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Die Broschüre als PDF zum Download (0,7 MB) - PKV-Ratgeber

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20 >> Orientierung für GKV-Versicherte Orientierung für GKV-Versicherte >> 211.5.2 BeitragssatzDer allgemeine Beitragssatz in der GKV beträgt seit dem 01.01.2011 einheitlich 15,5 Prozent,der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent. Da der Arbeitnehmer 0,9 Prozent des Beitrags alleineträgt, ergibt sich ein Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 7,3 Prozent.1.5.3 ZusatzbeitragWenn bei einer Kasse Ausgabensteigerungen vorliegen, die oberhalb der Einkommensentwicklungin Deutschland liegen, wird der allgemeine Beitragssatz nicht angehoben, sondernder zusätzliche Finanzbedarf durch Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert:77<strong>Die</strong> einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge sind in festen Euro-Beträgen zu erheben.77Um finanzielle Überforderungen zu verhindern, erfolgt ein Sozialausgleich, der sich amdurchschnittli chen Zusatzbeitrag der Krankenkassen orientiert und nicht am individuellenZusatzbeitrag des GKV-Mitglieds.Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent der individuellen beitragspflichtigenEinnahmen, hat das GKV-Mitglied Anspruch auf einen Sozialausgleich, der über eineindividuelle Verringerung des Mitgliedsbeitrages durchgeführt wird. Der Sozialausgleich sollgrundsätzlich aus Steuer mitteln finanziert werden.>> 1.6 KrankenkassenwahlrechtFür mehr Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen wurde <strong>zum</strong> 01.01.1996 dasKrankenkassenwahlrecht eingeführt.Beim Krankenkassenwahlrecht handelt es sich um ein aktives Wahlrecht. <strong>Die</strong>s bedeutet, dassdie Mitglieder ihre Wahl gegenüber der gewählten Krankenkasse erklären müssen.Sofern die Kasse nach den §§173 ff. SGB V wählbar ist, darf sie die Wahl nicht ablehnen(sog. Kontrahierungszwang).KündigungsmöglichkeitFreiwillige und pflichtversicherte Mitglieder können jederzeit – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<strong>zum</strong> Ende des übernächsten Monats – eine andere Kasse wählen, soweit sie das15. Lebensjahr vollendet haben. An die neu gewählte Kasse ist der Versicherte 18 Monategebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V).<strong>Die</strong> Einhaltung der Bindungswirkung wird durch ein Nachweisverfahren sichergestellt. Danachhat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens zwei Wochennach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen.<strong>Die</strong> Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eineMitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung darfdie neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigenKrankenkasse vorliegt. Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags hat die versicherte Personein Kündigungsrecht auch innerhalb der 18 Monate. (Siehe auch im Anhang „Kündigungsfristenbeim Kassenwechsel“ Seite 55).>> 1.7 Leistungsdifferenzierungen in der GKV<strong>Die</strong> gesetzlichen Kassen haben ihren Mitgliedern aufgrund der Vorschriften im fünften Buch<strong>zum</strong> Sozialgesetzbuch (SGB V) Regelleistungen zu erbringen, die identisch sind. <strong>Die</strong> Möglichkeiten,sich darüber hinaus mit besonderen Leistungen von anderen Kassen abzuheben,sind jedoch eingeschränkt.Mit Einführung des Gesundheitsfonds <strong>zum</strong> 01.01.2009 und des Einheitsbeitrags ist das Argumenteines niedrigeren Beitragssatzes für einen Kassenwechsel entfallen. Hier werden inder Zukunft aber ggf. der Zusatzbeitrag (wenn die Ausgaben über dem Durchschnitt liegen)oder die Erstattung von Beiträgen (wenn die Ausgaben niedriger liegen) für Wettbewerbzwischen den gesetzlichen Kassen sorgen und den einen oder anderen Versicherten zu einemWechsel bewegen.In jüngster Zeit treten Punkte wie Extraleistungen, z. B. für Präventionsmaßnahmen undBonusprogramme, <strong>als</strong> Wettbewerbselemente in den Vordergrund.SatzungsleistungenSatzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse ihren Versicherten zusätzlich<strong>zum</strong> gesetzlich festgelegten Leistungskatalog gewährt. Den gesetzlichen Krankenkassenwird es mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ermöglicht, durch die Ausgestaltung derSatzungsleistungen stärker zueinander in Wettbewerb zu treten. In Zukunft sollen Patientinnenund Patienten auf noch breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellenBedarf entsprechen. Dazu können künftig Leistungen im Bereich der Vorsorge- undReha-Maßnahmen gehören, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz),nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel,häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenenLeistungserbringern wie z.B. Heilpraktikern. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vomGemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenenQualität erbracht werden. <strong>Die</strong> Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichendeAnforderungen festzulegen, um die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Satzungsleistungensind allen Versicherten einer Krankenkasse zu gewähren, bei denen die entsprechendenmedizinischen Voraussetzungen vorliegen. Sie sind aus den Zuweisungen aus demGesundheitsfonds oder ggf. durch Einnahmen aus einem Zusatzbeitrag zu finanzieren.Bonusprogramme<strong>Die</strong> Krankenkassen können Bonusprogramme für gesundheits- und kostenbewusstes Verhaltenanbieten. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- undFrüherkennungsuntersuchungen oder an qualitätsgesicherten Präventionsprogrammen. <strong>Die</strong>Bonussysteme kann jede Krankenkasse individuell gestalten. Sie muss dabei selbst bewerten,mit welchen finanziellen Anreizen sie ihre Versicherten zu gesundheits- und kostenbe-© Continentale© Continentale

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