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Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von brennbaren ...

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<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong><strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong>Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenRichtlinien für den BrandschutzVdS 2517 : 2008-01 (02)


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)Die vorliegende Publikation für den Brandschutz bei der <strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> Siedlungsabfällen<strong>und</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andereSicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegtenKonditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.2


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong><strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong>Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenRichtlinien für den BrandschutzInhaltVorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Verantwortlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 Brandschutzkonzept. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Schutz gegen häufige Brandursachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65.1 Schutz gegen Brandstiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65.2 Rauchverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.3 Feuer- <strong>und</strong> Heißarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.4 Elektrische Lade- <strong>und</strong> Haushaltsgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Baulicher Brandschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86.1 Gr<strong>und</strong>legende gesetzliche Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86.2 Brandabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86.3 Baustoffe <strong>und</strong> Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96.4 Komplextrennungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96.5 Blitz- <strong>und</strong> Überspannungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Brandschutzanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .107.1 Löschanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117.2 Brandmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117.3 Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127.4 Prüfung <strong>und</strong> Wartung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 Abwehrender Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128.1 Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128.2 Flächen für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128.3 Löschmittelversorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138.4 Wandhydranten <strong>und</strong> Feuerlöscher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138.5 Betriebliche Löschhilfskräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Explosionsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410 Technische Betriebseinrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410.1 Förderanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410.2 Zerkleinerungsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410.3 Trocknungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410.4 Filteranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1410.5 Siloanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510.6 Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1510.7 Elektrische Anlagen, Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1610.8 Raumheizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1610.9 Lüftungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1610.10 Betriebsruhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)11 Lagerorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611.1 Teillagerflächen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611.2 Lagerguthöhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611.3 Zusammenlagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1611.4 Brennbare Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gase. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1612 Organisatorischer Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1612.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1612.2 Brandschutzordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712.3 Verhalten im Brandfall <strong>und</strong> Alarmordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712.4 Brandschutzplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712.5 Sicherheitsanweisung, Belehrung der Betriebsangehörigen. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812.6 Verantwortung bei der Beschäftigung <strong>von</strong> Fremdfirmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812.7 Brandschutzübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812.8 Brandschutzkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1812.9 Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912.10 Neu- <strong>und</strong> Umbaumaßnahmen sowie Nutzungsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912.11 Reinigung <strong>von</strong> Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912.12 Außerbetriebnahme <strong>von</strong> Brandschutzanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1912.13 Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1913 Umweltschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2013.1 Löschwasser-Rückhaltung mit stationären oder mobilen Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . 2013.2 Löschwasserentsorgung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2013.3 Brandrückstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2113.4 Brandgase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2114 Literatur / Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenVorbemerkungDie vorliegenden Richtlinien konkretisieren dieBrandschutzanforderungen <strong>und</strong> -maßnahmen fürRecycling-Betriebe aus der Sicht der Industrie-Feuerversicherung.Sie wurden im Einvernehmenmit dem B<strong>und</strong>esverband der DeutschenIndustrie e.V. (BDI) erstellt.Die Richtlinien basieren auf den heutigen Erkenntnissendes Brandschutzes. Sie enthalten Empfehlungen,die dazu dienen, die Brandgefahren <strong>und</strong>deren Auswirkungen zu verringern. Falls sichgr<strong>und</strong>sätzliche Änderungen in der Brandschutztechnikergeben, ist beabsichtigt, die Richtlinienim gegenseitigen Einvernehmen neu zu fassen.Die Richtlinien gelten gr<strong>und</strong>sätzlich für neu zu errichtendeBetriebe unter Berücksichtigung der spezifischenBrandschutzerfordernisse. BestehendeBetriebe sollten ihre Brandschutzmaßnahmen imRahmen der gegebenen Möglichkeiten diesenRichtlinien anpassen. Es wird empfohlen, den Versichererbei der Planung <strong>von</strong> Neu- <strong>und</strong> Umbautenfrühzeitig zur Beratung hinzuzuziehen.Eine nachträgliche Beseitigung oder Verminderung<strong>von</strong> Brandschutzmaßnahmen kann als Gefahrerhöhung(§ 23 bis § 27 VVG) gelten.Von Baubehörden, Gewerbeaufsichtsämtern <strong>und</strong>Berufsgenossenschaften geforderte Schadenverhütungsmaßnahmenbleiben <strong>von</strong> diesen Richtlinienunberührt.Diese Richtlinien gelten nicht als Sicherheitsvorschriftgemäß Abschnitt B § 8 AFB 2008, sofernnicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.1 GeltungsbereichDie vorliegenden Richtlinien gelten für Betriebe, indenen brennbare Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe sortiert, aufbereitet<strong>und</strong> gelagert werden. Sie beziehen sichauf Mono- oder Mischfraktionen in kompakterForm oder als Schüttgut.Sie gelten, wenn die <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffein einer Menge <strong>von</strong> insgesamt mehr als200 m 3 gelagert werden oder sich im Produktionsgangbefinden. Auch bei Stoffmengen bis zu200 m 3 sind angemessene Brandschutzmaßnahmenerforderlich.Diese Richtlinien gelten nicht für den Transport <strong>und</strong>die Zwischenlagerung im öffentlichen Verkehrsraum(zum Beispiel Parkplätze, Gleisanlagen).Hinweis: Für die <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenaus Kunststoff bestehen besondereRichtlinien; siehe VdS 2513 “BrandschutztechnischeRichtlinien für die <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenaus Kunststoff” <strong>und</strong> “Muster-RichtlinieüberdenBrandschutzbei der<strong>Lagerung</strong><strong>von</strong>Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenaus Kunststoff” (Muster-Kunststofflager-Richtlinie- MKLR).2 Begriffsbestimmungen2.1 Brennbare Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe können beispielsweisebestehen aus: Kunststoff, Papier, Holzoder Textilien.2.2 Die <strong>Sortierung</strong> umfasst die Trennung der Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe<strong>von</strong> anderen Materialien, dieTrennung unterschiedlicher Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe,deren <strong>Sortierung</strong> nach Größe <strong>und</strong> Form sowie dieBallenpressung.2.3 Eine Mischfraktion ist eine Fraktion unterschiedlicherstofflicher Zusammensetzung oderForm (Folien, Hohlkörper).2.4 Die <strong>Aufbereitung</strong> umfasst das Reinigen,Trocknen, Shreddern, Mahlen, Einschmelzen,Granulieren <strong>und</strong> Kommissionieren.2.5 Der Produktionsgang umfasst das gesamteVerarbeitungsverfahren innerhalb eines Betriebesoder Werksgeländes. Hierzu gehört auch das Bereitstellen,das kurzfristige Abstellen sowie die innerbetrieblicheBeförderung.2.6 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendungoder zur Abgabe an andere, wenn diesenicht innerhalb <strong>von</strong> 24 St<strong>und</strong>en oder am darauf folgendenWerktag erfolgt.2.7 Ein Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oderein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich imFreien mit <strong>und</strong> ohne Bedachung, der dazu bestimmtist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen. Eine<strong>Lagerung</strong> im Freien liegt auch dann vor, wenn dasLager mit einem Wetterschutzdach versehen ist<strong>und</strong> mindestens an drei Seiten vollflächig offen ist.2.8 Teillagerflächen sind Lagerflächen, die durchFreistreifen oder feuerbeständige Wände <strong>von</strong>einandergetrennt sind.2.9 Die Lagerguthöhe ist der Abstand zwischendem Boden <strong>und</strong> der Oberkante der obersten Lagerguteinheit.2.10 Ein Brandabschnitt in Gebäuden wirddurch Brandwände begrenzt.5


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)2.11 Ein Brandabschnitt im Freien wird durchFreistreifen oder durch Wände in der Bauart <strong>von</strong>Brandwänden begrenzt.2.12 Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein gegenüberanderen Gebäudeteilen brandschutztechnischabgeschlossener Gebäudeteil.2.13 Hilfsfrist ist die Zeit zwischen dem Entdeckeneines Schadensereignisses <strong>und</strong> dem Beginnder Bekämpfung durch die Feuerwehr (vgl. DIN14011-9).3 VerantwortlichkeitenDie Verantwortung für den Brandschutz trägt gr<strong>und</strong>sätzlichder Unternehmer. Zur Unterstützung desUnternehmers in dieser Aufgabe kann je nach Organisationsstrukturein Brandschutzbeauftragtereingesetzt werden. Er muss für diese Aufgabe persönlich<strong>und</strong> fachlich geeignet <strong>und</strong> außerdem mitden erforderlichen Befugnissen versehen sein. SeineTätigkeit ist vom Unternehmer ständig zu überwachen.Brandschutzbeauftragter kann beispielsweiseauch die Sicherheitsfachkraft sein.4 BrandschutzkonzeptEin wirkungsvoller Brandschutz kann nur durchein auf den jeweiligen Betrieb abgestimmtesGesamtkonzept erreicht werden.Ein Brandschutzkonzept unterteilt sich inMaßnahmen des■ vorbeugenden Brandschutzes, bestehend ausbaulichen, anlagentechnischen <strong>und</strong> organisatorischenMaßnahmen zur Verhinderung derBrandentstehung <strong>und</strong> der Ausbreitung <strong>von</strong>Feuer <strong>und</strong> Rauch <strong>und</strong> des■ abwehrenden Brandschutzes zur Brandbekämpfung<strong>und</strong> zum Abwenden der Gefahrenfür Menschen <strong>und</strong> Sachwerte.Häufig können bestimmte Maßnahmen desbaulichen Brandschutzes nach den Landesbauordnungenwie z.B. die Anordnung <strong>von</strong> Brandwändenin einem Abstand <strong>von</strong> 40 m, aus betrieblichen,technischen oder wirtschaftlichen Gründennicht realisiert werden. Die Leistungsfähigkeit derFeuerwehr ist zudem auf Gr<strong>und</strong> Ihrer Personalstärke,Ausrüstung, Entfernung <strong>und</strong> Verkehrsanbindungdes Betriebes zur nächsten Feuerwacheoftmals begrenzt.Anlagentechnische <strong>und</strong> organisatorische Brandschutzmaßnahmenwie z.B. der Einbau <strong>von</strong> automatischenFeuerlöschanlagen <strong>und</strong> die Einführungeiner Brandschutzordnung sind daher erforderlich,um im Rahmen des Brandschutzkonzepteseiner Brandentstehung vorzubeugen <strong>und</strong> dieMaßnahmen des baulichen <strong>und</strong> abwehrendenBrandschutzes zu ergänzen <strong>und</strong> den Brandschutzauch bei hohen Brandlasten, die■ eine rasante Brandausbreitung begünstigen,■ die Brandbekämpfung erschweren <strong>und</strong>■ in vielen Fällen zu einer wesentlichen Schadenvergrößerungoder gar zu Totalschäden führen,sicherzustellen5 Schutz gegen häufigeBrandursachenDie Schadenerfahrung zeigt, dass Brandstiftung,Rauchen, feuergefährliche Arbeiten, Defekte anLadegeräten <strong>und</strong> elektrischen Haushaltsgerätendie häufigen Brandursachen darstellen.5.1 Schutz gegen BrandstiftungBei der <strong>Lagerung</strong> brennbarer Stoffe bestehtgr<strong>und</strong>sätzlich ein erhöhtes Brandstiftungsrisiko.Das Betriebspersonal ist sorgfältig auszuwählen.Ein umsichtiges Verhalten bei innerbetrieblichenKonflikten wird empfohlen.Das Betriebsgelände darf nur durch befugte Personenbetreten werden. Unbefugten ist der Zugangzu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen“Zutritt für Unbefugte verboten” 1)hinzuweisen.Besucher <strong>und</strong> alle sonstigen Personen, die nichtim Betrieb beschäftigt sind, müssen währendihres Aufenthalts unter betrieblicher Aufsicht sein.Das Betriebsgelände ist gegen unbefugtesBetreten zu sichern. Hierzu haben sich Industriezäunemit einer Übersteigsicherung <strong>und</strong> einerHöhe <strong>von</strong> 2,5 m bewährt. Zugänge sind zu überwachen.Allgemein zugängliche Türen, Fenster,Oberlichter, Schächte <strong>und</strong> ähnliche Öffnungen anGebäuden sind gegen gewaltsames Eindringenzu schützen.Nachts muss das Betriebsgelände ausreichendbeleuchtet werden.1) BGV A8(früher VBG 125) Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz;Verbotszeichen P06 “Zutritt für Unbefugte verboten”.6


