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Kostenaufstellung 2013/2014 - BRUNATA Hürth

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<strong>Kostenaufstellung</strong><strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>Anleitung


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsSchnellanleitung:In aller Kürze auf einen Blick2Die „Schnellanleitung zum Ausfüllen der <strong>Kostenaufstellung</strong>“ bietet Ihneneinen raschen Überblick über alle Erfassungsfelder. Eine ausführlicheBeschreibung mit Hintergrundinformationen finden Sie im Anschluss andiese Schnellanleitung.572 Raum für Berichtigung der Anschrift und KontaktangabenHaben sich Ihre Anschrift, Tel.-Nr. oder E-Mail-Adresse geändert? In diesem Feldkönnen Sie Ihre neuen Daten angeben.5 BrennstoffBitte geben Sie uns bei nicht zutreffendem Andruck die korrigierte Brennstoffartmit dem entsprechenden Gültigkeitsdatum an.7 Prüfung und Richtigkeit8Prüfen Sie bitte die von Ihnen gemachten Angaben. Ist alles korrekt angegeben,dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift.9 / 108 Angaben zu Wohnungs-/NutzerdatenBitte kreuzen Sie die für Sie relevanten Optionen an.9 / 10 Bankverbindung/SEPA-Basis-LastschriftDie uns vorliegende Bankverbindung für den Andruck auf den Einzelabrechnungender Nutzer ist hier angedruckt. Prüfen Sie diese Angaben und teilen Sie uns Änderungenmit.13Wenn wir die fälligen Rechnungsbeträge bequem von Ihrem Konto abbuchensollen, dann erteilen Sie uns bitte eine Einzugsermächtigung. Geben Sie hierzubitte die Kontodaten an, von denen die Beträge abgebucht werden sollen undbestätigen Sie dies durch Ihre Unterschrift.13 BrennstoffkostenBitte tragen Sie die Daten laut der Endabrechnung des Energieversorgers ein:Rechnungsdatum, verbrauchte Menge und Betrag. Geben Sie keine Abschlagszahlungen an, denn Abschlagszahlungen sind von Ihrem Energieversorger im Vorausgeschätzte Beträge und lassen keine genaue Kostenabgrenzung zu.


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungBei zu lagernden Brennstoffen (z.B. Öl, Flüssiggas oder Holz) muss eine möglichstgenaue Abgrenzung zum Ende des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Denn nur diewährend des Abrechnungszeitraumes verbrauchte Brennstoffmenge darf umgelegtwerden.1414 Weitere HeizungsbetriebskostenWeitere Heizungsbetriebskosten, die von Ihnen im Vorjahr angegeben wurden, sindauf dem Kostenformular wieder angedruckt. Bitte prüfen Sie die Angaben und tragenhier die entsprechenden Rechnungsdaten ein. Soll eine vorgegebene Kostenart inder vorliegenden <strong>Kostenaufstellung</strong> nicht mehr umgelegt werden, streichen Sie dieBezeichnung einfach heraus.151615 Angaben zur Abtrennung der WassererwärmungskostenWird das Nutzwasser über die zentrale Heizungsanlage erwärmt (verbundene Anlage)wird die für Ihre Liegenschaft bei uns gespeicherte Abrechnungsform angedruckt.Änderungen tragen Sie bitte in die dafür vorgesehenen Felder ein. Bitte beachtenSie unbedingt unseren Hinweis zu den Änderungen der Warmwasserabtrennung inFolge der neuen Heizkostenverordnung auf Seite 15 Punkt 15.16 / 17 Kaltwasserkosten/HausnebenkostenKaltwasserkosten sowie die Hausnebenkosten, die von Ihnen im Vorjahr angegebenwurden, sind auf dem Kostenformular wieder angedruckt. Bitte prüfen Sie die Angabenund tragen hier die entsprechenden Rechnungsdaten ein. Soll eine schon vorgegebeneKostenart in der vorliegenden <strong>Kostenaufstellung</strong> nicht mehr umgelegt werden,streichen Sie die Bezeichnung bitte heraus.171818 AbrechnungskostenBitte kreuzen Sie die für Sie relevanten Optionen an.19 Wohnungs-/NutzerdatenDie Liste der Wohnungs-/Nutzerdaten ist für die Meldung der innerhalb des Abrechnungszeitraumeseingetretenen Bestandsänderungen bestimmt.19Zieht ein aufgeführter Nutzer innerhalb des Abrechnungszeitraumes aus, so vermerkenSie bitte in der entsprechenden Zeile das Datum, zu dem das Nutzverhältnis beendetwurde. In der nächsten Zeile geben Sie bitte den Namen des nachfolgenden Nutzersan sowie das Datum, zu dem das neue Nutzverhältnis beginnt. Für eine evtl. Leerstandszeitzwischen Auszug und neuem Nutzer bitten wir um entsprechende Angabe. DieseLeerstandszeiten werden in der Abrechnung zu Lasten des Hauseigentümers ausgewiesen.Der Vorauszahlungsbetrag der letzten Abrechnung für diese Nutzeinheit ist angedruckt(V). Wenn Sie uns keine Änderung angeben, wird der gleiche Betrag für diediesjährige Abrechnung übernommen.


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs<strong>Kostenaufstellung</strong><strong>2013</strong>/<strong>2014</strong>Anleitung1 AbrechnungszeitraumDer jeweilige Abrechnungszeitraum muss nach den gesetzlichen Vorgaben 12 Monatebetragen. Eine Unterschreitung ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Neubauten zurAnpassung an den Energieversorgungszeitraum. Eine Überschreitung ist grundsätzlichunzulässig. Der einmal ausgewählte Zeitraum sollte immer beibehalten werden. Eine Ausnahmeist z.B. bei Änderung des Heizmediums statthaft. Ein Nutzerwechsel darf denZeitraum nicht ändern. Erhalten Sie bei leitungsgebundener Versorgung (Gas, Fernwärme,Strom) nur eine Jahresrechnung, dann setzen Sie bitte den Zeitraum des Energieversorgersauch als Abrechnungszeitraum ein.AbrechnungszeitraumAnschrift und Kontakt<strong>BRUNATA</strong>-Online2 Raum für Berichtigung der Anschrift und KontaktangabenPrüfen Sie Ihre bei uns gespeicherten Daten. Stimmt Ihre Postanschrift? Änderungen/Ergänzungen Ihrer Anschrift, Tel.-Nr. oder E-Mail-Adresse bitte in diesem Feld angeben.3 <strong>BRUNATA</strong>-OnlineMit <strong>BRUNATA</strong>-Online können Sie bequem das Internet nutzen, um die Kosten- und Nutzerdatenzu übermitteln. Die Anwendung ist einfach und zeitsparend, denn das manuelleAusfüllen der Formulare und der Versand per Post entfallen. Durch die sichere elektronischeDatenübermittlung ist Ihre Liegenschaft früher zur Abrechnung bereit.Alles, was Sie hierzu benötigen, ist ein handelsüblicher PC mit Internetzugang. Wirfreuen uns auf Ihren Besuch: www.brunata-huerth.de.1234


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitung4 Allgemeine AngabenHier sind alle abrechnungsrelevanten Abrechnungsbereiche und deren Verteilungentsprechend den vorliegenden Angaben aufgeführt.Heizung und WarmwasserLaut Heizkostenverordnung müssen mindestens 50%, höchstens jedoch 70% der Kostenverbrauchsabhängig auf die Nutzer verteilt werden. Ein darüber hinausgehender Prozentanteilbis zu einem Wert von 100% kann nur auf der Grundlage einer mit allen Nutzerngetroffenen Vereinbarung angewendet werden. Dies ist jedoch i.d.R. wegen wohnlagenbedingterNachteile nicht zu empfehlen.Hinweise zur Änderung des VerteilschlüsselsÄnderungen des Verteilschlüssels können nach § 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung unternachfolgenden Voraussetzungen vorgenommen werden:Kostenverteilungder Kostenarten1) Bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,2) Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen vonHeizenergie bewirken oder3) aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.Die Änderung des Verteilschlüssels muss den Nutzern vor Beginn des Abrechnungszeitraumesmitgeteilt werden, so dass die Nutzer die Möglichkeit haben Ihr Verbrauchsverhaltenentsprechend anzupassen.Nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung besteht allerdings eine zwingende Pflicht zurAnwendung des Verteilschlüssels 30% Grundkosten zu 70% Verbrauchskosten, wennalle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:- das Gebäude erfüllt die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom16.8.1994 nicht,- die Wärmeversorgung erfolgt mit Öl- oder Gasheizung,- es sind überwiegend gedämmte, freiliegende Leitungen zur Wärmeverteilungvorhanden.Sehr häufig sind jedoch nicht alle Kriterien erfüllt, so dass keine Änderungspflicht besteht.Wir empfehlen Ihnen die Voraussetzungen daher sorgfältig zu prüfen. SolltenSie Zweifel an der Änderung des Verteilschlüssels haben, setzen Sie sich bitte mituns in Verbindung.Wichtig: Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Verteilschlüssel nach § 7Abs. 1 Heizkostenverordnung vor, empfehlen wir Ihnen unbedingt, dass Sie die Nutzerim Zusammenhang mit der Erteilung der Heizkostenabrechung über die Änderungdes Verteilschlüssels informieren.Für weitergehende Informationen senden wir Ihnen gerne unsere ausführliche Broschürezur Novellierung der Heizkostenverordnung zu.5


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie Maßstäbe für die Umlage der Grundkosten wurden vom Gesetzgeber wie folgtfestgelegt:Für die Heizung giltWohn- oder Nutzfläche (qm) oder der umbaute Raum dieser Räume (cbm) bzw. WohnoderNutzfläche der beheizten Räume (qm) oder der umbaute Raum dieser Räume (cbm).Für Warmwasser giltWohn- oder Nutzfläche (qm)Kostenverteilungder KostenartenImmer dann, wenn für die Verteilung der Betriebskosten heizungs- oder wasserseitsErfassungsgeräte (Heizkostenverteiler, Warmwasserkostenverteiler, Warmwasserzähleretc.) für die Nutzeinheiten installiert sind, ist nach Verbrauchs- und Grundkosten aufzuschlüsseln.Die Grundkostenanteile dürfen dann nur nach den vorgenannten Maßstäbengebildet werden.Bei pauschalen Warmwasser-Abrechnungen, soweit erlaubt, gilt:Für preisgebundene WohnungenDie pauschale Umlage der Warmwasserkosten hat entsprechend § 20 (2) NMV nach demVerhältnis der Wohnflächen (qm) zu geschehen.Für frei finanzierte HäuserAuch hier empfiehlt sich die Abrechnung nach dem Verhältnis der Wohnflächen, obwohlbestehende Maßstäbe beibehalten werden können.KaltwasserDer Verteilschlüssel richtet sich nach der mietvertraglichen Vereinbarung. In der Praxiswerden die Kaltwasserkosten häufig zu 100% nach Verbrauch umgelegt. Der Gesetzgeberlässt aber auch im Bereich der Kaltwasserabrechnung eine prozentuale Aufteilung nachGrund- und Verbrauchskosten zu. Dies kann bei größeren Leerständen sinnvoll sein, umeine Belastung der Nutzer mit den verbrauchsunabhängigen Kaltwasserkosten (Gerätemiete,Grundgebühren etc.), die den Leerstand betreffen, zu vermeiden.HausnebenkostenDie Maßstäbe für die Umlage der Hausnebenkosten müssen den mietvertraglichen Vereinbarungenbzw. gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Bitte beachten Sie hierzuauch Punkt 17!45 BrennstoffBitte prüfen Sie die Richtigkeit der Vorgabe. Ist die Angabe nicht korrekt? Dannnennen Sie bitte die korrekte Brennstoffart mit entsprechendem Gültigkeitsdatum.6


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungFür Rückfragen zum Abrechnungsservice/6 Für Rückfragen zum Vor-Ort-ServiceHaben Sie Fragen oder Hinweise zu Ihrer Abrechnung, Rechnungsstellung oder Zahlung?Dann wenden Sie sich bitte schriftlich an unsere Zentrale in <strong>Hürth</strong>. Im Feld: „Für Rückfragenzum Abrechnungsservice“ finden Sie übrigens unsere kompletten Kontaktdaten.Für Rückfragen zu Terminabsprache, zu Ablesungen oder zu Reparaturen, wenden Siesich bitte direkt an unsere zuständige Gebietsvertretung/Niederlassung. Im Feld: FürRückfragen zum „Vor-Ort-Service“ sind entsprechende Telefonnummern und E-Mail-Adressen angegeben.7 Prüfung und BestätigungBitte prüfen Sie die von Ihnen gemachten Angaben und bestätigen diese mit IhrerUnterschrift.BrennstoffRückfragenPrüfung und Bestätigung5678 Angaben zu Wohnungs-/NutzerdatenBitte geben Sie uns an, ob Sie der <strong>Kostenaufstellung</strong> die Nutzerliste beigefügt haben.Haben sich im Vergleich zum vorhergehenden Abrechnungszeitraum keine Veränderungenergeben, ist die Nutzerliste nicht erforderlich. Für diesen Fall kreuzen Sie bitte das entsprechendeKästchen an. Ihre Angaben zum Vorjahr werden dann von uns übernommen.8.1 Gibt es in dieser Liegenschaft EigentumswohnungenGeben Sie uns bitte hier an, ob in dem Objekt Eigentumswohnungen vorhanden sind.8.2 Gewerbliche Nutzung mit MehrwertsteuerausweisFalls Ihr Objekt zum Teil oder auch vollständig gewerblich genutzt wird (Mehrwertsteueroption),kann es erforderlich sein, dass eine Mehrwertsteuerausweisung im Rahmen derAbrechnung vorzunehmen ist.Sofern wir für Sie eine Mehrwertsteuerausweisung vornehmen sollen, geben Sie unsbitte an, ob dies bei allen Nutzern erfolgen soll oder ob wir die Ausweisung nur bei denauf der Nutzerliste markierten Nutzern durchführen sollen.7


