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Vertragsangebot über die Erdgasbelieferung in Niederdruck mit<strong>WattExtra</strong> Erdgas für Ihre Firma(für Gewerbe in Bocholt mit einer Leistung


6. SEPA-Firmen-Lastschriftmandat (siehe nächste Seite)7. Widerrufsbelehrung (gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB)Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen inTextform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,jedoch nicht vor Lieferbeginn und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH,Kaiser-Wilhelm-Straße 1, 46395 Bocholt.Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns dieempfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) ganz oder teilweise nicht oder nur inverschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten.Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Fristbeginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für die Bocholter Energie- undWasserversorgung GmbH mit deren Empfang.Ihre Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH8. Information über aktuelle AngeboteIch möchte regelmäßig per E-Mail über weitere ähnliche Produkte und Angebote der BEW für dieBelieferung mit Strom oder Erdgas informiert werden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht zu Werbezweckenan andere Unternehmen oder sonstige Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, indem ich eine entsprechende E-Mail an info@bew-bocholt.de sende.9. AuftragserteilungIch/Wir bestätige(n) mit unserer Unterschrift die Vertragsunterlagen, inklusive der AllgemeinenVertragsbedingungen zum Sondervertrag (AGB) 10/2013, vollständig erhalten zu haben und erklären unsmit den darin getroffenen Regelungen für einverstanden. Auf dieser Grundlage beauftrage(n) ich/wir dieBEW mit der Lieferung des gesamten Bedarfs an Erdgas in Niederdruck ohne Leistungsmessung für denEigenverbrauch (in den AGB "Energielieferung" genannt) für die oben genannte Verbrauchsstelle.Gleichzeitig bevollmächtige(n) ich/wir die BEW, den für die Verbrauchsstelle eventuell bestehendenErdgasliefervertrag zu kündigen und die für die Erdgasbelieferung erforderlichen Verträge mit demzuständigen Netzbetreiber zu schließen. Besteht ein Erdgasliefervertrag mit der BEW, wird dieser mitAbschluss dieses Sondervertrages einvernehmlich zum Lieferbeginn aufgehoben.Ort, DatumUnterschrift


An dieBocholter Energie- undWasserversorgung GmbHKaiser-Wilhelm-Straße 146395 BocholtKundenummer:Vertragskonto:(Bitte beides stets angeben!)Gläubiger-IdentifikationsnummerMandatsreferenzDE63BEW00000257049wird separat mitgeteiltSEPA-Firmen-Lastschriftmandatab dem 01. .2014Ich/wir ermächtige(n) die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH (BEW), die für dienachfolgende Verbrauchsstelle fälligen Rechnungs-/Abschlagsbeträge von meinem/unserem Kontomittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die von BEW aufmein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten vonUnternehmen gezogen sind. Ich bin/wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eineErstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin/wir sind berechtigt, mein/unser Kreditinstitutbis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.Vorname und Name / Anschrift (Kontoinhaber)Rechnungsanschrift:Verbrauchsstelle:Kreditinstitut:BIC:IBAN:DEBocholt,(Datum)(Unterschrift)


Allgemeine Vertragsbedingungen zumSondervertrag (AGB) 10/20131. Zustandekommen des Vertrages und Lieferbeginn1.1 Die Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH(im Folgenden: BEW) benötigt zur Energielieferung dasvollständig ausgefüllte und unterschriebene Angebot (Auftrag)des Kunden.1.2 Der Energieliefervertrag kommt zu dem in der mit einemweiteren Schreiben übersandten Vertragsbestätigung derBEW genannten Datum zustande (Datum des Lieferbeginns),spätestens jedoch mit Aufnahme der Belieferung durch dieBEW. Die Energielieferung beginnt entsprechend dengesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßigspätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung derNetznutzung bei dem für den Kunden zuständigenNetzbetreiber. Voraussetzung ist allerdings, dass derbisherige Energieliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginnbeendet werden konnte.1.3 Sollte Ihr bisheriger Energieliefervertrag eine längereKündigungsfrist beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme desLieferbeginns durch die BEW im vorgenannten Zeitraum nichtmöglich ist, wird der Energieliefervertrag des Kunden mit derBEW sowie der Lieferbeginn zu dem auf die Beendigung desbisherigen Energieliefervertrags des Kunden folgenden Tagwirksam.1.4 Die BEW ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über denKunden einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die BEWNamen, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden an denVerband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12,41460 Neuss. Bei Vorliegen einer negativen Auskunft dervorstehend genannten Gesellschaft zu Merkmalen der Bonitätdes Kunden, kann die BEW den Auftrag des Kunden zurEnergielieferung ablehnen.2. Preisbestandteile2.1 Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten:Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Stromsteuer(Regelsatz), die Entgelte für Netznutzung, Messung undMessstellenbetrieb, Abrechnung, die Konzessionsabgaben,die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G) sowie die Umlagennach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG(Offshore-Haftungsumlage) und nach § 18 der Verordnung zuabschaltbaren Lasten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer(derzeit 19%, Bruttostrompreis).2.2 Im Gaspreis sind die folgenden Kosten enthalten:Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Erdgassteuer(Regelsatz), die Regel- und