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Jagd - SVLFG

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13. Versicherung• Für den Jäger gilt:Den Kontakt mit einem erlegten Fuchs auf ein Minimumbeschränken. Fuchskadaver nur in verschlossenen, dichtenBehältern transportieren. Zum Abbalgen Schutzhandschuhe,gegebenenfalls Mundschutz tragen, und aufpeinliche Sauberkeit achten.I. RechtsgrundlageDer gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 123 Abs. 1Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VII auch die <strong>Jagd</strong>en (<strong>Jagd</strong>unternehmen)unterstellt.Diese Versicherung, die von den regional zuständigen landwirtschaftlichenBerufsgenossenschaften durchgeführt wird, trittals Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines<strong>Jagd</strong>reviers automatisch in Kraft; eines Vertragsabschlussesbedarf es insoweit nicht. Von dieser Versicherung werden sowohldie Eigenjagden als auch zum Beispiel von <strong>Jagd</strong>genossenschaftengepachtete <strong>Jagd</strong>en umfasst.II. Versicherte PersonenVersichert ist neben dem <strong>Jagd</strong>unternehmer (Revierinhaber)dessen Ehegatte, sofern dieser eine Tätigkeit für das <strong>Jagd</strong>unternehmenausübt sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitendeFamilienangehörige. Des Weiteren sind die in den <strong>Jagd</strong>unternehmenaufgrund eines Arbeits- oder DienstvertragesBeschäftigte und Lernende während der beruflichen Aus- undFortbildung versichert. Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutzauch auf Personen, die ohne Arbeits- oderLehrverhältnis wie diese tätig werden.Nicht versichert sind hingegen solche Personen, die lediglichaufgrund einer vom <strong>Jagd</strong>ausübungsberechtigten erteilten<strong>Jagd</strong>erlaubnis die <strong>Jagd</strong> ausüben. Der Schutz der gesetzlichenUnfallversicherung erstreckt sich nämlich nicht auf<strong>Jagd</strong>gasttätigkeiten.Gleichwohl kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auchein versicherungsfreier <strong>Jagd</strong>gast im <strong>Jagd</strong>bezirk des <strong>Jagd</strong>berechtigtenausnahmsweise Tätigkeiten verrichten, bei denener Versicherungsschutz genießt. Voraussetzung dafür ist, dasses sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht mehr zur typischen4243

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