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsBei öffentlich gefördertem Wohnungsbau maximales 8.3 Umlageausfallwagnis verteilen?Beim preisgebundenen (sozialen) Wohnraum kann nach § 25a Neubaumietenverordnungdas Umlageausfallwagnis für Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Das Umlageausfallwagnisdarf dabei 2% der auf den Abrechnungszeitraum entfallenden Betriebskostenfür den Wohnraum nicht übersteigen.Bitte geben Sie uns an, ob wir das Umlageausfallwagnis in dieser Höhe bei allen Nutzernberücksichtigen sollen oder ob wir eine Verteilung nur bei den auf der Nutzerlistemarkierten Nutzern durchführen sollen.Angaben zuWohnungs-/Nutzerdaten8.4 Selbst durchgeführte Zwischenablesung beigefügtTeilen Sie uns bitte mit, ob Sie der <strong>Kostenaufstellung</strong> die Ableseergebnisse einer vonIhnen selbst durchgeführten Zwischenablesung beigelegt haben.8.5 Bei Auszug keine Umlage der Nutzerwechselkosten auf die NutzerWenn Nutzerwechselkosten nicht auf die jeweiligen Nutzer umgelegt werden können,vermerken Sie dies bitte hier.In seinem Urteil vom 14. November 2007 (Az. VIII ZR 19/07) hat der Bundesgerichtshofentschieden, dass die Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung vonBetriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiodeentstehen, keine Betriebskosten sondern Verwaltungskosten sind, die inErmangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.In der Praxis bedeutet dies, dass die bisher vorgenommene Umlage dieser Kosten(Kosten der Zwischenablesung sowie auszugsbedingte Kosten für die Aufteilung inZusammenhang mit der Abrechnungserstellung) auf die betroffenen Mieter nur beiVorliegen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung möglich ist. In den meistender heute verwendeten Mietverträge ist bereits eine Regelung zur Kostentragungbei Nutzerwechsel enthalten.Enthält der von Ihnen verwendete Mietvertrag keine Vereinbarung, kann eine Kostenübernahmedurch den Mieter nachträglich vereinbart werden.88


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitung9 BankverbindungWenn Sie einen Andruck der Bankverbindung auf der Einzelabrechnung wünschen, aufdie die Mieter etwaige Nachzahlungen überweisen sollen, bitten wir um entsprechendeAngabe.Die uns vorliegende Bankverbindung für den Andruck auf den Einzelabrechnungen derNutzer sind hier angedruckt. Prüfen Sie bitte diese Angaben und teilen Sie uns Änderungenmit.10 SEPA-Basis-LastschriftWenn wir die fälligen Rechnungsbeträge bequem von Ihrem Konto abbuchen sollen, dannerteilen Sie uns bitte ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat. Geben Sie hierzu bitte die Kontodaten(IBAN, BIC und Name des Kreditinstitutes) an, von denen die Beträge abgebuchtwerden sollen und bestätigen Sie dies durch Ihre Unterschrift.BankverbindungSEPA-Basis-LastschriftZusätzlich gewünschteDienstleistungenDie SEPA-Basis-Lastschrift ersetzt im Rahmen der Umstellung der Zahlungssysteme aufdas SEPA-Zahlverfahren die bisher bekannte Einzugsermächtigung. Wesentliche Veränderungist die Verwendung der europaweit einheitlichen Kundenkennung durch IBAN (InternationalBank Account Number) und BIC (Business Identifer Code). Die IBAN ist internationaleinheitlich zusammengesetzt und besteht aus einem zweistelligem Länderkennzeichen,einer zweistelligen Prüfziffer und einer nationalen Komponente – in Deutschland sind dasdie achtstellige Bankleitzahl und die zehnstelligen Kontonummer. Falls Ihre bisherige Kontonummerweniger als zehn Stellen besitzt, wird diese mit führenden Nullen aufgefüllt. IhreIBAN und den BIC finden Sie z. B. auch auf Ihrem Kontoauszug.11 Zusätzlich gewünschte DienstleistungenSie interessieren sich für weitere Dienstleistungen unseres Hauses, wie z.B. Kaltwasserabrechnung,Hausnebenkostenabrechnung, Energieausweis oder Rauchmelderservice?Kreuzen Sie einfach die gewünschte Dienstleistung an. Wir kontaktieren Sie gerne undsenden Ihnen ein entsprechendes Angebot.910119


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs12 Weitere AnmerkungenDieses Feld kann für abrechnungsrelevante Zusatznotizen oder für ergänzende Angabenbezüglich der bereits eingetragenen Daten genutzt werden.12Weitere Anmerkungen13Brennstoffkosten1313.113.213.313.413.513.1 Brennstoffbezüge13.1.1 Bei einer leitungsgebundenen Brennstoffversorgung (z.B. Erdgas oder Fernwärme)soll der Abrechnungszeitraum identisch zum Berechnungszeitraum des Energieversorgerssein.Bitte tragen Sie die Daten laut der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgersein und zwar unter Angabe des Rechnungsdatums, der verbrauchten Menge unddes Betrages. Geben Sie bitte keine Abschlagszahlungen an, denn Abschlagszahlungensind von Ihrem Energieversorger im Voraus geschätzte Beträge und lassenkeine genaue Kostenabgrenzung zu.13.1.2 Bei zu lagernden Brennstoffen (z.B. Öl, Flüssiggas oder Holz) ist eine möglichstgenaue Abgrenzung zum Ende des Abrechnungszeitraumes notwendig, da nur diewährend des Abrechnungszeitraumes verbrauchte Brennstoffmenge auch umgelegtwerden darf.Den Anfangsbestand (Brennstoffrestmenge und Betrag zum Ende des vorherigenZeitraumes) haben wir Ihnen, sofern bekannt, bereits angedruckt. Teilen Sie unsbitte in den freien Feldern unter Datum, Menge und Betrag in Euro/brutto dieWerte für diese Abrechnungsperiode laut Rechnung des Lieferanten mit.BrennstoffbezügeBitte beachten Sie: Nur bei Abrechnungen mit einer Mehrwertsteuerausweisungmüssen uns auch die Nettobeträge (dann in dem Feld Betrag in Euro/netto) angegebenwerden.10


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungBei zu lagernden Brennstoffen wird am Ende des Abrechnungszeitraumes dieRestmenge des Brennstoffes festgehalten. Hier benötigen wir nur die von Ihnenermittelte Restmenge, den dazugehörigen Betrag ermitteln wir gerne für Sie.Der Betrag für den Restbestand wird nach dem Prinzip „first in – first out“ errechnet,dies bedeutet, dass sich der Betrag für die Restmenge aus der jeweilsjüngsten Lieferung berechnet.Kostenverwaltung – Hilfe zur Errechnung des BrennstoffrestesDie aktuelle Rechtsprechung und die geltende Heizkostenverordnung schreiben einegenaue Kostenabgrenzung unter Angabe von Anfangs- und Restbestand bei zu lagerndenBrennstoffen vor. Wie man dies korrekt durchführt, erläutern wir wie folgt:13.2 Ermittlung des Restbestandes bei einem ÖltankMit welchen Hilfsmitteln kann der Brennstoffrestbestand ermittelt werden?• ÖlmessuhrZwischen Öltank und Heizung ist eine Ölmessühr eingebaut, die zum Stichtag des Abrechnungszeitraumesvon Ihnen abgelesen wird. Die Differenz der beiden Ablesewertezum Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes entspricht dem tatsächlichen Verbrauch(Die Angabe des Brennstoffrestes entfällt hierbei, geben Sie in diesem Fall dieRestmenge „0“ ein).• PeilstabDer Peilstab wird zum Stichtag des Abrechnungszeitraumes von Ihnen abgelesen(normalerweise wird in diesem Fall eine Umrechnungstabelle vom Tankhersteller benötigt).Geben Sie den errechneten Wert in Litern im Feld Menge des Restbestands ein.• Transparenttank mit geeichter MarkierungGeben Sie den am Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesenen Wert in Litern imFeld Menge des Restbestands ein.• ÖlstandsanzeigerGeben Sie den am Ende des Abrechnungszeitraumes abgelesenen Wert in Litern imFeld Menge des Restbestands ein.• NachtankenWenn Sie den Öltank jedes Jahr zum Stichtag des Abrechnungszeitraumes bis zurmaximalen Menge befüllen, dann entspricht die nachgetankte Ölmenge dem Verbrauchim Abrechnungszeitraumes.In diesem Fall ist jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten:• Der Hauseigentümer muß Öl zum günstigen Zeitpunkt einkaufen.OLG Koblenz, Urteil vom 17.9.1985, Az. U 1623/83 WM, Heft 9/S. 282, 1986• Der Vermieter ist verpflichtet, Heizöl kostengünstig einzukaufen, sofern eineAbrechnung der Heizkosten mietvertraglich vereinbart ist.AG Rotenburg, Urteil vom 24.10.1991, Az. C 350/91 WM, Heft 3/S. 139Der EURO-Betrag des Brennstoffrestes richtet sich dabei nach dem Literpreis der letztenLieferung.11


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsBeispiel 1:Abrechnungs-Zeitraum 01.01.<strong>2013</strong> — 31.12.<strong>2013</strong>Datum Liter Euro Euro / LiterAnfangsbestand 01.01.<strong>2013</strong> 2.000 1.200 0,60Lieferung im Abrechnungszeitraum 30.06.<strong>2013</strong> 5.000 4.000 0,80Restbestand 31.12.<strong>2013</strong> 3.000 2.400 0,80Verbrauch im Abrechnungszeitraum 4.000 2.800Der Restbestand ist kleiner als die Menge der letzten Lieferung, daher wird derRestbestand anhand des Literpreises der letzten Lieferung bewertet:3.000 Liter x 0,80 Euro / Liter = 2.400 EuroBrennstoffbezügeIst der Brennstoffrest allerdings größer als die letzte Lieferung, ist die über diese letzte Lieferunghinausgehende Menge nach dem Literpreis der vorletzten Lieferung zu berechnen.Beispiel 2:Abrechnungs-Zeitraum 01.01.<strong>2013</strong> — 31.12.<strong>2013</strong>Datum Liter Euro Euro / LiterAnfangsbestand 01.01.<strong>2013</strong> 2.000 1.200 0,60Lieferung 1 im Abrechnungszeitraum 30.06.<strong>2013</strong> 5.000 4.000 0,80Lieferung 2 im Abrechnungszeitraum 31.10.<strong>2013</strong> 3.000 1.800 0,60Restbestand 31.12.<strong>2013</strong> 4.000 2.600 0,65Verbrauch im Abrechnungszeitraum 6.000 4.400Da der Brennstoffrest mit 4.000 Liter größer ist als die zuletzt gekaufte Menge(3.000 Liter), sind 4.000 Liter – 3.000 Liter = 1.000 Liter mit dem Preis der vorletztenLieferung (5.000 Liter) zu bewerten:Berechnung für den Brennstoffrest:Lieferung 2: komplett 1.800 EuroLieferung 1: 1.000 l x 0,80 Euro / l 800 EuroSumme:2.600 EuroDer zum Ende des Abrechnungszeitraumes ermittelte Brennstoffrest wird von <strong>BRUNATA</strong>automatisch für den nächsten Abrechnungszeitraum als Brennstoffanfangsbestandvorgetragen.13.3 SummeBitte bilden Sie im Feld „Summe“ die entsprechenden Summen für Menge und Betrag. Beizu lagernden Brennstoffen bitte den Anfangsbestand mitrechnen und den Restbestandin Abzug bringen. Wird der Betrag für den Restbestand über uns ermittelt, bleibt dasFeld „Summe Betrag“ leer.13.4 Abzüglich Kosten fürDieses Feld ist nur im Bedarfsfall auszufüllen! Unter „Abzüglich Kosten für “werden nur die Kosten eingetragen, die nicht von <strong>BRUNATA</strong> verteilt werden sollen, wiezum Beispiel Bauaustrocknung oder Entsorgung von Restöl bei Umstellung auf Gas oderFernwärme. Der hier angegebene Betrag wird von den Brennstoffkosten abgezogen undmuss dementsprechend auch darin enthalten sein.13.5 Brennstoffkosten gesamtHier können Sie die entsprechenden Summen der darüber befindlichen Felder bilden.12


