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liechtensteinRecht in <strong>Liechtenstein</strong>16. Ausgabe, 4. Jahrgangredaktion@liechtenstein-journal.li, www.liechtenstein-journal.li 4 /2012101 editorialJürgen Wagner102 beiträgeDr. Anton Schäfer, LL.M.Siegelung nach § 27 Abs 1 öGBG durch das Fürstliche Landgericht ?103 Jürgen Wagner, LL.M.Methoden der Konfliktlösung104 lic.iur. Markus Wille,Neue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>108 veranstaltungen111 aktuelles118 literaTour121 gesetzgebung125 statistische irrungen und wirrungen127 zum schluss


Telefon +423 239 85 40 . Fax +423 239 85 45 . Feldkircher Strasse 15 . PO Box 730, 9494 Schaan . Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong>www.s-law.li . office@s-law.li


editorial101editorialI. Während das Abkommen über die Abgeltungssteuer mit derSchweiz im deutschen Bundesrat am 23.11.2012 abgelehnt wurde,hiess die Länderkammer das Doppelbesteuerungsabkommenmit <strong>Liechtenstein</strong> einstimmig gut. Das DBA kann damit zumJahreswechsel in Kraft treten. Ein weiterer, wichtiger Schritt zur«Normalität».II. Normal wäre auch, dass man sich in der Rechtslandschaft keineGedanken darüber machen müsste, ob ein Nachbarstaat diejeweiligen Rechtsformen des anderen «anerkennen» – obwohles gar kein Anerkennunngsverfahren als solches gibt. Wie so oft,haben deutsche Urteile die Irritationen ausgelöst, dies bereits2009 und 2010. Ein klassisches Lehrstück, nicht nur über zwischenstaatlichesHandeln, sondern auch über die Wirkung vonobergerichtlichen und höchstgerichtlichen Urteilen. Und seien sienoch so falsch.III. Tagungsbände machen richtig Sinn, wenn sie zeitnah erscheinen.Dann nämlich liegt ein Buch vor, das die aktuelle Diskussionauf einer Tagung zusammenfasst und im Wissenschaftsbetriebgar zitierfähig ist. So haben wir Mitte September diesen Jahresbei der Europäischen Anwaltsvereinigung DACH in Innsbruckunter anderem über den Wettbewerb der Rechtsordnungen imGesellschaftsrecht diskutiert. In der ersten Dezemberwoche lagbereits der Tagungsband vor, erschienen bei Schulthess in Zürich,DACH-Schriftenreihe, Bd. 39, «Gesellschaftsrecht in Europa» mitdem Leitthema «Wettbewerb der Rechtsordnungen». Hierannimmt auch <strong>Liechtenstein</strong> teil.Einen schönen Winter wünschtRedaktion liechtenstein-journalredaktion@liechtenstein-journal.liSie können der Redaktion Texte, Anregungen und Kritik zur Zeitschrift liechtenstein-journal,insbesondere zur Aufmachung, der Themenauswahl und-vielfalt sowie zum allgemeinen «Niveau» zusenden. Wir schliessen nicht aus,geeignete Kritik auch abzudrucken.Ausgabe4. Jahrgang, Ausgabe 4, Dezember 2012Redaktion und geschäftsführender HerausgeberJürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt,Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz / Zürich / Vaduz (JW)Postfach 803, Abtswingertweg 4, 9490 Vaduz, <strong>Liechtenstein</strong>redaktion@liechtenstein-journal.liAutoren dieser AusgabeAnton Schäfer, Rechtsanwalt in Dornbirn und Vaduz; Markus Wille, Rechtsanwaltin Triesen; Jürgen Wagner, Rechtsanwalt in Konstanz/Zürich/Vaduz.Wissenschaftlicher BeiratProf. Dr. Martin Schauer, WienProf. Dr. Dominique Jakob, ZürichDr. Alexander Lins, LL.M., TriesenProf. Dr. Francesco Schurr, VaduzAnzeigen und AbonnementsGutenberg AG, Feldkircher Strasse 13, 9494 Schaan, <strong>Liechtenstein</strong>Telefon +423 239 50 50, office@gutenberg.liGestaltungFalk & Partner, Visuelle Kommunikation, 9495 Triesen, <strong>Liechtenstein</strong>Satz, DruckGutenberg AG, 9494 Schaan, <strong>Liechtenstein</strong>Alle Urheber, Nutzungs- und Verlagsrechte vorbehalten.Die Zeitschrift erscheint viermal jährlich. Bezugspreis im Jahresabonnement(vier Ausgaben) CHF 148.–, Bezugspreis Einzelausgabe CHF 55.– (inkl. MwSt.)Ihr Jürgen Wagner, LL.M.Redaktion liechtenstein-journalredaktion@liechtenstein-journal.liDie nächste Ausgabe der Zeitschrift liechtenstein-journalerscheint am 15. März 2013. Zeitgleich erscheint auch das«Jahrbuch zum <strong>Liechtenstein</strong>ischen Recht 2012 / 2013»Darin unter anderem Themen aus der Gesetzgebung, derRechtsprechung sowie zu Veranstaltungen und zur rechtlichenEntwicklung innerhalb und ausserhalb <strong>Liechtenstein</strong>s.liechtenstein-journal 4 /2012


102Die Unterschriften auf dem Schenkungsvertrag wurden vomLandgericht Vaduz gemäss Art 12 Abs 3 Staatsvertrag FL-A 4beglaubigt, wobei das Landgericht Vaduz jedoch kein Amtssiegelim oben genannten Sinne des BG Bezau angebracht hat.Gegen die Entscheidung des BG Bezau über die Abweisungdes Grundbuchgesuches wurde von den Zweit- und Drittantragstellern(den Beschenkten) fristgerecht Rekurs an das LandesgerichtFeldkirch als Rechtsmittelgericht eingebracht. DasLandesgericht Feldkirch hat den Rekurs 5 rasch entschieden undfestgestellt, dass das öGBG keine Vorschriften darüber enthält,was unter «heften» zu verstehen sei. Jede Art des Heftens seidaher zulässig, durch welche die Unterschiebung eines Blattes(Bogen) verhindert werde. Eine zu enge Auslegung der Heftungsvorschriftendes § 27 Abs 1 öGBG sei abzulehnen. 6 DasLG Feldkirch stellt bezüglich der Ausführung und Heftung desSchenkungsvertrages durch den im Rahmen der EWR-DienstbeiträgeRechtsanwalt Dr. Anton Schäfer, LL.M.Siegelung nach § 27 Abs 1 öGBG durch das Fürstliche Landgericht ?beiträgeSiegelung nach § 27 Abs 1 öGBG durchdas Fürstliche Landgericht ?Rechtsanwalt Dr. Anton Schäfer, LL.M., Dornbirn/Österreich und Vaduz/<strong>Liechtenstein</strong> 1Anlässlich der Eintragung eines Eigentumsüberganges an einerLiegenschaft in Vorarlberg aufgrund eines Schenkungsvertrageswurde vom Bezirksgericht (BG) Bezau mit Beschluss dieAbweisung eines Grundbuchgesuches entschieden. Die Abweisungbegründete das BG Bezau damit, dass gemäss § 27Abs 1 öGBG 2 eine Urkunde, die als Rechtsgrundlage für dieEintragung in das Grundbuch verwendet wird, frei von solchensichtbaren Mängeln sein müsse, dass deren Glaubwürdigkeitnicht geschwächt werde und dass diese so geheftet sein müsse,dass kein Bogen 3 untergeschoben werden kann. Unter Berufungauf RPflSlg 929 sei dies nach Rechtsansicht des BG Bezaudann der Fall, wenn Gewähr dafür bestehe, dass die Heftungder Urkunde nicht nur überklebt werde, sondern die Klebemarkedergestalten mit dem Amtssiegel eines beglaubigendenNotars oder des Gerichtes überstempelt (Stempelsiegels) sei,dass ein Teil des Amtssiegels auf die Marke und ein Teil auf dieUrkunde gedrückt erscheine. Der Schenkungsvertrag sei zwarvom Vertragserrichter gebunden worden, jedoch ersetze diesnicht die Anbringung eines Siegels durch das Beglaubigungsorgan.Beglaubigungsorgan war im vorliegenden Rechtsfall dasLandgericht in Vaduz.Der Schenkungsvertrag wurde von einem in <strong>Liechtenstein</strong> zugelassenenRechtsanwalt im Rahmen der EWR-Dienstleistungsfreiheiterrichtet und beim BG Bezau eingebracht. Der Schenkungsvertragist als eine Privaturkunde i.S.d. § 31 Abs 1 öGBGzu qualifizieren. Der Schenkungsvertrag wurde vom Vertragsverfasserso ausgeführt, dass1. alle beschrifteten Seiten mit einer fortlaufenden Nummerierung(Seite x von x) versehen wurden,2. alle Blätter mit Heftklammern und einer Klebebindung amlinken Rand verbunden wurden;3. alle gehefteten Blätter zusätzlich im linken oberen Eckdurch eine Stahlniete (Öse) vollständig durchstossen wurden,so dass alle Seiten der Urkunde davon erfasst wurden;4. durch diese Stahlniete (Öse) eine rot-weisse Kordel gezogenwurde;5. welche wiederum auf der Rückseite der letzten Seite desSchenkungsvertrages mit einem Wachssiegel verschlossenwurde, so dass die Kordel nicht mehr gelöst werden konnte,ohne das Siegel zu zerstören.Ein nachträgliches Unterschieben oder Entnehmen von Blätterni.S.v. § 27 Abs 1 öGBG war nach Ansicht des Vertragsverfassersdurch diese Massnahmen gänzlich unmöglich, ohne dasWachssiegel oder den Heftungsverbund zu zerstören.123456Dr. iur. Anton Schäfer ist als Rechtsanwalt in Dornbirn/Österreich undVaduz/<strong>Liechtenstein</strong> tätig sowie Gerichtssachverständiger in Österreich.Autor verschiedener Fachpublikationen zum EU-, EWR- und zum liechtensteinischenRecht sowie zur Rechtsterminologie. Kontakt: Office@ABGB.li.Er ist am Verfahren beteiligt.Bundesgesetz vom 2.2.1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz1955, öBGBl 39/1955).Ein Bogen Papier bildet ursprünglich die aus einem Stück zusammengefaltetenBlätter (1 Bogen nach DIN 6730 = 8 Blatt = 16 Seiten).Vertrag zwischen dem Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> und der Republik Österreichüber Rechtshilfe, Be-glaubigung, Urkunden und Vormundschaft. Abgeschlossenin Vaduz am 1.4.1955, LGBl 10/1956.2 R 244/12s.Das LG Feldkirch nimmt dabei und diesbezüglich im Rekurs Bezug auf 5 Ob269/08g (mwN) und LG Feldkirch in 2 R 63/08t sowie 2 R 378/10v.liechtenstein-journal 4 /2012


Fazit:Das Beglaubigungsorgan in <strong>Liechtenstein</strong> (Landgericht Vaduz)muss daher gemäss öGBG kein Siegel anbringen. Jedoch mussfür die Eintragung im Grundbuch die Urkunde, die als Rechtsgrundlagefür die Eintragung in das Grundbuch dient, frei vonsichtbaren Mängeln sein, so dass deren Glaubwürdigkeit nichtgeschwächt wird und diese muss so geheftet sein, dass kein BobeiträgeRechtsanwalt Dr. Anton Schäfer, LL.M.Siegelung nach § 27 Abs 1 öGBG durch das Fürstliche Landgericht ?103leistungsfreiheit tätigen Anwalt aus <strong>Liechtenstein</strong> fest, dassdiese Art der Heftung unzweifelhaft die Gefahr einer nachträglichenManipulation ausschliesse. Zusätzlich bestehe keine Vorschrift,dass das Beglaubigungsorgan (Landgericht Vaduz) dieUrkunde zu versiegeln hätte.Somit liege der vom BG Bezau herangezogene Abweisungsgrundnicht vor.gen (Blatt) untergeschoben werden kann. Dies ist nach Rechtsansichtdes LG Feldkirch jedenfalls dann gewährleistet, wenneine private Urkunde wie oben beschrieben (Pkt. 1. bis 5.) vom(liechtensteinischen) Vertragserrichter ausgefertigt wird.Das Landgericht Vaduz kann daher weiterhin gemäss demStaatsvertrag FL-A bei Verträgen (privaten Urkunden) die Unterschriftender Vertragsparteien beglaubigt, ohne dass dasLandgericht Vaduz ein Amtssiegel zu setzen hat. Die Beglaubigungder Unterschriften ist von der Siegelung iSv § 27 Abs1 GBG vollständig zu trennen und bildet zwei völlig getrennteHandlungen, wie dies auch dem öGBG deutlich zu entnehmenist (Beglaubigung von Unterschriften nach § 31 Abs 1 GBG undder Schutz der Urkunde vor dem Unterschieben eines Bogens[Blatt] nach § 27 Abs 1 GBG).Methoden der KonfliktlösungJürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz/Zürich/VaduzDas liechtenstein-journal führte bereits im Oktober 2011 eineDiskussion durch, in der es um Vorzüge und mögliche Nachteileder verschiedenen, untereinander konkurrierenden Konfliktlösungsmechanismenging: 1 Zwischen (staatlicher) Gerichtsbarkeit,(privater) Schiedsgerichtsbarkeit und der Mediation derParteien.Der deutsche Bundesgerichtshof, genauer dessen Senatsvorsitzenderdes für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Senates,beklagte sich vor kurzem, seinem Senat würden nur noch die«Aschenputtel-Fälle» vorgelegt. 2 Dies sei eine mehr als ernstzunehmendeFeststellung, so Friedrich Graf von Westphalenim Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft InternationalerRechtsverkehr 3 «weil im gleichen Atemzug deutlich wird, dassgesellschaftsrechtliche Streitigkeiten dann vermehrt den privatorganisierten Schiedsgerichten zugewiesen werden. Das magman begrüssen, weil damit Verschwiegenheit und Diskretionverbunden sind. Doch man darf – rechtspolitisch gewertet –nicht an der tragenden Tatsache vorbeisehen: Es entsteht aufdiese Weise, wie Goette zutreffend unterstrichen hat, eine Art‹Schattenrecht›. Seine Ergebnisse entziehen sich der öffentlichenDebatte und damit auch der öffentlichen Kontrolle. Obeine solche Entwicklung dem Gemeinwesen und auch dem Gemeinwohlzuträglich ist, ist mehr als nur eine rhetorische Frage.Denn unsere Rechtskultur ist so geprägt – und das ist wohleinmalig im Rahmen der europäischen Rechtsordnungen – dassalle Judikate immer wieder kritisch hinterfragt, angezweifeltoder auch belobigt werden. Erst in dem Dialog zwischen denGerichten, der Wissenschaft und der Anwaltschaft entsteht einbelastbares, aber auch ein weithin als gerecht und verlässlichangesehenes Recht.»Inwieweit dieser Aspekt der Rechtskultur auch für <strong>Liechtenstein</strong>zutrifft, mag sich jeder Einzelne selbst beantworten. Dasliechtenstein-journal greift aus gegebenem Anlass nach derMediation 4 nun die Schiedsgerichtsbarkeit heraus.1234Hierzu Veranstaltungsbericht im Jahrbuch zum <strong>Liechtenstein</strong>ischenRecht, 2011/2012, S. 205.Goette, Anwaltsblatt 2012, 33 ff.von Westphalen, Mitteilungsblatt Int. Rechtsverkehr, Heft 2/2012, S. 6 ff., 12.Hierzu bereits Schwärzler, Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativenzur öffentlichen Gerichtsbarkeit, Jahrbuch zum <strong>Liechtenstein</strong>ischenRecht, 2011/2012, S. 143 ff.liechtenstein-journal 4 /2012


