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Schulische Nachmittagsbetreuung - Tarifordnung - in Kirchdorf an ...

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STADTAMTKIRCHDORF AN DER KREMSRathausplatz 1, 4560 <strong>Kirchdorf</strong> <strong>an</strong> der KremsTARIFORDNUNGFÜR DIESCHULISCHE NACHMITTAGSBETREUUNGAuf Grund des Beschlusses des Geme<strong>in</strong>derats vom 21. März 2013 wird folgendes festgelegt:§ 1 Bewertung des E<strong>in</strong>kommens(1) Der von den Eltern für die schulische <strong>Nachmittagsbetreuung</strong> zu erbr<strong>in</strong>gende Kostenbeitragbemisst sich nach der Höhe des Familiene<strong>in</strong>kommens. Das Familiene<strong>in</strong>kommensetzt sich aus allen E<strong>in</strong>künften der im selben Haushalt mit dem betreffendenK<strong>in</strong>d lebenden Eltern im S<strong>in</strong>n § 2 Abs. 1 Z.9 Oö. K<strong>in</strong>derbetreuungsgesetz und derenEhegatt<strong>in</strong>nen und Ehegatten, Lebensgefährt<strong>in</strong>nen und Lebensgefährten oder e<strong>in</strong>getragenenPartner<strong>in</strong>nen und Partnern und allfälligen E<strong>in</strong>künften des K<strong>in</strong>des (z.B. Waisenrente)zusammen.(2) Für die Berechnung des Bruttofamiliene<strong>in</strong>kommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung2011 s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es Jahres nachzuweisen oder s<strong>in</strong>d die E<strong>in</strong>künfteder dem Stichtag gemäß Abs.4 letztvor<strong>an</strong>geg<strong>an</strong>genen 3 Monate nachzuweisen.(3) Die gemäß § 2 der Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlagefür die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungender E<strong>in</strong>kommenssituation während des Arbeitsjahres s<strong>in</strong>d der Stadtgeme<strong>in</strong>de bek<strong>an</strong>ntzu geben und f<strong>in</strong>den jeweils im darauffolgenden Monat Berücksichtigung.(4) Weisen die Eltern ihr Familiene<strong>in</strong>kommen nicht bis zum 30. September nach, ist derHöchstbeitrag zu leisten.§ 2 Elternbeitrag(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben e<strong>in</strong>en monatlichen Elternbeitrag für ihrK<strong>in</strong>d zu leisten.(2) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) s<strong>in</strong>d alleLeistungen der K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung abgedeckt, ausgenommen e<strong>in</strong>e allenfallsverabreichte Verpflegung, <strong>an</strong>gemessene Materialbeiträge oder Ver<strong>an</strong>staltungsbeiträge.(3) Der Elternbeitrag wird für die Betreuung während des Schulbetriebs berechnet .(4) Der Elternbeitrag wird mittels B<strong>an</strong>ke<strong>in</strong>zug 10 Mal pro Jahr e<strong>in</strong>gehoben.(5) Ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkr<strong>an</strong>kung (ärztlicheBestätigung) am Besuch der schulischen <strong>Nachmittagsbetreuung</strong> verh<strong>in</strong>dert, so wirdder Elternbeitrag zur Hälfte ermäßigt.(6) Der M<strong>in</strong>dest- und der Höchstbeitrag, sowie der Materialbeitrag s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>dexgesichert;e<strong>in</strong>e Index<strong>an</strong>passung erfolgt jeweils zu Beg<strong>in</strong>n des neuen Arbeitsjahres (September),erstmals zu Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsjahres 2013/2014.Seite 1


§ 3 M<strong>in</strong>destbeitrag(1) Der M<strong>in</strong>destbeitrag beträgt 30 Euro.(2) Der M<strong>in</strong>destbeitrag k<strong>an</strong>n auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialenGründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-,E<strong>in</strong>kommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.§ 4 HöchstbeitragDer Höchstbeitrag wird mit 100 Euro festgelegt.§ 5 GeschwisterabschlagBesuchen mehrere K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er Familie e<strong>in</strong>e beitragspflichtige K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de (Besuchsbestätigung der K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung), wird für das zweiteK<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Abschlag von 25% und für jedes weitere K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Abschlag von 50 % festgesetzt.§ 6 Berechnung des ElternbeitragesDer Elternbeitrag für die Betreuung beträgt 3 % von der Berechnungsgrundlage.Für die schulische <strong>Nachmittagsbetreuung</strong> <strong>an</strong> weniger als 5 Tagen wird e<strong>in</strong> Tarif für- 4 Tage festgesetzt, der 80% vom 5-Tages-Tarif beträgt.- 3 Tage festgesetzt, der 60% vom 5-Tages-Tarif beträgt.- 1-2 Tage festgesetzt, der 40% vom 5-Tages-Tarif beträgt.§ 7 InkrafttretenDiese <strong>Tarifordnung</strong> tritt mit 01. September 2013 <strong>in</strong> Kraft.Seite 2

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