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitung14 Weitere HeizungsbetriebskostenNach § 7 Heizkostenverordnung gehören zu den Betriebskosten einer Heizanlage inkl.Abgaseinrichtung neben den Brennstoffkosten auch die weiteren Heizungsbetriebskosten,wie zum Beispiel die Kosten des Betriebsstromes, der Bedienung, Wartung, Reinigung,Schornsteinfeger und Immissionsmessung, die Kosten der Anmietung oder anderer Artender Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung. Die Kosten derHeizkostenabrechnung sind ebenfalls umlagefähig. Die Kosten der Abrechnungserstellungwerden von uns direkt mit umgelegt und müssen daher von Ihnen nicht auf unseremFormular mit angegeben werden.Nachfolgend finden Sie einige Erläuterungen zu weiteren Heizungsbetriebs-kostenarten:Kosten des BetriebsstromesHierzu gehören der Betriebsstrom für Brenner, Umwälzpumpen, Regelungsanlagen undKompressoren. Bei großen Heizungsanlagen wird der Betriebsstrom über Zwischenzählererfasst. Bei kleinen Heizungsanlagen ist u.a. eine prozentuale Berechnung abhängigvom Brennstoffpreis anerkannt (5 – 7%).WeitereHeizungsbetriebskostenBedienungskostenBei vollautomatisch geregelten Heizungsanlagen fällt in der Regel kein Bedienungsaufwandan, es entstehen also auch keine umlagefähigen Kosten. Werden feste Brennstoffeverwendet, können Bedienungskosten jedoch gerechtfertigt sein. Beim Einsatz vonhalbautomatischen Anlagen sind die Bedienungskosten umlagefähig. Führt der Hausmeisterdie Bedienung der Anlage durch, können die hierfür aufgewendeten Kostenanteilein die Heizkostenabrechnung einfließen.WartungskostenDiese Kosten betreffen im Wesentlichen die Wartungskosten der Heizanlage. In der Regelwerden dabei die Wartungsarbeiten durch eine Fachkraft ausgeführt.Zur Wartung zählen insbesondere:• die regelmäßige Prüfung, Reinigung und Einstellung der Heizanlage.• die Kosten für Wartungsverträge hinsichtlich der regelmäßigen Wartung derHeizanlage durch ein Fachunternehmen (ausgenommen sind dabei etwaigeReparaturkostenanteile).• die Kosten des Gerätedienstes der Messausstattung.• die Kosten der Entlüftung und das Nachfüllen des Wassers der Heizanlage.Zu den Kosten sollen dabei auch die Aufwendungen für den Austausch von Filtereinsätzen,Düsen und Dichtungen gehören, nicht aber die Reparatur- oder Austauschkostenfür unbrauchbar gewordene Werkteile (Ölpumpe, Brenner, Umwälzpumpe). Unter denBegriff der Wartung fallen des Weiteren nicht die Kosten für Reparaturen an der Heizungsanlageoder für Sach- und Haftpflichtversicherungen (Öltankversicherung).Kosten der Reinigung der Anlage und des BetriebsraumesReinigungskosten des Betriebsraumes entstehen hauptsächlich bei Heizungsanlagen,die mit Koks oder Kohle betrieben werden. Beim Betrieb solcher Anlagen sind die Kesselheizflächenregelmäßig zu reinigen. Auch die Schornsteinreinigung gehört hier zuden umlagefähigen Kosten.13


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie Umlage der Tankreinigungskosten ist nach §2 Nr.4a BetrKostVo zulässig, da essich um Kosten der Reinigung der Anlage handelt. Diese Kosten können grundsätzlichin dem Jahr umgelegt werden, in dem sie angefallen sind. (BGH-Entscheidung AZ: VIIIZR 221/08).Die Kosten der Neubeschichtung des Öltanks sind ebenso wie die Kosten der Öltankversicherungnicht umlagefähig. Die Aufwendungen für die Versicherungsprämie könnenaber bei der Umlage der Sach- und Haftpflichtversicherungen berücksichtigt werden.Kosten der ImmissionsmessungDie Kosten dieser nach dem Immissionsschutzgesetz vorgeschriebenen Tätigkeit desSchornsteinfegers sind in der Heizkostenabrechnung umlegbar.Kosten der Gerätemiete und des GerätedienstesNeben den Kosten unseres Gerätedienstes sind unter Berücksichtigung des Anhörungsverfahrensnach § 4 Abs. 2 der Heizkostenverordnung auch die Kosten der Anmietungder Erfassungsgeräte oder anderer Art der Gebrauchsüberlassung umlagefähig. ZurVerteilung dieser Kosten geben Sie uns bitte den entsprechenden Rechnungsbetrag an.Kosten der Berechnung und AufteilungDie Kosten der Erstellung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung sind umlagefähig.Der Rechnungsbetrag wird von uns automatisch bei der Abrechnung umgelegt.Abrechnung und Ausweis begünstigter Aufwendungen nach § 35a EStG (Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen):Nach § 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für haushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen/Handwerkerleistungen zu einer Steuer -ermäßigung führen.Aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 03.11.2006 zu § 35a EStG sollenauch Mieter bzw. Wohnungseigentümer die auf sie entfallenden Arbeitskostenanteile steuerlichgeltend machen können, wenn diese in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesenwerden oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind.Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gehören zu den steuer begünstigtenAufwendungen im Zusammenhang mit der Heizkostenabrechnung beispielsweisedie Wartungskosten der Heizungsanlage und die Schornsteinfegerkosten. Gleiches gilt z.B. fürdie Kosten der Treppenhausreinigung und Gartenpflege bei der Hausnebenkostenabrechnung.Voraussetzung einer steuerlichen Begünstigung ist, dass die Beträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisseund Dienstleistungen/Handwerkerleistungen unbar gezahlt wurden.Wir nehmen den Ausweis der Arbeitskosten der haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungenim Zusammenhang mit der Abrechnungserstellung gerne für Sie vor.WeitereHeizungsbetriebskostenHierfür bitten wir Sie, die betreffenden Kosten aufgeteilt nach Arbeitskosten (LohnundFahrtkosten) und Materialkosten in den vorgesehenen Feldern anzugeben. Bittebeachten Sie, dass Sie uns zu den jeweiligen Kostenpositionen auch die anteilige Umsatzsteuermitteilen.14


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungEntsprechende Angaben finden Sie auf den Rechnungen Ihres Handwerkers oder Dienst -leisters. Hinsichtlich der Frage, welche Aufwendungen im Sinne von § 35a EStG begünstigtwerden und in welcher Höhe, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamtoder an Ihren Steuerberater. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Zuordnung der jeweiligenAufwendungen zu den steuerlich begünstigten Leistungsgruppen. In diesem Zusammen hangweisen wir darauf hin, dass der Ausweis der Aufwendungen nach § 35a EStG entsprechendIhren Angaben erfolgt. Eine steuerrechtliche Prüfung wird von uns nicht vorgenommen.Ob eine steuerliche Begünstigung hinsichtlich der mitgeteilten Beträge erfolgen kann,obliegt allein der Klärung des Steuerpflichtigen bzw. hängt von der Entscheidung derzuständigen Finanzbehörde ab.14.1 „Bezeichnung“ der weiteren HeizungsbetriebskostenIn diesen Feldern können Sie uns angeben, welche Arten von weiteren Heizungsbetriebskosten(z.B. Stromkosten, Schornsteinfeger, Wartung etc.) Sie umlegen möchten. WeitereHeizungsbetriebskosten, die im Vorjahr angegeben wurden, werden namentlich auf demKostenformular wieder angedruckt. Sollten Sie diese schon vorgegebene Kostenart inder vorliegenden <strong>Kostenaufstellung</strong> nicht mehr umgelegt haben wollen, streichen Siedie Bezeichnung einfach heraus.WeitereHeizungsbetriebskosten14.2 DatumHier können Sie das Rechnungsdatum eintragen. Beachten Sie, dass nur Kosten, die imAbrechnungszeitraum angefallen sind, in die Abrechnung übernommen werden dürfen.14.3 BetragTeilen Sie uns bitte im Feld „Betrag in Euro / brutto“ den Betrag für die entsprechendvorne eingetragene weitere Heizungsbetriebskostenart laut Rechnung mit. Nur bei Abrechnungenmit einer Mehrwertsteuerausweisung muss uns auch der jeweilige Nettobetrag(dann in dem Feld Betrag in Euro / netto) angegeben werden.14.4 Weitere Heizungsbetriebskosten gesamtBitte geben Sie uns hier die Summe der Beträge der „weiteren Heizungsbetriebskosten“ an.1414.1 14.2 14.314.415


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs15 Angaben zur Abtrennung der WassererwärmungskostenWird das Nutzwasser über die zentrale Heizungsanlage erwärmt (verbundene Anlage),dann schreibt die Heizkostenverordnung vor, wie diese Kosten von den Kosten für dieRaumwärme zu trennen sind.Abtrennung WassererwärmungskostenMit in Krafttreten der neuen Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 wurden die Regelungenzur Ermittlung des Energieanteils für die zentrale Warmwasserversorgung (§ 9 Abs. 2Heizkostenverordnung) geändert.Demnach ist die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nunmehrgrundsätzlich mit einem Wärmemengenzähler zu messen. Für den Einbau des Wärmemengenzählersist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.<strong>2013</strong> vorgesehen.Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist lediglich dann vorgesehen, wenn die Messung derWärmenge nur mit einem unzumutbaren Aufwand vorgenommen werden kann. Dies istnur der Fall, wenn die Anbringung des Wärmemengenzählers aus baulichen oder technischenGründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.Sofern bereits heute ein Wärmemengenzähler zur Abtrennung derWassererwärmungs kosten installiert ist, geben Sie uns bitte den Zählerstand zumEnde des Abrechnungszeitraums in dem entsprechenden Freifeld an.Ist kein Wärmemengenzähler installiert, erfolgt eine rechnerische Ermittlung des Warmwasseranteilsauf der Basis des gemessenen Volumens des verbrauchten Warmwassers.Gegebenenfalls kann diese Ermittlung über einen Kaltwasserzähler im Zulauf zum Warmwasserbereitervorgenommen werden. Vorzugsweise sollte jedoch die Ermittlung mittelsWarmwasserzähler in allen Nutzeinheiten erfolgen. In diesen beiden Fällen wird dieWarmwassermenge in Kubikmetern ermittelt.Um den Energieanteil nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung zu errechnen, benötigenwir die mittlere Warmwassertemperatur. Bei Verwendung der Brennstoffart Öl benötigenwir ebenfalls den Heizwert (Hi) des verwendeten Brennstoffs. Diese Daten sind bei bestehendenAnlagen bereits angedruckt und können ggf. verändert werden. Bei neu andie Warmwasserversorgung angeschlossenen Anlagen benötigen wir diese Angaben vonIhnen. Fehlt diese Angabe, setzen wir eine mittlere Warmwassertemperatur von 60 °Cund den für die Brennstoffart gültigen Standartheizwert (Hi) ein.Erfolgt eine Ermittlung der Wassermenge mit einem Kaltwasserzähler im Zulauf zumBoiler, teilen Sie uns zusätzlich im entsprechenden Feld den Zählerstand zum Endedes Abrechnungszeitraums mit.Kann in ganz wenigen Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen desverbrauchten Warmwassers gemessen werden, erfolgt die Berechnung des Energieanteilsfür die Warmwasserversorgung in Abhängigkeit der Wohn- oder Nutzfläche. Sie ersetzt denehemaligen Pauschalwert von 18% nach der alten Heizkostenverordnung. Bitte beachten Sie:Die Heizkostenverordnung geht grundsätzlich von einer Pflicht zur verbrauchsabhängigenAbrechnung der Warmwasserkosten aus (§ 4 Abs. 1 Heizkostenverordnung) und gestehtdem Nutzer bei einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung ein Kürzungsrecht i.H.v. 15%zu (§ 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung).16


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungErfolgt die Berechnung des Energieanteils für die Warmwasserversorgung in Abhängigkeitder Wohn- oder Nutzfläche, benötigen wir von Ihnen die hierzu erforderliche Flächenangabe,die Sie ggf. in das dafür vorgesehene Feld eintragen können.Sofern Sie die Wassererwärmungskosten auf der Rechnung Ihres Energielieferantenmitgeteilt bekommen, können Sie uns diese Angaben mitteilen. Dazu finden Sie amEnde des Blocks „Angaben zur Abtrennung der Wassererwärmungskosten“ entsprechendeFelder. Nur bei Abrechnungen mit einer Mehrwertsteuerausweisung muss auchder jeweilige Nettobetrag im Feld Betrag Euro/netto angegeben werden.15Abtrennung Wassererwärmungskosten16 KaltwasserkostenEntsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB, können die Kaltwasserkosten auch z.T. verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche umgelegt werden. Es bestehtdie Möglichkeit, die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile, wie Wassergrundgebühr,Abrechnungsgebühr, Eichgebühren und Miete der Wasserzähler, nach der Wohnfläche umzulegen.Die Verteilung der Frischwasserkosten erfolgt dann verbrauchs abhängig. Ver brauchsunabhängigentstehende Kosten und verbrauchsabhängige Kosten werden dabei getrennt.Wünschen Sie eine dieser Varianten, bitten wir um Angabe des entsprechenden Verteilschlüsselsbzw. der Grundgebühr Ihres Wasserversorgers sowie der Ihnen ggf. entstandenenZählermiete, Eichkosten bzw. Gerätedienstkosten.KaltwasserkostenAußerdem müssten Sie uns die Wohnfläche für die Kaltwasserumlagen angeben, wenndiese von der für die Heizkosten zu berücksichtigenden Fläche abweicht. Erhalten wirvon Ihnen keine entsprechende Mitteilung, werden die Kaltwasserkosten im Falle der Verbrauchserfassungzu 100% nach Verbrauch umgelegt.1617