104beiträgeRechtsanwalt lic.iur. Markus WilleNeue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>Neue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wille, Advocatur Sprenger & Partner AG, TriesenGründung des <strong>Liechtenstein</strong>ischen Schiedsvereins(LIS)<strong>Liechtenstein</strong> ist im Jahr 2011 dem New Yorker Übereinkommenüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischerSchiedssprüche vom 10.06.1958 beigetreten. Mit der darausresultierenden Vollstreckungsmöglichkeit von liechtensteinischenSchiedssprüchen in allen 148 Signatarstaaten des Übereinkommenswurde die Basis geschaffen, um <strong>Liechtenstein</strong> alsForum für die Beilegung von internationalen Rechtsstreitigkeitenzu etablieren.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsentwicklung wurde die Ideegeboren, die neue Dynamik im liechtensteinischen Schiedswesenmittels entsprechender privater Initiativen zu flankieren,um damit die sich unter der neuen Rechtslage bietendenChancen für den Finanzplatz <strong>Liechtenstein</strong> möglichst optimalzu nutzen. Am 28. Juni 2011 kam es deshalb zur Gründung des<strong>Liechtenstein</strong>ischen Schiedsvereins (LIS).Der LIS ist eine nicht-kommerzielle Verbindung von Prozessanwältenund anderen im Schiedswesen tätigen Juristen,welche sich in Kooperation mit der <strong>Liechtenstein</strong>ischen Industrie-und Handelskammer (www.lihk.li) das Ziel gesetzthat, Angebote der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeitin <strong>Liechtenstein</strong> zu etablieren. Marktteilnehmernsoll die Möglichkeit eröffnet werden, eine faire und qualitativhochstehende Schiedsgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen.Der Verein zählt bereits mehr als 40 Mitglieder, welche sich inihrem beruflichen Alltag immer wieder mit Fragen zum ThemaSchiedsgerichtsbarkeit konfrontiert sehen. Die Gründung desLIS stiess bei den Marktteilnehmern auf reges Interesse. Insoweitdeckt der aktuelle Bestand an Mitgliedern einen repräsentativenQuerschnitt der in <strong>Liechtenstein</strong> tätigen Anwalts- undTreuhandkanzleien ab. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlichallen interessierten Personen aus dem In- und Ausland offen,sofern sich diese mit den Zielen des Vereins identifizieren unddie entsprechenden fachlichen Qualifikationen samt Berufserfahrungim Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit mitbringen.Zum Kernzweck des LIS zählen, wie erwähnt, die Weiterentwicklungund Förderung des Schiedsstandortes <strong>Liechtenstein</strong>sowie sämtliche damit zusammenhängenden Aktivitäten. DerVerein unterstützt die <strong>Liechtenstein</strong>ische Industrie- und Handelskammerdeshalb in der organisatorischen Umsetzung dervon dieser neu in Geltung gesetzten liechtensteinischen Schiedsordnung(den sogenannten «<strong>Liechtenstein</strong> Rules») und stelltentsprechendes Fachwissen seiner Mitglieder zur Verfügung.Gleichzeitig ist der Verein bestrebt, an einschlägigen Lehrveranstaltungenzum Schiedswesen aktiv mitzuwirken, um dadurchauch zur Förderung der akademischen Diskussion beizutragen.BeitrittsmöglichkeitenAls Mitglied kann jeder liechtensteinische Rechtsanwalt oderTreuhänder sowie überhaupt jedermann aufgenommen werden,der die Ziele des Vereins mit Interesse verfolgt, einschlägigefachliche Qualifikationen mitbringt sowie mehrere JahreBerufserfahrung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit aufweist.Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidetvorläufig der Vorstand. Die Beschlussfassung über einedefinitive Mitgliedschaft bleibt indessen der darauf folgendenGeneralversammlung der Mitglieder vorbehalten. Anträge aufNeumitgliedschaften können unter der Adresse «info@schiedsverein.li»an den Vorstand gerichtet werden. Die Bearbeitungeines Aufnahmeersuchens setzt entweder eine entsprechendeEinladung durch den Vorstand oder aber eine Unterstützungserklärungdurch drei bestehende Mitglieder voraus. In einemsolchen Fall sind diese drei Mitglieder deshalb bereits im Antragnamentlich zu nennen.Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong><strong>Liechtenstein</strong> bietet ideale Voraussetzungen, um sich alsSchiedsforum für internationale Rechtsstreitigkeiten zu positionieren.Einerseits verfügen die auf dem Finanzplatz tätigenMarktteilnehmer über jahrzehntelange Erfahrung im Umgangmit internationalen Sachverhalten und der Verwaltung vongros sen Vermögenswerten. Andererseits bietet <strong>Liechtenstein</strong>mit über 200 zugelassenen Anwälten aber auch genügendjuristisches Know-How, um die professionelle Durchführungvon internationalen Schiedsverfahren zu gewährleisten, welchein der Regel spezifisches Expertenwissen und entsprechendeProzesserfahrung voraussetzen.<strong>Liechtenstein</strong> hat sein schiedsrichterliches Verfahren, welches inder Zivilprozessordnung geregelt ist, im Jahr 2010 einer Total-liechtenstein-journal 4 /2012


eiträgeRechtsanwalt lic.iur. Markus WilleNeue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>105revision unterzogen. Diese Revision orientierte sich stark amModel Law on International Commercial Arbitration («UNCI-TRAL Modellgesetz»), das eine Vereinheitlichung des Schiedsrechtsanstrebt, sowie an der österreichischen Rezeptionsvorlage.Die Rezeption aus Österreich hat neben vielem denVorteil, dass österreichische Judikatur und Lehre bedenkenlosauch für die Rechtsanwender in <strong>Liechtenstein</strong> herangezogenwerden kann, was wiederum Rechtssicherheit und -kontinuitätgewährleistet. Seit dem bereits erwähnten Beitritt <strong>Liechtenstein</strong>szum New Yorker Schiedsübereinkommen im Jahr 2011ist zudem eine entsprechende Vollstreckung liechtensteinischerSchiedssprüche gewährleistet. Im Vergleich zu Urteilenund Beschlüssen staatlicher Gerichte, welche in der Regel imAusland mangels entsprechender Abkommen nicht oder nurerschwert vollstreckt werden können, bietet das liechtensteinischeSchiedsverfahrensrecht somit auch im Bereich der Rechtsdurchsetzunggrosse Vorteile.Im Zuge der Gründung des LIS kam der weitere Vorschlag auf,dem beschriebenen staatlichen Rechtsrahmen ein privatautonomesRegelwerk für Schiedsverfahren zur Seite zu stellen,welches spezifisch auf die liechtensteinischen Besonderheitenzugeschnitten ist. Bislang wurde in der Schiedspraxis nämlichhäufig auf die Verfahrensordnungen internationaler SchiedsinstitutionenBezug genommen oder aber das Verfahren nach denRegeln der Zivilprozessordnung durchgeführt. Um diese Lückezu schliessen, initiierte der LIS in Zusammenarbeit mit der Industrie-und Handelskammer den Erlass einer neuen <strong>Liechtenstein</strong>ischenSchiedsordnung (<strong>Liechtenstein</strong> Rules of Arbitration).<strong>Liechtenstein</strong> Rules of Arbitration derIndustrie- und HandelskammerDie <strong>Liechtenstein</strong> Rules wurden nicht in erster Linie dafür konzipiert,um mit den bereits etablierten internationalen Schiedsplätzen( Zürich, Wien, Paris, London etc. ) in Konkurrenz zutreten. Es ging vielmehr darum, eine dem spezifisch liechtensteinischenNutzerprofil entsprechende Verfahrensordnungzu entwerfen, welche im Lichte der in der liechtensteinischenPraxis häufig vorkommenden familienrechtlichen Aspekte eingewisses Nischenpotential beinhaltet. Die Schiedsordnungfokussiert sich insoweit auf ein möglichst vertrauliches, einfaches,rasches und kostengünstiges Verfahren.Als Trägerschaft der <strong>Liechtenstein</strong> Rules fungiert die <strong>Liechtenstein</strong>ischeIndustrie- und Handelskammer. Die Geltung derSchiedsordnung kann sowohl von internationalen, als auch vonnationalen Verfahrensparteien vereinbart werden. Anders alsvereinzelte ausländische Schiedsinstitutionen unterhält die Industrie-und Handelskammer nun aber keine eigene ständigeEinrichtung, die sich dem Schiedswesen widmet. Vielmehr wirddie reibungslose Abwicklung der einzelnen Schiedsverfahren«ad hoc» und somit von Fall zu Fall durch Beizug von erfahrenenExperten sichergestellt. Der LIS stellt der Industrie- undHandelskammer im Rahmen einer Kooperation ein Sekretariatzur Verfügung, welches mit unabhängigen und rechtskundigenPersonen besetzt wird. Das Sekretariat ernennt auf entsprechendenAntrag der Parteien für ein bestimmtes Schiedsverfahreneinen ebenfalls unabhängigen Kommissär, welchervor allem dann einzuschreiten hat, wenn die Parteien bei derSchiedsrichterbestellung keine Einigung erzielen können. DemKommissär kommt die weitere Kompetenz zu, befangeneSchiedsrichter abzusetzen oder Schiedsrichter, die ihre Pflichtenvernachlässigen, zu ersetzen. Der Kommissär unterstehtim Übrigen denselben Vertraulichkeitsverpflichtungen wie dieSchiedsrichter.Die Industrie- und Handelskammer ernennt einen Sekretär fürdas Schiedswesen und zwei Stellvertreter, welche zusammendas Sekretariat bilden. Dieses wird von der LIHK mit unabhängigen,rechtskundigen oder sonst geeigneten Personen besetzt,welche vorzugsweise keine beruflichen Parteienvertreter(Rechtsanwälte, Treuhänder, Patentanwälte, Steuerberater etc.)sind.Mit 32 Artikeln sind die <strong>Liechtenstein</strong> Rules im Gegensatz zuanderen Schiedsordnungen kurz, übersichtlich und verständlichabgefasst. Die Einfachheit des Verfahrens ist ein Kernpunktder Schiedsordnung. So sind beispielsweise eine minimale Editionspflichtund lediglich ein Schriftenwechsel vorgesehen. Diesführt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.Die <strong>Liechtenstein</strong> Rules legen, wie erwähnt, besonderen Wertauf Vertraulichkeit. Sämtliche am Schiedsverfahren beteiligtenParteien sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. DieSchiedsordnung enthält zudem diverse verfahrensrechtlicheKautelen, welche eine grösstmögliche Diskretion in der Verfahrensführungsicherstellen. Grundsätzlich sind nur Personen alsSchiedsrichter wählbar, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungunterliegen, welche zumindest die Strafbarkeitder Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht und einZeugnisverweigerungsrecht in Zivilsachen beinhaltet (namentlichRechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und berufsmässigeTreuhänder, die liechtensteinischem Recht unterstehen).Im Unterschied zu den Swiss Rules ist des Weiterendie Möglichkeit der Vereinigung von zwei Verfahren bewusstnicht vorgesehen. Entgegen den üblichen Regeln der Trust Arbitrationist ein Einbezug Dritter in das Verfahren nur mit Zustimmungaller Beteiligten möglich. Urkunden werden auf An-liechtenstein-journal 4 /2012


106 beiträgeRechtsanwalt lic.iur. Markus WilleNeue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>2. Für TrustsAlle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprücheirgendwelcher Art aus oder im Zusammenhang mit diesemTrust – einschliesslich des Vorliegens und Umfanges einer Begünstigung,der Bestimmung der Begünstigten, der Gültigkeit,Ungültigkeit, Änderung oder Auflösung des Trusts, der Anfechtungvon Beschlüssen und aufsichtsrechtlicher Massnahmen –ist durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung derliechtensteinischen Industrie- und Handelskammer unter Ausschlussder staatlichen Gerichte zu entscheiden. Jedenfalls mitAnnahme einer Begünstigung unterwirft sich der Begünstigtedieser Schiedsvereinbarung. Der Trustee kann den Begünstigtragder vorlegenden Partei der Gegenpartei nicht zugestellt,sondern nur an einem geeigneten Ort zur Einsicht zugänglichgemacht. Ohne Genehmigung des Schiedsgerichts ist es keinerVerfahrenspartei gestattet, bei einem staatlichen Gericht Anträgeauf vorläufige oder vorsorgliche Massnahmen zu stellen.Eine Verletzung der in der Schiedsordnung vorgesehen Vertraulichkeitsbestimmungenwird mit einer Konventionalstrafevon CHF 50'000.– geahndet.weise Ausschüttungen an andere Begünstigte) zu verhindernund eine möglichst rasche Normalisierung der zweckentsprechendenVerwaltung zu fördern.Detailinformationen zum Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong> sowiezu den neu in Geltung gesetzten <strong>Liechtenstein</strong> Rules findensich unter dem Link der offiziellen Website des LIS (www.lis.li). 1Im Rahmen der Konzeption der <strong>Liechtenstein</strong> Rules wurde desWeiteren darauf geachtet, die Verfahrenskosten in einem imVergleich zum Streitwert vernünftigen Mass zu halten. Die entsprechendeKostenordnung der <strong>Liechtenstein</strong> Rules lehnt sichinsoweit an diejenige der Swiss Rules an, unterschreitet dieseaber betragsmässig um bis zu 15 %.Zusammenfassend sind die <strong>Liechtenstein</strong> Rules die einzigeSchiedsordnung, welche speziell auf die Bedürfnisse vonRechtsträgern (Stiftungen, Trusts etc.) zugeschnitten ist, die inder Regel aus familienrechtlichen Erwägungen errichtet wurdenund insoweit ein gesteigertes Interesse an einer möglichstvertraulichen Behandlung von internen Konflikten aufweisen.Zu diesem Zweck wurden vielschichtige Schutzmechanismenimplementiert. Damit wird insbesondere verhindert, dass Informationenund Dokumente, welche den involvierten Rechtsträgerbetreffen, eine Streuung erfahren, welche den Interessender Verfahrensparteien nicht gerecht wird. Durch das prinzipielleVerbot von Verfahrensvereinigungen wird sichergestellt,dass die Kontrolle darüber, welche Begünstigten voneinandererfahren dürfen, in der Hand des betroffenen Rechtsträgersbleibt. Im Übrigen ist es nach den <strong>Liechtenstein</strong> Rules sogarmöglich, mittels einer massgeschneiderten Ausgestaltung derSchiedsklausel dem Problem von mittellosen Verfahrensparteienzu begegnen. Nach diversen Rechtsordnungen könnennämlich solche Parteien nicht auf eine Schiedsklausel behaftetwerden. Zur Vermeidung von entsprechend unerwünschtenWeiterungen ist es nach der vorgeschlagenen Standardschiedsklauseldeshalb möglich, dass der Rechtsträger sich bei erstellterBedürftigkeit einer Partei nach seinem Ermessen bereit erklärt,die Verfahrenskosten der bedürftigen Partei (inklusive einesKostenvorschusses und einer angemessenen Prozessvertretungdieser Partei) vorläufig zu übernehmen; dies selbstverständlichunter Vorbehalt der Rückforderung nach einer Entscheidungdes Schiedsgerichts über die endgültige Kostentragungspflicht.Eine Verpflichtung zu dieser vorläufigen Kostenübernahme bestehtfreilich nicht. Die bereits erwähnten Regeln zur Gewährleistungeines schnellen, effizienten Verfahrens tragen überdiesdazu bei, eine unnötig lange Blockade von bestimmten Bereichender Verwaltung des betroffenen Rechtsträgers (beispiels-Nachtrag der Redaktion:Auszug aus der <strong>Liechtenstein</strong>ischen Schiedsordnung 2Musterschiedsklauseln1. Für VertragsstreitigkeitenStreitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche ausoder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslichdessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowieausservertraglicher Ansprüche, sind durch ein Schiedsverfahrengemäss der Schiedsordnung der liechtensteinischen Industrie-und Handelskammer unter Ausschluss der staatlichenGerichte zu entscheiden.Das Schiedsgericht soll aus (einem oder drei) Schiedsrichter(n)bestehen.Der Sitz des Schiedsgerichts ist(gewünschtenSchieds ort einfügen).Die Sprache des Schiedsverfahrens ist (gewünschteSprache einfügen).12Vorstandsmitglieder: Dr. Johannes Gasser (Präsident), Advokaturbüro Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser; Vaduz; MMag. Nicolas Reithner (Kassier), Walch &Schurti Rechtsanwälte, Vaduz und lic.iur. Markus Wille (Beisitzer), AdvocaturSprenger & Partner AG, Triesen. Sekretariat: Marktgass 21, Postfach479, LI-9490 Vaduz, Tel.: 00423 237 23 90, E-Mail: info@schiedsverein.li.Teil III der Schiedsordnung («Musterschiedsklauseln»), u. a. veröffentlichtunter www.lis.li.liechtenstein-journal 4 /2012


