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THR 1999 - Österreichische Notariatskammer

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<strong>THR</strong> <strong>1999</strong> – Fassung DT 18.10.201250. Auf der Titelseite der einer Treuhandschaft zugrundeliegenden Urkunde ist die erfolgteRegistrierung unter Anführung der Registerzahl zu vermerken.Besondere Aufsichtsmaßnahmen51. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der <strong>Österreichische</strong>n <strong>Notariatskammer</strong> durch schriftlicheoder mündliche Anfrage und unter Angabe der Registerzahl darüber Auskunft zu verlangen,ob eine ihn betreffende Treuhandschaft im Treuhandregister eingetragen ist und ob ein fürden betreffenden Treuhandrahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht.52. Zum Zweck der Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes stehen den <strong>Notariatskammer</strong>n die imTreuhandregister gespeicherten Daten zur jederzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung.Überdies ist der Notar verpflichtet, der <strong>Notariatskammer</strong> und der <strong>Österreichische</strong>n<strong>Notariatskammer</strong> alle Auskünfte zu erteilen, welche die von ihm besorgten Treuhandschaftenbetreffen. Die <strong>Österreichische</strong> <strong>Notariatskammer</strong> ist auch berechtigt, denVersicherer über ihn betreffende Treuhandschaften zu informieren.53. Der Notar muß sich jederzeit die Registerdaten über die ihn betreffenden Treuhandschaftenverschaffen können.54. [aufgehoben]55. [aufgehoben]56. Der Notar ist verpflichtet, bei den regelmäßig von der <strong>Notariatskammer</strong> durchgeführtenKanzleirevisionen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung und Kassagebarung mitTreuhandgut den Kammerrevisoren die auf Treuhandgut bezughabenden Kassakonten, EinundAusgangsbelege, Zinsenabrechnungen, einen vollständigen Registerausdruck über dieinnerhalb des Revisionszeitraumes eingetragenen und beendeten eintragungspflichtigenTreuhandschaften und die zugehörigen Handakten innerhalb einer Stunde ab Aufforderungvorzulegen und umgehend die kontoführenden Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen,Bedeckungsnachweise für die Notar-Anderkonten den Kammerrevisoren auszufolgen.Registrierungsgebühren57. Eintragungen in das und Abfragen aus dem Treuhandregister sind gebührenpflichtig, soweitdies gesonderte Gebührenbeschlüsse des Delegiertentages vorsehen. Für die Festsetzungder Höhe der Gebühren und ihre Einhebung gelten sinngemäß die in den Richtlinien der<strong>Österreichische</strong>n <strong>Notariatskammer</strong> für das <strong>Österreichische</strong> Zentrale Testamentsregisterenthaltenen Vorschriften.58. Auskünfte an Treugeber im Sinne des Punkt 51. sind gebührenfrei.Schlussbestimmungen59. Diese Richtlinien treten mit 1. Juli <strong>1999</strong> in Kraft, ausgenommen Punkt 18., der mit 1. Jänner2000 in Kraft tritt.60. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien verlieren die Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n<strong>Notariatskammer</strong> für notarielle Treuhandschaften vom 20.12.1994 in der geltenden Fassungund die Richtlinien der <strong>Österreichische</strong>n <strong>Notariatskammer</strong> für das Treuhandregister desösterreichischen Notariats vom 20.12.1994 in der geltenden Fassung ihre Wirksamkeit.61. Auf notarielle Treuhandschaften, für deren Durchführung der Treuhandauftrag vor dem1. Juli <strong>1999</strong> erteilt wurde, sind die Bestimmungen der in Punkt 60. genannten Richtlinienweiter anzuwenden.Seite 10 von 11

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