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Skript: Update Arbeitsrecht 2013 - 4. Personalleitungs-FORUM 2013

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<strong>Update</strong> <strong>Arbeitsrecht</strong> <strong>2013</strong>ALTENBURG Fachanwälte für <strong>Arbeitsrecht</strong>Das BAG verneinte einen Anspruch des Klägers auf den Leistungsbonus. Sofern einDienstvertrag vorsehe, dass der Arbeitnehmer einen Leistungsbonus „erhält”, bestehegrundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Leistungsbonus, der jedoch derHöhe nach nicht bestimmt sei. Da vertraglich kein (Mindest-)Bonus bei Teilerreichung derZiele vorgesehen war, habe sich der Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht sowohl inBezug auf die Höhe des Anspruchs, als auch der Gewichtung der Kriterien vorbehalten,weshalb er den jeweiligen Bonus nach billigem Ermessen festsetzen könne.Durch diese Regelung werde der Arbeitnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt.Zwar habe sich der Arbeitgeber die Bestimmung der Leistung vorbehalten, dies müsse jedochnach billigem Ermessen erfolgen und unterliege so der vollen gerichtlichen Kontrolle.Die Beklagte habe den Leistungsbonus für den Kläger ermessensfehlerfrei auf „Null” festgesetzt.Dies sei aufgrund der durch die Bankenkrise im Jahr 2008 ausgelösten außergewöhnlichendesaströsen Finanzlage der Beklagten, die nur mit massiven staatlichen Finanzhilfengerettet werden konnte, gerechtfertigt.Das BAG stellte fest, dass die Festsetzung des Bonus auf Null ausnahmsweise billigem Ermessenentspräche, da sich im Geschäftsjahr 2008 nicht die im Dienstvertrag vorausgesetztenund vom Arbeitgeber gegebenenfalls selbst zu tragenden Risiken einer „normalen“negativen Geschäftsentwicklung verwirklicht haben. Die Risiken übertrafen auch beiWeitem die typischerweise mit einer Insolvenz einhergehenden Gefährdungen, weil sienicht nur Gläubiger der Bank betrafen, sondern das gesamte Bankensystem. Die Rettungvon Banken diente nicht der Sicherung von Vergütungsansprüchen ihrer Arbeitnehmer,sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren fürdie Volkswirtschaft.Das Urteil dürfte eher Ausnahmecharakter haben und keine Auswirkungen auf dieGrundsätze haben, die das BAG zur Beurteilung billigen Ermessens bei der Festlegungvon Boni heranzieht. Das BAG hat im vorliegenden Fall systemwidrig nicht dieInteressen der Vertragsparteien, sondern ausschließlich das öffentliche Interesse berücksichtigt.Selbst im Fall einer drohenden Insolvenz dürfte die Festsetzung einesBonus auf Null durch den Arbeitgeber nach der Begründung dieses Urteils nicht billigemErmessen entsprechen.3. Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei WeihnachtsgratifikationenDas BAG hatte am 16. Januar <strong>2013</strong> (10 AZR 26/12) über eine arbeitsvertragliche Regelungzu Weihnachtsgratifikationen zu entscheiden. Die zu prüfende Klausel sah vor, dass der17

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