eiträgeRechtsanwalt lic.iur. Markus WilleNeue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>107ten anhalten, dies unterschriftlich zu bestätigen. Verweigerungder Bestätigung gilt als Verzicht auf die Begünstigung.Das Schiedsgericht soll aus (einem oder drei) Schiedsrichter(n)bestehen.Der Sitz des Schiedsgerichts ist(gewünschtenSchieds ort einfügen).Die Sprache des Schiedsverfahrens ist (gewünschteSprache einfügen).Bei Bedürftigkeit einer Partei kann der Trustee nach seinemErmessen für die Dauer des Verfahrens die Kosten des Verfahrens,inklusive eines Kostenvorschusses und einer angemessenenProzessvertretung dieser Partei, vorläufig auf Kosten desTrusts übernehmen unter Vorbehalt einer Entscheidung desSchiedsgerichts im Schiedsspruch über die endgültige Kostentragungspflicht.3. Für StiftungenAlle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchezwischen der Stiftung, ihren Organen, dem Stifter oderBegünstigten im Zusammenhang mit der Stiftung, deren Errichtung,Tätigkeit oder Liquidation, einschliesslich des Vorliegensund Umfanges einer Begünstigung, der Bestimmungder Begünstigten, der Gültigkeit, Ungültigkeit, Änderung oderAuflösung der Stiftung, Anfechtung von Beschlüssen und aufsichtsrechtlicherMassnahmen, sind durch ein Schiedsverfahrengemäss der Schiedsordnung der liechtensteinischen IndustrieundHandelskammer unter Ausschluss der staatlichen Gerichtezu entscheiden. Jedenfalls mit Annahme einer Begünstigungunterwirft sich der Begünstigte dieser Schiedsvereinbarung.Die Stiftung kann den Begünstigten anhalten, dies unterschriftlichzu bestätigen. Verweigerung der Bestätigung gilt als Verzichtauf die Begünstigung.Das Schiedsgericht soll aus (einem oder drei) Schiedsrichter(n)bestehen.Der Sitz des Schiedsgerichts ist(gewünschtenSchieds ort einfügen). Das Schiedsgericht kann auf Antragden Sitz des Schiedsgerichts an den Sitz der Stiftung verlegen,wenn dies zur gesellschaftsrechtlichen Gültigkeit desSchiedsspruchs für die Stiftung notwendig ist.Die Sprache des Schiedsverfahrens ist (gewünschteSprache einfügen). Bei Bedürftigkeit einer Partei kann dieStiftung nach ihrem Ermessen für die Dauer des Verfahrensdie Kosten des Verfahrens, inklusive eines Kostenvorschussesund einer angemessenen Prozessvertretung dieser Partei,vorläufig übernehmen unter Vorbehalt der Rückforderungnach einer Entscheidung des Schiedsgerichts über dieendgültige Kostentragungspflicht.4. Für GesellschaftenAlle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchezwischen der Gesellschaft, ihren Organen, den Anteilsinhabern(Gesellschaftern, Aktionären) im Zusammenhang mitder Gesellschaft, deren Errichtung, Tätigkeit oder Liquidation,einschliesslich des Vorliegens und Umfanges einer Anteilsinhaberschaft,der Gültigkeit, Ungültigkeit, Änderung oder Auflösungder Gesellschaft, Anfechtung von Beschlüssen und aufsichtsrechtlicherMassnahmen, sind durch ein Schiedsverfahrengemäss der Schiedsordnung der liechtensteinischen IndustrieundHandelskammer unter Ausschluss der staatlichen Gerichtezu entscheiden. Jedenfalls mit Erwerb der Anteile unterwirftsich der Anteilsinhaber dieser Schiedsvereinbarung. DasSchiedsgericht kann auf Antrag den Sitz des Schiedsgerichts anden Sitz der Gesellschaft verlegen, wenn dies zur gesellschaftsrechtlichenGültigkeit des Schiedsspruchs für die Gesellschaftnotwendig ist.Das Schiedsgericht soll aus (einem oder drei) Schiedsrichter(n)bestehen.Der Sitz des Schiedsgerichts ist(gewünschtenSchieds ort einfügen).Die Sprache des Schiedsverfahrens ist (gewünschteSprache einfügen).Hinweis der Redaktion:Näheres siehe www.lis.liliechtenstein-journal 4 /2012


108 veranstaltungenveranstaltungen5. <strong>Liechtenstein</strong>ischer Stiftungsrechtstag, 24.10.2012,Universität <strong>Liechtenstein</strong>Manche fanden die fast ausschliesslich rechtlichen Thema argjuristisch, obwohl dies deutlich angekündigt war: «Wandel immateriellen Stiftungsrecht und grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzungdurch Schiedsgerichte» bildete das Schwerpunktthema.Es ging also um die aktuelle liechtensteinischeRechtsprechung, die Unternehmensstiftung, die Abberufungvon Stiftungsräten, Begünstigtenrechte und die internationaleRechtsdurchsetzung, vor allem durch Schiedsgerichtsbarkeit.Letztere stellte Dr. Johannes Gasser, Vorsitzender des liechtensteinischenSchiedsvereins, vor. Dr. Wilhelm Ungerank befasstesich mit der Rechtsprechung zum liechtensteinischen Stiftungsrecht,Dr. Karl Josef Hier mit dem Stiftungszweck der Unternehmensstiftungsowie lic. jur. Marco Ender zu aktuellen Fragender Abberufung von Stiftungsräten. Diesen Praktikern ausGericht und Advokatur folgte Prof. Schurr mit seinem Vortragüber die Begünstigtenrechte im Wandel der Zeit.Die Fragen zur Rechtsdurchsetzung eröffnete RechtsanwaltDr. Helmut Schwärzler zur Durchsetzung von Begünstigtenrechtengenerell. Dem folgten ganze vier Vorträge zu Fragender Schiedsgerichtsbarkeit, gefolgt von drei Aspekten derSchiedsfähigkeit mit Berührung in der Schweiz und Österreich.War schon die thematische Dichte unglaublich hoch, so wurdedies noch getoppt durch die Podiumsdiskussionen, die sowohlReferenten, Veranstalter und Zuhörern so einiges abverlangten.Ein Drittel weniger Referate würden für ¹⁄ ³ mehr Zeit ausreichen.Wenn man nur mehr Zeit hätte . . .Die Referate werden wie gewohnt als Tagungsband erscheinen.21. Rechtsprechtag, 22.11.2012,Universität <strong>Liechtenstein</strong>Am 22.11.2012 fand der vom Lehrstuhl für Gesellschafts-, Stiftungs-und Trustrecht veranstaltete «21. Rechtsprechtag» statt.Das Thema «Anerkennung liechtensteinischer Gesellschaftenund Stiftungen im Ausland» lockte über 100 Teilnehmer in dieUniversität. Prof. Schurr hatte dies aufgrund eines neuen Forschungsprojektes,das sich diesem Thema annimmt, öffentlichaufgegriffen und hierfür den Experten Dr. Peter Prast, der zudiesem Thema vor einiger Zeit promoviert hatte, für einen ausführlichenVortrag eingeladen.Prof. Schurr spitzte zunächst die Thematik zu: Es sei höchstbeunruhigend, wenn ausländische Höchstgerichte auf Bild-Zeitungs-Niveauauf angesehenen Rechtsformen wie der Stiftungherumhackten. Das traf einen der zentralen Punkte, käme es imInternationalen Privatrecht ja auf «die Optik des Betrachters»an, mithin auf Werturteile. Letztlich bildete die theoretische Abhandlungder gesamten Thematik das Rückgrat des Vortrags:Sitz- und Gründungstheorie, die Rechtsprechung des EuGH,auch zur Kapitalverkehrsfreiheit von liechtensteinischen Gesellschaften,die «Anerkennungs»-Problematik in Deutschland wieauch die Sonderproblematik gemeinnütziger Stiftungen, behandeltetwa in Urteilen wie Stauffer und Persche). Die Kritik anden Urteilen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart(siehe bereits die deutliche Kritik durch Jakob / Studen in Jahrbuchzum <strong>Liechtenstein</strong>ischen Recht 2011/2012, S. 35 ff.).Anders die Anerkennung in der Schweiz: Veranstalter, Referentund Diskussionsteilnehmer Rechtsanwalt Dr. Mario Frick liessengewisse Hoffnungen aufkommen, vielleicht gäbe es demnächstschweizerische Stiftungen nach liechtensteinischem Vorbild, einenschweizerischen Trust und es käme zur Abschaffung desArt. 335 Abs. 2 OR, der bisher noch so einiges verhindere.liechtenstein-journal 4 /2012


veranstaltungen109Einige Zitate und Schlussfolgerungen machten die intensiveBefassung mit der Thematik deutlich, die durchaus manchmalemotional überfrachtet war – wie die Behauptung, <strong>Liechtenstein</strong>sei auf europäische Ebene ein «Musterschüler». Aber:Sind Musterschüler beliebt?«Mehrheitsfähig» sind allerdings Aussagen wie «Die liechtensteinischeRegierung hat eine Obhutspflicht auch gegenüberjuristischen Personen» – diese hat sie in der Folgezeit nach denzu Recht vielfach kritisierten Urteilen nicht ausreichend wahrgenommen.Ob die Forderung «das IPR sollte zur Durchsetzungwirtschafts- bzw. fiskalpolitischer Zwecke nicht missbrauchtwerden» angesichts der eingangs geschilderten Subjektivitätdes IPR konsensfähig ist, darf eher bezweifelt werden. Dennoch:Die kritisierten Urteile der beiden deutschen Obverlandesgerichtebetreffen eher nicht angewendetes Recht als falschangewendetes Recht. Hinzu kommen allerdings richterliche(Vor-)urteile, die immer wieder dann zum Vorschein kommen,wenn Zivilrichter Steuerfälle zu lösen haben.Unklar ist immer noch – nach dieser Veranstaltung und dergleichnamigen Veranstaltung des <strong>Liechtenstein</strong>-<strong>Journal</strong> am17. Januar 2012 – wie hoch das Thema gehängt werden muss:Geht es um eine deutliche Rechtsprechungsänderung? Manhatte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs im September2005 «Entwarnung» gegeben und das Thema mehr oder wenigerabgehakt. Oder handelt es sich «etwa nur» um «Ausrutscher»,die bei ca. 80’000 jährlich gesprochenen Urteilender Ober- und Höchstgerichte in Deutschland vorkommen können– was nichts entschuldigt, aber vielleicht plausibel erklärt.Die weitere wissenschaftliche Diskussion wird dies hoffentlichklären.Und die wissenschaftliche Diskussion zu diesemThema geht weiter:«Wir möchten Sie gerne darauf aufmerksam machen, dass am14. Februar 2013 das vom Europa Institut an der UniversitätZürich in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Gesellschafts-,Stiftungs- und Trustrecht an der Universität <strong>Liechtenstein</strong> organisierteSeminar zum Thema:«Asset Protection – Möglichkeiten und Grenzen amFinanz platz <strong>Liechtenstein</strong>»an der Universität Zürich stattfindet.»<strong>Liechtenstein</strong>ische Instrumente der Asset Protection leiden inihrer Effektivität immer wieder unter einer mangelnden internationalprivatrechtlichenAbsicherung im Fürstentum sowiedem Umgang ausländischer Gerichte mit solchen Instrumenten.Das Seminar bietet eine vertiefte Analyse der sich stellendenProbleme sowie Gestaltungshinweise für eine wirksamegrenzüberschreitende Asset Protection.Universität <strong>Liechtenstein</strong>, Prof. Dr. Francesco A. Schurr, Inhaberdes Lehrstuhls für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht, Institutfür FinanzdienstleistungenSeminarUniversität ZürichAsset Protection: Möglichkeiten und Grenzen am Finanzplatz<strong>Liechtenstein</strong>mit Präsentation der «Schriften des Zentrums für liechtensteinischesRecht», Donnerstag, 14. Februar 2013, 10.00 – 17.15Uhr, Universität Zürich-Zentrum, Rämistrasse 71, 8001 Zürich,Hörsaal KOL-E-18LeitungProf. Dr. Helmut Heiss, Lehrstuhl für Privatrecht, Rechtsvergleichungund Internationales Privatrecht, gf. Leiter desZentrums für liechtensteinisches Recht an der UniversitätZürichProf. Dr. Andreas Kellerhals, Titularprofessor für Privat-,Wirtschafts- und Europarecht an der Universität Zürich,Direktor des Europa Instituts an der Universität ZürichProf. Dr. Anton K. Schnyder, Lehrstuhl für Privat- und Wirtschaftsrecht,Internationales Privat- und Zivilverfahrensrechtund Rechtsvergleichung an der Universität ZürichProf. Dr. Francesco Schurr, Lehrstuhl für Gesellschafts-, Stiftungs-und Trustrecht an der Universität <strong>Liechtenstein</strong>ReferierendeDr. Mario Frick, Rechtsanwalt und Treuhänder, AdvocaturSeeger, Frick & Partner AG, SchaanPD Dr. Pascal Grolimund, Rechtsanwalt, Kellerhals Anwälte,BaselDr. Bernd Noll, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,Partner bei Flick Gocke Schaumburg, BonnDr. Peter Prast, Verwaltungsrat Jura Trust AG, VaduzProf. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt, Universitätsprofessoram Institut für Zivilgerichtliches Verfahren, UniversitätInnsbruckPräsentation der «Schriften des Zentrums fürliechtensteinisches Recht (ZLR)»Marzell Beck, Rechtsanwalt, Präsident des Staatsgerichtshofsdes Fürstentums <strong>Liechtenstein</strong>Werner Stocker, Geschäfts- und Verlagsleiter, Dike VerlagAG, Zürichliechtenstein-journal 4 /2012


110veranstaltungen<strong>Liechtenstein</strong>ische Instrumente der asset protection leiden inihrer Effektivität immer wieder unter einer mangelnden internationalprivatrechtlichenAbsicherung im Fürstentum sowiedem Umgang ausländischer Gerichte mit solchen Instrumenten.Das Seminar bietet eine vertiefte Analyse der sich stellendenProbleme sowie Gestaltungshinweise für eine wirksamegrenzüberschreitende asset protection.14.30 –15.00 Uhr15.00 –15.30 UhrAusländisches Pflichtteilsrecht v. asset protection:Art. 29 Abs. 5 IPRG zwischen nationalem Anspruchund internationalrechtlicher WirklichkeitPascal GrolimundDiskussionProgramm10.00 –10.15 Uhr10.15 –10.45 UhrBegrüssung und Einleitung durch Helmut Heiss,Andreas KellerhalsAnerkennung liechtensteinischer Gesellschaftenin Deutschland und der Schweiz – Macht undOhnmacht <strong>Liechtenstein</strong>s angesichts der Entwicklungin der Rechtsprechung des EuGH sowiedeutscher und schweizerischer ZivilgerichtePeter Prast15.30 –16.00 Uhr16.00 –16.30 Uhr16.30 –17.00 UhrKaffeepauseRevidiertes Lugano Übereinkommen: Nichtintegrationdes Fürstentums, um ausländische assetszu schützen?Mario FrickDiskussion10.45 –11.15 UhrKaffeepause17.00 Uhr Schlusswort:Anton K. Schnyder11.15 –11.45 Uhr11.45 –12.15 Uhr12.15 –14.00 Uhr14.00 –14.30 Uhr<strong>Liechtenstein</strong>ische Stiftungs- und Truststrukturenvor ausländischen Finanzbehörden: Eine deutscheSichtBernd NollDiskussionPräsentation der «Schriften des Zentrums fürliechtensteinisches Recht (ZLR)», Band I (Rechtsreformund Zukunft des Finanzplatzes <strong>Liechtenstein</strong>)Grusswort: Marzell Beck;Präsentation: Werner StockerAnerkennung von Auslandskonkursen durch denFL-OGH: Folgen für die liechtensteinische assetprotectionHubertus SchumacherKostenCHF 400.– inkl. Publikation, Unterlagen, Mittagessen und PausenverpflegungAnmeldeschlussDonnerstag, 17. Januar 2013Anmeldungper Internet: www.eiz.uzh.Auskünfteerteilt das Europa Institut an der Universität Zürich, Hirschengraben56, 8001 Zürich, Tel. +41 44 634 48 91, eiz@eiz.uzh.chliechtenstein-journal 4 /2012


