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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer ... - AGW

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B. Beson<strong>der</strong>er Teil(zu den einzelnen Vorschriften)Zu § 1 (Zweck)Die <strong>Verordnung</strong> dient in erster Linie dem <strong>Schutz</strong> von <strong>Oberflächengewässer</strong>n, darüber hinausaber auch <strong>der</strong> wirtschaftlichen Analyse <strong>der</strong> Wassernutzungen von <strong>Oberflächengewässer</strong>n (§1). Die in § 12 geregelte wirtschaftliche Analyse ist ein von <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG gefor<strong>der</strong>tesInstrument, das eine effiziente Gewässerbewirtschaftung ermöglichen soll.Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)In § 2 Nummer 1 bis 4 werden die für das Verständnis <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Begriffsbestimmungenaus <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG wortgleich übernommen, soweit diese nichtbereits in § 2 Wasserhaushaltsgesetz enthalten sind. Die Begriffsbestimmungen nach § 2Wasserhaushaltsgesetz gelten auch im Rahmen dieser <strong>Verordnung</strong>.Nummer 1 (<strong>Oberflächengewässer</strong>) verdeutlicht entsprechend Artikel 2 Nummer 1 und 7 <strong>der</strong>Richtlinie 2000/60/EG, dass <strong>Oberflächengewässer</strong> die oberirdischen Gewässer im Sinne des§ 2 Nummer 1 Wasserhaushaltsgesetz und die Küstengewässer im Sinne von § 7 Absatz 5Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sind. Für Küstengewässer gilt hinsichtlich des chemischenZustands zudem die in Artikel 2 Nummer 1 <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG getroffene Son<strong>der</strong>regelung.Hiernach sind nicht nur die Küstengewässer nach <strong>der</strong> Definition in Artikel 2 Nummer 7<strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG (siehe § 7 Absatz 5 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz), son<strong>der</strong>n diegesamten Hoheitsgewässer (§ 3 Nummer 2 Wasserhaushaltsgesetz) zu betrachten, also einräumlich größerer Bereich.Nummer 2 (Übergangsgewässer) entspricht Artikel 2 Nummer 6 <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG.Nummer 3 (Umweltqualitätsnorm) entspricht Artikel 2 Nummer 35 <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG.Nummer 4 (prioritäre Stoffe) entspricht Artikel 2 Nummer 30 <strong>der</strong> Richtlinie 2000/60/EG. Erfasstwerden die im Anhang I Teil A <strong>der</strong> Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe mit Ausnahme<strong>der</strong> zur dortigen Fußnote 7 gehörenden Stoffe. Die entsprechenden Stoffe sind namentlichin <strong>der</strong> Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt.Nummer 5 (bestimmte an<strong>der</strong>e Schadstoffe) erfasst die übrigen Schadstoffe des Anhangs ITeil A <strong>der</strong> Richtlinie 2008/105/EG. Diese sind namentlich in <strong>der</strong> Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt.69

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