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Jagd - SVLFG

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<strong>Jagd</strong>ausübung durch <strong>Jagd</strong>gäste gehört, sondern in der Regelvon abhängig beschäftigten Personen verrichtet wird (beispielsweiseBau eines Hochsitzes, Wildfütterung im Winter).III. Leistungen bei Eintritt eines <strong>Jagd</strong>unfallsDie landwirtschaftliche Unfallversicherung gewährt den Versichertenbei Eintritt eines Unfalls bei der Arbeit sowie einesUnfalls beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeitzusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und vondem Ort der Tätigkeit oder einer Berufskrankheit Leistungenzur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation undals Geldleistungen Verletztengeld, Verletztenrente, Sterbegeldund Hinterbliebenenrente.Wird der Unfall von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt,bestehen keine Ansprüche. Bei Verletzung von strafrechtlichenVorschriften kann die Gewährung von Leistungen ganz oderteilweise versagt werden.Der <strong>Jagd</strong>unternehmer hat jeden Arbeitsunfall und jeder Berufskrankheitdurch eine Unfallanzeige der regional zuständigenlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bekannt zu geben,wenn ein im Unternehmen tätiger Versicherter getötet odermehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Der Unfall ist binnendrei Tagen bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Die vorschriftsmäßigeund rechtzeitige Anzeige von Arbeitsunfällenliegt in erster Linie im Interesse der Verletzten selbst, da nurnach erfolgter Anzeige mit der Gewährung von berufsgenossenschaftlichenLeistungen an den Verletzten und an seineAngehörigen begonnen werden kann.Bei der Gewährung von Geldleistungen ist jedoch zu berücksichtigen,dass für <strong>Jagd</strong>unternehmer und ihre Ehegatten durchschnittlicheJahresarbeitsverdienste festgesetzt werden. Sie bildendie Grundlage für die Berechnung der Rentenleistungen.Für alle anderen Versicherten berechnet sich der Jahresarbeitsverdienstaus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommenim Jahre vor dem Unfall.IV. BeiträgeDie Mittel zur Deckung der Aufwendungen werden ausschließlichvon den Unternehmern (Eigenjagdbesitzern, <strong>Jagd</strong>pächtern)aufgebracht. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Höheder Aufwendungen, welche die Berufsgenossenschaften fürUnfallverhütung, Heilbehandlung und andere Unfallentschädigungenerbracht haben. Die Festlegung des Beitragsmaßstabeserfolgt ausschließlich durch die Selbstverwaltungsorgane derjeweils zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.Als Beitragsmaßstab wird angewendet• der <strong>Jagd</strong>wert oder• die bejagbare Fläche oder• eine Kombination aus <strong>Jagd</strong>wert und bejagbarer Fläche.V. ZusatzversicherungDa die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste für Unternehmerund ihre Ehegatten sowie für mitarbeitende Familienangehörigevon Gesetzes wegen verhältnismäßig niedrig festgesetztsind, wird für diesen Personenkreis eine Zusatzversicherung,die sich auf die Höhe der Barleistungen auswirkt, angeboten.Art und Umfang der Zusatzversicherung richten sich nach derSatzung der jeweiligen LBG.Bei der Zusatzversicherung wird der Jahresarbeitsverdienst,aus dem die Geldleistungen berechnet werden, aufgestockt.Dadurch wird dem <strong>Jagd</strong>unternehmer, seinem Ehegatten sowiemitarbeitenden Familienangehörigen die Möglichkeit gegeben,gegen Zahlung eines entsprechenden ZusatzbeitragesVersicherungsleistungen zu erlangen, die den tatsächlichenEinkommensverhältnissen entsprechen.4445

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