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Informationsblatt (PDF) - Lebenshilfe für geistig und körperlich ...

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€/mtl. wenn sie keine Schwerbehinderten beschäftigen.Auch bei dieser „Kleinbetriebsregelung“ wird die Höhe der Ausgleichsabgabe auf Basiseiner jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt.Berechnungsbeispiel zur Anrechnung von Rechnungen der Werkstätten <strong>für</strong>behinderte Menschen (WfbM) auf die Ausgleichsabgabe:Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an WfbM zur Beschäftigung behinderterMenschen beitragen, können 50 % der auf der Rechnung ausgewiesenenArbeitsleistung (Rechnungsbetrag abzgl. Materialkosten <strong>und</strong> nicht abzugsfähigePersonalkosten) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.Beispiel:Ein Betrieb hat 300 Personen beschäftigt (incl. schwerbehinderter Arbeitnehmer).Die Anzahl der Pflichtplätze beträgt 15 Personen (= 5 % von 300 Personen).Dieser Betrieb hat jedoch nur 5 Pflichtplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt,dies entspricht einem Prozentanteil von unter 2 %, so dass der Betrieb260,-- € Ausgleichsabgabe pro Monat <strong>und</strong> nicht besetztem Pflichtplatz zahlen müsste, dassind 10 Pflichtplätze x 260,-- € x 12 Monate= 31.200,-- € jährlich.Für diesen Betrieb leisten wir Arbeiten in Höhe von 62.400,-- €/Jahr.Sofern in dieser Summe keine Materialkosten enthalten sind, könnten hiervon 50 %angerechnet werden, das sind 31.200,-- € In diesem Fall würden die vorhandenen 5Schwerbehindertenpflichtplätze <strong>und</strong> der Umfang der an uns vergebenen Arbeiten diegesetzlichen Vorgaben erfüllen.

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