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenDas Betriebsgelände muss in der betriebsfreienZeit durch einen Wachdienst oder eigenes Personalin ausreichender Besetzung bewacht werden.In Abständen <strong>von</strong> max. 2 St<strong>und</strong>en sind Innen- <strong>und</strong>Außenr<strong>und</strong>gänge mit Stechuhrenkontrolle durchzuführen.Alternativ hierzu kann während derbetriebsfreien Zeit eine Einbruchmeldeanlagenach den VdS-Richtlinien mit Aufschaltung zueinem Wachdienst installiert werden.Das Verfahren zur Feuererlaubnis gilt sowohl füreigene Mitarbeiter als auch für das Personal <strong>von</strong>Fremdfirmen.Bei der Durchführung <strong>von</strong> Feuer- <strong>und</strong> Heißarbeitensind u. a. folgende Vorschriften <strong>und</strong> Richtlinienzu beachten:BGV A1(früher VBG 1) Allgemeine VorschriftenUm eine Brandstiftung <strong>von</strong> der Gr<strong>und</strong>stückgrenzeaus zu erschweren muss zwischen Lägern imFreien <strong>und</strong> einer frei zugänglichen Gr<strong>und</strong>stücksgrenzeein Freistreifen <strong>von</strong> 10 m eingehaltenwerden oder es ist eine geeignete Schutzwandaus nicht<strong>brennbaren</strong> Baustoffen zu errichten.BGV D1BGV D16(früher VBG 15) Schweißen, Schneiden<strong>und</strong> verwandte Arbeitsverfahren(früher VBG 43) Heiz-, Flämm- <strong>und</strong>Schmelzgeräte für Bau- <strong>und</strong> Montagearbeiten5.2 RauchverbotIn Produktions- <strong>und</strong> Lagerbereichen, sowohl inGebäuden als auch im Freien, ist ein verbindlichesRauchverbot zu erlassen. Raucherzonen könneneingerichtet werden. Das Rauchverbot ist durchein Verbotszeichen 2) , insbesondere an allen Zugängen,deutlich sichtbar zu kennzeichnen.Ein Rauchverbot wird nur dann beachtet, wenn eskonsequent überwacht wird <strong>und</strong> bei ÜbertretungenDisziplinarmaßnahmen ergriffen werden. DieBelegschaft ist über die Brandentstehungsgefahrdurch achtlos weggeworfene, glimmende Tabakrestezu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung<strong>und</strong> die bei Verstoß zu erwartenden Disziplinarmaßnahmensind durch jeden Mitarbeiter schriftlichzu bestätigen.Raucherzonen müssen <strong>von</strong> der Betriebsleitunggenehmigt sein <strong>und</strong> sind als solche deutlich zukennzeichnen.5.3 Feuer- <strong>und</strong> HeißarbeitenFür die Durchführung <strong>von</strong> Schweiß-, Brennschneid-,Trennschleif- <strong>und</strong> sonstigen Arbeiten mitoffener Flamme (zum Beispiel auch Dachreparaturarbeiten)oder Funkenbildung ist verbindlichein schriftliches Verfahren zur Genehmigung <strong>von</strong>feuergefährlichen Arbeiten einzuführen. In einemFeuererlaubnisschein werden die Bedingungen<strong>und</strong> Sicherheitsvorkehrungen für die Durchführungder Feuerarbeiten, bezogen auf die vor Ortbestehenden Brandentstehungs- <strong>und</strong> Ausbreitungsgefahrenverbindlich festgelegt.2) BGV A8(früher VBG 125) Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz;Verbotszeichen P01 “Rauchen verboten” oder P02 “Feuer, offenesLicht <strong>und</strong> Rauchen verboten”.VdS 2008 Schweiß-, Schneid-, Löt- <strong>und</strong> Trennschleifarbeiten,Richtlinien für denBrandschutzVdS 2036 Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-,Löt- <strong>und</strong> TrennschleifarbeitenVdS 2038 Sicherheitsvorschriften der Feuerversichererfür Fabriken <strong>und</strong> gewerblicheAnlagen (ASF)VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten5.4 Elektrische Lade- <strong>und</strong>HaushaltsgeräteLadestationen für elektromotorisch betriebeneFlurförderzeuge sind in einem mindestens feuerhemmendabgetrennten Raum mit ausreichenderBelüftung unterzubringen.Ist eine zentrale Aufstellung der Ladegeräte nichtmöglich oder ist nur ein Gerät pro Gebäudevorhanden, ist jedes Ladegerät in einem Umkreis<strong>von</strong> 2,5 m, auch oberhalb, frei <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong>Materialien jeglicher Art zu halten. Dieser Bereichist durch Farbmarkierungen oder Absperrgitterdauerhaft <strong>und</strong> gut sichtbar zu kennzeichnen.Ladegeräte dürfen ebenfalls nicht auf <strong>brennbaren</strong>Unterlagen <strong>und</strong> nicht in oder an Regalenaufgestellt werden.Die Richtlinien VdS 2259 “Batterieladeanlagen fürElektrofahrzeuge” sind zu beachten.Der Betrieb <strong>von</strong> elektrischen Hausgeräten wie Kaffeemaschinen,Kühlschränken, Radios, Heizlüftern,Mikrowellenherden, Tauchsiedern usw., dieaus den privaten Haushalten der Mitarbeiter stammen,ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu untersagen.7


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)Derartige Geräte sind ausschließlich durch denBetrieb anzuschaffen <strong>und</strong> müssen zur Erhaltungder Betriebssicherheit in die regelmäßige Revisionder elektrischen Anlagen einbezogen werden. DieAufstellung darf nur in dafür vorgesehenen Bereichenerfolgen.6 Baulicher Brandschutz6.1 Gr<strong>und</strong>legende gesetzlicheAnforderungenDie Errichtung <strong>und</strong> der Betrieb <strong>von</strong> baulichenAnlagen sowie Änderungen der Nutzung sind inder Regel genehmigungspflichtig, insbesondereauch in Bezug auf den Brandschutz.Der bauliche Brandschutz ist nach Art <strong>und</strong>Umfang im Einzelnen nach den örtlichen <strong>und</strong>betrieblichen Verhältnissen, insbesondere auchnach der Menge <strong>und</strong> Art der vorhandenen Stoffe,in Abstimmung mit den für den Brandschutzzuständigen Stellen (Aufsichtsbehörde, Feuerversicherer),festzulegen.Die allgemeinen Brandschutzanforderungen enthaltendie Landesbauordnungen (LBO). Die dortformulierten Bestimmungen dienen vorwiegenddem Personenschutz bzw. dem Einsatz der Feuerwehr.Eine gr<strong>und</strong>legende Forderung der LBO istbeispielsweise die Bildung <strong>von</strong> Brandabschnittenin Gebäuden. Dies wird in der Regel durch denEinbau <strong>von</strong> Brandwänden in Abständen <strong>von</strong> nichtmehr als 40 m erreicht. Die LBO schafft jedochauch die Möglichkeit, dass für bauliche Anlagen<strong>und</strong> Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmtsind, <strong>von</strong> der Bauaufsichtsbehörde nachpflichtgemäßem Ermessen besondere Anforderungengestellt oder Erleichterungen gestattetwerden können.Die Anforderungen an Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegebezüglich Anzahl, zulässiger Länge, brandschutztechnischerTrennung <strong>und</strong> Anordnung im Gebäudekönnen den LBO, der Industriebaurichtlinie(IndBauRL) <strong>und</strong> der Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV) entnommen werden.6.2 Brandabschnitte6.2.1 GebäudeBetriebs- <strong>und</strong> Lagergebäude sind baulich inBrandabschnitte durch Brandwände zu unterteilen.Eine Brandabschnittsfläche soll die nach Landesbauordnung(LBO) maximal zulässige Flächengrößenicht überschreiten.Bei der Festlegung <strong>von</strong> Brandabschnitten ist zuberücksichtigen, dass Bereiche der <strong>Sortierung</strong> /<strong>Aufbereitung</strong> <strong>von</strong> angrenzenden Lagerbereichenmit einer Lagerkapazität <strong>von</strong> 200 m 3 durch Brandwändegetrennt werden.Brandwände sind mindestens gemäß den Bestimmungender Landesbauordnung (LBO) <strong>und</strong> unterBerücksichtigung der weiter gehenden Anforderungendes Merkblattes VdS 2234 “Brandwände<strong>und</strong> Komplextrennwände - Anordnung <strong>und</strong> Ausführung”auszuführen.Notwendige Öffnungen in Brandwänden, z.B. Toreoder Durchführungen der Fördereinrichtungenbzw. Lüftungskanäle, müssen mit feuerbeständigenFeuerschutzabschlüssen versehen werden,die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassungbzw. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnisbesitzen. Feuerschutzabschlüsse können betriebsbedingtdurch eine allgemein bauaufsichtlichzugelassene Feststellanlage offen gehaltenwerden, die im Brandfall das automatischeSchließen der Abschlüsse gewährleistet. DieseAbschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsendezu schließen.Innerhalb <strong>von</strong> Brandabschnitten sind anderweitiggenutzte Betriebsbereiche, <strong>von</strong> denen eine besondereBrandgefahr ausgeht, durch feuerbeständigeWände <strong>und</strong> Decken mit mindestens feuerhemmendenFeuerschutzabschlüssen abzutrennen. SolcheBereiche können z.B. sein: Elektrische Betriebsräume,zentrale Hydraulikanlagen, Anlagen zur Druckluftversorgungmit Schraubenkompressoren, Heizungsanlagen,Werkstätten.Die nach LBO zulässige Brandabschnittsflächedarf überschritten werden, wenn die baurechtlichenVorgaben <strong>und</strong> die Anforderungen des SachwertschutzesBeachtung finden.In der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) z.B. sindfür eingeschossige Industriebauten die zulässigenFlächengrößen der Brandabschnitte bzw.Brandbekämpfungsabschnitte u. a. in Abhängigkeit<strong>von</strong>■ der brandschutztechnischen Bemessung derBauteile,■ dem Vorhandensein einer geeignetenLöschanlage,■ der Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsfläche <strong>und</strong>■ der verfügbaren Löschwassermengefestgelegt.8


