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KONZEPT der Österreichischen Ärztekammer zur ROTATION in der ...

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Arbeits- bzw. dienstrechtliche Konstruktion <strong>der</strong> Rotation:Der Turnusarzt bleibt Dienstnehmer se<strong>in</strong>es „Stammkrankenhauses“ und wird an dasan<strong>der</strong>e Krankenhaus <strong>zur</strong> Dienstleistung überlassen und bleibt daher stets weiterh<strong>in</strong>Dienstnehmer des Stammkrankenhauses und bezieht se<strong>in</strong> Gehalt weiter. Nachtdiensteund Son<strong>der</strong>gebühren werden nach den im Rotationskrankenhaus geltendenRegelungen bezahlt.Bundesland - Kammermitgliedschaft:Trotz Rotation <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Bundesland soll <strong>der</strong> Turnusarzt weiterh<strong>in</strong> Mitglied se<strong>in</strong>erStammkammer bleiben und auch an diese se<strong>in</strong>e Umlagen und Beiträge bezahlen.Rotation <strong>in</strong>s Ausland:Bei Rotationen <strong>in</strong>s Ausland muss die Ausbildungskommission <strong>der</strong> zuständigen Landesärztekammerden Auslandsaufenthalt als Rotationszeit im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> genehmigen, damiter als Rotationszeit gelten kann. Der Auslandsaufenthalt muss sich im Rotationsplanf<strong>in</strong>den und dem Rotationsziel <strong>in</strong> fachlicher H<strong>in</strong>sicht sowie im H<strong>in</strong>blick auf die an<strong>der</strong>eVersorgungsstufe <strong>der</strong> ausländischen Krankenanstalt entsprechen. Bei allen Auslandsaufenthaltenkommt jedoch wie bisher e<strong>in</strong>e Anrechnung auf die allgeme<strong>in</strong>e „Ausbildung“<strong>in</strong> Betracht und zwar bei Erfüllung <strong>der</strong> jeweils vorgegebenen <strong>in</strong>haltlichen Ausbildungskriterien.Rotationsbeg<strong>in</strong>n, Rotationsterm<strong>in</strong>e:Es wird vorgeschlagen, dass Rotationen möglichst zu den vier Quartalswechseln, d.h.am 1.1., 31.3., 30.6. bzw. 30.9. erfolgen sollen.Rotation und Ausbildungsstelle:Zusätzlich zu den bestehenden Ausbildungsstellen können Rotationsstellen im Ausmaßvon maximal 25% <strong>der</strong> Ausbildungsstellen zuerkannt werden. Für diese müssen aber diegleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie für reguläre Ausbildungsstellen gelten (Anzahl <strong>der</strong> notwendigenFachärzte, Patienten-Untersuchungsfrequenzen, Ausstattung etc.). UmRotationsstellen muss bei <strong>der</strong> zuständigen Ausbildungskommission angesucht werden.Die Ausbildungskommission untersucht die Voraussetzungen und spricht dann dieRotationsstelle zu o<strong>der</strong> nicht.Diese Rotationsstellen dürfen nur von rotierenden Ärzten „mit Ausbildungsstelle“ <strong>in</strong>Anspruch genommen werden. Rotationsstellen kommen aufgrund <strong>der</strong> 25% Regelungnur dann <strong>in</strong> Betracht, wenn es m<strong>in</strong>destens vier Ausbildungsstellen gibt. Die auf3

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