Ausgleichsenergieumlage, dieEntgelte für Netznutzung, Messung und Messstellenbetrieb,Abrechnung und Konzessionsabgaben sowie die gesetzlicheUmsatzsteuer (derzeit 19%, Bruttogaspreis).2.3 Sollten der Messstellenbetrieb und/oder dieMessdienstleistung nicht durch den örtlichenVerteilnetzbetreiber, sondern durch Dritte durchgeführtwerden, erfolgt eine Gutschrift in Höhe des bisherveranschlagten Entgeltes für die erforderliche Messaufgabezum Energieprodukt.2.4 Preisänderungen durch die BEW erfolgen im Wege dereinseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigenErmessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach §315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei dereinseitigen Leistungsbestimmung durch die BEW sindausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, diefür die Preisermittlung unter dem jeweiligen Energieproduktnach Ziffer 2.1 bzw. Ziffer 2.2 maßgeblich sind. Die BEW istbei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungenverpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei derPreisermittlung ist die BEW verpflichtet, Kostensteigerungennur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zuberücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungenund Kostensenkungen vorzunehmen.2.5 Die BEW nimmt mindestens alle zwölf Monate eineÜberprüfung der Kostenentwicklung vor. Die BEW hat denUmfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zubestimmen, dass Kostensenkungen nach denselbenbetriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wirdwie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die BEWKostensenkungen nicht später weitergeben alsKostensteigerungen.2.6 Änderungen der Preise werden erst nach brieflicherMitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechsWochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. DieBEW wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mitder brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung aufihrer Internetseite veröffentlichen.2.7 Ändert die BEW die Preise, so hat der Kunde das Recht,den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zumZeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.Hierauf wird die BEW den Kunden in der brieflichen Mitteilungüber die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen.Die Kündigung bedarf der Textform. Die BEW soll dieKündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zubestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibtunberührt.2.8 Abweichend von vorstehenden Ziffern 2.4 bis 2.7 werdenÄnderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetzohne Ankündigung und ohne außerordentlicheKündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben.2.9 Die Ziffern 2.4 bis 2.7 gelten auch soweit für dasgewählte Energieprodukt künftig neue Steuern, Abgaben odersonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung,Speicherung, Netznutzung (Übertragung bzw. Fernleitung undVerteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie bzw.Gas betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksamwerden.2.10 Weitere Informationen über die aktuellen Tarife undProdukte sind zudem im Internet unter www.bew-bocholt.deerhältlich.3. Umfang der Energieversorgung und Haftung3.1 Die Energie wird für die Zwecke des Letztverbrauchsgeliefert. Hiervon kann nur mit Zustimmung der BEWabgewichen werden.3.2 Die BEW kann die Energielieferung nur aufnehmen,wenn ein ungesperrter Netzanschluss vorliegt.3.3 Die BEW ist verpflichtet, den Energiebedarf des Kundenfür die Dauer des Energieliefervertrages im vertraglichvorgesehenen Umfang zu befriedigen. Dies gilt nicht,1. soweit der Energieliefervertrag, die Preise oder dieAllgemeinen Vertragsbedingungen zeitliche Beschränkungenvorsehen,2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschlussund die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder3. soweit und solange die BEW an dem Bezug oder dervertragsgemäßen Lieferung von Energie durch höhere Gewaltoder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglichist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindertist.3.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten inder Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einerStörung des Netzbetriebes handelt, die BEW von derLeistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit dieUnterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der BEWnach Ziffer 12 beruht. Die BEW ist verpflichtet, ihren KundenAGB zum Sondervertrag 10/2013


auf Verlangen unverzüglich über die mit derSchadensverursachung durch den Netzbetreiberzusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weiseaufgeklärt werden können.3.5 Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrerErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaftverursachte Schäden ausgeschlossen, soweit ein Schadennicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachtwurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit oder derschuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erstermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerregelmäßig vertrauen darf.3.6 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,beschränkt sich die Haftung der Parteien der Höhe nach aufdie bei Vertragsschluss vorhersehbaren undvertragstypischen Schäden.3.7 Der Kunde hat der BEW einen Schaden unverzüglichmitzuteilen.3.8 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, desUmwelthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzesbleiben unberührt.4. Messeinrichtungen4.1 Die von der BEW gelieferte Energie wird durch dieMesseinrichtungen nach § 21b ff. des Energiewirtschaftsgesetzesfestgestellt.4.2 Die BEW ist verpflichtet, auf Verlangen des Kundenjederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eineEichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle imSinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beimMessstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde denAntrag auf Prüfung nicht bei der BEW, so hat er diesezugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. DieKosten der Prüfung nach Satz 1 fallen der BEW zur Last, fallsdie Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzenüberschreitet, sonst dem Kunden.5. ZutrittsrechtDer Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem miteinem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers,des Messstellenbetreibers oder der BEW den Zutritt zuseinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten,soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagenoder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 6erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung andie jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder imjeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Wochevor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens einErsatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zutragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.6. Ablesung der Messeinrichtung6.1 Die BEW ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung dieAblesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber odervom Messstellenbetreiber oder von dem die Messungdurchführenden Dritten erhalten hat.6.2 Die BEW kann die Messeinrichtungen selbst ablesenoder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden,wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 7.1,anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einemberechtigten Interesse der BEW an einer Überprüfung derAblesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung imEinzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.Die BEW darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgeltverlangen.6.3 Wenn der Netzbetreiber oder die BEW das Grundstückund die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesungbetreten kann, darf die BEW den Verbrauch auf derGrundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukundennach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unterangemessener Berücksichtigung der tatsächlichenVerhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einevereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.7. Abrechnung7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende desAbrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine ZwischenoderEndabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wirdvon der BEW festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraumzwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf.7.2 Abweichend von Ziffer 7.1 bietet die BEW auch einemonatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungsstellungan. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wirddem Kunden entsprechend den hierdurch für die BEWentstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. DieMehrkosten werden dem Kunden auf eine entsprechendeAnfrage vorab in Textform mitgeteilt.7.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes dieverbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuenPreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf derGrundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichenErfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzesund erlösabhängiger Abgabensätze.8. Abschlagszahlungen8.1 Die BEW erhebt Teilbeträge als Abschlagszahlungen aufden zu erwartenden Abrechnungsbetrag. DieAbschlagszahlung wird anteilig für den Zeitraum derAbschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletztabgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solcheBerechnung nicht möglich, so bemisst sich dieAbschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauchvergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass seinVerbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zuberücksichtigen.8.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderunganfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatzder Preisänderung entsprechend angepasstwerden.8.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungenverlangt wurden, so ist der übersteigende Betragunverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächstenAbschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung desVersorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschlägeunverzüglich zu erstatten.8.4 Eingehende Zahlungen des Kunden, die nicht zur Tilgungsämtlicher rückständiger Forderungen aus diesemEnergieliefervertrag genügen, werden von der BEW unterAbbedingung von § 366 Abs. 1 BGB mit diesen in derReihenfolge gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei derBerechnung rückständiger Forderungen bleiben diejenigennicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kundeform- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat.Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, diewegen einer Vereinbarung zwischen der BEW und demKunden noch nicht fällig sind oder die aus einer noch nichtrechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der BEWresultieren.AGB zum Sondervertrag 10/2013


