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Informationsblatt (PDF) - Lebenshilfe für geistig und körperlich ...

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DIW GeschäftsstelleInformationen <strong>für</strong> Firmen zum SchwerbehindertenrechtBeschäftigungspflicht – AusgleichsabgabeAllgemeinesDas Gesetz zur Förderung der Ausbildung <strong>und</strong> Beschäftigung schwerbehinderterMenschen trat am 1. Mai 2004 in Kraft.Beschäftigungsquote§ 71 Abs. 1 SGB IX schreibt die Beschäftigungspflichtquote auf 5 % fest,Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen demnach 5 % ihrer Arbeitsplätzemit schwerbehinderten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen besetzten.Weiterhin gilt die Regelung, wonach Auszubildende bei der Berechnung der Mindestzahlvon Arbeitsplätzen nicht mitzählen <strong>und</strong> schwerbehinderte Auszubildende auf zweiPflichtplätze angerechnet werden können.Höhe der AusgleichsabgabeDie seit 01.01.2001 gestaffelte Ausgleichsabgabe beträgt weiterhin105,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %,180,-- € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %,260,-- € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %pro Monat <strong>und</strong> unbesetztem Pflichtplatz.Die Ausgleichsabgabe wird auf Basis einer jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt(§ 71 Abs. 1 SGB IX).Für kleinere Betriebe gibt es Erleichterungen:Arbeitgeber mit bis zu 39 Arbeitsplätzen, die einen Schwerbehinderten zu beschäftigenhaben, bezahlen weiterhin 105,-- € Ausgleichsabgabe/Monat, wenn sie diesen Pflichtplatznicht besetzt haben.Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigthaben. Sie bezahlen 105,-- €/mtl., wenn Sie nur einen Pflichtplatz besetzen <strong>und</strong> 180,--


€/mtl. wenn sie keine Schwerbehinderten beschäftigen.Auch bei dieser „Kleinbetriebsregelung“ wird die Höhe der Ausgleichsabgabe auf Basiseiner jahresdurchschnittlichen Berechnung ermittelt.Berechnungsbeispiel zur Anrechnung von Rechnungen der Werkstätten <strong>für</strong>behinderte Menschen (WfbM) auf die Ausgleichsabgabe:Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an WfbM zur Beschäftigung behinderterMenschen beitragen, können 50 % der auf der Rechnung ausgewiesenenArbeitsleistung (Rechnungsbetrag abzgl. Materialkosten <strong>und</strong> nicht abzugsfähigePersonalkosten) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.Beispiel:Ein Betrieb hat 300 Personen beschäftigt (incl. schwerbehinderter Arbeitnehmer).Die Anzahl der Pflichtplätze beträgt 15 Personen (= 5 % von 300 Personen).Dieser Betrieb hat jedoch nur 5 Pflichtplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt,dies entspricht einem Prozentanteil von unter 2 %, so dass der Betrieb260,-- € Ausgleichsabgabe pro Monat <strong>und</strong> nicht besetztem Pflichtplatz zahlen müsste, dassind 10 Pflichtplätze x 260,-- € x 12 Monate= 31.200,-- € jährlich.Für diesen Betrieb leisten wir Arbeiten in Höhe von 62.400,-- €/Jahr.Sofern in dieser Summe keine Materialkosten enthalten sind, könnten hiervon 50 %angerechnet werden, das sind 31.200,-- € In diesem Fall würden die vorhandenen 5Schwerbehindertenpflichtplätze <strong>und</strong> der Umfang der an uns vergebenen Arbeiten diegesetzlichen Vorgaben erfüllen.

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