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<strong>ERLÄUTERUNGEN</strong>Allgemeiner Teil1. Ist-Zustand:Mit 1. Jänner 2014 tritt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, inKraft. Diese sieht nach dem Modell „9 + 2“ in jedem Land die Einrichtung einesLandesverwaltungsgerichts, auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtsund eines Bundesfinanzgerichts vor.Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird der bisherige administrativeInstanzenzug (mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) beseitigtund im Bereich der Landesverwaltung nach den Art. 130 ff B-VG (neu) generell dieMöglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eröffnet.Die NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung beinhaltet folgende Regelungen, diemit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 unvereinbar sind:• Hinweis auf Berufungsfristen• einen administrativen Instanzenzug an den Zentralwahlausschuss gegen dieEntscheidung der Wahlausschüsse2. Soll-Zustand:Die NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung soll an dieVerwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst werden, indem der administrativeInstanzenzug und der Hinweis auf Berufungsfristen beseitigt werden.3. Gesetzliche Grundlagen:Die gesetzliche Grundlage zur Regelung des Gegenstandes des Entwurfes gründet sichauf § 13 Abs. 18 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz in der Fassung LGBl. 2002-10.4. EU-Konformität:Dieser Verordnungsentwurf steht mit keinen zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften imWiderspruch.


- 2 -5. Probleme bei der Vollziehung:Durch die vorliegende Änderung der NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung wirdmit keinen Problemen bei der Vollziehung gerechnet.6. Beschreibung der finanziellen Auswirkungen:Durch den vorliegenden Entwurf entstehen keine Mehrkosten.7. Konsultationsmechanismus:Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden übereinen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,LGBl. 0814, unterliegt die vorliegende rechtsetzende Maßnahme dieserVereinbarung.8. Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele des Klimabündnisses:Durch die Novelle sind keine Auswirkungen auf die Ziele des Klimabündnisses zuerwarten.Besonderer Teil:Zu Art. I Z. 1 (Einleitungssatz):Auch wenn zur Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art. 18 Abs. 2 B-VG eskeiner ausdrücklichen einfachen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. VfSlg. 13.818,14.146), wird im Sinne der Rechtsklarheit mit der Novelle LGBl. 2002-10 zumNÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz im § 13 Abs. 18 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz die Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelungvorgesehen.Zu Art. I Z. 2 (§ 1 Abs. 3):Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges durch dieVerwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist der Hinweis aufBerufungsfristen obsolet.


- 3 -Zu Art. I Z. 3 (§ 5 Abs. 1):Die bei der Personalvertretungswahl wahlberechtigten Personen können gegen dieWählerlisten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die dieWahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Die derzeitigeRechtslage sieht eine Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung der Wahlausschüssean den Zentralwahlausschuss vor, der endgültig entscheidet.Die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges durch dieVerwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, macht eine Anpassungdieser Bestimmung erforderlich.Zu Art. IIDieser Artikel regelt das In-Kraft-Treten der einzelnen Bestimmungen.

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