9. Rechnungen und Abschläge9.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müsseneinfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichenBerechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicherForm auszuweisen.9.2 Rechnungen und Abschläge können per Einzugsermächtigung,per Abbuchungsauftrag oder per Überweisungbezahlt werden. Die Zahlungen müssen auf ein Bankkontoder BEW post- und gebührenfrei entrichtet werden.10. Zahlung, Verzug10.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von derBEW angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zweiWochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungenberechtigen gegenüber der BEW zum Zahlungsaufschub oderzur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafteMöglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofernder in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohneersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie dervergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraumist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtungverlangt und solange durch die Nachprüfung nicht dieordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. §315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2unberührt.10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die BEW, wennsie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einenBeauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenenKosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen;die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbarsein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf derDinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. AufVerlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlagenachzuweisen. Die nach Satz 1 und 2 berechnetenPauschalen werden dem Kunden gemäß dem jeweils gültigenPreisblatt in Rechnung gestellt.10.3 Zusätzlich werden gegenüber Verbrauchern im Sinnevon § 13 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz berechnet; ansonsten liegt derVerzugszinssatz bei 8 Prozentpunkten über demBasiszinssatz.10.4 Gegen Ansprüche der BEW kann vom Kunden nur mitunbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenGegenansprüchen aufgerechnet werden.11. Berechnungsfehler11.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eineÜberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werdenFehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,so ist die Überzahlung von der BEW zurückzuzahlen oder derFehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe desFehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eineMesseinrichtung nicht an, so ermittelt die BEW den Verbrauchfür die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus demDurchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des derFeststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumsoder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zuberücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nichtordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist dervom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kundenmitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zuGrunde zu legen.11.2 Ansprüche nach Ziffer 11.1 sind auf den der Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, essei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einengrößeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist derAnspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.12. Unterbrechung der Energielieferung12.1 Die BEW ist berechtigt, die Energielieferung ohnevorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechenzu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtungin nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt unddie Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch vonelektrischer Arbeit bzw. Gas unter Umgehung, Beeinflussungoder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei derNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, istdie BEW berechtigt, die Energielieferung vier Wochen nachAndrohung unterbrechen zu lassen und den zuständigenNetzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zubeauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen derUnterbrechung außer Verhältnis zur Schwere derZuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dasshinreichende Aussicht besteht, dass er seinenVerpflichtungen nachkommt. Die BEW kann mit der Mahnungzugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, soferndies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungsteht. Wegen Zahlungsverzuges darf die BEW eineUnterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genanntenVoraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kundenach Abzug etwaiger Anzahlungen mitZahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzugist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außerBetracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssigbegründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigenRückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarungzwischen der BEW und dem Kunden noch nicht fällig sindoder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftigentschiedenen Preiserhöhung der BEW resultieren.12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird demKunden drei Werktage im Voraus angekündigt.12.4 Die BEW hat die Versorgung unverzüglichwiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für dieUnterbrechung nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 entfallen sind undder Kunde die Kosten der Unterbrechung undWiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kostenkönnen für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnetwerden; die pauschale Berechnung muss einfachnachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach demgewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nichtübersteigen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kundengestattet.12.5 Die Kosten der Unterbrechung und ggf. der Wiederherstellungder Versorgung werden dem Kunden gemäß demjeweils gültigen Preisblatt in Rechnung gestellt.13. Kündigung13.1 Beide Parteien können den Energieliefervertrag mit einerFrist von mindestens drei Monaten zum Ablauf der Erstlaufzeitkündigen, danach mit einer Frist von mindestens dreiMonaten zum Ende der Vertragsverlängerung.13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäßZiffer 2.7, 13.3, 13.4, 15.2 sowie § 314 BGB bleibt unberührt.13.3 Bei einem Umzug sind beide Parteien berechtigt, denEnergieliefervertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Endeeines Kalendermonats zu kündigen.13.4 Die BEW ist in den Fällen der Ziffer 12.1 berechtigt, dasVertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn dieVoraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgungwiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungennach Ziffer 12.2 ist die BEW zur fristlosen Kündigungberechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;Ziffer 12.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.AGB zum Sondervertrag 10/2013