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenFür Gebäude, die nicht unter den Geltungsbereichder IndBauRL fallen, sind gleichwertige, auf diespezielle Situation angepasste Maßnahmen zuergreifen.Darüber hinaus kann sich aus versicherungstechnischenAspekten die Notwendigkeit für den Einbaueiner stationären, automatisch auslösendenLöschanlage ergeben (siehe auch Abschnitt 7).6.2.2 Läger im FreienLäger sind in Brandabschnitte zu unterteilen. DieFläche eines Brandabschnitts soll 2.000 m 2 nichtüberschreiten.Die Brandabschnitte sind durch 10 m breite, nichtüberdachte Freistreifen oder durch Wände in derBauart <strong>von</strong> Brandwänden zu begrenzen. DieseWände sollten bei Lägern mit Dach mindestens1 m über Dach <strong>und</strong> bei Lägern ohne Dachmindestens 1 m über die maximale Lagerhöhegeführt werden. Außerdem sollten diese Wändean den offenen Seiten des Lagers die Lagertiefeum mindestens 0,5 m überschreiten.Überschreitet die Brandabschnittsfläche die Größe<strong>von</strong> 2.000 m 2 , so ist eine für den Betrieb im Freiengeeignete, automatische Brandmeldeanlagenach Abschnitt 7.2 zu installieren, die zu einerständig besetzten Stelle durchgeschaltet ist.Die Größe der Brandabschnittsfläche bei Lägernim Freien ist auf maximal 4.000 m 2 zu begrenzen.Die Lagerfläche im Freien (Brandabschnitt oderTeillagerfläche) sollte höchstens folgende Breitehaben:■ 40 m, wenn beide Längsseiten der Lagerflächefür die Brandbekämpfung frei zugänglich sind■ 20 m, wenn nur eine Längsseite derLagerfläche für die Brandbekämpfung freizugänglich ist6.3 Baustoffe <strong>und</strong> BauteileDie Anforderungen an Baustoffe <strong>und</strong> Bauteileregeln die LBO der Länder. Darüber hinaus regeltdie IndBauR für Gebäude, die unter ihren Geltungsbereichfallen, die brandschutztechnischenAnforderungen an die Bauteile.Leichtentflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B 3nach DIN 4102-1) dürfen nicht verwendet werden;es sei denn, sie sind im Verb<strong>und</strong> mit anderenBaustoffen nicht leichtentflammbar. Die eingesetzten<strong>brennbaren</strong> Baustoffe sollten mindestensschwer entflammbar (Baustoffklasse B 1 nach DIN4102-1) sein.Dachabdichtungen sollten vorzugsweise mitBahnen ausgeführt werden, die verklebt odermechanisch befestigt werden. Dacharbeiten mitoffener Flamme stellen ein erhöhtes Brandrisikodar. Bei der Verlegung bituminöser Dachabdichtungen,die mit offener Flamme oder flüssigemBitumen verklebt werden, ist Abschnitt 5.3 zubeachten.6.4 KomplextrennungenBetriebsbereiche mit unterschiedlichen Betriebsgefahrenwerden bei der risikotechnischen Einstufungin der Feuerversicherung unterschiedlich bewertet.Diese Betriebsbereiche können durch bauliche<strong>und</strong> räumliche Komplextrennungen <strong>und</strong> inAbhängigkeit vom Risiko versicherungstechnischals eigenständige Gefahrenbereiche bewertetwerden. Hierdurch kann eine günstigere versicherungstechnischeBewertung für den gesamtenBetrieb erreicht werden.Eine räumliche Komplextrennung liegt vor, wennder Abstand zwischen Gebäuden mindestens derHöhe des höheren Gebäudes gleich ist, 5 m dürfenhierbei nicht unterschritten werden. ZwischenGebäuden <strong>und</strong> Lägern brennbarer Stoffe im Freienist ein Mindestabstand <strong>von</strong> 20 m einzuhalten;mehr als 20 m Abstand werden im Allgemeinennicht gefordert.Eine bauliche Komplextrennung ist durch denEinbau <strong>von</strong> Komplextrennwänden zu erzielen.Komplextrennwände erfüllen höhere Anforderungenals Brandwände. Die Anordnung <strong>und</strong> Ausführung<strong>von</strong> Komplextrennwänden sind im MerkblattVdS 2234 geregelt.6.5 Blitz- <strong>und</strong> ÜberspannungsschutzBauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdetsind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgenführen kann, sind mit Blitz- <strong>und</strong> Überspannungsschutzeinrichtungennach den geltendenDIN VDE Bestimmungen 3) zu versehen. Hierzu gehöreninsbesondere■ bauliche Anlagen, welche die Umgebung wesentlichüberragen,■ bauliche Anlagen, die besonders brand- <strong>und</strong>explosionsgefährdet sind,3) DIN VDE 0185-1 Blitzschutzanlage - Allgemeines für das ErrichtenDIN VDE 0185-2 Blitzschutzanlage - Errichten besondererAnlagen9


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)■ bauliche Anlagen mit Gefahrenmeldeanlagen,■ bauliche Anlagen mit elektrischen <strong>und</strong> elektronischenEinrichtungen.Gr<strong>und</strong>voraussetzung für einen wirkungsvollenBlitzschutz ist ein konsequenter Potenzialausgleich,der auch innerhalb der Gebäude vermaschtist. In den Potenzialausgleich sind z.B. die■ Schutzleiter der elektrischen Anlage,■ Erdungsanlage,■ Ableitungen der Überspannungs-Schutzeinrichtungender energie- <strong>und</strong> informationstechnischenNetze,■ Schirme <strong>von</strong> Leitungen <strong>und</strong> Kabeln,■ metallene Gebäudekonstruktionen, Rohrleitungen<strong>und</strong> Kanäle sowie die■ äußere Blitzschutzanlageeinzubeziehen.Es ist darauf zu achten, dass■ Fang- <strong>und</strong> Ableitungen nicht beschädigt oderunterbrochen sind <strong>und</strong>■ der Blitzschutz-Potenzialausgleich <strong>und</strong> die Überspannungsschutzmaßnahmenwirksam sind.Auszug aus VdS 2006 4) :Nach Fertigstellung der Anlage hat der Errichterdem Auftraggeber die ordnungsgemäße Ausführungnach den geltenden Blitzschutz-Richtlinienschriftlich zu bestätigen. Zugleich ist eine Baubeschreibungmit entsprechender Zeichnung auszuhändigen.Fachgerecht errichtete Blitzschutzanlagensind fast wartungsfrei <strong>und</strong> können beinormaler Umweltbelastung erfahrungsgemäßüber mehrere Jahrzehnte ihre Aufgabe erfüllen.Nach baulichen Veränderungen oder Beschädigungendurch Sturm, Schnee, Gewalt oder dergleichenist die Blitzschutzanlage umgehenddurch eine Fachkraft zu ergänzen bzw. instandzusetzen.Die Aufsichtsbehörden können weitereFestlegungen zur Instandhaltung (Prüfung) derAnlage treffen.Wird die elektrische Anlage durch Ableiter gegenÜberspannungen geschützt, sind deren Kennmelderregelmäßig zu kontrollieren. Hat ein Kennmelderausgelöst, ist der Ableiter zerstört <strong>und</strong> mussdurch eine Elektrofachkraft ausgewechselt werden.Die VdS-Richtlinien zur Schadenverhütung desGDV enthalten nähere Hinweise zum Überspannungsschutz5) . Eine Blitzschutzanlage, bestehendaus dem “äußeren Blitzschutz” <strong>und</strong> “innerenBlitzschutz” ist nach der Normenreihe DIN VDE0185 zu errichten. Die Risikobeurteilung, ob eineBlitzschutzanlage notwendig ist, kann nach denBewertungskriterien der VDE Schriftenreihe 44 6)<strong>und</strong> nach den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen für denBlitzschutz baulicher Anlagen 7) erfolgen.7 BrandschutzanlagenIn allen Betrieben, in denen brennbare Stoffegehandhabt werden, muss der Gefahr einer großflächigenBrandausbreitung wirksam begegnetwerden.Automatische stationäre Löschanlagen, Brandmeldeanlagen,sowie Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagensind erforderlich, um Brände frühzeitig zuerkennen bzw. ihre Auswirkungen so zu begrenzen,dass Groß- oder Totalverluste vermieden werden.Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagen begünstigenzusätzlich den Einsatz der Feuerwehr.Bei der Festlegung der notwendigen <strong>und</strong> geeignetenBrandschutzanlagen muss jeder Betrieb einerindividuellen Einzelfallbetrachtung unterzogenwerden. Die Festlegung muss risikoadäquat <strong>und</strong>im Hinblick auf die speziellen Belange des Betriebeserfolgen.Hierzu bedarf es der Definition <strong>und</strong> Bewertung <strong>von</strong>individuellen Schutzzielen unter Berücksichtigungtechnischer, betriebswirtschaftlicher <strong>und</strong> versicherungstechnischerAspekte. Wesentliche Kriteriensind z.B.:■ Brandlast■ Unterteilung in Brandabschnitte <strong>und</strong> derenGröße■ Einsatzzeit <strong>und</strong> Ausrüstung der zuständigenFeuerwehr■ Löschwasserversorgung■ Liefer- <strong>und</strong> Abnahmeverpflichtungen■ Wettbewerbssituation■ Versicherungssumme■ Prämienfindung u.a.5) VdS 2031 Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen6) VDE Schriftenreihe, Band 44: Blitzschutzanlagen;Erläuterungen zu DIN VDE 01857) DIN V ENV 61 024-1/VDE V 0185 Teil 100Blitzschutz baulicher Anlagen; Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze4) VdS 2006 Blitzschutz durch Blitzableiter10