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs17 HausnebenkostenHier werden alle Kostenarten der übrigen Betriebskosten aufgeführt, die Sie uns in derVorjahresabrechnung angegeben haben. Sollten Sie erstmalig Hausnebenkosten über unsabrechnen, tragen Sie bitte die Kostenarten ein, die Sie mit Ihren Mietern im Mietvertragvereinbart haben. Bitte geben Sie uns auch den Verteilschlüssel an. Außerdem sind dasRechnungsdatum und der Rechnungsbetrag anzugeben. Sollten die vorgedruckten Feldernicht ausreichen, so tragen Sie die übrigen Kostenarten auf einem separaten Blatt ein.HausnebenkostenDie Verteilung der Hausnebenkosten erfolgt nach den im Mietvertrag festgelegten Verteilschlüsseln.Bitte geben Sie uns die Verteilschlüssel auf dem Mieterblatt bei jedem Mieteran. Hier besteht auch die Möglichkeit, einzelnen Mietern feste Beträge zuzuordnen.Bitte reichen Sie uns keine Rechnungsbelege ein, da die Richtigkeit der Angaben durchIhre Unterschrift bestätigt wird.VorwegabzugWenn in Ihrer Liegenschaft Gewerbe- und Wohneinheiten vorhanden sind, ist – soweit imGewerberaummietvertrag nichts anderes vereinbart – nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofes (BGH) ein Vorwegabzug für alle oder einzelne Betriebskostenartendurchzuführen, wenn die gewerbliche Nutzung zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastungder Wohnraummieter führt (Entscheidung des BGH vom 08.03.2006, Az.: VIII ZR 78/05).Der Vorwegabzug für Gewerbeflächen bei Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherungist etwa dann erforderlich, wenn der Grundsteuermessbescheid unddie Versicherungsprämien zwischen Wohnfläche und Gewerbefläche unterscheiden. Beiverbrauchsabhängigen Positionen wie Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ist der Vorwegabzugnach dem BGH für Gewerberäume ebenfalls nur dann erforderlich, wenn die gewerblicheNutzung eine entsprechende Mehrbelastung verursacht. Soweit dies möglich ist,sollte aber unabhängig davon eine Ermittlung des Verbrauchs vorgenommen werden.Bei gemischten Kosten, die Kostenanteile enthalten, die nicht zu den Betriebskostengehören – wie beispielsweise bei den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten als Teilder Hausmeisterkosten – sind die tatsächlich angefallenen Kosten und die Höhe dernichtumlagefähigen Kosten anzugeben.Bitte beachten Sie: Eine Abrechnung ist ohne die Aufschlüsselung nach Gesamtkostenund nichtumlagefähigen Kosten formell fehlerhaft und damit unwirksam (Entscheidungdes BGH vom 14.02.2007, Az.: VIII ZR 1/06). Entsprechende Angaben bei einem notwendigenVorwegabzug bzw. einer erforderlichen Aufschlüsselung nehmen Sie bitte in den hierfürvorgesehenen Feldern vor.18


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungHausnebenkosten1718 Umlegbarkeit der Abrechnungskosten bei HausnebenkostenBei Wohnraummietverhältnissen sind diese für Sie entstehenden Kosten nicht umlagefähig.Umlagefähig ist dieser Rechnungsbetrag nur bei Gewerbemietverhältnissen, soweit die Umlagevertraglich vereinbart wurde. Eine Ausnahme besteht bei den Kosten für die Berechnung undAufteilung der Wasserkosten und der Müllbeseitigung, wenn Müllmengen erfassungsanlagenvorhanden sind. Zur Umlage der Abrechnungskosten für die Erstellung der verbrauchsabhängigenHeizkostenabrechnung siehe Punkt 9 der Erläuterungen. Bitte geben Sie bei Hausnebenkostenan, wenn die Kosten auf alle oder nur auf einzelne Nutzer verteilt werdensollen.18Wohnungsa-/Nutzerdaten19


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBs19 Wohnungs-/NutzerdatenDie Liste der Wohnungs-/Nutzerdaten ist für die Meldung der innerhalb des Abrechnungszeitraumeseingetretenen Bestandsänderungen bestimmt. Das Formular ist individuellnach den abzurechnenden Kostenarten gestaltet. D.h. Sie erhalten ein Formular fürdie Abrechnung von Heizungs-, Warm- und Kaltwasserkosten oder, sofern Sie auch dieHausnebenkosten abrechnen lassen, ein Formular, auf dem die entsprechenden Kostenartenergänzt sind.Wohnungs-/NutzerdatenWenn Sie nur die Hausnebenkosten abrechnen lassen wollen, erhalten Sie eine Versionmit den für Sie relevanten Kostenarten.Wir haben die von uns gespeicherten Daten der Nutzeinheiten aufgeführt. Sie entsprechenim Prinzip dem Stand der letzten Abrechnung bzw. den von Ihnen angegebenen Grunddaten.Bitte prüfen Sie unsere Angaben und berichtigen diese, falls erforderlich.19.1 NutzernummerJeder Nutzer/Wohnungseigentümer erhält von uns eine Nutzernummer. Die Reihenfolgewird von <strong>BRUNATA</strong> festgelegt und darf nicht verändert werden, da dies zu fehlerhaftenAbrechnungsergebnissen führt.19.2 NutzernameWurde der Nutzername richtig erfasst? Der Name kann ggf. durch Ihre Verwaltungsnummeroder Ihre interne Wohnungsnummer ergänzt werden. Tragen Sie diese Angaben danneinfach unter dem jeweiligen Nutzernamen ins Formular ein.19.3 NutzerwechselWohnungs-/NutzerdatenIst der aufgeführte Nutzer innerhalb des Abrechnungszeitraumes ausgezogen, so bittenwir, in der entsprechenden Zeile das Datum zu vermerken, zu dem das Nutzverhältnisbeendet wurde. In der nächsten Zeile ist der Name des nachfolgenden Nutzers anzugebensowie das Datum, zu dem das neue Nutzverhältnis beginnt. Für eine evtl. Leerstandszeitzwischen Auszug und neuem Nutzer bitten wir um entsprechende Angabe. Diese Leerstandszeiten müssen in der Abrechnung zu Lasten des Eigentümers ausgewiesen werden.19.4 VorauszahlungenDer Vorauszahlungsbetrag, der in der letzten Abrechnung für diese Nutzeinheit zurVerrechnung kam, ist angedruckt (V). Wenn Sie uns keine Änderung angeben, wird dergleiche Betrag für die diesjährige Abrechnung übernommen. Trifft dieser Betrag nichtmehr zu, tragen Sie bitte den neuen Vorauszahlungsbetrag (Gesamtsumme der imAbrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen) ein (A). Ist keine Vorauszahlung zuverrechnen, dann setzen Sie eine Null ein. Sie haben auch die Möglichkeit, die Vorauszahlungenfür Heizung/Warmwasser und Kaltwasser bzw. Hausnebenkosten getrenntanzugeben.19.5 Umlageausfallwagnis, MwSt.-Ausweis, NutzerwechselumlageSoll für diesen Nutzer das Umlageausfallwagnis berechnet, die MwSt. ausgewiesenoder die Umlage der Nutzerwechselgebühr ausgeschlossen werden, kreuzen Sie bittedas entsprechende Feld an (siehe hierzu auch Erläuterungen Nr. 8).20


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitung19.6 Anteilsarten der NutzerDie Anteile (z.B. m 2 , m 3 , Personen) dienen der Grund- bzw. Nebenkostenverteilung. Habensich die angedruckten Anteile für einen Nutzer geändert, so bitten wir, diese mit demÄnderungsdatum anzugeben. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Anteilsarten nurfür den gesamten Abrechnungszeitraum Gültigkeit haben.1919.1 19.2 19.3 19.4 19.519.6Wohnungs-/Nutzerdaten1919.1 19.2 19.3 19.4 19.519.6Wohnungs-/Nutzerdaten21


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie neue TrinkwasserverordnungNovellierung der Trinkwasserverordnung – kurz und bündig.Ob zum Trinken, Kochen oder Waschen – Trinkwasser ist aus unserem Alltag nicht wegzudenkenund gehört deshalb zu den Lebensmitteln, die am intensivsten kontrolliert werden.Welche Qualität das Trinkwasser haben muss, regelt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass keine gesundheitsschädlichen Stoffeins Trinkwasser gelangen. Im Dezember 2012 ist eine neue TrinkwV in Kraft getreten –die Umsetzung überwachen die zuständigen Gesundheitsämter.Was ist neu?Auf die Wohnungseigentümer und Verwalter kommen einige neue Pflichten zu. So fordertdie neue TrinkwV:• Untersuchungspflichten auf Legionellen – Beprobung aller Warmwasseranlagen.• Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes – im Falle einer Kontaminationsind Maßnahmen nach der TrinkwV zu befolgen.• Informationspflichten gegenüber dem Mieter – Mieter müssen über die Ergebnisse derUnter suchung in Kenntnis gesetzt werden.• Dokumentationspflichten – die Ergebnisse der Beprobung sind 10 Jahre lang zu archivieren.Legionellenprüfung nach §14 der TrinkwV – Wer ist betroffen?Die neue TrinkwV sieht eine Untersuchung der Warmwasserversorgung auf Legionellenvor (Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV). Betroffen sind alle Eigentümer und Verwaltervon vermieteten Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlagemit einem Speichervolumen von mehr als 400 l und / oder Warmwasserleitungenmit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der weitest entferntenZapfstelle. Die Untersuchungspflicht besteht bereits, wenn nur eine Wohnung einerEigentümergemeinschaft vermietet ist.22Was sind Legionellen?Legionellen sind Bakterien, die sich überall in Süßwasser entwickeln können – in Trinkleitungen,in Anlagen zur Trinkwassererwärmung, in Klimaanlagen und Whirlpools. Legionellenvermehren sich bei Wassertemperaturen zwischen 25-55 °C. Eine direkte Gefährdungdurch das Trinken von legio nellenhaltigem Wasser besteht in der Regel nicht.Erst wenn das Wasser in versprühter Form als Aero sol in die Lungen gelangt (z. B. beimDuschen, in klimatisierten Räumen mit Sprühbefeuchtung o. ä.) kann es zu grippeähnlichenErkrankungen wie dem Pontiac-Fieber bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungenkommen. Besonders gefährdet sind ältere Personen und Kleinkinder.


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungLeitungsvolumen > 3 LiterWWKWProbenahmeort 1Probenahmeort 3Volumen> 400 LiterProbenahmeort 2Erst Zapfventile erlaubendie Beprobung und müssenzuvor installiert werden.Wie funktioniert die Legionellenprüfung?Die Zahl der Probeentnahmestellen richtet sich nach der Größe des Objektes.In der Regel wird das Trinkwasser an folgenden Stellen beprobt:• am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf)• am Ende der Zirkulationsleitung bzw. vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher(Warmwasserrücklauf)• am Ende jeder Steigleitung (an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle)Für die Untersuchung müssen geeignete Probe entnahmestellen zur Verfügung gehaltenwerden, z. B. Wasserhähne in den Wohnungen und geeignete Probenahmehähneam Warmwasserspeicher.Die Probeentnahme hat durch zertifizierte Personen zu erfolgen. Da für die Probeentnahmedie Wohnungen der betroffenen Mieter betreten werden müssen, sollten dieseüber den Termin rechtzeitig informiert werden. Die anschließende Untersuchung derProben auf Legionellen darf ausschließlich durch hierfür staatlich zugelassene Laboratorienerfolgen.Was passiert, wenn die Legionellenprüfung nichtfristgerecht oder nicht fachmännisch ausgeführt wird?Wer als betroffener Vermieter die Untersuchung nicht richtig, vollständig oder in dervorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die miteiner Geldbuße von bis zu 25.000 Euro oder in bestimmten Fällen mit Freiheitsstrafenvon bis zu 2 Jahren geahndet werden kann!Wer trägt die Kosten?Die Kosten der Legionellen-Prüfung sind als Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV auf dieMieter umlegbar.Welchen Service bietet <strong>BRUNATA</strong>?<strong>BRUNATA</strong> ist auch bei der gesetzlich vorgeschriebenen Legionellenprüfung Ihr Partner.Wir bieten Ihnen in gewohnter Qualität mit einem umfangreichen Service-Portfoliorechtssichere Unterstützung zur Erfüllung der neuen Anfor derungen. Wir sorgen füreine sichere und kos tengüns tige Durchführung der Beprobung.Haben Sie weitere Fragen zur neuen Trinkwasserverordnung?Ihre <strong>BRUNATA</strong>-Ansprechpartner beraten Sie gerne unter:Tel. 02233 50-3540, Fax 02233 50-195, trinkwasseranalyse@brunata-huerth.de.Sämtliche Änderungen der Verordnung finden Sie auch auf unserer Homepage unter:www.brunata-huerth.de/trinkwasseranalyse.23


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsDie VerbrauchsanalyseGeldsparen durch Energiesparen:Energiesparen ist notwendig – für die Umwelt, aber auch dem eigenen Geldbeutel zuliebe.Denn: Rund 90 Prozent der in den Haushalten verbrauchten Energie entfallen auf Heizungund Warmwasserbereitung. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der neuen Heizkostenverordnung2009 einen weiteren Anreiz geschaffen, sparsam mit Heizwärme und Warmwasserumzugehen. Durch die Verbrauchsanalyse ergänzend zur Abrechnung und unserdamit für Sie erweitertes Online-Portal werden Verbrauch und Kosten sichtbar gemachtund transparent dargestellt – Eigentümer, Verwalter und Mieter profitieren gleichermaßenvon den Vorteilen.Vorteile für Mieter und Wohnungseigentümer:• Ergänzende Information zur Abrechnung• Transparenz des eigenen Verbrauchsverhaltens• Nutzerbezogener Vergleich• Verbrauchs- und Kostenvergleich der letzten drei Jahre• Vergleich unter Berücksichtigung unterschiedlicher WitterungenIhre Vorteile durch das neue Internet-Portal:• Interaktiver ausführlicher Liegenschafts-, Jahres und Nutzervergleich mit derÜbersicht zu Energieverbrauch und Kostenverteilung aller Ihrer Liegenschaftenauf einen Blick – bis zu 3 Jahre rückwirkend• Umfangreiche Auswahl-, Sortier-, Analyse- und Downloadfunktionen• Viele übersichtliche Grafiken und Tabellen• Keine manuellen Auswertungen mehr• Ermittlung von Einsparpotenzialen• Stärkere Aussagekraft der HeizkostenabrechnungUmlagefähige Kosten:Gemäß Heizkostenverordnung §7 Abs. 2 können die Kosten für die Verbrauchsanalyseim Rahmen der Heizkostenabrechnung auf die Nutzer umgelegt werden.Kostenlos testen:Jetzt Demoversion des Online-Portals testen und alle Vorteile kennen lernen:www.brunata-huerth.de/verbrauchsanalyse-demoBeauftragung:Bitte nutzen Sie für die Beauftragung unser der <strong>Kostenaufstellung</strong> angehängtesFormular „Auftrag Verbrauchsanalyse“24