13.5 Die Kündigung bedarf der Textform. Die BEW soll eineKündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zweiWochen nach Eingang in Textform bestätigen.13.6 Die BEW darf keine gesonderten Entgelte für den Falleiner Kündigung des Energieliefervertrages, insbesonderewegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.13.7 Zudem wird sich die BEW im Falle einesLieferantenwechsels um dessen zügige Abwicklung bemühen.14. FormVertragsänderungen, für die es keine besonderen Veröffentlichungs-oder Formvorschriften gibt, werden erst wirksam,wenn die BEW sie in Textform bestätigt hat.15. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen15.1 Die Regelungen des Energieliefervertrageseinschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den aktuelleneinschlägigen Gesetzen und sonstigen Rahmenbedingungenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG,StromGVV, GasGVV, Entscheidungen derBundesnetzagentur) sowie auf der aktuellen einschlägigenRechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte. Solltensich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändernund der Energieliefervertrag hierdurch lückenhaft oder seineFortsetzung für die BEW unzumutbar werden, ist die BEWberechtigt, die Ziffern 1, 2 bis 8 und 10 bis 13 an derartigeÄnderungen anzupassen.15.2 Die BEW wird dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer15.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplantenWirksamwerden in Textform mitteilen. Ändert die BEW denEnergieliefervertrag oder diese Bedingungen, ist derKunde berechtigt, den Energieliefervertrag ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Macht derKunde von seinem Recht zur Kündigung desEnergieliefervertrages keinen Gebrauch, gilt die Anpassungals genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der BEWin der Mitteilung gesondert hingewiesen.16. Streitbeilegungsverfahren16.1 Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit derEnergielieferung können an den Kundenservice der BEW perPost Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH,Kaiser-Wilhelm-Straße 1, 46395 Bocholt), per Telefon (0800954954 0) oder per E-Mail (info@bew-bocholt.de) gerichtetwerden. Beschwerden von Verbrauchern im Sinne des § 13BGB, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, dieBelieferung mit Energie sowie die Messung der Energiebetreffen, wird die BEW innerhalb einer Frist von vier Wochenab Zugang beantworten.16.2 Hilft die BEW einer Verbraucherbeschwerde im Sinnevon Ziffer 16.1 Satz 2 nicht ab, kann der Verbraucher dieSchlichtungsstelle Energie e.V. anrufen. Kontaktdaten:Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69,Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de (Mo. - Do. 10:00 -12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr), E-Mail: info@schlichtungsstelleenergie.de.16.3 Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für denBereich Elektrizität und Gas stellt Ihnen Informationen überdas geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und überStreitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität undGas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdatenerreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon:030 22480-500 (Mo. -Fr. von 09:00 - 12:00 Uhr), Telefax: 03022480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.16.4 Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufenoder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen,bleibt unberührt.17. DatenschutzhinweisAlle zur Erfüllung des Energieliefervertrages erforderlichenDaten (insb. auch personenbezogene Daten wie Name,Adress- und Kontaktdaten) werden bei der BEW zu diesemZweck elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt.Soweit dies zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicherVorschriften notwendig ist, werden diese Daten anNetzbetreiber, Messstellenbetreiber, Messdienstleister,Bilanzkreisverantwortliche und im Falle von Missbrauchs- undAufsichtsverfahren an die Bundesnetzagentur weitergegeben.Die BEW nutzt die Kundendaten, um den Kunden brieflicheInformationen über eigene Angebote und Produktezuzusenden, sowie für die Markt- und Meinungsforschung.Der Kunde ist berechtigt, der werblichen Nutzung seinerDaten jederzeit gegenüber der BEW zu widersprechen. Einetwaiger Widerspruch ist zu richten an: BEW, Kaiser-Wilhelm-Straße 1, 46395 Bocholt, per E-Mail an info@bew-bocholt.de,per Fax an 02871/954-1000. Auf Wunsch teilt die BEW demKunden jederzeit mit, welche Daten über ihn gespeichert sind.Ferner steht dem Kunden das Recht auf Berichtigungunrichtiger Daten, Sperrung und Löschung zu.18. Sonstige Bestimmungen18.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und-entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.18.2 Vertragspartner:Bocholter Energie- und Wasserversorgung GmbH,Kaiser-Wilhelm-Str. 1, 46395 Bocholt,Geschäftsführer: Jürgen Elmer (Sprecher), Ihno PetersenSitz der Gesellschaft: BocholtEingetragen beim Amtsgericht Coesfeld HRB-Nr. 7773Umsatzsteuer-ID: DE 124 167 939AGB zum Sondervertrag 10/2013

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