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THR 1999 - Österreichische Notariatskammer

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<strong>THR</strong> <strong>1999</strong> – Fassung DT 18.10.201219. Die <strong>Österreichische</strong> <strong>Notariatskammer</strong> oder der gemäß § 140b Abs 2 NO zur Dienstleistungvon ihr herangezogene Dritte hat in das Treuhandregister entsprechend dem<strong>Österreichische</strong>n Zentralen Testamentsregister die Stammdaten jedes Notars, dieVersicherungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen, soferne derDeckungsumfang dem jeweiligen von der <strong>Österreichische</strong>n <strong>Notariatskammer</strong> festgelegtenStandard entspricht, und die in der Folge an diesen Daten eintretenden Änderungeneinzutragen.20. Der Notar hat Kopien der Polizzen und allfälliger Änderungspolizzen über die von ihmabgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherungsverträge an die <strong>Österreichische</strong><strong>Notariatskammer</strong> zu übersenden. Den Kopien müssen Versicherer, Laufzeit,Versicherungssumme und der durch Allgemeine und Besondere Bedingungen umschriebeneDeckungsumfang entnommen werden können. Diese Verpflichtung entfällt fürVersicherungsverträge, die bei den von der <strong>Österreichische</strong>n <strong>Notariatskammer</strong> in der<strong>Österreichische</strong>n Notariatszeitung bekanntgemachten Versicherern gehalten werden.21. Die <strong>Österreichische</strong> <strong>Notariatskammer</strong> ist berechtigt, sich die in Punkt 20. genannten Datenunmittelbar vom Versicherer zu verschaffen. Diesfalls entfallen die in Punkt 20. enthaltenenVerpflichtungen des Notars.Treuhandvereinbarung22. Der Notar hat Vereinbarungen über die Übernahme des Treuhandauftrages mit seinenTreugebern bzw. deren Vertretern oder Bevollmächtigten schriftlich abzuschließen. DerTreuhandauftrag hat die Aufgaben des Notars genau zu bestimmen.23. Der Notar darf eine Treuhandvereinbarung nicht abschließen,23.1. wenn notwendige Änderungen oder Ergänzungen hiezu auch anders als durch Schriftformrechtswirksam werden sollen,23.2. wenn eine allfällige Auflösung des Treuhandverhältnisses nicht an seine Zustimmunggebunden ist,23.3. wenn nicht rechtswirksam vereinbart wird, daß die Treugeber nur mit ausdrücklicherZustimmung des Notars rechtswirksam vom erteilten Treuhandauftrag und von dem dernotariellen Treuhandschaft zugrundeliegenden Rechtsfall zurücktreten, diesen widerrufenoder aufheben können, sobald der Notar bereits mit der Erfüllung der Treuhandschaftbegonnen hat,23.4. wenn kein Verfahren für die Prüfung des Eintrittes von Bedingungen, der nicht ausschließlichdurch rechtliche Beurteilung festgestellt werden kann, vereinbart wird (Punkt 25.),23.5. wenn einer der Treugeber dem Verständigungssystem nach § 109a Abs. 5 NO und Punkt38a. nicht zustimmt;23.6. wenn der Notar von den Treugebern nicht insoweit von der ihn nach § 37 NO treffendenVerschwiegenheitspflicht für die Abwicklung der Treuhandschaft entbunden wird, als er nachdiesen Richtlinien Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat,23.7. wenn die Treugeber nicht ihr Einverständnis zur Fortsetzung und Beendigung der Treuhandschaftdurch den Substituten, sodann durch den Kanzleinachfolger, in Ermangelungeines solchen durch den von der zuständigen <strong>Notariatskammer</strong> zu bestimmenden Notarerteilen,23.8 wenn die Treugeber nicht ihr Einverständnis erteilen dazu, daß die eintragungspflichtigeTreuhandschaft in das Treuhandregister, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlagegeführt wird, eingetragen wird und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils dieTreuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an die zuständige<strong>Notariatskammer</strong> erfolgen können.Seite 4 von 11

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