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen7.1 Löschanlagen7.1.1 RaumschutzIn Gebäuden zur <strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong>mit einer Brandabschnittsfläche> 1.600 m 2 ist eine Sprinkleranlage oder eineSprühwasserlöschanlage mit automatischer Auslösung<strong>und</strong> Alarmweiterleitung zur Leitstelle derFeuerwehr zu installieren.Die Entscheidung für Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagenist in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Nutzungdes zu schützenden Betriebsbereichs zutreffen. Schüttgut- <strong>und</strong> Ballenläger können sowohldurch Sprinkleranlagen als auch durch Sprühwasserlöschanlagengeschützt werden. In Betriebsbereichenmit Sortier- <strong>und</strong> <strong>Aufbereitung</strong>sanlagenwerden Sprinkleranlagen als ausreichend angesehen.Werden Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe verarbeitet, die wasserabweisendsind (z.B. Kunststoffe), so ist demWasser der Löschanlage ein filmbildendesSchaummittel automatisch zuzumischen.Die Planung <strong>und</strong> Ausführung der jeweiligenLöschanlage ist mit VdS abzustimmen.Obwohl stationäre automatische Löschanlagen inder Regel eine großflächige Brandausbreitung inSchüttgut- <strong>und</strong> Ballenlägern verhindern, mussauch nach erfolgreichem Einsatz der Löschanlagemit dem Verbleib <strong>von</strong> Glimmnestern im Brandgutgerechnet werden. Zur Verhinderung einer Rückzündungmuss manuell nachgelöscht werden.■ Nachlösch- bzw. Aufräumarbeiten sollten nurdurch die zuständige Feuerwehr durchgeführtwerden.■ Zur Ortung <strong>von</strong> Glimmnestern sollte die Feuerwehrüber ein tragbares Erkennungssystemverfügen, z.B. Thermographiekamera.■ Zum Abtransport bzw. Auseinanderziehen <strong>von</strong>Schüttgut oder Ballen sollte ein geeignetesFahrzeug mit qualifiziertem Bedienungspersonalzur Verfügung stehen.Das Löschanlagenkonzept sowie gegebenenfallsweitere Objektschutzmaßnahmen, sind mit der fürden Brandschutz des betreffenden Betriebeszuständigen Stelle <strong>und</strong> dem Versicherer abzustimmen.7.1.2 ObjektschutzVerfahrenstechnische Betriebseinrichtungen, <strong>von</strong>denen eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, sind indas Gebäudelöschanlagenkonzept einzubindenoder durch eine Objektlöschanlage (Einrichtungslöschanlage)nach den jeweils gültigen VdS-Richtlinienzu schützen.Hierbei seien beispielhaft aufgeführt:■ mechanische <strong>und</strong> pneumatische Förderanlagen■ Trennanlagen■ Zerkleinerungsanlagen (Shredder, Mühlen)■ Sortierkabinen■ Trocknungsanlagen■ Brikettieranlagen■ Agglomerieranlagen■ Silos■ Entstaubungsanlagen■ Elektrische Betriebsräume■ zentrale Hydraulik- <strong>und</strong> KompressoranlagenFür eine Entscheidung sind folgende Kriterienheranzuziehen:■ erhöhte Brandlast■ Gefahr der Selbstentzündung■ Explosionsgefahr■ schlechte Zugänglichkeit für manuelle BrandbekämpfungObjektlöschanlagen können je nach Anforderungals Inertgaslöschanlagen, Funkenlöschanlagen,Sprühwasserlöschanlagen, Wassernebellöschanlagenoder Pulverlöschanlagen zur Explosionsunterdrückungausgeführt werden. Bei derFestlegung über die Notwendigkeit einer Objektlöschanlageist jede verfahrenstechnische Betriebseinrichtung<strong>und</strong> jeder Nebenbereich einerindividuellen Einzelbetrachtung zu unterziehen.Insbesondere Entstaubungsanlagen wie Filter<strong>und</strong> Zyklone, Trocknungsanlagen, Brikettier-/Agglomerieranlagen<strong>und</strong> Silos können eines odermehrere der o.g. Kriterien erfüllen.7.2 BrandmeldeanlagenGebäude zur <strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong>mit einer Brandabschnittsfläche < 1.600 m²müssen durch eine automatische Brandmeldeanlageüberwacht werden, deren Alarm zur Leitstelleder Feuerwehr weitergeleitet wird. Die Anlage istnach den Richtlinien VdS 2095 auszuführen.Eine automatische Brandmeldeanlage erhöht nurdann die Wahrscheinlichkeit für einen effektivenLöscherfolg, wenn folgende Voraussetzungenerfüllt sind:11


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffendurch Hinweisschilder mit der Aufschrift “Feuerwehrzufahrt”bzw. “Fläche für die Feuerwehr” zukennzeichnen. Die Hinweise müssen <strong>von</strong> öffentlichenVerkehrswegen aus sichtbar sein <strong>und</strong> derDIN 4066, “Hinweisschilder für den Brandschutz”,entsprechen.8.3 LöschmittelversorgungZur Brandbekämpfung muss eine dem jeweiligenBetrieb angemessene Löschwasserversorgungzur Verfügung stehen. Sie sollte mit der Behörde<strong>und</strong> dem Feuerversicherer festgelegt werden.Eine Gr<strong>und</strong>lage für die Bemessung der öffentlichenLöschwasserversorgung ist das DVGW-Arbeitsblatt405 “Bereitstellung <strong>von</strong> Löschwasserdurch die öffentliche Trinkwasserversorgung”.Zur Festlegung der notwendigen Löschwassermengeist eine auf die Risikosituation des jeweiligenBetriebs zugeschnittene Bedarfsermittlungdurchzuführen, die sich an folgenden Kriterienorientieren sollte:■ Brandlast■ Lagerhöhe■ Brandabschnittsfläche■ FeuerwehreingreifzeitEine Mindestlöschwasserversorgung <strong>von</strong>1.600 l/min (96 m 3 /h) darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht unterschrittenwerden.Bei Brandabschnittsflächen, die 1.600 m 2 überschreiten,ist eine Löschwasserversorgung <strong>von</strong>3.200 l/min (192 m 3 /h) zu gewährleisten. Für Betriebemit Brandabschnittsflächen größer3.200 m 2 kann eine noch höhere Löschwassermengeerforderlich sein.Die Löschwasserversorgung muss für einenZeitraum <strong>von</strong> zwei St<strong>und</strong>en mit einem Fließdruck<strong>von</strong> mindestens 3 bar zur Verfügung stehen.Die Bereitstellung einer ausreichenden Löschwassermengekann sowohl aus dem öffentlichenBereich mit Entnahmestellen im Umkreis <strong>von</strong> ca.300 m, aus einem Löschwasserreservoir auf demBetriebsgelände oder durch Kombination <strong>von</strong>beidem erfolgen.Bei Brandabschnitten, die 1.600 m 2 überschreiten,kann der Bau einer Löschwasserringleitungmit Überflurhydranten auf dem Betriebsgeländeempfehlenswert sein.Die Notwendigkeit der Vorhaltung <strong>von</strong> filmbildendemSchaummittel auf dem Betriebsgelände istmit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.8.4 Wandhydranten <strong>und</strong> FeuerlöscherZur Bekämpfung <strong>von</strong> Entstehungsbränden müssenin Gebäuden <strong>und</strong> im Bereich <strong>von</strong> Freilagerflächengeeignete Feuerlöscher bereitgestellt werden,deren Anzahl nach den Regeln BGR 133 bzw.VdS 2001 “Regeln für die Ausrüstung <strong>von</strong> Arbeitsstättenmit Feuerlöschern” festgelegt werden.Feuerlöscher verfügen nur über eine begrenzteLöschmittelmenge. In Betriebsbereichen, wo eineschnelle <strong>und</strong> großflächige Brandausbreitung zuerwarten ist, sind zusätzlich Wandhydranten aneiner Versorgungsleitung DN 80 mit formbeständigemSchlauch <strong>und</strong> Strahlrohr in solcher Anzahl<strong>und</strong> Anordnung zu installieren, dass jeder Punktim Raum erreicht werden kann. Wandhydrantenmüssen der DIN 14 461 “Feuerlösch-Anschlusseinrichtungen;Anschluss an Steigleitungen”nass” <strong>und</strong> “nass/trocken” (Wandhydranten)” entsprechen.Standorte <strong>von</strong> Feuerlöschern <strong>und</strong> Wandhydrantensollten in Abstimmung mit der Feuerwehrfestgelegt werden. Diese müssen gekennzeichnet<strong>und</strong> stets freigehalten werden.Die Mitarbeiter sind im Gebrauch der Feuerlöscher<strong>und</strong> Wandhydranten zu unterweisen.Feuerlöscher <strong>und</strong> Wandhydranten müssen regelmäßiggewartet werden.Feuerlöscher eignen sich nur zur Bekämpfung <strong>von</strong>Entstehungsbränden, daher ist bei jedemBrandausbruch sofort die Feuerwehr zualarmieren.8.5 Betriebliche LöschhilfskräfteIn Abhängigkeit <strong>von</strong> der Betriebsgröße <strong>und</strong> deröffentlichen Feuerwehr, wird die Aufstellung <strong>von</strong>“betrieblichen Löschhilfskräften” empfohlen, diewährend der Betriebszeit sofort zur Bekämpfung<strong>von</strong> Entstehungsbränden herangezogen werdenkönnen.Mit der zuständigen, örtlichen Feuerwehr sindgemeinsame Löschübungen durchzuführen.Zum Abtransport bzw. Auseinanderziehen <strong>von</strong>Schüttgut oder Ballen sollte ein geeignetes13