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++<strong>BRUNATA</strong>-Newsletter 05Das Thema der fünften Ausgabe:Das Mietrechtsänderungsgesetz tritt in Kraft – Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen!Das Mietrechtsänderungsgesetz wurde am 01.02.<strong>2013</strong> vomBundesrat verabschiedet und tritt nun zum 01.05.<strong>2013</strong> inKraft. Die darin enthaltenen Regelungen für die Umstellungauf gewerbliche Wärmelieferungen (Contracting) treten jedocherst zum 01.07.<strong>2013</strong> in Kraft, da die Bundesregierungnoch eine Rechtsverordnung für so genannte Wärmelieferungsverträgeerlassen muss.Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sienachfolgend zusammengefasst:1. Energetische Modernisierung, § 555b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Nachdem bereits die Novellierung der Heizkostenverordnungzum 01.01.2009 zum Ziel hatte, Potenziale zur Einsparungvon Energie und CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu erschließen,soll jetzt auch über das Mietrecht ein Beitrag zumKlimaschutz und zur Energiewende erreicht werden. Durch dieneuen gesetzlichen Regelungen sollen Anreize zur Durchführung„energetischer Modernisierungen“ im Gebäudebestandgeschaffen werden. Unter dem Begriff der „energetischen Modernisierung“sind dabei alle Maßnahmen zu fassen, die zurEinsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache führen,wie z.B. die Dämmung der Gebäudehülle oder der Einbau einerSolarthermieanlage zur Warmwasserbereitung. Auch derEinbau neuer Regelungstechnik bei alten Heizungsanlagenzählt hierzu. Nicht hinzuzuzählen sind rein klimaschützendeMaßnahmen oder Maßnahmen, wie die Installation einerFotovol taikanlage auf dem Dach, die dazu dienen den hierbeigewonnenen Strom ins örtliche Stromnetz einzuspeisen.Mieter müssen diese rein klimaschützenden Maßnahmen zwardulden, eine Berechtigung zur Mieterhöhung ergibt sich imGegensatz zur energetischen Modernisierung jedoch nicht.a) Energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei derBildung der Vergleichsmiete, § 558 Abs. 2 BGBDer Gesetzgeber hat die wesentlichen Wohnwertmerkmale fürdie Bildung der Vergleichsmiete ergänzt. Zukünftig sollen auchdie energetische Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnungals zusätzliche Wohnwertmerkmale bei der Bestimmungder örtlichen Vergleichsmiete berücksichtigt werden.b) Mieterhöhung nach Modernisierung, § 559 BGBFühren Sie Modernisierungen durch, dürfen Sie die Jahresmiete,wie bisher auch, um maximal 11 % der Modernisie-rungskosten erhöhen. Kosten für Erhaltungsaufwendungen,die mit der Modernisierung verbunden sind, berechtigen Siejedoch nicht zur Mieterhöhung. Dies war bisher schon so undwurde vom Gesetzgeber jetzt aber ausdrücklich gesetzlichgeregelt.c) Mietminderung, § 536 Abs. 1a BGBWenn energetische Modernisierungen durchgeführt werden,haben diese Maßnahmen häufig eine durch die Bauarbeitenbeeinträchtigte Nutzung der Mietwohnung zur Folge. Wirdz.B. eine Dämmung der Gebäudehülle vorgenommen, sindhiermit in der Regel Baulärm und Bauschmutz verbunden.Nach Inkrafttreten der neuen Regelungen darf der Mietererst nach Ablauf von 3 Monaten die Miete mindern, wenn dieModernisierung bis dahin noch nicht abgeschlossen ist bzw.die Wohnung bis dahin noch nicht wieder unbeeinträchtigtgenutzt werden kann.➜ Wichtig:Der auf drei Monate begrenzte Minderungsausschluss giltnur für energetische Modernisierungsmaßnahmen. Ist dieWohnung für den Mieter während der energetischen Modernisierungsmaßnahmeüberhaupt nicht mehr benutzbar, kannder Mieter die Miete allerdings uneingeschränkt kürzen. BeiMaßnahmen, die ausschließlich dem reinen Klimaschutz (Einbaueiner Fotovoltaikanlage zur Einspeisung von Strom in dasörtliche Netz) dienen, oder bei sonstigen Modernisierungsmaßnahmen(z. B. Badezimmersanierung) bleibt das Minderungsrechterhalten.d) Ankündigung der Modernisierung, § 555c BGBAuch nach den neuen Regelungen im Mietrechtsänderungsgesetzmüssen Sie Modernisierungsmaßnahmen 3 Monate vorBeginn ankündigen. Dabei sind die Art und der voraussichtlicheUmfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichenZügen anzugeben, Angaben zum voraussichtlichen Beginnund der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme zu machenund die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichenzukünftigen Betriebskosten mit anzugeben.Sofern Sie energetische Modernisierungen durchführen, könnenSie zukünftig auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen,um beispielsweise die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster, dieausgetauscht werden sollen, zu beschreiben. Ein Regelwerk25


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++26mit Pauschalwerten findet sich in der „Bekanntmachung derRegeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“des Bundesbauministeriums vom 30.07.2009.Die Einsparung können Sie beim Einbau neuer Fenster durcheinen Vergleich des Pauschalwertes der alten Fenster mit demWärmedurchgangskoeffizienten der neuen Fenster, der Ihnenvom Hersteller mitgeteilt werden kann, angeben.e) Duldung der energetischen Modernisierung, § 555d BGBMieter können die Durchführung von Modernisierungen zukünftignicht mehr mit dem Hinweis auf finanzielle Härtegründeverzögern oder verhindern. Ob die Modernisierung fürden Mieter tatsächlich eine finanzielle Härte bedeutet, wirdjetzt erst im Mieterhöhungsverfahren geprüft. Umstände, diefür den Mieter eine Härte hinsichtlich der Duldung oder derMieterhöhung begründen, muss der Mieter innerhalb einesMonats nach Zugang der Modernisierungsankündigung inTextform mitteilen. Die Ausschlussfrist gilt jedoch nicht, wenndie tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte Miet erhöhungum mehr als 10 % übersteigt.➜ Wichtig:Sie müssen den Mieter bereits im Ankündigungsschreibenauf die Form und Frist des Härteeinwandes hinweisen, dader Mieter ansonsten noch nachträglich Härtegründe einwendenkann.f) Modernisierungsvereinbarungen, § 555f BGBAuch nach dem bisherigen Recht konnten Vermieter undMieter anlässlich einer Modernisierungsmaßnahme Vereinbarungenüber die Dauer, den Umfang der Maßnahme, etwaigeMietminderungen und die anschließend zu zahlendeMiete usw. treffen. Der Gesetzgeber hat die Durchführungvon Modernisierungsvereinbarungen nun auch gesetzlichgeregelt. Zulässig sind hierbei aber nur Vereinbarungen, dieanlässlich einer bestimmten Modernisierungsmaßnahmenach Abschluss des Mietvertrages geschlossen werden. GenerelleVereinbarungen, die im Mietvertrag oder in einem Nachtragzum Mietvertrag getroffen werden und zum Nachteil desMieters von den gesetzlichen Regelungen abweichen (z. B.generelle Verlängerung des Mietminderungsausschlussesbei energetischen Modernisierungen auf 4 Monate), sind unwirksam.2. Absenkung der Kappungsgrenze bei Wohnungsknappheit, § 558 Abs. 3 BGBAufgrund der öffentlichen Diskussionen um steigende Mietenin Großstädten und Ballungszentren wurde kurz vor Verabschiedungdes Gesetzes im Bundestag noch eine Senkung derKappungsgrenze in Gebieten mit Wohnungsknappheit in dasMietrechtsänderungsgesetz eingefügt. Danach darf die Mietein diesen Gebieten innerhalb von drei Jahren nicht um mehrals 15 % erhöht werden. Die Bundesländer können die Gebiete,in denen die Senkung der Kappungsgrenze gelten soll,per Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens5 Jahren bestimmen.Da die Senkung der Kappungsgrenze auf Gebiete mit Wohnungsknappheitbeschränkt ist, kann die Miete in allen anderenFällen auf das ortsübliche Niveau angehoben werden.Die bislang geltende Kappungsgrenze von 20 % innerhalbvon 3 Jahren ist unverändert geblieben.3. Contracting, § 556c BGBUnter welchen Voraussetzungen der Vermieter auch ohneZustimmung des Mieters die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung(Contracting) auf den Mieter umlegen kann, wennder Vermieter im bereits bestehenden Mietverhältnis eineUmstellung auf Contracting vornehmen will, wurde jetztebenfalls gesetzlich festgelegt. Die Neuregelungen geltenhierbei sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverhältnisse.Danach kann eine Umstellung erfolgen, wenn die nachfolgendenVoraussetzungen erfüllt sind:a) Der Contractor installiert eine neue Heizungsanlage oderliefert die Wärme aus einem Wärmenetz, z. B. als Fernwärmeoder aus einem Blockheizkraftwerk. Bei bestehenden Heizungsanlagen,die noch effizient betrieben werden können, kann sichder Contractor auf eine verbesserte Betriebsführung der Altanlagebeschränken. Der Jahresnutzungsgrad der bestehendenAnlage muss vor der Umstellung aber mindestens 80 % betragenhaben. Unabhängig davon für welche Art des Contractingssich der Vermieter letztlich entscheidet, muss in allen Fällenein Effizienzgewinn mit der Umstellung auf das Contracting imVergleich zur alten Heizungsanlage gegeben sein.➜ Jahresnutzungsgrad:Der Jahresnutzungsgrad gibt das Verhältnis zwischen dervon der Heizungsanlage erzeugten nutzbaren Wärme undder hierfür eingesetzten Brennstoffenergiemenge an.b) Die Umstellung auf Contracting muss für den Mieter kostenneutralsein. Die Kosten für das Contracting dürfen somit diebisherigen Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser nichtübersteigen. Wie der Kostenvergleich vorzunehmen ist, sollvon der Bundesregierung u.a. in einer noch zu verabschiedenden„Verordnung über die Wärmelieferung für Mietwohnraum(MietWohnLV)“ festgelegt werden.c) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monatevor der Umstellung schriftlich anzukündigen, damit der Mieterdie Umstellung rechtzeitig überprüfen kann.Da die Bundesregierung die Verordnung noch verabschiedenmuss, treten die Regelungen zum Contracting erst zum01.07.<strong>2013</strong> in Kraft.4. Kündigung bei nichtgezahlter Kaution, § 569Abs. 2a BGBZahlt der Mieter keine Kaution, können Sie das Mietverhältniszukünftig ohne Abmahnung fristlos kündigen. Voraussetzung


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ NEWS +++ist hierbei, dass der Mieter mit der Kautionszahlung in Höhevon mindestens 2 Kaltmieten in Verzug ist. Durch Zahlung desKautionsrückstandes kann der Mieter die Kündigung jedochunwirksam machen. Die Regelung gilt nur für Mietverträge,die nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes neugeschlossen werden.5. Verbesserung des Kündigungsschutzes bei derUmwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen,§ 577a Abs. 1a bzw. 2a BGBBei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungenwerden Mieter in Zukunft besser geschützt. Der Schutz vorEigenbedarfskündigungen von mindestens 3 Jahren greiftjetzt auch gegenüber Gesellschaften oder mehreren Erwerbern,wenn diese das Mietobjekt mit der Absicht erwerben,die Wohnungen durch ihre Gesellschafter zu nutzen und diesein Eigentumswohnungen umzuwandeln.6. Schnellere Räumung der Wohnung bei Aufnahmevon „Untermietern“, § 940a Abs. 2 Zivilprozess-ordnung (ZPO)Bislang scheiterte die Räumung einer Wohnung trotz Räumungstitelgegen den Mieter häufig daran, dass der Mieter nochweitere Personen in die Wohnung aufgenommen hatte, vondenen der Vermieter jedoch nichts wusste. Da der Vermietergegen diese Personen mangels Kenntnis keinen Titel erwirkenkonnte, war es bislang nicht möglich, die Räumung der Mietsachegegenüber diesen Personen zu vollstrecken. Nach derNeuregelung in der ZPO, kann der Vermieter nun im einstweiligenVerfügungsverfahren schnell einen ergänzenden Räumungstitelgegen unberechtigte Personen beantragen. DasGericht ordnet dann durch einstweilige Verfügung die Räumunggegen die Personen an die im Besitz der Mietsache sind undvon deren Besitzerwerb der Vermieter erst nach der Gerichtsverhandlungim Räumungsprozess erfahren hat.Auch das in § 274 Abs. 4 ZPO eingeführte Beschleunigungsgebotfür Räumungsprozesse soll dazu führen, dass Vermieterschneller zu einem Räumungstitel gelangen können, da dieGerichte Räumungssachen zukünftig vorrangig und beschleunigtdurchzuführen haben.7. Sicherheitsleistung des Mieters bei Räumungsprozessenfür Mietforderungen, § 283a ZPOZukünftig wird der Vermieter vor weiteren Mietausfällenbesser geschützt, wenn in einem Räumungsprozess dieRäumungsklage mit der Klage auf Zahlung rückständigerMiete verbunden wird. Das Gericht kann dann gegenüber demMieter anordnen, dass für die nach Rechtshängigkeit desProzesses fällig werdenden Mietforderungen eine Sicherheitzu leisten ist.Die Sicherungsanordnung des Gerichts setzt einen Antrag desVermieters voraus sowie eine hohe Aussicht auf Erfolg derZahlungsklage und muss nach Abwägung der beiderseitigenInteressen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Vermietergerechtfertigt sein.Kommt der Mieter der Sicherungsanordnung des Gerichtsnicht nach, hat der Vermieter die Möglichkeit, bereits imRäumungsprozess über eine einstweilige Verfügung die Wohnungräumen zu lassen.8. Beschränkung des Räumungsauftrags, § 885a ZPOZu guter Letzt noch die aus Vermietersicht positiv zu bewertendeMöglichkeit, den Räumungsauftrag auf die Besitzverschaffungan den Räumen zu beschränken. Damit entfallenhohe Kosten für den Transport und das Einlagern der Möbel,die nun nicht mehr gegenüber dem Gerichtsvollzieher vorgestrecktwerden müssen und bei mittellosen Mietern oderMietnomaden beim Vermieter hängen blieben.Im Gegensatz zu der in der Praxis entwickelten „Berliner Räumung“,die der Gesetzgeber mit der Neuregelung im Wesentlichenübernommen hat, muss der Vermieter aber sein Vermieterpfandrechtnicht geltend machen.Die in der Wohnung verbliebenen Sachen des Mieters kann derVermieter jederzeit wegschaffen und anderweitig verwahren.Müll oder Gegenstände, an denen offensichtlich kein Interessebesteht, können jederzeit vernichtet werden. Beanspruchtder Mieter nicht innerhalb eines Monats die Herausgabe derSachen, kann der Vermieter diese verwerten. Für die in derWohnung zurückgelassenen Sachen des Mieters haftet derVermieter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.Unser Newsletter wird sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Es können dabei verständlicherweise nicht alle Informationen zu den jeweiligen Schwerpunkten berücksichtigt werden.Wir bitten um Verständnis, dass <strong>BRUNATA</strong> keine Haftung für evtl. vorhandene Unvollständigkeiten, ungenaue Angaben oder Fehler sowie hinsichtlich einer Änderung von Gesetzen,Rechtsprechung, Vorschriften, technischen Normen und Regeln übernehmen kann.ImpressumRedaktionSonja AmelunxenMatthias Zipp (verantwortlich für den Inhalt)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 2, 50354 <strong>Hürth</strong>Telefon: 02233 50-0Fax: 02233 50-169Internet: www.brunata-huerth.deE-Mail: info@brunata-huerth.deInformieren Sie sich über unsere innovativenProdukte und Dienstleistungen unter:www.brunata-huerth.de.Kommanditgesellschaft:Sitz <strong>Hürth</strong>, Amtsgericht Köln, HRA 18449Persönlich haftende Gesellschafterin:Verwaltungsgesellschaft Schultheiss mbH,Sitz <strong>Hürth</strong>, Amtsgericht Köln, HRB 43378Ust-IdNr.: DE 123504153Geschäftsführer: Wolfgang Bürmann, Oliver Geer


