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Werkabnahme gemäss SIA-Norm 118 und die Mängelhaftung 157wortlichen zu nehmen versuchen. 72 Dem Bauherren nützt die Versicherung insbesonderebei Schäden, die aus Zufall entstanden sind, denn für solche trägt er unter der Geltung derSIA-Norm 118 das entsprechende Risiko bereits vor der Abnahme.4. Deckung nur bis zur Abnahme: Der Versicherungsschutz ist dabei in zeitlicher Hinsichtauf Schadensereignisse begrenzt, die vor der Abnahme der versicherten Bauleistungen(also je nachdem des Werkes oder von Werkteilen) eingetreten sind – liegt bloss dieUrsache, nicht jedoch die Manifestation des Schadens vor dem Zeitpunkt der Abnahme,fällt dieser nicht unter den Versicherungsschutz. 73 Im Zeitpunkt der Abnahme entscheidetsich also, welche Schäden an Bauwerk – und ggf. an Material und Maschinen – die Versicherungzu übernehmen hat. Wird allerdings die Abnahme zufolge wesentlicher Mängelin Anwendung von Art. 161 Abs. 1 SIA-Norm 118 zurückgestellt, so bleibt der Versicherungsschutzbis zur tatsächlichen Abnahme (nach erfolgter Nachbesserung: Art. 161Abs. 3 Satz 2; oder trotz Weiterbestehens wesentlicher Mängel: Art. 162, zweites Lemma)aufrecht.CAbnahme und Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers1. Begriff der Unternehmerhaftpflichtversicherung: Die Betriebshaftpflichtversicherungdes Unternehmers deckt dessen gesetzliche Haftung gegenüber Dritten aus Tötung, Körperverletzungoder Eigentumsbeschädigung, wenn und soweit sie sich aus dem Betriebseines Geschäftes ergeben hat. Der Unternehmer, der nach der SIA-Norm 118 baut, istzum Abschluss einer solchen Versicherungsdeckung (unter Einschluss allfälliger RegressansprücheDritter) verpflichtet (Art. 26). Der Versicherungsschutz ist allerdings gemeinhinausgeschlossen für Schäden, die der Unternehmer dem eigenen Eigentum sowiedenjenigen fremder Sachen bzw. Bauwerksteilen zufügt, an welchen er im Zuge der Ausführungseiner Arbeiten tätig ist. 74 Abgesehen von diesem sachlichen Ausschluss ergibtsich aus der vertragsrechtlichen Natur der Mängelhaftung, dass diese vom Versicherungsschutz– welcher nur gesetzliche Haftungslagen erfasst – mangels besonderer Abredennicht erfasst wird. Ist nun aber ein Werkmangel auf ein Verschulden im Sinne von Art. 41Abs. 1 OR zurückzuführen (oder wird das Verschulden durch die Geschäftsherrenhaftungdes Art. 55 OR substituiert) und führt er zu einem Personen- oder Sachschaden, so dassdie ausservertragliche (gesetzliche) Haftung des Unternehmers gegeben ist, so müsste eigentlichDeckung des Unternehmers aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung für diesenSchaden bestehen, der vertraglich einen Mangelfolgeschaden darstellt. Indessen schliesstder Grossteil der in der Schweiz verbreiteten Versicherungsbedingungen die Deckungauch für die ausservertragliche Haftung für Mangelfolgeschäden kategorisch aus 75 – mit72737475HUBER, Versicherungsfragen des Baus, Rz. 18.149.HUBER, Versicherungsfragen des Baus, Rz. 18.152.TRÜMPY/HÜRLIMANN, Die Betriebshaftpflichtversicherung für das Baugewerbe; Zeitschrift Baurecht 1/1999,S. 83 ff.; HUBER, Versicherungsfragen des Baus, Rz. 18.49 ff.Vgl. etwa Ziff. BH 34 Abs. 1 der ‚Vertragsbedingungen Betriebs-Haftpflichtversicherung’ (2006) der BaslerVersicherungen: „Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an derenStelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung, auchwenn diese ausservertraglich geltend gemacht werden [Hervorhebung nicht im Original]“. – Noch deutlicherformulierte dies Ziff. 6 lit. l der ‚Allgemeinen Versicherungsbedingungen Betriebs-Haftpflichtversicherungfür das Baugewerbe’ (1994) der Basler Versicherungen: „Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprücheauf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllungoder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere aus Schäden und Mängeln, die an den vom Versicherungsnehmeroder in seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolgeeiner in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind [Abs. 1]. Werdenin Konkurrenz oder anstelle von vertraglichen Ansprüchen, die nach vorstehenden Abs. 1 und 2 von der Versicherungausgeschlossen sind, aufgrund desselben Sachverhaltes ausservertragliche Ansprüche gegen ir-BRT 2007

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