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)Fahrzeug mit qualifiziertem Bedienpersonal zurVerfügung stehen.9 ExplosionsschutzBei der <strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong><strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen muss gr<strong>und</strong>sätzlichmit dem Auftreten bzw. der Ablagerungexplosionsfähiger Stäube, z.B. durch Abrieb,gerechnet werden.Ablagerungen <strong>von</strong> Staub auf Gebäudeteilen oderBetriebseinrichtungen, die trotz Absaugeinrichtungen<strong>und</strong> Abluftreinigung auftreten können,müssen durch regelmäßige Reinigung beseitigtwerden. Das Reinigungsverfahren ist so zu wählen,dass eine Aufwirbelung <strong>von</strong> Staub vermiedenwird.Über die Notwendigkeit <strong>von</strong> Explosionsschutzmaßnahmenmuss im Einzelfall <strong>von</strong> sachverständigerStelle entschieden werden.10 TechnischeBetriebseinrichtungen10.1 FörderanlagenFörderanlagen müssen durch Not-Aus-Schaltervor Ort <strong>und</strong> <strong>von</strong> sicherer Stelle abgeschaltetwerden können.Gummi-Textilbänder oder PVC-Bänder <strong>von</strong>Gurtbandförderanlagen sollten schwerentflammbarnach DIN EN 20 340 ausgeführt sein.Schieflauf <strong>und</strong> Schlupf bei Gurtbandförderanlagenkönnen eine Brandgefahr darstellen. Sie sindautomatisch zu überwachen oder mindestens inregelmäßigen Abständen zu überprüfen.Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung müssenalle Teile <strong>von</strong> pneumatischen Förderanlagenelektrisch leitend miteinander verb<strong>und</strong>en sein <strong>und</strong>in einen Potenzialausgleich einbezogen werden.In pneumatischen Förderleitungen <strong>und</strong> Windsichternmuss gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Auftreten bzw.der Ablagerung explosionsfähiger Stäube durchAbrieb gerechnet werden. Die BGR 104 “Explosionsschutz-Regeln”sind zu beachten.Rohrleitungen <strong>von</strong> pneumatischen Förderanlagen<strong>und</strong> Windsichtern sind regelmäßig auf Staubablagerungenzu prüfen <strong>und</strong> zu reinigen.10.2 ZerkleinerungsanlagenMühlen, die zur Feinvermahlung geschlossen <strong>und</strong>schnelllaufend betrieben werden, sollten durcheine sachverständige Stelle auf möglicheExplosionsgefahren untersucht werden. Diesesind u.a. abhängig <strong>von</strong> der Bauart der Mühle, derWahrscheinlichkeit der Bildung <strong>von</strong> Staub bzw.<strong>von</strong> den sicherheitstechnischen Kenndaten derverarbeiteten Stoffe. Einer möglichen Explosionsgefahrmuss entweder durch Objektschutz oderentsprechende konstruktive Maßnahmen inausreichendem Maße Rechnung getragen werden.Die BGR 104 “Explosionsschutz-Regeln”sind zu beachten.Feinmühlen sollten mit einer automatischen Füllstandsregelungversehen sein.10.3 TrocknungsanlagenThermische Trocknungsanlagen sollten mitelektrisch erzeugter Warmluft betrieben werden.Erfolgt die Wärmeerzeugung über eine Gas- oderÖlfeuerung, darf die Trocknung des Produktesausschließlich nach dem Wärmeaustauschprinziperfolgen. Die Trocknungsanlagen sind mitKontroll- <strong>und</strong> Verriegelungseinrichtungen gegenÜbertemperatur auszustatten.10.4 FilteranlagenDie Reinigung der Abluft aus Betriebsräumen oderverfahrenstechnischen Betriebseinrichtungen miterhöhter Staubemission ist nach TA-Luft vorgeschrieben.Die Vorabscheidung <strong>von</strong> Grobstäubenerfolgt in der Regel über Zyklone. Die Feinstäubewerden über Gewebefilter abgeschieden.Brände in geschlossenen Gewebefilteranlagensind auf Gr<strong>und</strong> der räumlichen Enge <strong>und</strong> derBelegung mit z.T. <strong>brennbaren</strong> Filtermedien nurschwer zu erkennen <strong>und</strong> zu beherrschen.Als Filtermedien sind “schwer brennbare Materialien”zu bevorzugen.Filteranlagen müssen im Innern durch einegeeignete Brandfrüherkennung mit örtlicher Alarmierung<strong>und</strong> Alarmweiterleitung zu einer ständigbesetzten Stelle überwacht werden. Besondersgeeignet sind CO-Messsysteme, die im Filtergehäuseinstalliert werden. In Abhängigkeit vom Einzelfallsind ebenfalls Wärme- oder Infrarotmeldergeeignet. Zur Erhöhung der Zuverlässigkeit <strong>und</strong>zur Minimierung <strong>von</strong> Fehlalarmen kann sich aucheine Kombination aus zwei der vorgenanntenMeldesysteme empfehlen.14


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenStäube sind in Abhängigkeit <strong>von</strong> der Korngrößeunter bestimmten Bedingungen als explosionsfähigeinzustufen. Filteranlagen müssen dann mitBerstscheiben als Druckentlastungsflächen versehenwerden, die nach VDI-Richtlinie 3673 Blatt 1zu dimensionieren sind. Die Druckentlastung darfnur in sichere Bereiche erfolgen, wo eine Personengefährdungauszuschließen ist.Filteranlagen müssen durch Revisionsöffnungen<strong>von</strong> mindestens zwei Seiten zugänglich sein.10.5 SiloanlagenSilos sollten nur aus nicht<strong>brennbaren</strong> Werkstoffenausgeführt werden. Silos aus Stoffgewebe in Gebäudensind einer Einzelbetrachtung zu unterziehen.Bestimmte Sek<strong>und</strong>ärrohstoffe können bei zuhoher Produkt- bzw. Einlagerungstemperatur zurSelbstentzündung neigen. Um den sicheren Betriebeiner Siloanlage zu gewährleisten, sind verfahrenstechnische,konstruktive <strong>und</strong> organisatorischeBrandschutzmaßnahmen zu treffen. ZumBeispiel sollte vor der Einlagerung eine Abkühlungauf eine Temperatur <strong>von</strong> weniger als 50 °Cerfolgen. Bei Lagergütern, deren Selbstentzündungsverhaltennicht bekannt ist, empfiehlt essich, durch eine sachverständige Stelle entsprechendeVersuche durchführen zu lassen, um diesichere Einlagerungstemperatur zu bestimmen.Silos müssen im Innern durch Brandfrüherkennungs-Einrichtungenmit örtlicher Alarmierung <strong>und</strong>Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Stelleüberwacht werden. Besonders geeignet sind physikalischeCO-Messsysteme nach dem Prinzip der Infrarotadsorption,die bereits mit beginnenderSelbsterwärmung noch vor einer Selbstentzündungdes Materials entstehende Mengen an CO sicherdetektieren. Auf Gr<strong>und</strong> der frühen Detektion verbleibtbis zur eigentlichen Entzündung des Materialsnoch ausreichend Zeit, um Brandbekämpfungsmaßnahmen,wie z.B. Ausräumen des Silos odereine Inertisierung, einzuleiten.Silos müssen im Kopf bzw. im Auslaufkonus mitfestinstallierten bzw. verrohrten Aufgabestellen fürInertgas oder für Wasser, wenn es die Statik desSilos erlaubt, versehen werden. Die Aufgabestellenmüssen so eingebaut werden, dass derInertgasaustritt nicht durch Schüttgut verstopftwerden kann. Für die Verfügbarkeit einer ausreichendenInertgasmenge ist Sorge zu tragen. Fürdie Inertisierung <strong>und</strong> das Ausräumen <strong>von</strong> Silossollte eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigungder erforderlichen Personenschutzmaßnahmenerarbeitet werden.Siloanlagen müssen gr<strong>und</strong>sätzlich geerdet <strong>und</strong>im Freien mit einer Blitzschutzanlage versehenwerden. Silofahrzeuge sind bei Be- <strong>und</strong>Entladevorgängen ebenfalls zu erden.10.6 FlurförderzeugeFlurförderzeuge sind regelmäßig zu warten. BeiFahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind insbesondereKraftstofftank <strong>und</strong> -leitungen, der Auspuff,die elektrische Anlage <strong>und</strong> alle Sicherheitseinrichtungeneiner regelmäßigen Prüfung zuunterziehen.Dieselbetriebene Flurförderzeuge sind mit Funkenfängernauszurüsten.Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfennur im Freien, an speziell dafür eingerichtetenStellen betankt werden.Bei Flurförderzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotorist der Treibgasbehälter so amFahrzeug zu befestigen, dass auch Verwindungendes Fahrzeugrahmens <strong>und</strong> -aufbaus auf dieTreibgasbehälter <strong>und</strong> Rohrleitungen sowie derenBefestigungseinrichtungen keinen schädlichenEinfluss ausüben.Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeugso positioniert werden, dass diese liegen.Der Flaschenwechsel muss <strong>von</strong> außen sicher <strong>und</strong>leicht durchgeführt werden können. Er darf nurdurchgeführt werden, wenn die Bildung gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen inRäumen nur abgestellt werden, wenn diese überder Erdgleiche liegen <strong>und</strong> ausreichend durchlüftetsind. Sie dürfen nicht in der Nähe <strong>von</strong> Öffnungenzu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden.Räume unter Erdgleiche sind z.B. Kellerräume,Kanäle, Gruben <strong>und</strong> Schächte. Da Flüssiggasschwerer als Luft ist, kann sich austretendes Flüssiggasin tiefergelegenen Räumen ansammeln.Jedes Fahrzeug ist mit einem Feuerlöscherauszustatten.Elektrische Ladestationen für Flurförderzeugesind entsprechend Abschnitt 5.4, ElektrischeLade- <strong>und</strong> Haushaltsgeräte, zu behandeln.15


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)In Lagerbereichen dürfen keine Flurförderzeugemit Verbrennungsmotor unbeaufsichtigt abgestelltwerden.10.7 Elektrische Anlagen, BeleuchtungElektrische Anlagen sind nur <strong>von</strong> zugelassenenFachkräften nach den geltenden VDE-Bestimmungenauszuführen. Der Einbau <strong>von</strong> Fehlerstromschutzschalternwird empfohlen.Elektrische Anlagen in Produktions- <strong>und</strong> Lagerbereichenmüssen dauerhaft gegen Beschädigungen,z.B. durch Flurförderzeuge verursacht, geschütztwerden.Bei Beleuchtungsanlagen muss ein Sicherheitsabstand<strong>von</strong> mindestens 0,5 m, in Strahlungsrichtung1 m, zu <strong>brennbaren</strong> Stoffen eingehalten werden.10.8 RaumheizungDie Produktions- <strong>und</strong> Lagerräume dürfen nurindirekt beheizt werden. Eine direkte Beheizung,beispielsweise durch gasgefeuerte IR-Strahler, istnicht zulässig.Die Heizungsanlage ist regelmäßig zu prüfen <strong>und</strong>zu warten.An sicherer Stelle sind Absperrvorrichtungen fürdie Brennstoffzufuhr vorzusehen <strong>und</strong> deutlich zukennzeichnen.Heizungsräume dürfen nicht als Abstellräumegenutzt werden.Auf Heizquellen <strong>und</strong> heißen Rohrleitungen dürfenkeine Gegenstände abgelegt werden.Mobile Heizgeräte in Produktions- <strong>und</strong> Lagerbereichenkönnen Zündquellen darstellen. Sie dürfennicht verwendet werden.10.9 LüftungsanlagenAuf das Merkblatt VdS 2298 “Brandschutz in Lüftungsanlagen”wird verwiesen.Die Anlagen sind so auszulegen, dass sie imBrandfall automatisch oder <strong>von</strong> gesicherter Stelleabgeschaltet werden können.10.10 Betriebsruhe11 Lagerorganisation11.1 TeillagerflächenInnerhalb <strong>von</strong> Brandabschnitten im Gebäudemuss die Lagerfläche in Teillagerflächen <strong>von</strong> maximal300 m² durch 5 m breite Freistreifen unterteiltwerden.Innerhalb <strong>von</strong> Brandabschnitten im Freien mussdie Lagerfläche in Teillagerflächen <strong>von</strong> maximal400 m² durch 5 m breite Freistreifen unterteilt werden.An Stelle der Freistreifen können auch feuerbeständigeWände angeordnet werden.11.2 LagerguthöheDie maximale Lagerguthöhe beträgt:■ bei Schüttgutlagerung 5 m■ bei Blocklagerung/Ballenlagerung 4 mDie maximal zulässigen Lagerhöhen sind deutlichsichtbar zu markieren.11.3 ZusammenlagerungAlle Stoffe müssen übersichtlich gelagert werden.Das Lagergut sollte hinsichtlich seiner stofflichenZusammensetzung <strong>und</strong> Art getrennt gelagert werden.Mischfraktionen sind separat zu lagern.11.4 Brennbare Flüssigkeiten <strong>und</strong> GaseBrennbare Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gase sind nach denhierfür geltenden Vorschriften gesondert aufzubewahren.Hierfür gelten unter anderem die■ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten(VbF) mit denTechnischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten(TRbF),■ Druckbehälterverordnung (DruckbehV) mitdenTechnischen Regeln Druckbehälter (TRB) <strong>und</strong>denTechnischen Regeln Gase (TRG)12 Organisatorischer Brandschutz12.1 AllgemeinesDer Betrieb ist in einem ordnungsgemäßenZustand zu halten <strong>und</strong> zu betreiben.Nach dem Produktionsende sollte die Anlage nachMöglichkeit leergefahren werden. Technische Betriebseinrichtungensind stromlos zu schalten.16