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>1. AbrechnungsserviceGrundserviceDer Grundservice umfasst folgende Leistungen• Übernahme der gespeicherten Daten aus der letzten Abrechnung• Druck der Formulare „<strong>Kostenaufstellung</strong>“ mit Anlage und Versand oder Online-Bereitstellung• Elektronische Aufbereitung und Übermittlung der ableserelevanten Daten• Anmelden zum Ablesen der Erfassungsgeräte falls gerätetechnisch erforderlich• Ablesung aller Heizenergie- und Wasserverbrauch-Messgeräte am Ende des Messzeitraumes• Durchführen der Heizkostenabrechnung mit integrierten Plausibilitätskontrollen• Erstellen der Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie ggf. Andruck der einzelnen AblesewerteJährliche Leistungen FUNKSYSTEM∞ EUR netto EUR bruttoKosten Liegenschaft FUNKSYSTEM∞Grundpreis je Liegenschaft inkl. Fahrtkosten 25,20 29,99Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je Nutzer FUNKSYSTEM∞Grundpreis je Nutzer 3,72 4,43Kosten je Gerät FUNKSYSTEM∞*Funkheizkostenverteiler TELMETRIC∞ 3,72 4,43Wärmezähler∞ 10,80 12,85Kältezähler∞ 10,80 12,85Warmwasserzähler∞ 4,80 5,71Kaltwasserzähler∞ 4,80 5,71Kosten der Funkübertragung (je Heizkostenverteiler, je Wasser- und Wärmezähler / Kältezähler) 0,34 0,40* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,26Jährliche Leistungen andere Geräte EUR netto EUR bruttoKosten LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft 25,20 29,99Fahrtkosten je Liegenschaft 15,90 18,92Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je NutzerGrundpreis je Nutzer 4,30 5,12Kosten je Gerät*Elektronischer Heizkostenverteiler 4,43 5,27Elektronischer Heizkostenverteiler Typ M1 7,90 9,40Heizkostenverteiler OPTRONIC mit Kapillare 4,80 5,71Heizkostenverteiler mit Ampulle 6,00 7,14Wärmezähler 11,50 13,69Kältezähler 11,50 13,69Warmwasserzähler 5,95 7,08Kaltwasserzähler 5,95 7,08Warmwasserkostenverteiler 10,90 12,97* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,26Integrierter Abrechnungsservice (INTAS)Der Integrierte Abrechnungsservice umfasst zusätzlich zum Grundservice folgende Leistungen• Elektronische Übermittlung von Abrechnungsergebnissen• Integrierter Druck von Heiz- und Betriebskostenabrechnung aus dem VerwaltersystemJährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftÜbermittlung der Abrechnung entfällt entfälltKosten je NutzerGrundpreis je Nutzer bei Funksystem∞ 6,60 7,85Grundpreis je Nutzer bei sonstigen Geräten 7,15 8,51Alle übrigen Preise je Liegenschaft, Nutzer und Gerät entsprechen denen des GrundserviceEinmalige Leistungen EUR netto EUR bruttoEinmalige Einrichtungsleistungennach Aufwand28


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>Zusatzleistungen EUR netto EUR bruttoKostentrennung Heizung / Warmwasser bei verbundenen Anlagen je Liegenschaft 6,05 7,20Pauschale Abrechnung von Heiz- oder Warmwasserkosten je Nutzer 5,90 7,02Kostenaufteilung je Nutzer 14,90 17,73Zwischenablesung durch <strong>BRUNATA</strong> je Gerät* zzgl. Fahrtkosten 3,50 4,17Nachablesung oder Schätzung je Nutzer 34,10 40,58Verbrauchsschätzung je Gerät 2,40 2,86Abrechnung Umlageausfallwagnis je Nutzer 0,40 0,48Beratung beim Ausfüllen der <strong>Kostenaufstellung</strong> in Zeiteinheiten zu je 15 Minutenzzgl. Fahrtkosten 14,00 16,66Nutzergruppentrennung je Nutzergruppe 47,00 55,93Änderung bzw. Ergänzung der Abrechnungsgrunddaten je Position 1,30 1,55Umstellung Abrechnungszeitraum je Liegenschaft 48,60 57,83Stichtagsänderung je elektronisches Erfassungsgerät 4,15 4,94Neuerstellung von Abrechnungen und Mehraufwand für die Abrechnungserstellungbei zu spät eingereichten Kosten– je Liegenschaft 24,20 28,80– je Gerät 0,87 1,04Zusätzliche Einzelabrechnung je Nutzer 1,00 1,19Erstellung einer CD mit den jährlichen Einzelabrechungen je Geschäftspartner 195,00 232,05Weitere Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet* Mindestpreis je Nutzer EUR netto 24,50; EUR brutto 29,16Einmalige Einrichtungsleistungen EUR netto EUR bruttoDatenaufnahme in den Abrechnungsbestand je Gerät 1,25 1,49Abrechnungstechnische Einstellung je elektronisches Erfassungsgerät 4,20 5,00Standard-Datentausch je Liegenschaft 65,00 77,35Jährliche zusätzliche Leistungen EUR netto EUR bruttoPrüfwartung je Gerät 1,00 1,19Systemwartung je Gerät 0,45 0,54HausnebenkostenabrechnungDie Hausnebenkostenabrechnung umfasst folgende Leistungen• Abrechnung von verbrauchs- und nicht verbrauchsabhängigen Hausnebenkosten• Separate Hausnebenkostenabrechnung• Integrierte Hausnebenkostenabrechnung in Heiz- / Warmwasserkostenabrechnung (hier entfällt der Grundpreis je Liegenschaftund je Nutzer sowie die Kosten der Übermittlung der Hausnebenkostenabrechnung)Jährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft 25,20 29,99Übermittlung der Abrechnung je Liegenschaft 11,60 13,80Kosten je NutzerGrundpreis je Nutzer 4,30 5,12Hausnebenkostenabrechnung je Nutzer 15,00 17,85Kosten je Gerät*Wasserzähler 5,95 7,08ZusatzleistungenBeratung beim Ausfüllen der Hausnebenkostenaufstellung in Zeiteinheiten von je 15 Minutenzzgl. Fahrtkosten 14,00 16,66* Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,2629


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>2. EnergiedienstleistungenVerbrauchsanalyse EUR netto EUR bruttoVerbrauchsanalyse je Nutzer und Jahr 4,05 4,82Energieausweis EUR netto EUR bruttoEnergieverbrauchsausweis Wohngebäude im Abrechenbestand 58,00 69,02Energieverbrauchsausweis Wohngebäude nicht im Abrechenbestand 75,00 89,25Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude im Abrechenbestand 97,00 115,43Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude nicht im Abrechenbestand 145,00 172,55Energiebedarfsausweis Wohngebäude 192,00 228,48Bearbeitungspauschale für zusätzliche technische Klärung 21,50 25,59Einfügen Gebäudefoto im Energieausweis 5,30 6,31Zusätzliche Kopie oder elektronischer Versand als PDF 4,25 5,063. RauchmelderserviceJährliche Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je LiegenschaftGrundpreis je Liegenschaft* 25,20 29,99Fahrtkosten je Liegenschaft* 15,90 18,92Kosten je Gerät**Rauchmelderservice 4,10 4,88Rauchmelderservice Funk 5,15 6,13Einmalige Einrichtungskosten EUR netto EUR bruttoGrunddatenerfassung je Gerät 2,85 3,39Zusatzleistungen EUR netto EUR bruttoSondertermin je Nutzer 34,10 40,58Einzelausdruck Serviceprotokoll je Nutzer 1,90 2,26* Bei zeitgleicher Durchführung der Ablesung der Erfassungsgeräte für den Abrechnungsservice entfallen der Grundpreis je Liegenschaft und die Fahrtkosten** Mindestpreis EUR netto 54,00; EUR brutto 64,26. Bei zeitgleicher Durchführung der Ablesung der Erfassungsgeräte für den Abrechnungsservice entfällt derMindestpreis und es werden lediglich die Kosten je Gerät berechnet.4. TrinkwasseranalyseStandardleistung EUR netto EUR bruttoKosten orientierende Untersuchung auf Legionella spec.Grundpreis je Liegenschaft inkl. Fahrtkosten 26,50 31,54Grundpreis je Probenahmestelle 3,20 3,81Probenahme und Laboruntersuchung je Probenahmestelle 56,00 66,64Erstellung und Übermittlung des Prüfberichtes an den Auftraggeber je Liegenschaft 10,90 12,97Komfortpaket EUR netto EUR bruttoBegehung der LiegenschaftStandard-Liegenschaftsbegehung zur Feststellung der für die Untersuchungerforderlichen Anlagengröße und Festlegung, Erfassung u. Dokumentation derSteigstränge und Probenahmestellen (bis 45 Min. Zeitaufwand). 75,00 89,25Zuschlag für Liegenschaftsbegehung mit erhöhtem Zeitaufwand, je 15 Min.Zeiteinheit (über den Zeitaufwand der Standard-Liegenschaftsbegehung hinausgehend) 17,50 20,83Fahrtkostenpauschale je Anfahrt 32,00 38,0830


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungPreisliste DienstleistungenGültig ab 01.04.<strong>2013</strong>Montage der Probenahmeventile EUR netto EUR bruttoMontage Probenahmeventil in vorgerichtetes, bauseits bereits vorhandenesSchrägsitzventil, je Probenahmeventil 27,00 32,13Vorrichtung von Probenahmestellen, je 15 Min. Zeiteinheit 17,50 20,83Fahrtkostenpauschale je Anfahrt 32,00 38,08NutzerinformationBereitstellung eines Zertifikats zum Aushang für die Nutzer 10,00 11,90Meldung an das Gesundheitsamt (nur bei meldepflichtigem positivem Befund)Befundmeldung an das Gesundheitsamt je Liegenschaft 7,80 9,285. Zusätzliche technische DienstleistungenInstallationsabnahme WärmezählerDie Installationsabnahme Wärmezähler umfasst folgende Leistungen• Prüfung des korrekten Einbaus des Wärmezählers nach geltenden Einbauvorschriften des Herstellers• Erstellung eines Abnahmeprotokolls• Bestätigung der Gewährleistung der FunktionEinmalige Leistungen EUR netto EUR bruttoKosten je GerätInstallationsabnahme PolluCom zzgl. Fahrtkosten 19,50 23,21Installationsabnahme PolluTherm zzgl. Fahrtkosten 32,40 38,56Installationsabnahme ULTRAHEAT XS / XL und sonstige Wärmezähler zzgl. Fahrtkosten 49,00 58,31Aufwandsbezogene Leistungen EUR netto EUR bruttoTechniker Tagessatz zzgl. Fahrtkosten 670,00 797,30Preisliste DienstleistungenGültig ab 01. April <strong>2013</strong>Die Preisliste ist gültig ab dem 01.04.<strong>2013</strong> und ersetzt alle vorherigen Versionen.Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice (Stand 08.07), für die Rauchmelderdienstleistungen(Stand 11.12) und für die Trinkwasseranalyse (Stand 01.13)<strong>BRUNATA</strong> Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Straße 2, 50354 <strong>Hürth</strong>Tel.: 02233 50-0, Fax: 02233 50-169www.brunata-huerth.deinfo@brunata-huerth.de98051 08.13 Irrtum vorbehalten.31


