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Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten Abgrenzung ...

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Fachgebiet:<br />

Versicherungsrecht<br />

Thema<br />

<strong>Empfangsvollmacht</strong> <strong>des</strong> <strong>Versicherungsagenten</strong><br />

<strong>Abgrenzung</strong> Versicherungsagent/Makler (§ 43 VVG)<br />

Grundlagen<br />

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VVG hat der Versicherungsagent <strong>Empfangsvollmacht</strong> für Willenserklärungen<br />

bei Antragste llung. Er gilt kraft Gesetzes als Bevollmächtigter, Vertragsanträge<br />

oder deren Widerruf entgegenzunehmen. Bei der Entgegennahme solcher Erklärungen steht<br />

dem Antragsteller auf alleinige Veranlassung <strong>des</strong> Versicherers der empfangsbevollmächtigte<br />

Vermittlungsagent bildlich gesprochen als „Auge und Ohr“ <strong>des</strong> Versicherers gegenüber (vgl.<br />

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 43 VVG, Randnr. 17 m. w. N.). Der Versicherungsmakler wird<br />

demgegenüber allein für den Versicherungsnehmer aufgrund eines Maklervertrags tätig, welcher<br />

konkludent oder ausdrücklich abgeschlossen werden kann. Im Gegensatz zum <strong>Versicherungsagenten</strong><br />

ist der Versicherungsmakler nicht von einem Versicherer aufgrund eines Vertrags<br />

ständig „betraut“, i. F. d. § 84 HGB, d. h. verpflichtet, sondern dem Versicherer gegenüber unabhängig<br />

(vgl. Prölss/Martin, aaO, AnH. zu §§ 43 bis 48 VVG, Randnr. 1).<br />

Aktuelles<br />

Das OLG Karlsruhe beschäftigt sich in einem Urteil vom 23.10.2001 (r+s 2002, 444) mit der<br />

<strong>Abgrenzung</strong> zwischen Versicherungsmakler und Agent. Der Senat führt aus, allein der Umstand,<br />

daß die Vermittlungsperson nicht lediglich eine Versicherungsgesellschaft, sondern<br />

mehrere Versicherer „anbietet“, mache diese noch nicht zum Versicherungsmakler (vgl. Baumann,<br />

NversZ 2000, 116 ff.). Die Wissenszurechnung nach den Grundsätzen der Auge-und-<br />

Ohr-Rechtsprechung sei nicht auf Angestellte oder Agenten <strong>des</strong> Versicherers beschränkt, sie<br />

sei auch auf andere Dritte anwendbar, soweit sie nicht – wie ein Versicherungsmakler – tre uhänderische<br />

Sachwalter der Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers sind und mit Wissen und<br />

Wollen <strong>des</strong> Versicherers Versicherungsverträge mit eben diesem Versicherer vermitteln (OLG<br />

Hamm, VersR 96, 697; OLG Hamm, NJW-RR 97, 220). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer<br />

könne nämlich kaum zwischen dem üblichen <strong>Versicherungsagenten</strong>, der vertraglich an<br />

einen einzelnen oder auch mehrere Versicherer gebunden sei, und den sonstigen Vermittlern<br />

von Versicherungsverträgen unterscheiden, da die Vertragsbeziehungen zwischen Vermittler<br />

und Versicherer für den Vers icherungsnehmer nicht erkennbar seien. Hiervon sei insbesondere<br />

dann auszugehen, wenn zwischen dem Versicherer und dem Makler eine Courtage-<br />

Vereinbarung besteht und der Versicherungsmakler über Antragsformulare und Unterlagen <strong>des</strong><br />

Versicherers verfüge, die auf die Antragstellung über einen Versicherungsvermittler hin formuliert<br />

ausgestattet seien und wenn der Makler ein Merkblatt verwende, in welchem ausgeführt<br />

wird: „6. Betreuung durch Versicherungsvermittler“: „In Ihren Versicherungsangelegenheiten ...<br />

werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, ...“ und „der für Ihre Betreuung zuständige<br />

Vermittler, soweit er kein Makler ist, wird Ihnen mitgeteilt.“<br />

Eigene Ansicht<br />

Der Entscheidung <strong>des</strong> OLG Karlsruhe (aaO) kann ich nicht folgen. Zu berücksichtigen ist, daß<br />

nur der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent als „Auge und Ohr“ <strong>des</strong> Versicherers dem<br />

Versicherungsnehmer gegenübersteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Vers icherungsvermittler<br />

als Versicherungsmakler gehandelt hat. Wesentlich für die Unterscheidung<br />

<strong>des</strong> <strong>Versicherungsagenten</strong> vom Versicherungsmakler ist, daß der Versicherungsagent im Gegensatz<br />

zum Versicherungsmakler von der Versicherung mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen<br />

betraut wird (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Anh. zu § 43 bis 48 VVG, Randnr.<br />

1). Den Versicherungsmakler trifft anders als den <strong>Versicherungsagenten</strong> keine Tätigkeitspflicht<br />

im Verhältnis zum Versicherer. Nicht ausreichend ist, daß der Versicherungsvermittler<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit einem Versicherer für diesen nicht nur einmal, sondern immer<br />

wieder Geschäfte vermittelt; er muß nach der Vereinbarung vielmehr dazu verpflichtet<br />

sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen, um als Vers icherungsagent angesehen werden zu


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870_versicherungsrecht<br />

können (BGH NJW 1992, 2818, 2819). Auch aus einer Courtage-Vereinbarung zwischen den<br />

Versicherer und dem Versicherungsvermittler kann nicht darauf geschlossen werden, daß es<br />

sich um einen Agenten handelt, da der Abschluß eines solchen Rahmenabkommens den Vermittler<br />

noch nicht zur Tätigkeit gegenüber dem Versicherer verpflichtet, mithin seine Stellung<br />

als Versicherungsmakler nicht berührt (Prölss/Martin, aaO, Randnr. 1, 20 ff.; OLG Hamm, VersR<br />

1996, 697). Daß der Versicherungsvermittler mit Antragsunterlagen <strong>des</strong> Versicherers ausgestattet<br />

ist, kann ebenfalls nicht dazu führen, daß er als Agent <strong>des</strong> Versicherers anzusehen ist,<br />

da dies nur der Vereinfachung der konkreten Antragstellung dient und keine Aussage in Bezug<br />

auf die rechtliche Einordnung <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers zuläßt. Auch wird durch das bloße<br />

Überlassen von Antragsunterlagen keine Tätigkeitspflicht <strong>des</strong> Vermittlers gegenüber dem Versicherer<br />

begründet. Gleiches gilt im übrigen auch hinsichtlich der Angaben in einem Merkblatt<br />

<strong>des</strong> Versicherers, in dem auf die Betreuung durch einen Vermittler <strong>des</strong> Versicherers, soweit er<br />

kein Makler ist, hingewiesen wird. Aus dieser Formulierung ist für den Versicherungsnehmer<br />

ersichtlich, daß der Hinweis lediglich zur Information <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gedacht ist<br />

und keine Rechtswirkung im Hinblick auf die Einordnung <strong>des</strong> Versicherungsvermittlers als<br />

Agent oder Makler entfalten soll.

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