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen12.2 BrandschutzordnungFür den Betrieb ist eine Brandschutzordnung zuerstellen. Eine Brandschutzordung ist eine auf einbestimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenfassung<strong>von</strong> Regeln für die Brandverhütung <strong>und</strong>das Verhalten im Brandfall. Sie wird im Einvernehmenmit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt.Der Text soll eindeutig <strong>und</strong> leicht verständlich sein.Dabei empfiehlt sich nach DIN 14 096-3 folgendeGliederung der Inhalte nach:■ Brandverhütung■ Alarmierung■ Sicherheitsmaßnahmen für Personen <strong>und</strong>Sachwerte■ Löschmaßnahmen■ Vorbereitung für den Einsatz der FeuerwehrDie Abschnitte sind entsprechend den örtlichenGegebenheiten mit Text, Plänen, Zeichnungenusw. auszufüllen.Ihrer Bedeutung entsprechend muss die Brandschutzordnung<strong>von</strong> der Betriebsleitung in Kraftgesetzt <strong>und</strong> allen aufsichtsführenden Betriebsangehörigenzur Kenntnis gebracht werden. DieBrandschutzordnung ist der Belegschaft im jeweilsnotwendigen Umfang bekannt zu geben.Aushänge sollten nur Angaben enthalten, die fürdie Beschäftigen im betreffenden Bereich <strong>von</strong>Bedeutung sind.Die Brandschutzordnung ist ständig auf demneuesten Stand zu halten; insbesondere sinddabei Änderungen, die sich durch Erweiterungoder Ergänzung der Verfahrenstechnik, desBetriebsablaufes <strong>und</strong> der baulichen Angabenergeben, zu berücksichtigen.Alle Mitarbeiter, auch solche <strong>von</strong> Fremdfirmen,haben sich schriftlich zu verpflichten, die Brandschutzordnungeinzuhalten.Durch regelmäßige Kontrollen ist sicherzustellen,dass die Maßnahmen der Brandverhütung eingehaltenwerden.12.3 Verhalten im Brandfall <strong>und</strong>AlarmordnungFür das Verhalten der Mitarbeiter im Brandfall isteine Kurzanweisung zu erstellen, die durchmehrfachen Aushang in allen Betriebsabteilungenbekannt zu geben ist. Diese Kurzanweisung solltesich im Wesentlichen auf folgenden Inhaltbeschränken:■ RUHE BEWAHREN■ MENSCHEN RETTEN■ FEUER MELDEN- Nächster Feuermelder[Hinweis auf den Standort]- Nächstes Telefon [Hinweis auf den Standort;Angabe <strong>von</strong> max. zwei Telefonnummernempfohlen]Wo brennt es ?Was brennt ?Sind Menschen verletzt oder in Gefahr ?■ BEI BRAND IN ELEKTRISCHEN ANLAGENSTROM ABSCHALTEN■ BRAND BEKÄMPFEN■ FEUERSCHUTZABSCHLÜSSE SCHLIESSEN■ ANGRIFFSWEGE FÜR FEUERWEHR FREI-HALTEN■ FEUERWEHR EINWEISEN■ ANORDNUNGEN DER EINSATZLEITUNG BE-FOLGEN■ BEI DROHENDER GEFAHR:Gefahrenbereich verlassenBehinderten helfenSammelplätze aufsuchen■ NACHBARBETRIEBE INFORMIERENNeben einer Kurzanweisung für das Verhalten derMitarbeiter im Brandfall ist in Abhängigkeit <strong>von</strong> derBetriebsgröße darüber hinaus eine Alarmordnungzu erarbeiten, die den aufsichtsführenden Personen<strong>und</strong> ggf. dem Pförtner zur Verfügung gestelltwird. Eine Alarmordnung enthält folgende wichtigeInformationen:■ Telefonnummern <strong>von</strong> Feuerwehr, Rettungsdienst,Arzt, Polizei, Betriebsleiter■ Telefonnummern <strong>von</strong> sonstigen verantwortlichenPersonen (Sicherheitsingenieur, Brandschutzbeauftragter)■ Telefonnummern innerbetrieblicher technischerDienste (Gas, Elektrizität, Wasser)■ Interne Alarmsignale, Sammelplätze für dieRäumung <strong>von</strong> Gebäuden, Benutzung <strong>von</strong>Fluchtwegen, Einsatz <strong>von</strong> Ersthelfern■ Verantwortlichkeiten zur Einweisung <strong>und</strong>Beratung der Feuerwehr12.4 BrandschutzplanFür jeden größeren Betriebsteil ist ein Brandschutzplanzu erstellen.Der Brandschutzplan ist nach einer Betriebsbesichtigungmit der zuständigen Feuerwehr beispielsweiseals Feuerwehrplan nach DIN 14 09517


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)oder nach VdS 2030 “Brandschutzplan, Anleitung<strong>und</strong> Hilfsmittel” aufzustellen.Der Brandschutzplan ist der zuständigen Brandschutzdienststelle<strong>und</strong> der Feuerwehr zur Verfügungzu stellen bzw. beim Pförtner zu hinterlegen,damit er im Brandfall dem Einsatzleiter der Feuerwehrübergeben werden kann.Der Plan ist regelmäßig auf Richtigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeitzu überprüfen <strong>und</strong> ggf. den verändertenVerhältnissen anzupassen.In einem Brandschutzplan werden die Gefahrenschwerpunkte<strong>und</strong> die für den vorbeugenden <strong>und</strong>abwehrenden Brandschutz vorhandenen Sicherheitseinrichtungendargestellt.Er sollte folgende Angaben enthalten:■ sämtliche Gebäude mit Angabe der Nutzung<strong>und</strong> Kennzeichnung der Brandabschnitte <strong>und</strong>Lagerflächen sowie Lagergüter■ Zufahrts- <strong>und</strong> Angriffswege für die Feuerwehr■ Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege■ Sammelplätze im Freien für Betriebsangehörige■ Standorte der Brandmelderzentrale bzw. desFeuerwehrbedienfelds■ Feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährdete Räume oderAnlagen■ Räume, in denen nicht mit Wasser gelöschtwerden darf■ Hochspannungs- <strong>und</strong> sonstige Anlagen zurEnergieversorgung■ Löschwasserentnahmestellen außerhalb <strong>und</strong>innerhalb <strong>von</strong> Gebäuden■ ortsfeste Feuerlöschanlagen, deren Einspeisung,Standorte <strong>von</strong> Feuerlöschern, Wandhydranten<strong>und</strong> sonstigem Löschgerät, Bedienstellenfür Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagen■ Maßnahmen für die Rückhaltung <strong>von</strong> Löschwasser12.5 Sicherheitsanweisung, Belehrung derBetriebsangehörigenDer Arbeitgeber hat eine auf die speziellenBelange des Betriebes abgestimmte Sicherheitsanweisungzu erstellen. Diese ist in verständlicherForm <strong>und</strong> Sprache abzufassen <strong>und</strong> durch Aushangzusammen mit der Brandschutzordnung inallen Betriebsabteilungen bekannt zu machen.Die Brandschutzordnung sollte Teil der Sicherheitsanweisungsein. Es sind dort auch Anweisungenüber Erste Hilfe zu treffen.Alle Bediensteten sind über die Ihrem Arbeitsplatznahe gelegenen Standorte <strong>von</strong> Feuerlöschern<strong>und</strong> Druckknopffeuermeldern sowie über ihreFlucht- <strong>und</strong> Rettungswege zu unterrichten. Fernermüssen sie regelmäßig, zum Beispiel im Rahmender Sicherheitsbelehrungen, über Maßnahmendes vorbeugenden Brandschutzes, über dasrichtige Verhalten im Brandfall sowie im Gebrauchder Löscheinrichtungen belehrt werden. Sie sindferner auf die speziellen Brandgefahren nachdrücklichhinzuweisen.Die Sicherheitsbelehrungen müssen vor Aufnahmeder Beschäftigung <strong>und</strong> danach regelmäßig,mindestens einmal jährlich mündlich <strong>und</strong> arbeitsplatzbezogenerfolgen.Inhalt <strong>und</strong> Zeitpunkt der Unterweisungen sindschriftlich festzuhalten <strong>und</strong> <strong>von</strong> den Unterwiesenendurch Unterschrift zu bestätigen.12.6 Verantwortung bei der Beschäftigung<strong>von</strong> FremdfirmenFremdfirmen müssen sich bei der Auftragserteilungschriftlich verpflichten, die Brandschutzordnungdes Betriebes, Rauchverbote <strong>und</strong> dasErlaubnisscheinverfahren für Feuer- <strong>und</strong> Heißarbeiteneinzuhalten. Sie sind verantwortlich, ihreMitarbeiter über die notwendigen Brandschutzmaßnahmenzu unterweisen <strong>und</strong> haben für eineordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zusorgen.12.7 BrandschutzübungenDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dassmindestens einmal jährlich geübt wird, welcheMaßnahmen im Brandfall durchzuführen sind <strong>und</strong>wie sich Arbeitnehmer bei einem Brand inSicherheit bringen oder gerettet werden können.Eine Brandschutzübung sollte in Zusammenarbeitmit der zuständigen Feuerwehr durchgeführtwerden.12.8 BrandschutzkontrolleDer Betrieb muss in regelmäßigen Zeitabständenim Rahmen einer Sicherheitsbegehung auf Feuersicherheitüberprüft werden. Dies kann entwederdurch den Brandschutzbeauftragten oder eineranderen für den Brandschutz verantwortlichenPerson, jeweils zusammen mit einer weiterenaufsichtsführenden Person durchgeführt werden.Die Kontrollen können nach einem Plan durchgeführtwerden, der die notwendigen Termine <strong>und</strong> diezu besichtigenden Objekte <strong>und</strong> Bereiche festlegt.18