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Abrechnungsservice§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage für denAbrechnungsservice, für die Erstellung der energetischen Auswertungen und für die Erstellungdes Energieausweises.2. Die <strong>BRUNATA</strong> AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preislisten gelten ausschließlich;entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.3. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalensowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehendeEigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck geltennur dann als vereinbart, wenn sie von <strong>BRUNATA</strong> ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.4. <strong>BRUNATA</strong> behält sich vor, das optische Erscheinungsbild der Abrechnungen abzuändern, soweitdie Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist.5. Die energetische Auswertung und der Energieausweis sind nicht dazu bestimmt, als Bestandteileines vom Kunden zu schließenden Kauf- oder Mietvertrages zu dienen.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärtoder abgegeben worden.2. Erweist sich der Auftrag ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen,als nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.3. Aufträge sowie Schriftwechsel sind ausschließlich an die Zentrale in <strong>Hürth</strong> zu richten.§ 3 Leistungsumfang1. Der Abrechnungsservice umfasst alle Leistungen: von der Aufnahme aller für die Abrechnungerforderlichen Daten in den Abrechnungsbestand, über die Programmierung der Geräte – sofernerforderlich, die Anmeldung zur Ablesung und Durchführung der Ablesung bis zur Erstellungder Abrechnung und deren Versand. Der Leistungsumfang ist den jeweils gültigen Preislistenfür die gewünschte Abrechnungsleistung zu entnehmen.2. Die Einhaltung der Vorschriften des Eichgesetzes ist nicht Gegenstand des Vertrages.§ 4 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage derzum Zeitpunkt des Eingangs der Preis- / <strong>Kostenaufstellung</strong> gültigen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuerin Rechnung.2. Erhöhen sich die Listenpreise aufgrund von Kosten- und Lohnerhöhungen – bezogen auf dievorherige Preisliste – um mehr als 10%, dann steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht zu.§ 13 Ziffer 3 gilt entsprechend. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die alten Preise.3. Gehen <strong>BRUNATA</strong> die für die Erstellung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Kundennicht innerhalb von 9 Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraumes zu, ist<strong>BRUNATA</strong> berechtigt, dem Kunden den durch die verspätete Angabe verursachten Mehraufwandauf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.§ 5 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Rechnungen sind sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig. Vertretungen und Niederlassungensind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagennach Erhalt der jeweiligen Leistung, welcher die Rechnung beigefügt ist, nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht aufdemselben Vertragsverhältnis beruhen.4. Bei Zahlungsverzug berechnet <strong>BRUNATA</strong> die gesetzlichen Verzugszinsen und die entstandenenKosten für Mahnungen und Verzugsbearbeitung.5. <strong>BRUNATA</strong> bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.6. Kann der Kunde einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen, hat <strong>BRUNATA</strong> nur Anspruch aufden niedrigeren Verzugsschaden.§ 6 Teilleistungen1. Soweit dies vereinbart ist, unvermeidbar und/oder abrechnungstechnisch geboten oder demKunden zumutbar, ist <strong>BRUNATA</strong> zu Teilleistungen berechtigt. Soweit dies der Fall ist, ist BRU-NATA auch zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt.2. Liegen <strong>BRUNATA</strong> die zur Durchführung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Kundennicht innerhalb von 4 Monaten nach erfolgter Ablesung oder nach Beendigung des jeweiligenAbrechnungszeitraums vor, werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Form einer Abschlagszahlungauf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.3. <strong>BRUNATA</strong> ist nach Ablauf einer fruchtlos abgelaufenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag außerordentlichzu kündigen oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wennund soweit die Erbringung der vollständigen Lieferung oder Leistung durch vom Kunden und /oder seinem Nutzer / Mieter zu vertretende Umstände, insbesondere wegen Nichterfüllungder Obliegenheiten nach § 9, unterbleibt. § 6 Ziffer 1 gilt entsprechend. Schadenersatzansprüchebleiben hiervon unberührt.§ 7 Neben- und SonderentgelteBestellt der Kunde Sonderleistungen oder müssen sonstige Leistungen bei der Durchführung desAuftrages erbracht werden, die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat, so wird <strong>BRUNATA</strong> ihre Leistung aufder Grundlage der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.§ 8 Leistung / GegenleistungWerden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, den Anspruch aufdie Gegenleistung zu gefährden, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Durchführung von vertraglichgeschuldeten Leistungen solange zu verweigern, bis die Gründe für das Leistungsverweigerungsrechtweggefallen sind. Mehraufwand und Nachteile, die hieraus erwachsen, trägt der Kunde.Außerdem kann <strong>BRUNATA</strong> für weitere Leistungen ausreichende Sicherheit oder Vorkasse vor Ausführungder Leistung verlangen.§ 9 Obliegenheiten, Informations- und Rügepflichten des Kunden1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die jeweilige Liegenschaft entsprechend den gesetzlichenVorschriften und den anerkannten Regeln der Technik ausrüsten zu lassen. Der Kunde istdeshalb verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> alle für die Abrechnung, die Erstellung der energetischen Auswertungenund für die Erstellung des Energieausweises erforderlichen Angaben z.B. über dieVersorgungssysteme der Liegenschaft rechtzeitig zu machen. Insbesondere ist er dafür verantwortlich,dass <strong>BRUNATA</strong> alle Verbrauchsstellen benannt werden und der Zutritt zur turnusmäßigenAblesung der Geräte gewährleistet ist. Dies gilt auch bei Änderungen der Versorgungssystemewährend des mit <strong>BRUNATA</strong> bestehenden Abrechnungsvertrages.2. Erkennt der Kunde eine von <strong>BRUNATA</strong> erbrachte Lieferung oder Leistung nicht als vertragsgerechtan, so ist er verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> die Beanstandung unverzüglich, spätestens zwei Wochennachdem die Lieferung erfolgt oder die Leistung erbracht ist, anzuzeigen.3. Bleiben zwei angemeldete Ableseversuche ohne Erfolg, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, eine Schätzungdurchzuführen. Das gilt auch, wenn Erfassungsgeräte fehlen, defekt oder außer Betriebsind. Soweit <strong>BRUNATA</strong> die Durchführung der Schätzung und einer Nachablesung nicht zuvertreten hat, hat der Kunde die entsprechenden Mehrkosten auf der Grundlage der jeweilsgültigen Preisliste bzw. nach dem tatsächlichen Aufwand zu tragen.4. Der Kunde ist gehalten, die von <strong>BRUNATA</strong> erstellte Abrechnung vor Weiterleitung an die Nutzer /Mieter zu prüfen. Soweit der Kunde schuldhaft diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet er fürden daraus entstehenden Schaden.§ 10 Gewährleistung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einem von ihr zu vertretenden Mangel berechtigt, den Mangel gegen Übernahmealler erforderlich werdenden Aufwendungen zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.2. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründenfehl oder verzögert sich die Durchführung der Mängelbeseitigung über gesetzte angemesseneFristen hinaus, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder entsprechende Herabsetzungder Vergütung (Minderung) zu verlangen.3. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfenvon <strong>BRUNATA</strong>.4. Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um Schäden aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder der Schaden durch Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.§ 11 Haftung1. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.2. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.§ 12 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglich zuunterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag aufzuerlegen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Scheitert der Vertragsübergang nach Ziffern 1 oder 2, bleibt der Vergütungsanspruch der<strong>BRUNATA</strong> bestehen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er nicht zu vertreten hat, dassdie Vertragsfortführung unmöglich wird. Hat der Kunde den Nachweis erbracht, kann <strong>BRUNATA</strong>Schadensersatz in Höhe der in § 649 Satz 2 BGB geregelten Ansprüche verlangen, vorbehaltlichdes Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens oder des Nachweises, dass ein Schadenüberhaupt nicht entstanden ist. Im Übrigen gilt § 13 Ziffer 6 entsprechend.§ 13 Kündigung / Laufzeit1. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist einzelvertraglich geregelt. Der Vertrag endet erst mitderjenigen Abrechnung, die zum Ablauf des letzten Abrechnungszeitraumes der Vertragslaufzeitzu erstellen ist.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Alswichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrages trotz schriftlicherMahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung von Mitwirkungspflichten und/oder anderer wesentlicher Vertragspflichten,die trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachgeholt und/oder unterlassen wird.3. Soweit das Vertragsverhältnis nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des letztenAbrechnungszeitraumes der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt worden ist, verlängert sichdas Vertragsverhältnis stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern einzelvertraglichnicht eine andere Frist vereinbart wird.4. Sind mehrere Leistungen vereinbart, ist jede Leistung einzeln zu kündigen.5. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Lieferungenoder Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. <strong>BRUNATA</strong> ist insbesonderenicht verpflichtet, bei der letzten Ablesung fehlende oder defekte Erfassungsgeräte und/oderverbrauchte Ampullen, Kapillaren bzw. Batterien zu tauschen. Es ist Sache des Kunden, für einefortlaufende Ablesefähigkeit zu sorgen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen <strong>BRUNATA</strong>und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.6. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zuersetzen.§14 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Datennach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Jahren zu vernichten.2. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB zurechnen ist.3. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zurichten.32


AGBs Preisliste NewsletterVerbrauchsanalyse Trinkwasseranalyse AnleitungSchnellanleitungAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungenim Rahmen der Trinkwasseranalyse nach der TrinkwV§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage für dieErbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung von Trinkwasseranalysennach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).2. Die <strong>BRUNATA</strong>-AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preise gelten ausschließlich;entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärt oderabgegeben worden.2. Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre desKunden liegen, nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertragzurückzutreten.§ 3 LeistungsumfangA) Kunde:1. Der Kunde liefert mit Auftragserteilung alle anlagentechnischen Informationen der Trinkwasserinstallation,die für die Abwicklung der Probennahme erforderlich sind, sofern <strong>BRUNATA</strong>nicht mit der Begehung und Festlegung der Probenahmestellen beauftragt wurde.Die Angabe der Informationen erfolgt auf Basis der von <strong>BRUNATA</strong> zur Verfügung gestelltenUnterlagen. Grundlage dieser Informationen sind die TrinkwV sowie die zugehörigen weiterengesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik.2. Der Kunde benennt die entsprechenden Probenahmestellen für die orientierende Untersuchung,sofern <strong>BRUNATA</strong> nicht mit der Begehung und Festlegung der Probenahmestellenbeauftragt wurde.3. Der Kunde stellt zu dem durch <strong>BRUNATA</strong> benannten Probenahmetermin sicher, dass alleProbenahmestellen zugänglich und in einem technischen Zustand sind, der eine Probenahmegewährleistet. Hierzu gehören im Besonderen spezielle Probenahmearmaturen am Warmwasserbereiter.4. Ziffer 3 gilt entsprechend bei Beauftragung der Begehung und Festlegung der Probenahmestellenbzw. Montage von Probenahmeventilen.B) <strong>BRUNATA</strong>:<strong>BRUNATA</strong> führt die jeweils beauftragten Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungendurch:1. Begehung zur Feststellung der für die Untersuchung erforderlichen Anlagegröße und Festlegungsowie Dokumentation der Steigstränge und Probenahmestellen.2. Lieferung und Montage von Probenahmeventilen.3. Entnahme von Trinkwasserproben aus den vorgegebenen Probenahmestellen der Trinkwasserinstallation.Die Probenahme umfasst insgesamt folgende Leistungen:- Festlegung des Termins- Einhalten der Prüfintervalle- Entnahme der für eine orientierende Untersuchung erforderlichen Proben und Veranlassungder Untersuchung auf Legionella spec. in einer hierfür akkreditierten Untersuchungsstelle.4. <strong>BRUNATA</strong> übersendet den Laborbefund gemäß der gesetzlichen Vorgaben an den Kundenund bei gesonderter Beauftragung an das zuständige Gesundheitsamt.5. <strong>BRUNATA</strong> übernimmt die Archivierung der Laborbefunde entsprechend der gesetzlichenVorgaben und Datenschutzbestimmungen.6. Die Durchführung weiterer Leistungen erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch denKunden.§ 4 Obliegenheiten, Gewährleistung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einer berechtigten Beanstandung der Ausführung übernommener Leistungengrundsätzlich berechtigt, die beanstandete Leistung zu wiederholen.2. Schlägt die Mängelbeseitigung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründen fehl oder verzögertsich die Durchführung der Mängelbeseitigung über gesetzte angemessene Fristen hinaus,so ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechendeHerabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.3. Wird eine entnommene Probe unbrauchbar, ist <strong>BRUNATA</strong> zur erneuten Probenahme berechtigt,§ 3 A Ziffer 3 gilt entsprechend.4. Erfolgt die Prüfung aufgrund eines weiteren, vom Kunden gesondert bestellten Termins, ist<strong>BRUNATA</strong> berechtigt, den verursachten Mehraufwand auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste in Rechnung zu stellen.5. Kann die Probenahme ohne Verschulden der <strong>BRUNATA</strong> nicht vollständig am festgelegten Terminabgeschlossen werden, ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Teilleistung in Rechnung zu stellen. Eine ggfs.neu durchzuführende Beprobung wird zusätzlich berechnet. Dies gilt entsprechend bei Beauftragungzur Begehung und Festlegung der Probenahmestellen bzw. Montage von Probenahmeventilen.§ 5 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, den Preis während der Vertragslaufzeit bzw. auf den Beginn einerneuen Periode nach vorheriger Ankündigung anzupassen, wenn sich die Lohn- und Gehaltskostenund/oder die Materialeinstandskosten gegenüber den zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesoder eines Verlängerungszeitraumes kalkulierten Kosten der <strong>BRUNATA</strong> erhöhthaben. Die Anpassung der Preise erfolgt nur, soweit sie kostenabhängig ist.3. Erhöhen sich die Preise hierbei um mehr als 5 %, kann der Kunde den Vertrag mit einer Fristvon drei Monaten zum Ende eines laufenden Jahres kündigen. Bis zum Wirksamwerden derKündigung gelten die alten Preise.§ 6 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Nach Durchführung der Leistungen erhält der Kunde eine Rechnung, die sofort ohne jeglichenAbzug zur Zahlung fällig ist. Vertretungen und Niederlassungen sind grundsätzlichnicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30Tagen ab Zugang der Rechnung nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.§ 7 Haftung1. Scheitert die Ausführung der Leistungen aus Gründen die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat,übernimmt <strong>BRUNATA</strong> keinerlei Haftung im Hinblick auf etwaige Schäden.2. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.3. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.4. <strong>BRUNATA</strong> haftet gegenüber Unternehmen bei grober Fahrlässigkeit bzw. gegenüber Verbrauchernbei leichter Fahrlässigkeit in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbarenSchadens.5. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter undErfüllungsgehilfen von <strong>BRUNATA</strong>.6. Sofern beim Abschrauben vorhandener Perlatoren (Strahlregler) Schäden entstehen, haftet<strong>BRUNATA</strong> nur soweit die Schadensentstehung vermeidbar war.§ 8 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglichzu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag nahe zu legen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Kunde in vollemUmfang aus dem Vertrag verpflichtet.§ 9 Kündigung / Laufzeit1. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteresJahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende bzw. einesVerlängerungszeitraumes gekündigt wird.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen. Alswichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit der Zahlung der Rechnungen trotz schriftlicherMahnung für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnungnicht unterlassen wird.3. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungengegenüber dem Kunden zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen<strong>BRUNATA</strong> und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.4. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenenSchaden zu ersetzen.§ 10 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenenDaten nach einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zu vernichten.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenenDaten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern. Der Auftraggebererklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.3. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Durchführung der vertraglichen Leistungen an Dritte, insbesondereeiner akkreditierten Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 TrinkwV, zu übertragen. Dieseverarbeiten oder nutzen u. a. die personenbezogenen Daten des Auftraggebers als Unterauftragnehmer.4. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB zurechnen ist.5. Änderungen bzw. Neufassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zurichten.33