aktuelles111aktuellesikr:Landesvoranschlag 2013Vaduz (ots/ikr) – Die Finanzplanungen der vergangen Jahre habenaufgezeigt, dass der Staatshaushalt markante strukturelleProbleme aufweist, welche eine nachhaltige Sanierung unumgänglichmachen. Mit den Bericht und Anträgen zu den MassnahmenpaketenI und II hat die Regierung dem Landtag möglicheMassnahmen zur Sanierung aufgezeigt, welche teilweisemit entsprechenden Gesetzesrevisionen bereits realisiert werdenkonnten. Der vorliegende Voranschlag 2013 zeigt nun, dasssich die Lage für den Staatshaushalt weiter verschärft. Im Vergleichzur letztjährigen Finanzplanung wird für das kommendeJahr ein nochmaliger Einbruch der Erträge prognostiziert. Gingdie Finanzplanung aufgrund des Wegfalls der Couponsteuernbereits von einem Anstieg des Finanzierungsfehlbetrags aufCHF 148 Mio. aus, schliesst der Voranschlag 2013 nun mit einemFinanzierungsfehlbetrag von CHF 205 Mio. ab.Einsparmassnahmen könnenErtragseinbruch nicht kompensierenMit dem Voranschlag 2013 gelingt es der Regierung, den betrieblichenAufwand erneut zu reduzieren. Mit CHF 909 Mio.sinkt das Aufwandvolumen im Budgetvergleich um CHF – 26Mio. oder – 2.8 %. Dem Aufwand steht jedoch ein Einbruch derbetrieblichen Erträge um CHF – 157 Mio. oder – 20 % gegenüber.Dabei sind nebst dem Wegfall der Couponsteuern auchbei weiteren tragenden Steuerarten deutliche Rückgänge absehbar.Mit einem Volumen von CHF 623 Mio. können die betrieblichenErträge die Aufwendungen bei weitem nicht deckenund es ergibt sich ein Verlust aus der betrieblichen Tätigkeit vonCHF 286 Mio. Unter Einbezug des Finanzergebnisses von CHF76 Mio. schliesst die Erfolgsrechnung mit einem Aufwandüberschussvon CHF 210 Mio. ab.Deutliche Ertragsrückgänge beiden Steuern und AbgabenDer Rückgang der betrieblichen Erträge ist vor allem auf einenweiteren Einbruch der Steuern und Abgaben um CHF – 153Mio. zurückzuführen. Die Hauptveränderung ergibt sich beiden Couponsteuern (CHF – 84 Mio.), bei welchen nach demEnde der Übergangsfrist zur vergünstigten Abrechnung derAltreserven im laufenden Jahr mit keinen Steuererträgen mehrgerechnet wird. Des Weiteren wird auch bei den Ertragssteuern(CHF – 34 Mio.), den Mehrwertsteuern (CHF – 14 Mio.) oderden Stempelabgaben (CHF – 12 Mio.) mit deutlichen Ertragsrückgängengerechnet.Aufwandseite kann durch Einsparmassnahmenerneut entlastet werdenIm Bereich der betrieblichen Aufwendungen ergibt sich diegrösste Entlastung bei den Finanzzuweisungen an die Gemeindenmit CHF – 11 Mio. Dies ist auf den geringeren Gemeindeanteilan der Ertragssteuer zurückzuführen, welcher für dieFinanzausgleichsgemeinden teilweise durch einen höherenFinanzausgleich kompensiert wird. Des Weiteren fallen imBudgetvergleich der Sachaufwand um CHF – 10 Mio. und dieAbschreibungen um CHF – 7 Mio. geringer aus. Der Personalaufwandund die Beitragsleistungen erhöhen sich dagegenleicht, wobei entsprechende Sanierungsmassnahmen durchnicht steuerbare Zunahmen kompensiert werden. Im Personalbereichschlagen vor allem Rückstellungen für Frühpensionierungen,auf welche ein gesetzlicher Anspruch besteht, zuBuche.Investitionsvolumen auf tiefem NiveauDas Bruttoinvestitionsvolumen beläuft sich im kommendenJahr auf CHF 52 Mio. und liegt damit CHF – 4 Mio. unter demVorjahr. Tieferen Investitionen in den Bereichen der Beiträgean gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, der Hochbautenund der Mobilien/Immaterielle Anlagegüter stehen aufgrundder Zunahme der Anzahl Anträge im laufenden Jahr höhereWohnbauförderungsdarlehen (CHF + 4 Mio.) gegenüber. NachAbzug der prognostizierten Darlehensrückzahlungen werdenfür das kommende Jahr Nettoinvestitionen in Höhe von CHF 34Mio. vorgesehen.Finanzierungsfehlbetrag von über CHF 200 MillionenZusammenfassend ergibt sich aus dem Aufwandüberschuss derErfolgsrechnung und den Nettoinvestitionen ein Mittelabflussvon CHF 205 Mio. in der Gesamtrechnung.Weitere Sanierungsmassnahmen unumgänglichDas Ergebnis des Voranschlags 2013 zeigt auf, dass ohne weiteretiefgreifende Gegenmassnahmen nicht damit gerechnetwerden kann, dass Aufwendungen und Erträge wieder nachhaltigins Gleichgewicht gebracht werden können. Ausgehendvon den Rückgängen auf der Ertragsseite gilt es, nebst denEinsparmassnahmen auch einnahmenseitige Massnahmen insAuge zu fassen, wie es die Regierung mit einer Vernehmlassungzur Anpassung des Steuergesetzes bereits getan hat. Dieliechtenstein-journal 4 /2012


112Auswirkungen anstehenderProjekte und Massnahmen aufgezeigtDer Finanzplanungsbericht enthält neben dem beschriebenenBasisszenario noch zwei weitere Szenarien. Mit deren Hilfemöchte die Regierung die Auswirkung anstehender Projekteund Massnahmen im Bereich der Steuern und der Investitionenauf die Entwicklung des Landeshaushalts aufzeigen, fürwelche zum Zeitpunkt der Berichterstellung aber noch keineentsprechenden Berichte und Anträge vorliegen. Dazu gehörendie geplante Anpassung des Steuergesetzes gemäss VernehmaktuellesRegierung wird den eingeschlagenen Kurs zur Sanierung desStaatshaushalts mit höchster Priorität weiterführen und demLandtag weitere Korrekturmassnahmen unterbreiten.ikr:Finanzplanung 2013 – 2016Vaduz (ots/ikr) – Aufgrund der abgeschwächten Weltwirtschaft,der EURO-Krise und des starken Schweizer Frankens istdie Erstellung der Finanzplanung des Landes vor allem auf derEinnahmenseite nach wie vor mit hohen Unsicherheiten behaftet.Dennoch hat die Regierung für die Erarbeitung der mittelfristigenPlanung entsprechende Annahmen getroffen undPrämissen für die mögliche Entwicklung des Staatshaushaltsformuliert, welche im Bericht und Antrag zur Finanzplanung2013 – 2016 ausführlich dargestellt sind.Realisierte Entlastungsmassnahmenin Höhe von CHF 105 Mio.Im Mai 2012 ist die Regierung ihrer aus dem Ergebnis der Finanzplanung2012 – 2015 resultierenden Verpflichtung nachgekommenund hat dem Landtag mit dem Massnahmenpaket IIzur Sanierung des Landeshaushalts Sanierungsvorschläge imUmfang von rund CHF 180 Mio. unterbreitet. Erstmals wurdendabei auch einnahmenseitige Massnahmen erhoben und dargelegt.Der Landtag hat diesen Bericht und Antrag zur Kenntnisgenommen und das darin beschriebene Massnahmenpaket zurSanierung des Landeshaushalts bestätigt. Bis und mit dem Landesvoranschlag2013 konnten von diesen CHF 180 Mio. bereitsMassnahmen im Umfang von CHF 82 Mio. realisiert werden.Ebenfalls realisiert wurden Projekte in Höhe von CHF 23 Mio.,deren Wirkung aber erst ab 2014 oder später eintritt. Des Weiterenwurden konkrete Massnahmen mit einem Sanierungspotenzialvon CHF 73 Mio. von der Regierung beschlossen, zumZeitpunkt der Berichtserstellung aber noch nicht endgültig realisiert.Lediglich für Einsparungen in Höhe von CHF 3 Mio. liegenaktuell noch keine konkreten Beschlüsse und Projekte vor.Der aktuelle Finanzplanbericht zeigt als Basisszenario die Entwicklungdes Staatshaushalts in den Jahren 2013 bis 2016 unterden gesetzten Prämissen und unter Berücksichtigung sämtlicherbereits beschlossener und geplanter Reduktionsmassnahmen.Tiefes Einnahmenniveau führt zuAufwandüberschüssenIm Bereich der betrieblichen Aufwendungen resultiert einedurchschnittliche Reduktion um -2.0% pro Jahr. Das Aufwandvolumenbeläuft sich bis Ende 2016 auf rund CHF 837 Mio.Bei den betrieblichen Erträgen geht die Regierung nach einemmassiven Einbruch der Steuereinnahmen im Voranschlag 2013bis zum Ende der Finanzplanperiode von einer leichten Erholungaus. Mit Erträgen von CHF 701 Mio. im Jahr 2016 wird inetwa das Niveau der Rechnung 2005 erreicht. Aufgrund einererwarteten Steigerung der Dividendenerträge aus der Beteiligungan der <strong>Liechtenstein</strong>ischen Landesbank AG gegenüberdem laufenden Jahr wird über die Finanzplanperiode mit einemdurchschnittlichen Finanzergebnis von CHF 77 Mio. gerechnet.Unter den gesetzten Prämissen und der Berücksichtigung derprognostizierten Finanzergebnisse kann der Aufwandüberschussder Erfolgsrechnung über die Planjahre zwar deutlichreduziert werden, am Ende der Finanzplanperiode beläuft sichdieser jedoch immer noch auf CHF 59 Mio. Kumuliert ergebensich für die Finanzplanungsperiode 2013 – 2016 Aufwandüberschüssein Höhe von CHF 476 Mio.Finanzierungsfehlbeträge schrittweise reduziertDie Investitionsrechnung sieht für die Jahre 2013 bis 2016Nettoinvestitionen im Umfang von CHF 113 Mio. oder durchschnittlichCHF 28 Mio. vor. Diese führen in der Gesamtrechnungzusammen mit den Aufwandüberschüssen der Erfolgsrechnungzu einem kumulierten Finanzierungsfehlbetrag vonCHF 446 Mio., wobei dieser von CHF 205 Mio. im Jahr 2013schrittweise reduziert werden kann und zum Ende der Finanzplanungsperiode2016 noch CHF 52 Mio. beträgt.Finanzleitbild trotz Sparmassnahmen nicht erfülltTreffen die prognostizierten Entwicklungen gemäss Basisszenarioein, können die Vorgaben des Finanzleitbilds trotz eingeleiteterSparmassnahmen nicht erreicht werden. Das Finanzhaushaltsgesetzerteilt der Regierung in diesem Fall den Auftrag,dem Landtag innerhalb von sechs Monaten Massnahmenaufzuzeigen, welche zu einer Erfüllung der fünf Eckwerte desFinanzleitbildes führen. Die Regierung wird somit im kommendenFrühjahr erneut einen entsprechenden Bericht zuhandendes Landtags verabschieden.liechtenstein-journal 4 /2012


aktuelles 113lassungsbericht vom 18. September 2012, der Bau des SchulzentrumsUnterland II in Ruggell, der Ersatzbau des ehemaligenInternatstraktes am <strong>Liechtenstein</strong>ischen Gymnasium, der Baueiner S-Bahn FL.A.CH. sowie ein allfälliger Neubau des <strong>Liechtenstein</strong>ischenLandesspitals.FMA FinanzmarktaufsichtPressemitteilung vom 06.12.2012:Neue Auflage der «FMA-Praxis»Die 44-seitige Publikation dient der vertieften Information überdie Aufsichtspraxis der FMA. Sie enthält Darstellungen undAuszüge von wichtigen Entscheidungen bzw. Verfügungen derFMA, von Beschlüssen der FMA-Beschwerdekommission sowievon Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.Alle Informationen werden in anonymisierter Formwiedergegeben. Die «FMA-Praxis» dient der Rechtssicherheitsowie der Transparenz in Bezug auf die von der FMA praktizierteAufsicht über den Finanzmarkt <strong>Liechtenstein</strong>.Ein Schwerpunkt der aktuellen Ausgabe bilden Aufsichtsfälle,in denen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäschereiverletzt wurden. Die FMA ist mit der Durchsetzung und demVollzug der beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung vonGeldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierungbeauftragt. Breiteren Raum nimmt die Darstellung vonAmtshilfebegehren ausländischer Aufsichtsbehörden an dieFMA nach den neuen gesetzlichen Grundlagen in der Amtshilfeein, die am 1. Januar 2011 in Kraft traten. In der FMA-Praxisebenfalls dargestellt sind die Voraussetzungen zur Barauszahlungvon Altersguthaben in der betrieblichen Personalvorsorge,mit deren Beurteilung die FMA beauftragt ist.Die FMA-Praxis ist in deutscher Sprache auf der FMA-Websitewww.fma-li.li verfügbar.(aus der Pressemitteilung der FMA vom 06.12.2012)Aus der FMA-Praxis 2011: Informationen der FMA zu ihrerAufsichtstätigkeit mit Entscheidungen und Beschlüssen3.1 VERLETZUNG VON SORGFALTSPFLICHTEN28 Im Zuge von Ermittlungen ergab sich gegenüber X, einzelzeichnungsberechtigtesMitglied des Verwaltungsrates einerliechtensteinischen Beratungs- und Verwaltungsgesellschaft,der Verdacht, mehrere Strafbestimmungen des Sorgfaltspflichtrechtsverletzt zu haben (zur Thematik vgl. auch vorneRz. 1 ff.). Die FMA führte ein Untersuchungsverfahren durchund erstattete Strafanzeige gegen X bei der <strong>Liechtenstein</strong>ischenStaatsanwaltschaft.29 Anwendbar war im vorliegenden Fall das alte SPG (aSPG),da alle vorgeworfenen Handlungen und Transaktionen nachdem 1. Februar 2005 und vor dem 1. März 2009 (Inkrafttretendes neuen Gesetzes) fielen (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 aSPG).30 Das aSPG findet auf Personen Anwendung, welche unterden persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzesfallen (Art. 3 i. V. m. Art. 4 aSPG). Nach Art. 3 Abs. 2 aSPGsind unter dem Begriff des Sorgfaltspflichtigen Unternehmenund Personen zu verstehen, die nicht unter Abs. 1 fallen, aberberufsmässig Finanzgeschäfte ausüben. Unter dem Begriff einesFinanzgeschäftes ist nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a aSPG jedeAnnahme oder Aufbewahrung von fremden Vermögenswertensowie die Mithilfe bei der Annahme, Anlage oder Übertragungsolcher Vermögenswerte zu verstehen. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst.b aSPG gelten ferner die Errichtung eines im Domizilstaat nichtkaufmännisch tätigen Rechtsträgers auf fremde Rechnung oderdie Tätigkeit als Organ eines solchen als Finanzgeschäfte. Aufgrunderfolgter Abklärungen war unzweifelhaft, dass X fremdeVermögenswerte entgegengenommen und bis zur Übertragungan eine Drittperson auf einem Konto aufbewahrt hatte,mit Bezug auf welches X als wirtschaftlich berechtigte Personeingetragen worden war. Somit hatte X Finanzgeschäfte nachArt. 4 Abs. 2 Bst. a aSPG getätigt.31 X wurden von der FMA folgende strafrechtlich relevantenTatbestände vorgeworfen:Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. a aSPG (Identifizierungdes Vertragspartners nach Art. 5 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. b aSPG (Feststellung derwirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 7 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. f aSPG (Abklärungennach Art. 15 Abs. 2 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. l aSPG (Dokumentationnach Art. 20 Abs. 1aSPG).Die Staatsanwaltschaft stellte entsprechend Bestrafungsantragund verlangte überdies eine Bestrafung von X wegen Unterlassungeiner Mitteilung an die Stabsstelle FIU nach Art. 16 Abs. 1aSPG.32 Mit Urteil sprach der Einzelrichter des Landgerichtes (LG)X von den vorgeworfenen Tatbeständen frei und verpflichtetedas Land <strong>Liechtenstein</strong> zur Tragung der Verfahrenskosten. ZurBegründung wurde punktuell ausgeführt, es fehle an der Erfüllungeinzelner objektiver Tatbestandselemente. Im Übrigenliechtenstein-journal 4 /2012