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenDas Ergebnis der Überprüfungen <strong>und</strong> die getroffenenMaßnahmen zur Mängelbeseitigung sindschriftlich fest zu halten. Ebenso ist ein Termin <strong>und</strong>ein Verantwortlicher für die Beseitigung der Mängelzu benennen.Eine regelmäßige Besichtigung des Betriebesdurch den Versicherer wird empfohlen.In größeren Betrieben sollte in Absprache mit derFeuerwehr regelmäßig eine Brandschau stattfinden.12.9 DokumentationEs ist empfehlenswert, folgende Vorgänge schriftlichzu dokumentieren:■ alle Brände, auch wenn sie sofort gelöscht werdenkönnen <strong>und</strong> ihre Ursachen■ alle Zu- <strong>und</strong> Abgänge <strong>von</strong> Feuerlöschgeräten■ die Überprüfung <strong>von</strong> Feuerlöschgeräten sowie<strong>von</strong> automatischen Feuerlösch- <strong>und</strong> Brandmeldeanlagen■ die durchgeführten Belehrungen <strong>und</strong> Brandschutzübungen■ Änderungen der Brandschutzordnung■ betriebliche Veränderungen, die zu einerErhöhung der Brandgefahr führen■ Änderungen an Brandschutzanlagen■ Brandschutzkontrollen <strong>und</strong> Prüfungen durchbehördliche Dienststellen <strong>und</strong> Sachverständige,die hierbei festgestellten Mängel <strong>und</strong> derZeitpunkt der Mängelbeseitigung■ Kehren der Schornsteine, die durch denSchornsteinfeger festgestellten Mängel anFeuerungsanlagen <strong>und</strong> Wärmegeräten <strong>und</strong> derZeitpunkt der Mängelbeseitigung■ die regelmäßig vorgeschriebene Überprüfung,zum Beispiel der elektrischen Anlagen,Blitzschutzanlagen, Gas- <strong>und</strong> Ölfeuerungsanlagen,die hierbei festgestellten Mängel <strong>und</strong> derZeitpunkt der Mängelbeseitigung■ alle Einbruchversuche, Sabotage, Vandalismus12.10 Neu- <strong>und</strong> Umbaumaßnahmen sowieNutzungsänderungenBei allen Bautätigkeiten <strong>und</strong> wesentlichen Nutzungsänderungenmüssen der Brandschutzbeauftragteoder eine andere für den Brandschutz verantwortlichePerson, die zuständige Feuerwehr <strong>und</strong>der Versicherer schon in der Planungsphase einbezogen<strong>und</strong> gehört werden. Der abwehrende Brandschutzmuss auch während der Bauarbeiten jederzeitsichergestellt sein. Es ist darauf zu achten, dassdie bestehenden Brandschutzmaßnahmen <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungenvoll funktionsfähig bleiben<strong>und</strong> dem veränderten Risiko angepasst werden.12.11 Reinigung <strong>von</strong> MaschinenDie Reinigung <strong>von</strong> Maschinen oder Maschinenteilensollte regelmäßig erfolgen. Die Reinigungsollte nur mit nicht<strong>brennbaren</strong> Reinigungsmittelndurchgeführt werden.Bei notwendigem Einsatz brennbarer Reinigungsmittelsind besondere Sicherheitsanweisungenauszuarbeiten <strong>und</strong> zu beachten.Ölige, fettige oder mit <strong>brennbaren</strong> Flüssigkeitengetränkte Putzwolle, Lappen <strong>und</strong> dergleichendürfen nur in nicht<strong>brennbaren</strong> Behältern mitdichtschließendem Deckel aufbewahrt werden.12.12 Außerbetriebnahme <strong>von</strong>BrandschutzanlagenDie Außerbetriebnahme <strong>von</strong> Brandschutzanlagenstellt in der Regel eine dem Versicherer gegenüberanzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar; die Nichtbeachtungder Anzeigepflicht kann im Schadenfallden Versicherungsschutz gefährden.Bei einer - auch vorübergehenden - Außerbetriebnahme<strong>von</strong> Brandschutzanlagen (z.B. Abschaltung<strong>von</strong> Brandmeldeanlagen, Abschiebern <strong>von</strong>Sprinkleranlagen) ist der Brandschutz in Abstimmungmit der zuständigen Brandschutzdienststelle<strong>und</strong> dem Versicherer auf andere Art <strong>und</strong> Weisesicherzustellen.12.13 KraftfahrzeugeIn Produktions- <strong>und</strong> Lagergebäuden dürfen keineKraftfahrzeuge abgestellt werden.Das Be- <strong>und</strong> Entladen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen in Produktions-<strong>und</strong> Lagerbereichen soll vermieden werden<strong>und</strong> ist bei Gebäuden nach außen zum Rampenbereichzu verlagern. Wenn in Einzelfällen einBe- <strong>und</strong> Entladen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen in Gebäudennotwendig sein sollte, dann sind besondere Sicherheitsmaßnahmen,beispielsweise das Einhaltenausreichender Abstände zwischen Fahrzeug <strong>und</strong>Lagergut, zu ergreifen.Die Ladezone sollte vom Lagerbereich durchBodenmarkierung klar getrennt sein. Die Ladezonedarf nicht als Zwischenlager genutzt werden.Auch gegenüber LKW-Fahrern ist das Rauchverbotstrikt durchzusetzen.19


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)13 Umweltschutz13.1 Löschwasser-Rückhaltung mitstationären oder mobilen MaßnahmenSek<strong>und</strong>ärrohstoffe der hier betrachteten Art sind,wie eine Vielzahl anderer organischer Stoffe,überwiegend wasserunlöslich <strong>und</strong> gelten als nichtwassergefährdend. Aus Gründen des vorsorglichenGewässer- <strong>und</strong> Bodenschutzes kann es sichfür die <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen dennochempfehlen, Vorkehrungen zu treffen, dassanfallendes Löschwasser nicht in offene Gewässer,Gr<strong>und</strong>wasser oder Erdreich gelangt.Unter dem Begriff “Löschwasser-Rückhaltung”sollen alle Maßnahmen verstanden werden, diedazu geeignet sind, das bei einer Brandbekämpfunganfallende Löschwasser am unkontrolliertenAbfließen zu hindern.Eine Orientierungshilfe zur Bemessung <strong>von</strong> Löschwasser-Rückhalteanlagengeben die “Richtlinie zurBemessung <strong>von</strong> Löschwasser-Rückhalteanlagenbeim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)”der ARGEBAU sowie die Richtlinien VdS 2557 “Planung<strong>und</strong> Einbau <strong>von</strong> Löschwasser-Rückhalteanlagen”.“Löschwasser-Rückhalteanlagen” sind offeneoder geschlossene Becken, Gruben oder in ihrerFunktion vergleichbare Räume oder Behälter <strong>und</strong>deren Ausrüstung, die dazu bestimmt <strong>und</strong>geeignet sind, Löschwasser bis zum Zeitpunkt derordnungsgemäßen Entsorgung aufzunehmen.Gr<strong>und</strong>sätzliche Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteanlagen bestehen darin, dass diesenach Möglichkeit selbsttätig wirksam <strong>und</strong> ausreichendflüssigkeitsdicht ausgekleidet sein müssen.Brandbekämpfungsmaßnahmen dürfendadurch nicht behindert werden. Weiterhin darfkontaminiertes Löschwasser bei der Ableitungnicht zur Brandausbreitung beitragen. DasLöschwasser-Rückhaltekonzept muss in die Einsatzpläneder betrieblichen Gefahrenabwehreingeb<strong>und</strong>en sein, damit bei einem Schadenfallein reibungsloser Ablauf erforderlicher Maßnahmengewährleistet ist.Die erforderliche Löschwasser-Rückhaltung kannsowohl mit stationären als auch mit mobilenMaßnahmen erreicht werden. Als stationäreLösungen sind zu nennen:■ Ausbildung der Gr<strong>und</strong>fläche des Lagergebäudesals Auffangwanne (Aufkantungen, Türschwellen,Rampen, Barrieren, Auffangrinnen)■ Nutzung des vorhandenen Schmutzwasserkanalsystems(Sperrbauwerke im Kanalsystem)■ Stauvolumina in Rückhaltebecken <strong>von</strong> Klärwerken(genügend dimensionierte Regenentlastungsbecken)■ flüssigkeitsdichte Freilagerflächen <strong>und</strong> Ladezonenmit Gefälle, die gegen den unkontrolliertenAblauf zum Rand hin durch eine umlaufendeAufkantung gesichert sind; die Entwässerungsollte über eine Sammelgrube mitNotschieber erfolgen■ Stauvolumina innerhalb der Gebäude (zumBeispiel Kellergeschoss) <strong>und</strong> <strong>von</strong> speziellenAuffangräumen (zum Beispiel unterhalb <strong>von</strong>Rampen <strong>und</strong> Tanks); bei <strong>brennbaren</strong> Flüssigkeitenist auf eine ausreichende maschinelleBelüftung zu achten■ eigens errichtete <strong>und</strong> mit dem Lagerverb<strong>und</strong>ene Löschwasser-Rückhaltebecken■ leer stehende Tanks■ Auffangtassen <strong>und</strong> -wannen zum Zurückhalten<strong>von</strong> TeilmengenAls mobile Lösungen können aufgeführt werden:■ Gully-Abdeckklappen■ Abdeckhauben <strong>und</strong> Abdichtkissen (mit Wasseroder Sand gefüllt)■ Magnetfolien■ aufblasbare Dichtkissen (zum Beispiel Gully-Ei)■ Löschwasserbarrieren vor Toren <strong>und</strong> Türen■ Sicherheitscontainer mit integrierter Löschwasserrückhaltung■ Maßnahmen der Feuerwehr mit Tanks, Pumpen<strong>und</strong> Flüssigkeitssaugern■ mobile Auffangbehälter (Faltbehälter, Containeretc.)■ Doppelkammerschläuche als FlüssigkeitssperreIn jedem Fall ist für die Wirksamkeit der Rückhaltesystemesicherzustellen, dass in dem betroffenenBereich der Untergr<strong>und</strong> flüssigkeitsdicht ausgebildetist <strong>und</strong> kein direkter Bodenablauf in die Kanalisationbesteht. Bestimmte wassergefährdendeStoffe machen darüber hinaus spezielleBeschichtungen <strong>und</strong> Materialien erforderlich.13.2 LöschwasserentsorgungEs empfiehlt sich, mit den Betreibern derKläranlagen <strong>und</strong> den zuständigen Behördenvorsorglich ein Konzept für die Löschwasserentsorgungfestzulegen. Vor jeder Löschwassereinleitungist eine Rücksprache mit den Betreibernder Kläranlage notwendig, insbesondere dann,wenn Sonderlöschmittel oder Schaumzusätzebenutzt worden sind.20