Schnellanleitung Anleitung Trinkwasseranalyse Verbrauchsanalyse Newsletter PreislisteAGBsAllgemeine Geschäftsbedingungen für Rauchmelderdienstleistungen(Rauchmelderdienstleistungs-AGB)§ 1 Allgemeines1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Rechtsgrundlage fürRauchmelderdienstleistungen.2. Die <strong>BRUNATA</strong>-AGB sowie die Leistungsbeschreibungen und Preise gelten ausschließlich; entgegenstehendeBedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn <strong>BRUNATA</strong> dies ausdrücklichschriftlich bestätigt hat.§ 2 Auftragsverhältnis1. Jeder Vertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungeines bestehenden Vertrages sowie für Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen,seien sie von oder gegenüber Vertretern oder Mitarbeitern von <strong>BRUNATA</strong> erklärt oderabgegeben worden sowie für das Schriftformerfordernis selbst.2. Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise aus Gründen, die in der Sphäre desKunden liegen, nicht durchführbar, so ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertragzurückzutreten.§ 3 Leistungsumfang und PflichtenVertragsgegenstand ist ausschließlich das bestellte Produkt bzw. die bestellte Leistung mit denEigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck und/oder der Leistungsbeschreibunggemäß den rechtlichen Bestimmungen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass <strong>BRUNATA</strong> beiDurchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen der Zutritt zu den jeweiligen Nutzeinheitengewährt wird und die vorzunehmenden Leistungen ohne weiteres vorgenommen werden können.A) Montage1. Der Kunde verpflichtet sich <strong>BRUNATA</strong> für die Erstaufnahme alle erforderlichen Angaben u.a.zum Montageumfang und zu Ausstattungs- und Montagebesonderheiten einschließlichNutzerdaten, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügungzu stellen. Dies gilt auch im Falle von nachträglichen Änderungen.2. Die Montage der Rauchmelder umfasst folgende Leistungen:- Anmeldung zur Montage- Durchführung des angekündigten MontageterminsSofern die Montage von Geräten ohne Verschulden von <strong>BRUNATA</strong> trotz vorheriger Ankün digungnicht durchgeführt werden konnte, wird der Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt. Ein weitererSondertermin (kostenpflichtig) ist vom Kunden in diesen Fällen gesondert zu beauftragen.3. <strong>BRUNATA</strong> stattet nach Mindestausstattung aus, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, bei der Montage bei unklarer Ausstattungssituation (z.B. bei Leerstandoder die Nutzung der Räume ist uneindeutig) nach örtlichen Gegebenheiten die Ausstattungvorzunehmen.4. Bei Beauftragung einer Mindestausstattung mit Rauchmeldern erfolgt dies nach den jeweilsgültigen rechtlichen Bestimmungen. Bei Beauftragung einer Komplettausstattung werdenzusätzlich sämtliche Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschenbestimmt oder geeignet sind, mit Rauchmeldern ausgestattet. Dies betrifft z.B. Wohnzimmer,Arbeitszimmer und Hobbyräume. Nur auf besonderen Hinweis des Kunden werden Nebenräumewie z.B. Abstellräume oder WCs ausgestattet.Nicht ausgestattet werden Nassräume und Küchen, außer es handelt sich bei diesen umRettungswege innerhalb der auszustattenden Nutzeinheit.5. Montiert <strong>BRUNATA</strong> Rauchmelder, ist die erkennbare Nutzungsart der Räume zum Zeitpunktder Montage entscheidend. Im Falle einer nachträglichen Änderung der Nutzungsart bzw.bei fehlender Ausstattung von Räumen obliegt es dem Kunden, für eine den rechtlichenBestimmungen entsprechende Rauchmelder-Ausstattung zu sorgen. Notwendige Nach- bzw.Ummontagen sind durch den Kunden gesondert zu beauftragen.6. Sind bereits Fremdgeräte in einzelnen Nutzeinheiten vorhanden, erfolgt trotzdem eine Ausstattungder betroffenen Räume mit Rauchmeldern von <strong>BRUNATA</strong>.7. Bei Räumen mit einer vorgeschriebenen Montagehöhe von über 2,60 m fallen weitere Kostengemäß der jeweils gültigen Preisliste an.B) Wartung1. Die Wartung der Rauchmelder umfasst folgende Leistungen:- Bereitstellung eines Formulars zur Aktualisierung der Nutzerdaten- Anmeldung zur Wartung- Durchführung von einem angekündigten Wartungstermin- Durchführung der Wartung nach den anerkannten Regeln der Technik- Bereitstellung der Dokumentation der Wartungsergebnisse2. Bei Liegenschaften für die <strong>BRUNATA</strong> auch die Heiz- und/oder Warmwasserkostenabrechnungdurchführt, ist <strong>BRUNATA</strong> berechtigt, die Wartung zeitgleich mit der Ablesung der Erfassungsgerätefür den Abrechnungsservice durchzuführen.3. <strong>BRUNATA</strong> kann die erste Wartung vor Ablauf der rechtlich festgelegten Wartungsfrist jedochfrühestens 3 Monate nach Montage durchführen.4. Sofern die Wartung trotz vorheriger Ankündigung nicht durchgeführt werden konnte, wirdder Kunde hiervon in Kenntnis gesetzt. Ein weiterer Sondertermin (kostenpflichtig) ist vomKunden in diesen Fällen gesondert zu beauftragen.5. Ist ein Rauchmelder in Höhe von über 3,20 m montiert, fallen für die Wartung weitere Kostengemäß der jeweils gültigen Preisliste an.6. <strong>BRUNATA</strong> übernimmt keine Wartung von Fremdgeräten.7. Für <strong>BRUNATA</strong> besteht im Rahmen der jährlichen Wartung keine Verpflichtung, Nutzungsänderungenoder Umbauten von Räumen zu erkennen und diese dem Kunden anzuzeigen.§ 4 Mängelbeseitigung1. <strong>BRUNATA</strong> ist bei einer berechtigten Beanstandung der Ausführung übernommener Leistungengrundsätzlich befugt, die beanstandete Leistung zu wiederholen.2. Schlägt die Mängelbeseitigung aus von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden Gründen fehl oder verzögertsich die Durchführung der Mängelbeseitigung über eine gesetzte angemessene Fristenhinaus, so ist der Kunde berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechendeHerabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.§ 5 Preise1. <strong>BRUNATA</strong> stellt dem Kunden die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigenPreisliste in Rechnung.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Preise für Rauchmelderdienstleistungen während der Vertragslaufzeitbzw. auf den Beginn einer neuen Wartungsperiode nach vorheriger Ankündigunganzupassen, wenn sich die Lohn- und Gehaltskosten und/oder die Materialeinstandskostengegenüber den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eines Verlängerungszeitraumes kalkuliertenKosten der <strong>BRUNATA</strong> verändert haben. Die Anpassung der Preise erfolgt nur, soweitsie kostenabhängig ist.3. Erhöhen sich die Preise hierbei um mehr als 10 %, kann der Kunde den Rauchmelderwartungsvertragmit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer laufenden Wartungsperiode kündigen.Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die alten Preise.4. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die Wartung für alle vom Auftrag umfassten Rauchmelder in Rechnungzu stellen.§ 6 Allgemeine Zahlungsbedingungen1. Nach Montage sowie nach Durchführung der jährlichen Leistungen erhält der Kunde eine Rechnung,die sofort ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig ist. Vertretungen und Niederlassungensind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.2. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagenab Zugang der Rechnung nachgekommen ist.3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die ihmzustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von <strong>BRUNATA</strong> anerkanntist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.§ 7 Haftung1. Scheitert die Ausführung der Leistungen aus Gründen die <strong>BRUNATA</strong> nicht zu vertreten hat,übernimmt <strong>BRUNATA</strong> keinerlei Haftung im Hinblick auf etwaige Schäden.2. Erbringt <strong>BRUNATA</strong> eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, stehen dem KundenSchadenersatzansprüche statt der Leistung nur zu, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobeFahrlässigkeit von <strong>BRUNATA</strong>, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführtwurde.3. Im Übrigen haften <strong>BRUNATA</strong>, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für sonstigeSchäden nur, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit handelt oder solche Pflichten betroffen sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages erst ermöglicht.4. <strong>BRUNATA</strong> haftet gegenüber Unternehmern bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des typischenund bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.5. Verlangt der Kunde eine Abweichung von den rechtlichen Bestimmungen oder den einschlägigentechnischen Richtlinien für die Rauchmelderdienstleistungen, trägt der Kunde die alleinigeHaftung für die daraus entstehenden Schäden.6. Soweit Ansprüche gegen <strong>BRUNATA</strong> ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnungoder Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfenvon <strong>BRUNATA</strong>.§ 8 Veräußerung der Liegenschaft1. Der Kunde ist bei Veräußerung der Liegenschaft verpflichtet, <strong>BRUNATA</strong> hiervon unverzüglichzu unterrichten und dem Rechtsnachfolger den Eintritt in den bestehenden Vertrag nahe zu legen.2. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicherRechte ist oder wenn er den Besitz aufgibt oder die Verfügungs und/oder Verwaltungsbefugnisverliert.3. Bis zum Eintritt des Rechtsnachfolgers oder einer Kündigung bleibt der Kunde in vollem Umfangaus dem Rauchmelderwartungsvertrag verpflichtet.§ 9 Kündigung / Laufzeit1. Die Vertragslaufzeit für den Rauchmelderwartungsvertrag beträgt zunächst 2 Jahre und verlängertsich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von dreiMonaten zum Vertragsende bzw. eines Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.2. Beide Vertragspartner können den Rauchmelderwartungsvertrag vorzeitig aus wichtigemGrund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:- der ganze oder teilweise Verzug mit der Zahlung der Rechnungen trotz schriftlicher Mahnungfür einen Zeitraum von mehr als drei Monaten;- die Zahlungseinstellung oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Kunden;- die Verletzung anderer wesentlicher Vertragspflichten, die trotz schriftlicher Abmahnung nichtunterlassen wird.3. Mit Beendigung des Vertrages ist <strong>BRUNATA</strong> von der Verpflichtung frei, künftig weitere Leistungengegenüber dem Kunden zu erbringen. Anderweitige Vereinbarungen, die zwischen <strong>BRUNATA</strong>und dem Kunden bestehen, bleiben unberührt.4. Im Falle einer nicht von <strong>BRUNATA</strong> zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisseshat der Kunde <strong>BRUNATA</strong> den durch die Vertragsbeendigung entstandenen Schaden zuersetzen, wenn er die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.§ 10 Sonstige Vereinbarungen1. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Datennach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Jahren zu vernichten.2. <strong>BRUNATA</strong> ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Datenim Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern. Der Kunde erklärt hierzu ausdrücklichsein Einverständnis.3. Gerichtsstand sind die für den Sitz von <strong>BRUNATA</strong> zuständigen Gerichte, soweit der KundeKaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB zurechnen ist.4. Änderungen bzw. Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil,wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach deren Zusendungschriftlich widerspricht. Der Widerspruch ist an die unten genannte Geschäftsadresse zu richten.34


<strong>BRUNATA</strong>-METRONAQualität, die zählt!Deshalb können Sie von unsimmer ein wenig mehr erwarten.<strong>BRUNATA</strong>Wärmemesser-GesellschaftSchultheiss GmbH + Co.Max-Planck-Str. 250354 <strong>Hürth</strong>Tel.: 02233 50 - 0Fax: 02233 50 - 169info@brunata-huerth.dewww.brunata-huerth.de98254 10.13Änderungen und Irrtum vorbehalten.

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