114aktuelleswurde festgehalten, es könne X mit Bezug auf die vorgeworfenenStraftatbestände weder Vorsatz noch eventualvorsätzlichesVerhalten nachgewiesen werden. Es könne in jedem einzelnenFall nicht rechtsgenügsam festgestellt werden, dass und ob Xdes erforderliche Tatbestandswissen gehabt habe oder zumindestdie Erfüllung eines Tatbestands in Kauf genommen habe.33 Gegen das Urteil des LG meldete die StaatsanwaltschaftBerufung an wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und Schuld;sie beantragte, das angefochtene Urteil im Sinne eines Schuldspruchsgemäss Bestrafungsantrag abzuändern und eine angemesseneStrafe zu verhängen. Das Obergericht (OG) gab derBerufung Folge, änderte das Urteil des LG ab und bestrafte Xgemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft.34 Zunächst verwarf das OG das Vorbringen der Staatsanwaltschaft,das Urteil des LG sei nichtig. Dazu wird ausgeführt:«Es genügt die allgemeine Behauptung nicht, das Gericht habesich mit den in der Strafanzeige und dem Schreiben der FMAenthaltenen Ausführungen, soweit sie im Widerspruch zu denAngaben [ von X ] stehen, nicht näher auseinandergesetzt, umdie Mängelrüge nach § 220 Zl. 3 StPO ordnungsgemäss zurDarstellung zu bringen. Vielmehr muss diese Nichtigkeitsrügedie konkreten Beweisergebnisse angeben, die in der Schlussverhandlunghervorgekommen sind und die das Urteil mit Stillschweigenübergangen hat. Insoweit hätte daher die Staatsanwaltschaftdie Widersprüche zwischen den Ausführungen derFMA und den Angaben [ von X ] im Einzelnen darlegen müssen.Die allgemeine Behauptung, die Begründung des Urteilssei unvollständig in dem Sinne, dass Widersprüche zwischenden Ausführungen der FMA und den Angaben [ von X ] nichtnäher gewürdigt wurden, ist keine gesetzmässige Ausführungdes Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Zl. 3 StPO (SSt 14 / 59; JBI1948, 317 uva) . Schon aus diesem Grunde kann auf die Nichtigkeitsrügenicht näher eingegangen werden.»35 Ebenfalls nicht akzeptiert wurde die Geltendmachung desBerufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Hingegendrang die Staatsanwaltschaft beim OG im Ergebnis mitihren Beweisrügen sowie mit der Geltendmachung verschiedenerFeststellungsmängel und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilungdurch.36 Wie das LG äusserte das OG erhebliche Zweifel an derGlaubwürdigkeit der Angaben von X sowie der Aussagen vonZeugen. Aus diesem Grund führte das OG eine Beweiswiederholungdurch und gelangte gestützt darauf zu seinen dem LGwidersprechenden Urteilsergebnissen. Namentlich kam das OGzum Schluss, dass X mit einschlägiger Berufserfahrung die Vorschriftendes SPG gekannt habe; X habe das selbst eingeräumt.Folgerichtig hätte X den durch das aSPG statuierte Abklärungs-,Feststellungs- und Dokumentationspflichten nachkommenmüssen. In subjektiver Hinsicht habe X zumindest in Kaufgenommen, die zur Diskussion stehenden Gesetzesvorschriftenzu verletzen – «und sich damit abgefunden».37 In einem weiteren Fall ging es um ein Strafverfahren gegeneine Person wegen vorgeworfener Verletzungen der Sorgfaltspflichtennach SPG. Die Person war als Verwaltungsrat undspäter als Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht einer schliesslichliquidierten AG tätig. Umstritten und für das Strafverfahrenvon Bedeutung war die Frage, ob auch ein amtlich bestellterLiquidator dem SPG unterstellt ist oder nicht. Dazu das Obergericht(OG) , auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einUrteil des LG:«Nach Auffassung des Obergerichtes untersteht der behördlichbestellte Liquidator ebenso dem Sorgfaltspflichtgesetz wie derrechtsgeschäftlich bestellte. Der Unterschied zwischen diesenbeiden Liquidatoren liegt nur in den Bestellungsvoraussetzungenund den Bestellungsorganen. Im Falle des behördlich bestelltenLiquidators ist es das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt,das nach Art. 971 PGR die Auflösung und Liquidationder AG anzuordnen hat, wenn wie vorliegend kein Repräsentantmehr bestellt ist oder wenn die Voraussetzungen nach Art.180a PGR nicht mehr erfüllt sind ; im Falle des rechtsgeschäftlichbestellten Liquidators die Statuten oder das oberste Organ,wobei nach Art. 132 Abs. 1 PGR die geschäftsführendenund -vertretenden Mitglieder Liquidatoren der Verbandspersonsind. Auch der behördlich bestellte Liquidator muss nach Art.133 Abs. 1a PGR Mitglied der Verwaltung sein. Überdies musser – wie der rechtsgeschäftlich bestellte Liquidator – nach Art.132 Abs. 1a PGR die Voraussetzungen gemäss Art. 180a PGRerfüllen oder als juristische Person über eine Bewilligung nachArt. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Treuhänder verfügen. Nurwenn wichtige Gründe vorliegen, kann das Grundbuch- undÖffentlichkeitsregisteramt auf Antrag oder von Amtes wegenauch eine andere Person zum amtlichen Liquidator bestellen.Ferner sind nach Art. 133 Abs. 5 PGR die Kosten des behördlichbestellten Liquidators ebenso wie jene des rechtsgeschäftlichbestellten Liquidators von der Verbandsperson zu tragen undtrifft nach Art. 136 ff. PGR beide Liquidatoren der nämlicheAuftrag, nämlich die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verbindlichkeitender Verbandspersonen, soweit es das Vermögenzulässt, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu erfüllen,und die Aktiven zu versilbern, sowie letztlich das Vermögen deraufgelösten Verbandperson nach Tilgung der Schulden unterliechtenstein-journal 4 /2012


aktuelles115die Mitglieder nach dem Verhältnis der auf die Anteile einbezahltenBeträge zu verteilen, und schliesslich nach Beendigungihrer Tätigkeit die Löschung der Verbandsperson zur Eintragungim Öffentlichkeitsregisteramt zu melden.Daraus ergibt sich, dass das Sorgfaltspflichtgesetz auf den Beschuldigtenals behördlich bestellten Liquidator anzuwendenist. Dass auch der rechtsgeschäftlich bestellte Liquidator demSorgfaltspflichtgesetz untersteht, hat der Beschuldigte eingeräumt.»38 Wegen eingetretener Verfolgungsverjährung bestätigte dasOG den durch das LG ausgesprochenen Freispruch.39 Wie bereits aus den bisher referierten Fällen ersichtlich wird,geben immer wieder folgende Verfehlungen Anlass zum Einschreitender Behörden, um SPG-Verstösse zu sanktionieren:ungenügende Feststellung und Überprüfung der Identität derVertragspartner (Art. 6 SPG) und der wirtschaftlich berechtigtenPersonen (Art. 7 SPG) sowie das Nichterstellen der Geschäftsprofile(Art. 8 SPG) oder fehlende Dokumentation (Art.20 SPG).40 Werden Verletzungen der Verpflichtungen aus dem SPGfestgestellt, verfügt die FMA in der Regel die Herstellung desrechtmässigen Zustandes. Gegebenenfalls wird dem Verfügungsadressatengleichzeitig untersagt, bis zur Herstellung desrechtmässigen Zustandes neue Geschäftsbeziehungen aufzunehmen.Wie alsdann ein konkreter Fall zeigte, kann sich dieFMA bei anhaltender Nichtbefolgung ihrer Anordnungen veranlasstsehen, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegenVerletzungen von Sorgfaltspflichten im Sinne des SPG zu erstatten.41 In einem Straffall, der mehrere Gerichtsinstanzen beschäftigte,ging es um die Verurteilung einer Person nach Art. 30Abs. 1 Bst. f i. V. m. Art. 15 Abs. 2 SPG (in der Fassung LGBl.2005 Nr. 5) . Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die erforderlichenbesonderen Abklärungen entgegen Art. 15 Abs. 2SPG nicht vorgenommen zu haben, als er im Rahmen seiner Tätigkeitnach Art. 180a PGR (für eine ausländische Firma) einenBankcheck über 200 Mio. US-Dollar von einer Person entgegennahmund diesen kurze Zeit später einem Dritten «wiederausgefolgte» (Urteil des LG). Der Check war offensichtlich wertlos.Daraus leitete der Angeklagte das Argument ab, bei einemsolchen Check handle es sich um ein völlig untaugliches Mittelzur Begehung von Geldwäscherei beziehungsweise eines sonstin Art. 16 Abs. 1 SPG genannten Delikts. Dem widersprach dieStaatsanwaltschaft, und das OG schloss sich wie folgt an:«Nach den getroffenen Feststellungen war der fragliche, vomAngeklagten im Rahmen der Geschäftsbeziehung betreffenddie X AG zur Aufbewahrung angenommene Bankcheck übernominal USD 200 Mio. ‹nichts wert› und wusste der Angeklagte,dass dieser Check ‹nichts wert (also gefälscht)› war. Nachder dem SPG innewohnenden Teleologie sind unter den Begriff‹Vermögenswerte› iS von Art. 15 Abs. 2 SPG idF LGBL 2005Nr. 5 auch Checks zu verstehen, die ‹nichts wert› sind, sei es,weil sie nicht gedeckt oder aus anderen (zivilrechtlichen) Gründennicht einlösbar oder ‹gefälscht› sind. Selbstredend stellenauch Checks, die ‹nichts wert› oder ‹gefälscht› sind, tauglicheMittel zur Begehung einer Vortat zur Geldwäscherei, insbesonderez. B. zur Begehung von Betrügereien dar. Falls einemFinanzintermediär ein Bankcheck über nominal USD 200 Mio.zur Aufbewahrung überlassen bzw. ins Depot gegeben wird,von dem er weiss, dass er nichts wert, weil gefälscht ist, sobegründet dies jedenfalls ein ausreichendes Verdachtsmoment,dass ‹etwas nicht in Ordnung› ist, und damit die sich aus Art.15 Abs. 2 SPG ergebende strafbewehrte Pflicht des Finanzintermediärs,weitergehende Abklärungen zu treffen.»42 In dem soeben referierten Fall (Rz. 41) wurde der Angeklagteüberdies strafrechtlich verurteilt, weil er geschäftsmässigunbefugt eine Tätigkeit nach Art. 7 TrHG ausgeübt undunberechtigt die Berufsbezeichnung « Treuhänder » oder einegleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung geführthatte. So warb er etwa mit folgenden Texten und Bezeichnungen:«treuhänderische Gründung und Verwaltung einer Gesellschaft/ Stiftung / Trust mit Sitz in Vaduz, <strong>Liechtenstein</strong> odereiner anderen Jurisdiktion gemäss Vereinbarung»;«Firmengründungen in <strong>Liechtenstein</strong> und weltweit, Stiftungen,Trusts etc.»;Stempel «XYZ, Trustee Services»; «lizenzierter Treuhänder».43 Mit Bezug auf letztere Gesetzesverstösse hatte der Angeklagtegeltend gemacht, das Erstgericht habe unzulässiger weiseunberücksichtigt gelassen, dass das Öffentlichkeitsregister amtseine Gründungstätigkeit nie beanstandet habe. Dieses Argumentwurde vom OG zurückgewiesen:«Dem Öffentlichkeitsregisteramt oblag keine Überwachungspflichthinsichtlich der Erlaubtheit der Tätigkeit des Berufungswerbersim Hinblick auf das Treuhändergesetz. Angesichts dessenkonnte der Berufungswerber aus dem Umstand, dass dasÖffentlichkeitsregisteramt seine Gründungstätigkeit unter treuhandgesetzlichenGesichtspunkten nicht beanstandete, nichtkonkludent ableiten, dass ihm diese Tätigkeit rechtlich erlaubtsei. Vielmehr war er gehalten, sich mit dem Treuhändergesetzliechtenstein-journal 4 /2012


116 aktuelles(TrHG) , bei welchem es sich nebst dem SPG um eines der zentralen,die Berufstätigkeit auch der ‹180a-PGR-Treuhänder› betreffenden,Gesetze handelt, indem es regelt, welche Treuhändertätigkeitendem ‹Art. 180a-PGR-Treuhänder› nicht erlaubtsondern den konzessionierten Treuhändern vorbehalten sind,vertraut zu machen und im Falle von Unsicherheiten entsprechendenfachkundigen Rat einzuholen.»44 Ähnlich wie in einem anderen Fall (vgl. Rz. 18) hatte sichdie FMA mit dem Erbringen des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherungeiner Treuhandgesellschaft (nachfolgendTrust) zu befassen. Nach Art. 33 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 TrHGist jede Treuhandgesellschaft verpflichtet, vor Aufnahme derGeschäftstätigkeit nachzuweisen, dass zur Deckung der ausdieser Tätigkeit entstandenen Schadenersatzansprüche eineHaftpflichtversicherung besteht. Diese ist während der gesamtenDauer der Berufstätigkeit aufrecht zu halten. Auf Verlangenist die Versicherungsbestätigung der FMA vorzulegen.Entsprechend Art. 12 Abs. 2 TrHG hat die FMA ihr die Tätigkeiteinzustellen, wenn die Treuhandgesellschaft trotz Aufforderungdie Versicherung nicht aufrecht hält oder den Nachweisnicht vorlegt. Da der Versicherungsnachweis trotz wiederholterAufforderung durch die FMA nicht erbracht wurde, entzogdie FMA der Treuhandgesellschaft die Bewilligung. Gleichzeitiguntersagte sie dieser mit sofortiger Wirkung, bisher bewilligteTätigkeiten auszuüben. Überdies entzog sie für den Fall einerAnfechtung mittels Beschwerde dem Rechtsmittel die aufschiebendeWirkung. Dazu die FMA :«Der Trust verfügt über keine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung,die Schadenersatzansprüche ausder Treuhandtätigkeit abdeckt. Entsteht einem Kunden desTrust im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit einSchaden, so ist keine Versicherung vorhanden, welche die finanziellenNachteile abdeckt. Eine Gefahr für die Kunden desTrust ist damit gegenwärtig und sie bleibt so lange bestehen,wie der Trust tätig ist. Der Schutz des Kunden kann nur dadurchermöglicht werden, wenn die Tätigkeit des Trust sofort eingestelltwird und nicht erst nach einem womöglich langwierigenBeschwerdeverfahren. Damit ist eine unverzügliche Einstellungder Tätigkeit des Trusts zur Wahrung der Kundeninteressen geboten.Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würdeeine nicht zu verantwortende Gefährdung und ein hohes Risikofür die Kunden bedeuten.»45 Einer gegen die Verfügung der FMA erhobenen Beschwerdewurde keine Folge gegeben. Die Beschwerdekommission führteaus :«Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat dieFinanzmarktaufsicht ausreichende Sachverhaltsfeststellungengetroffen, die es ihr ermöglichten, entsprechende (richtige)rechtliche Schlüsse zu ziehen. Was zunächst das Argumentdes Beschwerdeführers anlangt, es habe in Wahrheit bei der XVersicherung eine Haftpflichtversicherung bestanden, die auchdie Berufsrisiken in <strong>Liechtenstein</strong> deckte, so ist dem entgegenzuhalten,dass aus den vom Beschwerdeführer der Finanzmarktaufsichtvorgelegten Urkunden tatsächlich nicht mit dererforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden konnte,dass ein entsprechendes Versicherungsverhältnis mit der X Versicherungvorlag. Die Finanzmarktaufsicht hat nämlich zu Rechtdarauf hingewiesen, dass den vorgelegten Urkunden nicht entnommenwerden kann, dass die Versicherung zum nunmehrigenZeitpunkt (Oktober 2011) immer noch besteht. Weiterskonnte diesen Urkunden nicht entnommen werden, ob dieseVersicherung die Tätigkeit als Treuhänder umfasst.»«Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit seinem Vorbringen,sein Treuhänder sei auch als österreichischer Rechtsanwaltmit Kanzleisitz in Österreich zugelassen und somit aufgrundder Grundfreiheiten des EWR berechtigt, grenzüberschreitendtätig zu sein, nicht durch. Dazu ist festzuhalten, dass die Beaufsichtigungdes Beschwerdeführers durch die Finanzmarktaufsichtaufgrund seiner Eigenschaft als zugelassener Treuhänderim Sinne der Art 1b Abs 1, 10, 24 und 53e TrHG erfolgt. Die Finanzmarktaufsichthat dabei nicht darauf Bedacht zu nehmen,ob der Treuhänder des Beschwerdeführers allenfalls noch in einemanderen EWR-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassenist, sondern ausschliesslich zu prüfen, ob – in casu – der Nachweisder gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungerbracht ist.»(aus: FMA-Praxis 2011, S. 21 ff.)liechtenstein-journal 4 /2012


aktuelles117FMA-Information 6 / 2012: Entwicklungen in derFinanzmarktregulierungSteuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei:SingapurSchon im September 2011 hat die Monetary Authority of Singapore(MAS) ihre Fi-nanzinstitute darauf hingewiesen, gegenüberVermögenszuflüssen aus Jurisdiktionen wachsam zu sein,die deswegen in die asiatische Finanzmetropole fliessen, weilandere Staaten dabei seien, neue Steuerabkommen auszuhandeln.Nach Veröffentlichung der revidierten Empfehlungen derFinancial Action Task Force (FATF) im Februar 2012 hat Singapurerneut bekräftigt, dass man der Empfehlung der FATF folgenwolle, gewichtige Steuerdelikte als Vortaten für Geldwäschereizu qualifizieren.In der Folge hat die MAS nun im Oktober 2012 das Konsultationspapier« Designation of Tax Crimes as Money LaunderingPredicate Offences in Singapore » veröffentlicht. Demzufolgesoll sowohl vorsätzliche Steuerhinterziehung, etwa durchNichtdeklarieren oder falsche Angaben, als auch Steuerbetrug,beispielsweise durch Fälschung von Geschäftsbüchern oder anderenAufzeichnungen, ab 1. Juli 2013 Vortat zur Geldwäschereiwerden. Erfasst ist auch die Beihilfe zu Steuerhinterziehungund zu Steuerbetrug.Aufgrund dieser Erweiterung des Vortatenkatalogs hält dieMAS fest, dass die Finanzinstitute interne Weisungen, Kontrollenund Prozesse schaffen müssen, welche die Wäsche vonErträgen aus den erwähnten Steuerdelikten effektiv aufdecktund abschreckt. Dabei haben Finanzinstitute die einschlägigenRisiken zu identifizieren, zu managen und zu minimieren. DieMAS erwartet hier insbesondere zusätzliche Massnahmen imKundenannahmeprozess und bei der laufenden Überwachung.Die Finanzinstitute sollen zusätzliche Informationen einholenund « wo nötig » die Auskünfte des Kunden verifizieren. Weiterssollen die Institute Risikoindikatoren festlegen, um Hochrisiko-Kundenzu identifizieren. Auf Hochrisiko-Kunden sindverstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Auch bereits bestehendeKonten sind gemäss dem Konsultationspapier kritisch zuüberprüfen. Die MAS erwartet ferner Eskalations- und Bewilligungsverfahrenunter Einbezug des « Senior Management »,eine laufende Transaktionsüberwachung sowie die Dokumentationder angewandten Massnahmen zur Prüfung der steuerkonformenHerkunft. Bei hinreichenden Verdachtsgründen,dass Vermögenswerte aus vorsätzlicher Steuerhinterziehungoder Steuerbetrug stammen, ist eine Verdachtsmitteilung zuerstatten.Die Konsultationsphase dauerte bis zum 06.12.2012. Die neuenRegelungen sollen per 01.07.2013 in Kraft treten.liechtenstein-journal 4 /2012