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen13.3 BrandrückständeBrandrückstände sind in Absprache mit denAufsichtsbehörden nach Maßgabe der geltendenlandesrechtlichen Vorschriften zu sammeln <strong>und</strong>zu entsorgen.Weiter gehende Hinweise zur Sanierung sind beispielsweiseden Empfehlungen des B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsamtes(B<strong>und</strong>esgesetzblatt 1/90 “Empfehlungenzur Reinigung <strong>von</strong> Gebäuden nachBränden”) oder der VdS 2357 “Richtlinien zurBrandschadensanierung” zu entnehmen.13.4 BrandgaseBei jedem Brand entstehen aus organischen Materialien,wie z.B. Holz, Textilien oder Kunststoffen,Brandgase. Diese können, unabhängig da<strong>von</strong> obes sich um “Naturstoffe” oder Kunststoffe handelt,gr<strong>und</strong>sätzlich toxische Substanzen enthalten.Bei einem Brand sind deshalb in der Nachbarschaftimmer Fenster <strong>und</strong> Türen zu schließen,Klimaanlagen abzuschalten <strong>und</strong> im Weiteren denAnordnungen der Einsatzleitung (Feuerwehr oderPolizei) Folge zu leisten. Gebäude mit geschlossenenFenstern <strong>und</strong> Türen sowie mit abgeschalteterLüftung bieten den Bewohnern einen relativ gutenSchutz.14 Literatur / QuellenHinweis: Das nachfolgende Literaturverzeichnis istkeine abschließende Aufzählung.Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- <strong>und</strong>Regelwerke (BGVR)BGG 925BGR 104BGR 133BGV A1BGV A8BGV D1BGV D16(früher ZH 1/554) Gr<strong>und</strong>sätze für Auswahl,Ausbildung <strong>und</strong> Befähigungsnachweis<strong>von</strong> Gabelstaplerfahrern(früher ZH 1/10) Explosionsschutz-Regeln(früher ZH 1/201) Regeln für die Ausrüstung<strong>von</strong> Arbeitsstätten mit Feuerlöschern(früher VBG 1) Allgemeine Vorschriften(früher VBG 125) Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitskennzeichnungam Arbeitsplatz(früher VBG 15) Schweißen, Schneiden<strong>und</strong> verwandte Verfahren(früher VBG 43) Heiz-, Flämm- <strong>und</strong>Schmelzgeräte für Bau- <strong>und</strong> MontagearbeitenZH 1/428Richtlinien für Lagereinrichtungen <strong>und</strong>-geräteCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburgerstr. 449,50939 KölnInformationsreihe “Praktische Unfallverhütung”der Großhandels- <strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft:Merkblatt M 19 Sicherung palettierter LadungseinheitenGroßhandels- <strong>und</strong> Lagerei-Berufsgenossenschaft,68161 MannheimDVGW ArbeitsblätterDVGW W 405 Bereitstellung <strong>von</strong> Löschwasserdurch die öffentliche TrinkwasserversorgungWirtschafts- <strong>und</strong> Verlagsgesellschaft Gas <strong>und</strong>Wasser GmbH, Josef-Wirmer-Straße 1-3, 53056BonnMerkblätter <strong>und</strong> Technische Regeln des Vereinsdeutscher Ingenieure (VDI)VDI 3673 Blatt 1 Druckentlastung <strong>von</strong> StaubexplosionenBeuth Verlag GmbH, 10772 BerlinNormenDIN 4066 Hinweisschilder für die FeuerwehrDIN 4102 Brandverhalten <strong>von</strong> Baustoffen <strong>und</strong>Bauteilen-1 Baustoffe; Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-2 Bauteile, Begriffe, Anforderungen <strong>und</strong>Prüfungen-3 Brandwände <strong>und</strong> nichttragende Außenwände,Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-4 Brandwände <strong>und</strong> nichttragende Außenwände,Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-5 Brandwände <strong>und</strong> nichttragende Außenwände,Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-6 Brandwände <strong>und</strong> nichttragende Außenwände,Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-7 Brandwände <strong>und</strong> nichttragende Außenwände,Begriffe, Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-8 Kleinprüfstand21


<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen VdS 2517 : 2008-01 (02)-9 Kabelabschottungen; Begriffe,Anforderungen <strong>und</strong> Prüfungen-11 Rohrummantelungen, Rohrabschottungen,Installationsschächte<strong>und</strong> -kanäle sowie Abschlüsseihrer Revisionsöffnungen; Begriffe,Anforderungen <strong>und</strong> Prüfungen-12 Funktionserhalt <strong>von</strong> elektrischenKabelanlagen; Anforderungen<strong>und</strong> Prüfungen-13 Brandschutzverglasungen; Begriffe,Anforderungen <strong>und</strong> Prüfungen-14 Bodenbeläge <strong>und</strong> Bodenbeschichtungen;Bestimmung derFlammenausbreitung bei Beanspruchungmit einem Wärmestrahler-15 Brandschacht-16 Durchführung <strong>von</strong> Brandschachtprüfungen-17 Schmelzpunkt <strong>von</strong> Mineralfaser-Dämmstoffen; Begriffe, Anforderungen,Prüfung-18 Feuerschutzabschlüsse; Nachweisder Eigenschaft “selbstschließend”DIN 14 011-9 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen;OrganisationDIN 14 090 Flächen für die Feuerwehr aufGr<strong>und</strong>stückenDIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche AnlagenDIN 14 096 Brandschutzordnung-1 Allgemeines <strong>und</strong> Teil A (Aushang);Regeln für das Erstellen <strong>und</strong> dasAushängen-2 Teil B (für Personen ohne besondereBrandschutzaufgaben); Regelnfür das Erstellen-3 Teil C (für Personen mit besonderenBrandschutzaufgaben); Regelnfür das Erstellen-2 Rauchabzüge; Bemessung, Anforderungen<strong>und</strong> Einbau-3 Rauchabzüge, PrüfungenDIN V 18 232 Rauch- <strong>und</strong> Wärmeableitung MaschinelleRauchabzugsanlagen(MRA)-5 Anforderungen, Bemessung-6 Anforderungen an die Einzelbauteile<strong>und</strong> EignungsnachweiseDIN 18 234-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau,Begriffe, Anforderungen,Prüfungen für DächerDIN 18 234-1 Beiblatt 1 Verzeichnis der Dächer,die ohne weiteren Nachweis dieAnforderungen <strong>von</strong> DIN 18 234-1erfüllenDIN EN 3-3Tragbare Feuerlöscher; KonstruktiveAusführung, Druckfestigkeit,mechanische PrüfungenDIN EN 20 340 Schwerentflammbare Fördergurte,Anforderungen <strong>und</strong> PrüfverfahrenDIN EN 60 079-14 / VDE 0165 Teil 1Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdeteBereiche;Elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenBereichenDIN V ENV 61 024-1/VDE V 0185 Teil 100Blitzschutz baulicher Anlagen;Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätzeDIN VDE 0100 Errichten <strong>von</strong> Starkstromanlagenmit Nennspannungen bis 1000 V-559 Leuchten <strong>und</strong> Beleuchtungsanlagen-706 Leitfähige Bereiche mit begrenzterBewegungsfreiheitDIN VDE 0170/0171Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdeteBereicheDIN VDE 0185 Blitzschutzanlage-1 Allgemeines für das Errichten-2 Errichten besonderer AnlagenBeuth Verlag GmbH, 10772 BerlinDIN 14 406-4 Tragbare Feuerlöscher, InstandhaltungDIN 14 461 Feuerlösch-SchlauchanschlußeinrichtungenDIN 14 494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest,mit offenen DüsenDIN 18 230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau,Rechnerisch erforderlicheFeuerwiderstandsdauerDIN 18 232 Baulicher Brandschutz im Industriebau,Rauch- <strong>und</strong> Wärmeabzugsanlagen-1 Begriffe <strong>und</strong> Anwendung22


VdS 2517 : 2008-01 (02)<strong>Sortierung</strong>, <strong>Aufbereitung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> <strong>brennbaren</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenGesetze, Verordnungen, behördliche Richtlinien<strong>und</strong> Empfehlungen■ Bauordnungen der B<strong>und</strong>esländer (LBO)■ Muster einer Richtlinie über den baulichenBrandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie- MIndBauRL)■ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)■ Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung- ArbStättV)mit den Arbeitsstättenrichtlinien:■ ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung■ ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung■ ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen■ ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze<strong>und</strong> Verkehrswege im Freien■ Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der<strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffen aus Kunststoff(Muster-Kunststofflager-Richtlinie - MKLR)■ Abfallgesetze der B<strong>und</strong>esländer (AbfG)■ Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zumAbfallgesetz (Technische Anleitung - TA-Abfall)■ Verordnung über Anlagen zur <strong>Lagerung</strong>, Abfüllung<strong>und</strong> Beförderung brennbarer Flüssigkeiten(VbF)■ Richtlinie zur Bemessung <strong>von</strong> Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdenderStoffe (LöRüRL)■ Empfehlungen zur Reinigung <strong>von</strong> Gebäudennach Bränden, Bekanntmachungen des BGA,B<strong>und</strong>esges<strong>und</strong>heitsblatt 1/90, S.32VdS-PublikationenVdS 2000 Brandschutz im BetriebVdS 2001 Regeln für die Ausrüstung <strong>von</strong> Arbeitsstättenmit FeuerlöschernVdS 2006 Blitzschutz durch Blitzableiter, Merkblattzur SchadenverhütungVdS 2008 Schweiß-, Schneid-, Löt- <strong>und</strong> Trennschleifarbeiten,Richtlinien für denBrandschutzVdS 2030 Brandschutzplan, Anleitung <strong>und</strong> HilfsmittelVdS 2031 Blitz- <strong>und</strong> Überspannungsschutz inelektrischen Anlagen, Richtlinien zurSchadenverhütungVdS 2035 Stahltrapezprofildächer, Empfehlungenfür den BrandschutzVdS 2036 Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-,Löt- <strong>und</strong> TrennschleifarbeitenVdS 2038 Allgemeine Sicherheitsvorschriften derFeuerversicherer für Fabriken <strong>und</strong> gewerblicheAnlagen (ASF)VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für FeuerarbeitenVdS 2092 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> SprinkleranlagenVdS 2093 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> CO 2 -FeuerlöschanlagenVdS 2095 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> BrandmeldeanlagenVdS 2097 Katalog Baulicher Brandschutz, Produkte<strong>und</strong> AnlagenVdS 2098 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau <strong>von</strong>Rauch- <strong>und</strong> WärmeabzugsanlagenVdS 2105 Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen,Schlüsseldepots(SD), Anforderungen an Anlageteile,Planung <strong>und</strong> EinbauVdS 2106 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau <strong>von</strong>Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs-<strong>und</strong> FunkenlöschanlagenVdS 2108 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> SchaumlöschanlagenVdS 2109 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> Sprühwasser-LöschanlagenVdS 2199 Brandschutz im LagerVdS 2234 Merkblatt für die Anordnung <strong>und</strong> Ausführung<strong>von</strong> Brandwänden <strong>und</strong> KomplextrennwändenVdS 2259 Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge,Richtlinien zur SchadenverhütungVdS 2298 Merkblatt für den Brandschutz in LüftungsanlagenVdS 2311 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> EinbruchmeldeanlagenVdS 2341 Publikationen zu Schadenverhütung<strong>und</strong> Technik, VerlagsverzeichnisVdS 2357 Richtlinien zur BrandschadensanierungVdS 2513 Brandschutztechnische Richtlinien fürdie <strong>Lagerung</strong> <strong>von</strong> Sek<strong>und</strong>ärrohstoffenaus KunststoffVdS 2557 Richtlinien für Planung <strong>und</strong> Einbau<strong>von</strong> Löschwasser-Rückhalteanlagen(z.Z. in Vorbereitung)Feuerversicherer oderVdS Schadenverhütung, Verlag,Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln.23


Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH • Amsterdamer Str. 174 • 50735 KölnTel.: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

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