Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance
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Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange“Comply or explain”StichtagInkraftsetzungZwingend sind die <strong>Informationen</strong> gemäss Kapitel 5 desAnhangs (Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen)offen zu legen. Im Übrigen gilt der Grundsatz “comply orexplain”: Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter<strong>Informationen</strong> ab, so ist dies im Geschäftsbericht einzelnund substanziell zu begründen.Massgebend für die zu publizierenden <strong>Informationen</strong> sinddie Verhältnisse am Bilanzstichtag. Wesentliche Änderungen,die zwischen Bilanzstichtag und Redaktionsschluss desGeschäftsberichts eintreten, sind in geeigneter Form nachzutragen.Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist erstmalsim Bericht für das Geschäftsjahr umzusetzen, das am odernach dem 1. Januar 2002 beginnt.7892 SWX Swiss Exchange 08/02