118 literaTourliteraTourDie Rubrik « LiteraTour » greift willkürlich und subjektiv aus derFlut der vielleicht interessierenden Literatur, die sich mit liechtensteinischemRecht beschäftigt oder hierzu einen speziellen Bezughat besonders lesenswerte oder wenigstens bemerkenswerteBeiträge heraus. Angesichts der doch nicht allzu zahlreichen Publikationensoll nicht der Eindruck erweckt werden, die Redaktionhätte die Vielfalt der Werke auch nur annähernd gesichtet. Erstrecht ist damit keine Abwertung nicht erwähnter Autoren verbunden.ZeitschriftenSethe/AndreottiEntwicklungen im Gesellschaftsrecht und im Wertpapierrecht,SJZ 2012, 514PiltzPraktische Handreichung für die Gestaltung internationalerKaufverträge, NJW 2012, 3061BergerSchiedsgerichtsbarkeit und Bankgeschäft – Eine Zeitenwende,WM 2012, 1701JakobEntwicklungen im Vereins- und Stiftungsrecht,SJZ 2012, 521WeitemeyerDer Kommissionsvorschlag zum Statut einer EuropäischenStiftung, NZG 2012, 1001 ff.BücherBaudenbacher / Kokott (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen desEuropäischen und Internationalen Wirtschaftsrechts,Bd. 14, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel, 2012, 479 SeitenDie beiden prominenten Herausgeber, Präsident des EFTA-Gerichtshofsder eine, Generalanwältin beim EuGH der / die andere,bürgen für Qualität in Praxis, Wissenschaft, Lehre undForschung. Im Juni des Jahres erschien nun dieser aktuelle Bandmit den besten acht Diplomarbeiten des Exekutive M.B.L.-HSG,einem traditionsreichen St. Galler Masterstudium.Am liebsten sind uns Bücher, deren Inhalt etwas überrascht:Mehrere englichsprachige Texte, ein Thema aus dem chinesischenWirtschaftsrecht, ein Beitrag zur Europäischen Genossenschaft,aber auch das unvermeidliche Thema der CorporateGovernance. Den einzelnen Beiträgen, d. h. Diplomarbeitenwurde ein einheitliches Literatur- und Abkürzungsverzeichnisvorangestellt, vor allem auch Summaries der einzelnen Arbeiten.Wir finden eine solche Schriftenreihe erheblich besser alsdie bspw. von der Universität Zürich angebotene Schriftenreihemit einzelnen Diplomarbeiten, die allesamt nicht wie richtigeBücher aussehen (können).Tax-NewsletterVeräusserung von Grundstücken im PrivatvermögenAusgangslageDank tiefem Zinsniveau und steuerlichen Anreizen hat die Zahlder Grundeigentümer in der Schweiz zugenommen. Die nachfolgendenAusführungen beschränken sich auf Grundstückeim Privatvermögen von natürlichen Personen. Davon zu unterscheidensind Grundstücke im Geschäftsvermögen sowie dergewerbsmässige Liegenschaftshandel, welche anderen Steuernormenunterliegen, insbesondere auch in Bezug auf die Bewertung(Abschreibungen) und die Mehrwertsteuer.Wer besteuert? (Steuerhoheit)Grundstückgewinne werden am Ort der gelegenen Sache besteuert.Dieser Grundsatz gilt in der Regel auch bei internationalenSachverhalten, d. h. bei Eigentümern mit Wohnsitz imAusland. Auf Bundesebene sind Gewinne auf Grundstückendes Privatvermögens steuerbefreit. Auf kantonaler Stufe werdenGrundstückgewinnsteuern als Sondersteuer getrennt vonden Einkommenssteuern erhoben. Die Erhebung erfolgt jenach Kanton nur von diesen oder auch von den Gemeinden.Ausländische Grundstückgewinne von schweizerischen Steuerpflichtigenwerden in der Schweiz nicht besteuert.Was wird besteuert? (Steuerobjekt)Bei einer Grundstückveräusserung wird die während der Haltedauererfolgte Wertzunahme realisiert. Der Veräusserung gleichgestelltsind insbesondere das Einbringen in eine Gesellschaft,die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechts sowie die Veräusserungeiner Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft(sog. wirtschaftliche Handänderung). Besteuert wirdliechtenstein-journal 4 /2012


literaTour119der Reingewinn, welcher sich aus der Differenz zwischen demVerkaufspreis abzüglich allfälliger Abzüge einerseits und demErwerbspreis zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungenandererseits berechnet. Aus Beweisgründen sind deshalb sämtlicheBelege zu den wertvermehrenden Aufwendungen aufzubewahren,auch über die übliche 10-Jahresfrist hinaus.Massgebend für die Gewinnermittlung kommen die kantonalunterschiedlichen Sonderregelungen zum Tragen. Weiter ist dieHandänderungssteuer zu beachten, welche bloss in den KantonenAG, GL, SH, SZ, SO, UR, ZG und ZH nicht mehr erhobenwird.Wer wird besteuert? (Steuerschuldner)Steuerpflichtig ist der im Grundbuch eingetragene Grundeigentümersowie im Falle der wirtschaftlichen Handänderung,diejenige Person, welche die Mehrheitsbeteiligung an einerImmobiliengesellschaft entgeltlich veräussert. Sind mehrerePersonen an einer Veräusserung beteiligt (z. B. Ehegatten, Konkubinatspaare,Personengesellschaft), ist jede für den von ihrveräusserten Anteil steuerpflichtig.Steuerberechnung / SteueraufschubDie Besteuerung wird bei Eigentumswechsel durch Erbgang,Erbvorbezug, Schenkung und bei güterrechtlichen Auseinandersetzungenaufgeschoben. Gleiches gilt beim Verkauf einesdauernd selbstgenutzten Grundstückes, sofern der Erlös innertangemessener Frist in ein Ersatzgrundstück investiert wird.Diese Frist beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Berechnungdes Steuersatzes ist kantonal sehr unterschiedlich. EinzelneKantone berücksichtigen die Besitzesdauer, andere berechnenden Steuersatz nur nach der Summe aller während eines bestimmtenZeitraums erzielten Gewinne.EmpfehlungDer Standort der Liegenschaft sowie die Wahl des Zeitpunktsfür Investitionen oder für den Verkauf haben einen erheblichenEinfluss auf die Steuerbelastung. Es lohnt sich, bereits vor Aufnahmevon Preisverhandlungen oder der Vornahme von Sanierungendie Steueroptimierungsmöglichkeiten zu kennen undim Einzelfall berechnen zu lassen.(aus: GHR Tax Page, November 2012; Hrsg. GHR RechtsanwälteAG, Bern-Muri/Zürich)GHR Tax-Team: Gerhard Roth, gerhardroth@ghr.ch; MichaelWalther, michael-walther@ghr.ch; Regina Schlup Guignard,reginaschlup@ghr.ch; Jürg Scheller, juerg-scheller@ghr.ch.TagungsbändeDeutscher AnwaltVerein, ArbeitsgemeinschaftSteuerrecht (Hrsg.), Steueranwalt International2012/2013, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart,2012, 231 SeitenTagungsbände sind nach wie vor umstritten. Sie sind nicht aktuellwie Fachzeitschriften, sie sind nicht vollständig und habeneine zufällige Themenauswahl. Es mag sein, dass da etwas dranist – die Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht entscheidet sich aberimmer wieder neu, einen Tagungsband sowohl für die nationaleVeranstaltung Steueranwaltstag in Berlin herauszugeben, wieauch für die internationale Veranstaltung Steueranwaltstag Internationalauf Mallorca. Schiesslich ist ein Tagungsband auch nochim Mitgliedsbeitrag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht enthalten,wie auch die 6 Ausgaben jährlich des steueranwaltsmagazin.Inhalt (Auszug):«Ich gehe jetzt ins Ausland . . .» – Probleme der Wegzugsbesteuerungfür natürliche Personen, Dr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt/Fachanwaltfür Steuerrecht, Lehrbeauftragter an der HeinrichHeine Universität Düsseldorf, Söffing & Partner, DüsseldorfGrundlagen und aktuelle Probleme der Betriebsstättenbesteuerung,Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität,HamburgInternationale Bezüge des Gestaltungsmissbrauchs im Sinn von§ 42 AO, Andreas Jahn, Rechtsanwalt und Steuerberater, Meyer-Köring Rechtsanwälte & Steuerberater, BonnSpezielle Missbrauchstatbestände im internationalen Steuerrecht,Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax, Rechtsanwalt, Fachanwaltfür Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,Korts Rechtsanwaltsgesellschaft, KölnNationale Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zuminternationalen Steuerrecht, Prof. Dr. Bert Kaminski, HelmutSchmidt Universität, HamburgEuropäisches Steuerrecht, Dr. Klaus von Brocke, Rechtsanwalt,Ernst & Young AG, MünchenRechtliche Besonderheiten beim Immobilienerwerb in Spanienunter besonderer Berücksichtigung der grundbuchrechtlichenSituation und der steuerrechtlichen Implikationen, Rechtsanwalt/ Abogado Carlos Ramallo Pallast, LL.M., Abogado José ManuelFarré Español, LL.M.liechtenstein-journal 4 /2012


120literaTourSteuerliche Rechtsfolgen spanischer Auslandsimmobilien anhandvon Fallbeispielen aus der Praxis, Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Steuerrecht, Streck Mack Schwedhelm,BerlinAuch von der (nationalen) Veranstaltung Steueranwaltstag inBerlin vom 9. bis 10.11.2011 gibt es einen Tagungsband, der ca.im Februar 2013 unter dem Titel «Steueranwalt 2012/2013»erscheinen wird.Europäische Anwaltsvereinigung DACH,Gesell schafts recht in Europa, Tagungsband der47. DACH-Tagung, 14. – 15.9.2012 in Innsbruck,Schulthess Verlag, Zürich, 216 SeitenSchwerpunktthema 2: Gebräuchliche RechtsformenRechtsanwalt/Avocat Stefan Stade, Strassburg-Schiltigheim,Frankreich, Die Kleine AGInhalt (Auszüge), s. a. Ankündigung in liechtenstein-journal2012, 89Rechtsanwalt Dr. Thomas Wiedl, Ospelt & Partner AG, Schaan,<strong>Liechtenstein</strong> Stiftung und Anstalt in <strong>Liechtenstein</strong>Schwerpunktthema 1: Gesellschaftsrechtliche PrinzipienRechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., Konstanz/Zürich/Vaduz,Verein und Stiftung (s. bereits in <strong>Liechtenstein</strong>-<strong>Journal</strong> 2012,77 ff.Rechtsanwalt Alexander Singer, Singer Fössl RechtsanwälteOG, Wien, Österreich, Gesellschafterstreit – vermeiden odergewinnenRechtsanwalt/Abogado Dr. Oliver Helfrich, Madrid, Spanien,Gesellschaftsverträge: Gestaltungsspielräume in spanischenGesellschaftenSchwerpunktthema 3 (Funktionsgesellschaften mbH)Rechtsanwalt / Abogado Stefan Meyer, Monereo Meyer MarinelloAbogados, Madrid, Spanien, Anwaltliche BerufsausübungsgesellschaftenSolicitor Duncan S. J. Grahan, M.A., LL.B., Dublin, Irland, Dieirische LimitedErnest Schneider, Rechtsanwalt, Schneider Page, London, Grossbritannien,Die missverstandene Limited (Die entführte Tochter)RedaktionFachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, BankkaufmannKatja Rosenplänter, Rechtsanwältinliechtenstein-journal 4 /2012


gesetzgebung121gesetzgebungGesetzgebung <strong>Liechtenstein</strong>Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wird in ein Amtfür Justiz überführt werden. Hier meldete die Regierung:Regierung schafft ein Amt für JustizDie Regierung hat in ihrer Sitzung vom 23.10.2012 beschlossen,ein Amt für Justiz zu schaffen. Sie setzt damit eine weitereMassnahme der umfassenden Regierungs- und Verwaltungsreform.In <strong>Liechtenstein</strong> besteht im Gegensatz zu anderen Staaten derzeitkein Amt, das als Fachbehörde und « Dienstleistungszentrum» für Rechtsfragen dient. Bislang hat das Ressort Justiz vieleAufgaben erfüllt, die in diesen Bereich fallen, wie zum BeispielAuskünfte zu rechtlichen Fragen erteilen. Diese und weitereAufgaben sollen nun dem neuen Amt für Justiz übertragenwerden.Zudem wird das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt indas neue Amt für Justiz integriert. Damit können bestehendeÜberschneidungen künftig vermieden sowie Ressourcen undErfahrung genutzt werden. Zum Beispiel sind derzeit bei derGesetzgebung und -anpassung im Bereich des FinanzmarktundGesellschaftsrechts sowohl das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtals auch das Ressort Justiz massgeblichinvolviert. Die Abteilungen Grundbuch, Stiftungsaufsicht undÖffentlichkeitsregister bleiben nach aussen weiterhin sichtbar.Die Abteilung Öffentlichkeitsregister wird künftig die im In- undAusland gebräuchliche Bezeichnung « Handelsregister » führen.Schliesslich wird die Opferhilfestelle organisatorisch als Stabsstellein das neue Amt für Justiz eingegliedert. Damit kann dieseauf das Wissen der Juristen des Amtes zugreifen. In ihrerAufgabenerfüllung ist die Opferhilfestelle nach wie vor unabhängig.Regierungsrätin Aurelia Frick erklärte hierzu: « Durch das neueAmt für Justiz lassen sich Synergien nutzen und Erfahrung bündeln.Damit können die Arbeitsprozesse optimiert und effizientergestaltet werden. Zudem wird mit dem Namen des Amtesnach aussen klar ersichtlich, dass dieses Amt Anlaufstelle fürRechtsfragen verschiedener Art ist. »Nun ist der Bericht und Antrag 119/2012 vom 23.10.2012 erschienen.Im November-Landtag wurde die Gesetzesrevision in1. und 2. Lesung beraten und verabschiedet.Ein weiteres Gesetzgebungsvorhaben betrifft die Änderungder Jurisdiktionsnorm (JN) hinsichtlich der Aufhebung desErfordernisses der öffentlichen Beurkundung von Gerichtsstandsvereinbarungen(BuA 126/2012 vom 23.10.2012). DieAbänderung der Jurisdiktionsnorm wurde in 1. und 2. Lesungin der November-Session des Landtages beraten und verabschiedet.Im Personen- und Gesellschaftsrecht PGR sollen Art. 180asowie Art. 905 angepasst werden. Hierzu wurde der BuA125/2012 vom 23.10.2012 in 1. Lesung im Landtag behandeltund die aufgeworfenen Fragen mit einer Stellungnahmeder Regierung vom 27.11.2012 (Nr. 152/2012) beantwortet:Art. 905 soll gestrichen werden, die Gesetzesrevision soll am01.03.2013 in Kraft treten. Art. 180a PGR soll wie folgt lauten:«1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtesMitglied der Verwaltung einer Verbandsperson mussein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrundstaatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Personoder eine juristische Person sein und eine Bewilligunggemäss dem Gesetz über die Treuhänder besitzen.3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonenausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzesoder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführerbesitzen müssen, oder die von der Regierung, einer Gemeindeoder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden.Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemässArt. 552 § 29 unterstehen.»Das Vorhaben wurde in der November-Sitzung des Landtagesin 1. Lesung behandelt.Ebenfalls mit dem PGR befasst sich die Stellungnahme der Regierungan den Landtag Nr. 143 / 2012 vom 20.11.2012. DieUmsetzung der Richtlinie über den Jahresabschluss vonGesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlichliechtenstein-journal 4 /2012


