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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer ... - AGW

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Nr. CAS-Nr. 1 StoffnameUQN oberirdische Gewässerohne ÜbergangsgewässerWasserphaseµg/l 2Schwebstoffo<strong>der</strong> Sedimentmg/kg 3UQN ÜbergangsundKüstengewässernach § 7 Absatz5 Satz 2 desWasserhaushaltsgesetzesWasserphaseµg/lSchwebstoffo<strong>der</strong>Sedimentmg/kg 3152 298-46-4 Carbamazepin 0,5 0,5153 333-41-5 Diazinon 0,01 0,01154 83164-33-4 Diflufenican 0,009 0,009155 133855-98-8 Epoxiconazol 0,2 0,2156 67564-91-4 Fenpropimorph 0,016 0,016157 21087-64-9 Metribuzin 0,2 0,2158 85-01-8 Phenanthren 0,5 0,05159 115-86-6 Phosphorsäuretriphenylester 0,03 0,03160 137641-05-5 Picolinafen 0,007 0,007161 23103-98-2 Pirimicarb 0,09 0,09162 60207-90-1 Propiconazol 1 1163 7782-49-2 Selen 5 3 3164 7440-22-4 Silber 5 0,02 0,02165 723-46-6 Sulfamethoxazol 0,1 0,1166 7440-28-0 Thallium 5 0,2 0,2167 7440-61-1 Uran 5 2 21 CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe2 Umweltqualitätsnormen für die Wasserphase sind, wenn nicht ausdrücklich an<strong>der</strong>s bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in<strong>der</strong> gesamten Wasserprobe ausgedrückt.3 Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente beziehen sich auf die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen fürSedimente beziehen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;2. bei Entnahme mittels Absetzbecken o<strong>der</strong> Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.4 Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- o<strong>der</strong> Sedimentdaten.5 Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d.h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtrationdurch einen 0,45 µm-Filter o<strong>der</strong> eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.39

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