Auszeichnung „summa cum laude“ – Volksbank <strong>Liechtenstein</strong>Das renommierte Fachmagazin „Elite Report“ hat die Volksbank AG <strong>Liechtenstein</strong> im Zuge des größtenBankentests im deutschsprachigen Raum zum vierten Mal in Folge mit der Höchstnote „summa cum laude“ in dieElite der deutschsprachigen Vermögensverwalter aufgenommen.Beste Ergebnisse, die erfreuliche Wertentwicklung der Depots, die hohe Qualitätssicherung und das kompetentePortfolio-Management überzeugten die Report-Jury erneut.Hervorgehoben wurde vor allem auch das anerkannte Private Banking – so konnte die Volksbank <strong>Liechtenstein</strong>durch ihre individuellen Lösungen in den vergangenen Monaten regen Zulauf von Neukunden verzeichnen.Wir freuen uns ganz besonders über diese Anerkennung, denn nicht der schnelle Erfolg zählt, sondern nachhaltigaufgebaute und zukunftsfähige Vertrauensbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden.Die beste Wahl in Sachen Erfolg – Volksbank <strong>Liechtenstein</strong>Volksbank Aktiengesellschaft | FL-9494 Schaan | Feldkircher Strasse 2 | Telefon +423 239 04 04 | Fax +423 239 04 05E-Mail: info@volksbank.li | www.volksbank.li


gesetzgebung 123Kleinstbetrieben wurde mit BuA 116 / 2012 in den Landtageingebracht und in 1. Lesung am 25.10.2012 behandelt. Beider anstehenden Änderung des Art. 1064 Abs. 1 a), 1065 Abs.3, 1066 Abs. 4, 1068 Abs. 4, 1083 a) und andere, d.h. denMerkmalen der Kleinstgesellschaften (421’000 CHF Bilanzsumme,842’000 CHF Nettoumsatzerlöse oder 10 Arbeitnehmer imJahresdurchschnitt) wird klargestellt, dass als Umrechnungkurs1 zu 1,2027 anzunehmen ist.Immobilisierung von InhaberaktienDie Regierung hat in ihrer Sitzung vom 27.11.2012 die Stellungnahmebetreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts(PGR) Nr. 150/2012 verabschiedet. Mit dieserÄnderung werden eine Immobilisierung von Inhaberaktien unddie Einführung eines Sektionsmechanismus in Bezug auf dieFührung des Aktienbuches bei Namenaktien vorgesehen.Der Landtag hat die Vorlage in seiner Sitzung vom 22.06.2012grundsätzlich gutgeheissen. Begrüsst wurde insbesondere,dass alle wichtigen Verbände wie Rechtsanwaltskammer, Treuhändervereinigung,Bankenverband sowie die Industrie- undHandelskammer in die Erarbeitung der Vorlage einbezogenworden sind.sog. «Akteinrechtsnovelle 2011» zu verzeichnen – Hintergrundebenfalls der Vorstoss der FATF:Zur ersten Lesung der Aktienrechtsnovelle 2012 im deutschenBundestag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Ende November 2012:Die Aktienrechtsnovelle 2012 zieht die richtigen Lehren ausder Finanzkrise. Das grundsätzlich gut funktionierende Aktienrechtmuss auch angesichts der Finanzkrise nicht erneutmassiv umgebaut, aber punktuell verbessert und vereinfachtwerden. Das Gesetz ist ein weiterer Beitrag solider liberalerWirtschaftspolitik.Künftig sollen Aktiengesellschaften, insbesondere in Not gerateneKreditinstitute deutlich einfacher ihr Fremdkapital inEigenkapital umwandeln können. Den Unternehmen wird dafürdie Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungengegeben, bei denen nicht in Geld, sondern auch inAktien zurückgezahlt werden kann. Der Gesetzentwurf stärktAktienunternehmen, weil sogenannte räuberische AktionäreBeschlüsse der Hauptversammlung nicht länger durch taktischeNichtigkeitsklagen verzögern können sollen.In der Stellungnahme der Regierung werden insbesondere Fragenzur Bestellung des Verwahrers, zum Adressatenkreis desVerwahrers, zur Ausübung des Stimmrechts durch den Verwahrer,zur Übertragung von Inhaberaktien sowie zum Verlust desStimmrechts und der Übergangsfrist beantwortet.Die Stellungnahme hält u.a. fest, dass es in <strong>Liechtenstein</strong> nurvereinzelt « Publikumsgesellschaften » gäbe, die eine Vielzahlvon Aktionären hätten. Der Grossteil der Aktiengesellschaftenweise nicht mehr als 20 Aktionäre auf; der Aufwand aufgrundder Gesetzesinitiative sei als entsprechend gering einzuschätzen.Die schweizerischen Lösungsansätze seien noch nicht abschätzbar.Hierfür sei eine departementübergreifende Arbeitsgruppezur Ausarbeitung eines Lösungsansatzes eingesetzt. Es könnenoch keine Prognose abgegeben werden, welchen Lösungsansatzdie Schweiz verfolgen und wann dieser dem Bundesrat zurweiteren Beschlussfassung vorgelegt werden würde.In Deutschland war – ohne dass die Stellungnahme der Regierunghierauf eingeht – folgende Entwicklung im Rahmen derDes Weiteren können die Unternehmen in Zukunft auch Vorzugsaktienohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefalleneDividenden ausgeben. Das vereinfacht Kreditinstitutendie Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalvorgaben.Zum Hintergrund:Die Aktienrechtsnovelle 2012 lässt den Unternehmen auchkünftig die Wahl zwischen beiden Aktienarten: Namens- undInhaberaktie. Bei nichtbörsennotierten Aktiengesellschaftenwar die Verwendung der Inhaberaktie unter dem Aspekt derGeldwäsche und Terrorfinanzierung international in die Kritikgeraten. Zudem ist die Inhaberaktie bei nichtbörsennotiertenAktiengesellschaften ohnehin wenig praktikabel. Diese Gesellschaftenkönnen auch künftig Inhaberaktien verwenden,müssen sie dann aber in Sammelurkunden verbriefen unddauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen. Dieshilft insbesondere den im Freiverkehr gehandelten Aktiengesellschaften.Derzeit bestehen in Deutschland ca. 16’000nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften, davon haben weitmehr als die Hälfte bereits heute Namensaktien. Bestehendenichtbörsennotierte Aktiengesellschaften mit Inhaberaktienerhalten Bestandsschutz. (Quelle: www.bmj.de)liechtenstein-journal 4 /2012


124gesetzgebungAnpassung des KonsumkreditgesetzesDie Regierung hat in ihrer Sitzung vom 04.12.2012 den Vernehmlassungsberichtbetreffend die Abänderung des Konsumkreditgesetzesverabschiedet. Darin geht es um die Umsetzungeiner EU-Richtlinie, welche verlangt, dass die Vorgaben für dieBerechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgengeändert werden. Mit dieser Änderung soll einebessere Preistransparenz und Vergleichbarkeit von Kreditangebotenerreicht werden.Nach Beurteilung des Bankenverbandes als Vertreter der vonder Richtlinie betroffenen Banken, ist die Richtlinie als unproblematischzu bewerten. Es wurde vereinbart, eine verkürzteVernehmlassung durchzuführen, um die EWR-Vorgaben raschumsetzen zu können.Am 20.11.2012 ist der BuA betreffend die Abänderung desSteuergesetzes sowie Postulatsbeantwortung zur Einführungeines neuen Grenzsteuersatzes für Spitzenverdiener(BuA 139/2012) erschienen.Der BuA 77/2012 vom 21.08.2012 befasste sich mit Änderungenim Sorgfaltspflichtgesetz sowie mit Änderungen inder Strafprozessordnung. Hierzu die 1. Lesung im Landtagam 20.09.2012 und die Stellungnahme der Regierung vom13.11.2012 Nr. 134/2012.Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert in derSitzung des Landtages im November 2012 enthielt u.a. folgendeFragen:Gemäss Bericht und Antrag betreffend 15 Jahre Mitgliedschaftdes Fürstentums <strong>Liechtenstein</strong> im EWR stieg dieStaatsquote in der Schweiz im beobachteten Zeitraum um2.6%. Welchem absoluten Wert entsprach die Staatsquoteder Schweiz am Ende des beobachteten Zeitraums?Wie hoch ist die aktuell verfügbare Staatsquote in <strong>Liechtenstein</strong>und wie hoch ist die Staatsquote in der Schweiz und inÖsterreich im gleichen Zeitraum?Wie hoch sind die Staatsquoten anderer europäischerKleinstaaten?Antwort:Für das Jahr 2008 beträgt die Staatsquote der Schweiz gemässden Angaben von Eurostat 32.1 %. Die Staatsquote misst dieGesamtausgaben des Staates in Prozent des Bruttoinlandsproduktes.<strong>Liechtenstein</strong> verfügt derzeit über keine internationalvergleichbare Berechnung der Staatsquote, weil die Staatsausgabennoch nicht gemäss dem internationalen Standard derFinanzstatistik erfasst werden. Bei der im EWR-Bericht aufgeführtenStaatsquote handelt es sich um eine Berechnung, dienicht mit der internationalen Definition übereinstimmt.Die aktuelle Staatsquote der Schweiz beläuft sich gemäss denAngaben von Eurostat für das Jahr 2011 auf 33.8 %, währenddie Staatsquote von Österreich 50.5 % beträgt.In der November-Session des Landtages wurde der Landesvoranschlagfür das Jahr 2013 gemäss BuA Nr. 121/2012 genehmigt.Dem Antrag der Regierung gemäss BuA Nr. 121/2012wurde zugestimmt. Des Weiteren wurde das Finanzgesetz fürdas Jahr 2013 in 1. und 2. Lesung beraten und verabschiedetsowie für dringlich erklärt.Die Staatsquoten von Luxemburg und Malta liegen für dasJahr 2011 praktisch gleich hoch mit 42.0 % für Luxemburg und42.3 % für Malta. Zypern weist eine Staatsquote von 46.1 %auf, während sich die Staatsquote Islands auf 47.3 % beläuft.Für die europäischen Kleinstaaten Andorra, Monaco und SanMarino liegen keine Angaben zur Staatsquote vor.Dem Abkommen vom 11.06.2012 zwischen dem Fürstentum<strong>Liechtenstein</strong> und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannienund Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungund der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebietder Steuern vom Einkommen und Vermögen gemäss BuANr. 109/2012 wurde bereits in der Sitzung des Landtages imOktober 2012 zugestimmt.liechtenstein-journal 4 /2012


statistische irrungen und wirrungen 125Statistische Irrungen und WirrungenWir meldeten in <strong>Liechtenstein</strong>-<strong>Journal</strong> 2012, 100, dassdie zwischen dem Rechenschaftsbericht der Regierung2011 und den Zahlen des Vorjahres eine teilweise nichtganz unerhebliche Differen z besteht. Wir wollten demnachgehen und drucken daher die Stellungnahme vonHerrn Bernd Hammermann, Leiter des Grundbuch- undÖfffentlichkeitsregisteramtes ab. Nachfolgend aber nocheinmal die Tabelle.RedaktionRechtsform Stand 31.12.2010(Lt. Bericht 2012)Stand 31.12.2010(lt. Bericht 2011)Einzelfirma 576 527Kollektivgesellschaft 18 9Aktiengesellschaft 6953 6931Gesellschaft mit beschränkter Haftung 92 87Genossenschaft 22 22Verein 216 217Eingetragene Stiftung 1778 1782Kommanditgesellschaft 17 16Kommanditaktiengesellschaft 0 0Eingetragene Treuhänderschaft 2889 2886Anstalt 12721 12776Europäische Aktiengesellschaft 4 4Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung EWIV 0 0Treuunternehmen 2188 2190Europäische Genossenschaft 1 1Zweigniederlassung einer Unternehmung mit Hauptsitz im EWR 3 2Zweigniederlassung einer Unternehmung mit Hauptsitz ausserhalb EWR 99 100Neue hinterlegte Stiftung 37158 37228Sehr geehrter Herr Kollege Wagner,gerne möchte ich Ihnen mitteilen, dass die im jeweiligen Rechenschaftsberichtder Regierung publizierten Daten betr.Anzahl der Rechtseinheiten zwar auf Basis der Handelsregister-Softwareerstellt werden. Nachdem die Funktion eines Handelsregistersnicht diejenige des Amts für Statistik ist, ist dieeingesetzte HR-Software nur beschränkt für statistische Zweckeeinsetzbar. Rechtswirkung hat nur der jeweilige und spezifischeEintrag bzw. Amtsbestätigung der einzelnen Rechtseinheit.Mehr macht eine HR-Software nicht.Die Abteilung Öffentlichkeitsregister ist seit 2007 daran sämtlichealte Registerakten und -karten zu überprüfen und gegebenenfallsnachzuführen. Dies führt dazu, dass im laufendenJahr Rechtseinheiten von Amtes wegen gelöscht bzw. neu erfasstwerden. Diese Löschungen und Nacheintragungen werdennicht als «Löschung» bzw. «Neueintrag» in der Übersichtgeführt, da dies ein falsches Bild produzieren würde. Es ist davonauszugehen, dass nach Abschluss dieser Nacherfassungsich eine verbesserte Vergleichbarkeit der Jahreszahlen ergebenwird.Aus obigen Gründen hat die Regierung lange Zeit gezögertentsprechende Zahlen im Rechenschaftsbericht zu publizieren.Aus Transparenzgründen befürworte ich weiterhin die Veröffentlichungentsprechender Zahlen im Rechenschaftsberichtder Regierung, trotz obiger Unzulänglichkeiten.Die Veränderung der Reihenfolge / Beschriftungen basiert aufder neuen HR-Software – wir werden uns im Vorfeld der Jahreszahlen2012 aber gerne nochmals Gedanken machen, wieeine verbesserte Darstellung erfolgen könnte. Wir nehmenhierzu auch gerne Vorschläge und Ideen entgegen.Abschliessen ist festzuhalten, dass die Zahlen die eine oderandere Frage aufwerfen können. Gerne bin ich bereit auf entsprechendeFragen – auch im Vorfeld – Auskunft zu geben.Mit freundlichen GrüssenBernd HammermannAmtsleitung Grundbuch- und ÖffentlichkeitsregisteramtÄulestrasse 70, FL-9490 Vaduzliechtenstein-journal 4 /2012


126 statistische irrungen und wirrungenBereits in der Oktober-Sitzung des Landtags reichte der AbgeordneteHarry Quaderer eine Kleine Anfrage ein, die vonRegierungsrätin Aurelia Frick beantwortet wurde:Meine zweite Kleine Anfrage betrifft das Gesellschaftswesen in<strong>Liechtenstein</strong> und dessen Entwicklung:Frage 1:a) Was war die Anzahl aller eingetragenen und hinterlegtenRechtsformen am 1.1.2011, und was war sie am 31.12.2011?b) Was war die Nettodifferenz in allen Rechtsformen?Frage 2:a) Wie war die Entwicklung aller eingetragenen und hinterlegtenRechtsformen in diesem Jahr im Zeitrahmen vom1.1.2012 bis 30.9.2012?b) Und auch dort die jeweiligen Nettodifferenzen?Antwort:Zu Frage 1:a) Anzahl aller eingetragenen und hinterlegten Rechtsformenper 31.12.2010 = 64’951per 31.12.2011 = 58’600b) Nettodifferenz in allen Rechtsformen für das Jahr 2011RechtsformDifferenzEinzelfirma 6Kollektivgesellschaft 2Kommanditgesellschaft 0Verein 18Genossenschaft 2Aktiengesellschaft – 398Kommanditaktiengesellschaft 0Gesellschaft mit beschränkter Haftung 14Europäische Aktiengesellschaft 1Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung0EWIVEuropäische Genossenschaft 0Zweigniederlassung einer Unternehmung1mit Hauptsitz im EWRZweigniederlassung einer Unternehmung– 3mit Hauptsitz ausserhalb EWRAnstalt – 1067Eingetragene Stiftung 32Eingetragene Treuhänderschaft – 107Treuunternehmen – 207nicht eingetragene Treuhänderschaft – 19nicht eingetragene Stiftung – 4626Total – 6351Diese Angaben können im Übrigen auch dem Rechenschaftsbericht2011, S. 322, entnommen werden.Zu Frage 2:a) Anzahl aller eingetragenen und hinterlegten Rechtsformenper 31.12.2011 = 58’377per 30.09.2012 = 54’621b) Nettodifferenz in allen Rechtsformen für die ersten dreiQuartale 2012RechtsformDifferenzEinzelfirma -66Kollektivgesellschaft 1Kommanditgesellschaft 3Verein 14Genossenschaft -1Aktiengesellschaft -268Kommanditaktiengesellschaft 0Gesellschaft mit beschränkter Haftung 12Europäische Aktiengesellschaft 0Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung0EWIVEuropäische Genossenschaft 0Zweigniederlassung einer Unternehmung4mit Hauptsitz im EWRZweigniederlassung einer Unternehmung-1mit Hauptsitz ausserhalb EWRAnstalt -740Eingetragene Stiftung 1Eingetragene Treuhänderschaft -78Treuunternehmen -168nicht eingetragene Treuhänderschaft -13nicht eingetragene Stiftung -2456Total -3756Anmerkung: Aufgrund der laufenden Nacherfassung alter Registerkartenwerden Rechtseinheiten in die Handelsregister-Datenbanklaufend ein- bzw. ausgetragen. Diese Änderungen inder Bestandszahl werden nicht als « Neugründung » bzw. « Löschung» geführt, da der Vorgang nicht im aktuellen Jahr geschehenist. Dies hat zur Folge, dass die Bestandszahl per 31.12.nicht mit der Zahl vom 1.1. des Folgejahres übereinstimmt.liechtenstein-journal 4 /2012


zum schluss127zum schlussDeutschlandGesetzgebung in DeutschlandNicht einmal Steuergesetze können in Kraft treten, wenn sichder Gesetzgeber in Geschäftsordnungsvorschriften verheddert.Deshalb wird das Jahressteuergesetz 2013 sowie weitere Steuergesetzenicht zum 1.1.2013 in Kraft treten können.Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrathat in seiner Sitzung am 12.12.2012 im Bereich Steuerpolitikverschiedene Gesetze behandelt. Er hat Einigungsvorschlägeu.a. zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013), zum Gesetz zurÄnderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerungsowie des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. EinerRatifizierung des Steuerabkommens mit der Schweiz hat er bekanntlichnicht zugestimmt.Die Gründe für diese sehr unerfreulichen Verzögerungen liegendem Vernehmen nach in Folgendem: Die Diskussionenim Vermittlungsausschuss über die steuerliche Gleichstellungeingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe – ein Regelungsvorschlag,der bislang in den Gesetzentwürfen nicht enthaltengewesen war – führten dazu, dass die Beratungen überdas JStG 2013 am 12.12.2012 nicht bis 24 Uhr abgeschlossenwerden konnten. Die Geschäftsordnung des Bundestages siehtallerdings vor, dass die Gesetzesformulierungen spätestens umMitternacht in den Fächern der Abgeordneten liegen müssen.Da diese Frist nicht eingehalten wurde, hat der Bundestagam Freitag 14.12.2012 – dem Tag, als diese Ausgabe eigentlichschon zum Druck gegeben werden sollte – nicht über dasJahressteuergesetz 2013 entschieden, so dass hierüber erst imneuen Jahr abgestimmt werden kann. Auch bei den anderenSteuergesetzen, die dem Vermittlungsausschuss vorlagen – u.a.also das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerungsowie des steuerlichen Reisekostenrechts– wurde von der Möglichkeit einer Fristverkürzung keinGebrauch gemacht, so dass die entsprechenden Beschlussfassungenebenfalls nicht mehr auf der Tagesordnung der Sitzungdes Bundestages am 14.12.2012 standen und eine Beratung imBundestag auch hierzu also erst im neuen Jahr erfolgen wird.Damit tritt eine zeitliche Verzögerung bei allen Steuergesetzenein, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden.(Update Unternehmensrecht, 19.12.2012)Rechtsprechung DeutschlandEin sehr formalistisches Urteil – was in Deutschland nicht unüblichist – hat nun das Landgericht München I gefällt. «ZurAngabe der Art der Abstimmung in der Niederschrift einerHauptversammlung gemäss § 130 Abs. 2 S. 1 AktG gehörenauch Ausführungen, wie das Abstimmungsergebnis ermitteltwird - nämlich durch Ermittlung der Ja- und Nein-Stimmen oderim Wege des Subtraktionsverfahrens. Wird hiergegen verstossen,ist der Beschluss nichtig» (Urteil vom 30.8.2012, 5 HKO1378/12).PraxisproblemeDr. Michael Streck, Köln, einer der führenden Steuerrechtlerin Deutschland hat sich zu einem vorherrschenden Praxisproblemin einem demnächst erscheinenden Aufsatz Gedankengemacht (Die Aktiengesellschaft, Heft 1, 2013):Verträge zwischen einer Aktiengesellschaft und dem beherrschendenAktionär zur Vermeidung verdeckter GewinnausschüttungenUm verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden, müssenVerträge zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafterzivilrechtlich gültig, eindeutig formuliert, rechtzeitigabgeschlossen und natürlich, was das Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisanbelangt, angemessen sein. Besonders subtileBedingungen hat die Rechtsprechung für Pensionszusagen anbeherrschende GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer entwickelt.Das Recht der verdeckten Gewinnausschüttung, entwickeltzur GmbH, kann aber nicht ohne Einschränkungen auf dasVerhältnis zwischen einem Aktionär und seiner AG übertragenwerden, wie der Autor anhand aktueller Rechtsprechung aufzeigt.Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig?Unter der Überschrift «Und kein Ende in Sicht – Das ErbStG erneutauf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand – Der Vorlagebeschlussdes BFH vom 27. September 2012 und seine Folgenfür die Gestaltungsberatung» erschien im steueranwaltsmagazin2012, 218 ff. der Beitrag von Charlotte Strehlke, LL.M., S&PSöffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Ein Auszug:liechtenstein-journal 4 /2012


128zum schluss«A. EinführungEine Entscheidung des BFH mit Nachwirkungen. Nach nichteinmal drei Jahren nach seinem Inkrafttreten muss sich dasGesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts(Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG 1 ) vom 24.12.2008 2 einerPrüfung durch das BVerfG unterziehen. Nachdem der BFHbereits mit Beschluss vom 05.10.2011 3 das BMF aufgeforderthatte, einem Verfahren über die Verfassungsmässigkeit einzelnerRegelungen des ErbStG in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes4 und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzesbeizutreten, liegt nun der Vorlagebeschluss des BFH an dasBVerfG vom 27.09.2012 5 vor. Wie der BFH bereits in seinemBeschluss vom 05.10.2011 hatte anklingen lassen, hält er dasErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung insgesamt fürverfassungswidrig.Die Leitsätze des Vorlagebeschlusses lesen sich wie folgt:1. «Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13a und § 13bErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstossesgegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3Abs. 1 GG für verfassungswidrig, weil die in § 13a und §13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nichtdurch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigtsind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhangaufweisen. Die Verfassungsverstösse führenteils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einerdurchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigenFehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige,die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können,in ihrem Recht auf eine gleichmässige, der Leistungsfähigkeitentsprechende und folgerichtige Besteuerung verletztwerden.»2. «Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und IIIim Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.“(...) «II. Umfassende Rüge der VerfassungswidrigkeitAls Revisionsgericht sah es der BFH als gemäss Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG geboten an, dem BVerfGdie Frage vorzulegen, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkteim Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen derSteuerklasse II und III verfassungsgemäss ist. Hätte sich der BFHallein auf diese Vorlagefrage beschränkt, so wäre der Vorlagebeschlusswahrscheinlich allenfalls bei Rechtshistorikern aufBeachtung gestossen, da das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrechtin § 19 Abs. 1 ErbStG seit der durch dasWachstumsbeschleunigungsgesetz erfolgten Änderungen beider Ausgestaltung der Steuersätze inzwischen sehr wohl zwischenden Steuerklassen II und III differenziert.Wie bereits in Hinblick auf den Beitrittsbeschluss des BFH vom05.10.2011 vorherzusehen war, lässt es der BFH jedoch nichtmit dieser Vorlagefrage bewenden, sondern ersucht das BVerfGweiterhin um die Prüfung der Frage, ob die Vorschrift des § 19Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13a und § 13b ErbStG wegen Verstossesgegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrigist, weil die in § 13a und § 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungenin wesentlichen Teilbereichen von grosserfinanzieller Tragweite über das verfassungsrechtliche gerechtfertigteMass hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen,die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihremRecht auf eine gleichmässig, der Leistungsfähigkeit entsprechendeund folgerichtige Besteuerung verletzt werden. 7Hiermit bringt der BFH im Ergebnis zum Ausdruck, dass er dasErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung insgesamt fürverfassungswidrig hält. Da der BFH die Verfassungswidrigkeitsomit letztlich an der (allgemeinen) Tarifvorschrift des § 19ErbStG verankert, müsste eine Unvereinbarkeitserklärung desBVerfG konsequenterweise das gesamte ErbStG erfassen. 8 Obdas BVerfG die Ansicht des BFH vor diesem Hintergrund teilt,bleibt indes abzuwarten.»(...) «c. Konsequenzen des Vorlagebeschlusses fürdie GestaltungsberatungDie Nutzung von Holdingstrukturen bleibt nach dem Vorlagebeschlussdes BFH zumindest auch in unmittelbarer Zukunftweiterhin möglich. Der BFH stellt deutlich heraus, dass es sichbei der Nutzung von mehrstufigen Konzernstrukturen nicht umeine missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit im Sinne des §42 AO handelt, sondern um die Folgen einer verfehlten Gesetzestechnik,deren Wirkungen der Gesetzgeber gekannt undhingenommen hat 9 . Ob die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2Nr. 3 ErbStG und die hierin verankerte Verwaltungsvermögens-123456789BGBl I, 3018.Zuletzt geändert durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der FranzösischenRepublik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom15.03.2012, BGBl II, 178.BFH, Beschluss vom 05.10.2011, II R 9/11, BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29.Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009,BGBl I 3950.BFH, Beschluss vom 27.09.2012, II R 9/11, DStR 2012, 2063.Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009,a.a.O (Fn. 5).BFH, Beschluss vom 27.09.2012, a.a.O. (Fn. 6), Tz. 13.Sofern das BVerfG die Auffassung des BFH teilt, stünde es dem BVerfGfrei, die (rückwirkende) Nichtigkeit zu erklären oder eine Unvereinbarkeitserklärungauszusprechen, die die Anwendung des bisherigen Rechts unterFristsetzung für eine Neuregelung übergangsweise anordnet.BFH, Beschluss vom 27.09.2012, a.a.O. (Fn. 6), Tz. 116.liechtenstein-journal 4 /2012


zum schluss129grenze von 50% auf nachfolgenden Beteiligungsebenen auchnach einer möglichen Gesetzesänderung Bestand haben wird,bleibt abzuwarten.»(...) «F. Aktuelles zum JStG 2013Der Bundesrat hatte am 06.07.2012 eine umfassende Stellungnahme10 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung über einJahressteuergesetz 2013 11 beschlossen und zahlreiche Änderungenvorgenommen. Demnach sollten gemäss § 13b Abs.2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 ErbStG-Entwurf «Wertpapiere sowie vergleichbareForderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthabenund andere Forderungen, soweit deren Wert nichtgeringfügig ist» zukünftig zum Verwaltungsvermögen zu zählensein. «Hierzu gehören auch Forderungen, die aus der Veräusserungvon Verwaltungsvermögen stammen», § 13b Abs. 2Satz 2 Nr. 4 Satz 3 ErbStG-Entwurf. Die vom Bundesrat vorgeschlageneNeuregelung sollte nach bisherigem Zeitplan für alleErwerbe ab dem 26.10.2012 gelten und hätte somit der Nutzungder Cash-Gesellschaften und der Forderungs-Gesellschaftenab diesem Stichtag ein Ende bereitet. Bereits am 25.10.2012wurde in zweiter und dritter Lesung das Jahressteuergesetz,allerdings ohne die geplanten Änderungen des Verwaltungsvermögens,beschlossen. Die Nutzung der Cash-Gesellschaftenund Forderungs-Gesellschaften besteht somit fürs Erste weiterfort. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass der Gesetzgeberdie Änderungen im Verwaltungsvermögensbegriff und damitdas Ende dieser Gestaltungsmöglichkeiten ggf. in einem separatenSteuergesetz beschliessen wird. Die weitere Entwicklungbleibt daher abzuwarten.»SchweizBesteuerung nach dem Aufwandals ungerecht empfindet. Der Bundesrat sieht in ihr jedoch einInstrument zur Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz.Damit sie besser akzeptiert wird, wurden die Bemessungsgrundlagenverschärft. Eine Volksinitiative fordert die schweizweiteAbschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand.(www.efd.admin.ch)Revision der MehrwertsteuerDie Mehrwertsteuer kennt drei Steuersätze: Zurzeit sind das einNormalsatz von 8 Prozent, ein reduzierter Satz von 2,5 Prozentund ein Sondersatz von 3,8 Prozent.Dies sollte vereinfacht werden. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat2008 eine Botschaft mit zwei Teilen verabschiedet. TeilA hat das Parlament angenommen. Er ist seit dem 1.1.2010in Kraft und bringt eine Vereinfachung in der Systematik. InTeil B schlug der Bundesrat einen Einheitssatz von 6,1 Prozent,sowie die Abschaffung der meisten Steuerausnahmen, vor. Am21.12.2011 hat der Nationalrat Teil B der Vorlage definitiv anden Bundesrat zurückgewiesen: Es soll ein Modell mit zweiMehrwertsteuersätzen ausgearbeitet werden.Unabhängig von der Reform enthalten die Steuersätze seit1.1.2011 einen auf sieben Jahre befristeten Aufschlag, der fürdie Finanzierung der Invalidenversicherung bestimmt ist. Ebenfallssollen die Beherbergungsleistungen für das Jahr 2012 vonder Mehrwertsteuer befreit werden. Es gilt, die negativen Auswirkungendes starken Frankens in der Hotellerie zu mildern.Beide Räte haben in der Frühjahrssession 2012 den Entwurfdes Bundesrates abgelehnt. Am 28.11.2012 hat die Eidgen.Steuerverwaltung hierzu ein Faktenblatt «Revision der Mehrwertsteuer»veröffentlicht (http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02358/index.html?lang=de).24.10.2012 – Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitzin der Schweiz können sich unter bestimmten Bedingungenpauschal besteuern lassen. Die Pauschalbesteuerung, auchBesteuerung nach dem Aufwand genannt, gilt nur, wenn dieentsprechende Person in unserem Land keiner Erwerbstätigkeitnachgeht. Dann werden als Grundlage für die Besteuerung diejährlichen Lebenshaltungskosten für sie selber plus die Personengenommen, die sie unterhält. Dabei gibt es eine Kostenuntergrenze.Weniger als ein Promille der Steuerpflichtigen in derSchweiz wird so besteuert.<strong>Liechtenstein</strong><strong>Liechtenstein</strong> ganz aktuell19.12.2012 | Doppelbesteuerungsabkommen zwischen <strong>Liechtenstein</strong>und Deutschland tritt in Kraft / Rechts- und Planungssicherheitfür Investoren aus beiden LändernIn verschiedenen Kantonen wurde die Pauschalbesteuerungmittlerweile abgeschafft, da das Volk die Pauschalbesteuerung1011BR-Drs. 302/12, Stellungnahme des Bundesrates vom 06.07.2012.BT-Drs.17/10000, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.06.2012.liechtenstein-journal 4 /2012


130zum schlussRechts- und Planungssicherheit für Investoren aus beidenLändernDie Fürstentum <strong>Liechtenstein</strong> und die Bundesrepublik Deutschlandhaben am Mittwoch, 19. Dezember 2012, in Vaduz dieRatifikationsurkunden zum «Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebietder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen» ausgetauschtund damit das Inkrafttreten des Abkommens besiegelt.«Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen sorgen wir für gegenseitigeRechts-, Planungs- und Investitionssicherheit. Durchdie Verbesserung der steuerlichen Beziehungen vertiefen undfördern wir die bereits sehr engen Wirtschaftsbeziehungenzwischen unseren beiden Ländern», betonten Eberhard vonSchubert, als Vertreter Deutschlands und Martin Frick, Leiterdes Amts für Auswärtige Angelegenheiten, als Vertreter <strong>Liechtenstein</strong>sbei der Übergabe der Ratifikationsurkundenin Vaduz.Eine stabile Brücke für Investitionen und WachstumAuch Regierungschef Klaus Tschütscher sieht das ab 1. Januar2013 Anwendung findende Doppelbesteuerungsabkommenmit Deutschland positiv: «Wir haben mit unserem wichtigstenHandelspartner Deutschland ein Verhältnis aufgebaut, das vonFreundschaft und dem Streben nach konstruktiven Lösungengeprägt ist. Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen schaffenwir für die Investoren Rechtssicherheit und bauen ihneneine sichere Brücke in die Zukunft. Auf diese Weise wollen wirweiteres Wirtschaftswachstum fördern. Das liegt im Interessebeider Staaten».Solide Grundlage für unsere internationalen KooperationenDas Doppelbesteuerungsabkommen ist eine verlässliche undattraktive Grundlage für gegenseitige Investitionen. So werdeninsbesondere grenzüberschreitende Beteiligungen von Quellensteuernentlastet, indem Nullsätze für Quellensteuern auf bestimmteDividenden, Zinsen und Lizenzen vereinbart wurden,die zwischen Deutschland und <strong>Liechtenstein</strong> fliessen. „<strong>Liechtenstein</strong>hat mit der <strong>Liechtenstein</strong>-Erklärung zum Ausdruckgebracht, dass wir zu den OECD-Regeln stehen. Mittlerweilehaben wir weltweit über 30 Steuerverträge ausverhandelt undsind so zu einem international anerkannten und glaubwürdigenPartner geworden. Das Doppelbesteuerungsabkommenmit Deutschland ist ein Zeichen dafür und es bildet eine solideGrundlage für unsere weitere internationale Zusammenarbeit“,betonte Katja Gey, Leiterin der Stabsstelle für Internationale Finanzplatzagenden.(www.regierung.li)Gar nicht so lustig«In den (Steuer-)Oasen saufen die grossen Kamele den kleinendas Wasser weg.»(Renate, Künast (*1955), Grünen-Fraktionschefin, Quelle: KölnerStadt-Anzeiger)(Redaktion)liechtenstein-journal 4 /2012


zum schluss131Get my money, get my child –Titel juristischer FachaufsätzeJuristen haben ihr ganzes Berufleben damit zu tun: Zeitschriftenzu wälzen und darin furztrockene und äusserst langatmige,selten witzige, deutliche oder einfach nur «coole» und manchmal«uncoole» Überschriften bzw. Titel zu lesen. Höchste Zeit,hierzu ein paar ernsthafte Bemerkungen loszuwerden: DerTitel ist ein nicht unwesentliches Marketinginstrument. Wasdie Buchverlage schon längst wissen, scheint an manchenFachautoren spurlos vorübergegangen zu sein. Flache Titelwie «Bemerkungen zu ...» wären als Buch unverkäuflich. Dieoberlehrerhaften «Denkanstösse» sowieso. Was sagt uns das?Vielleicht werden Fachautoren in Fachzeitschriften nach ihrenTitel ausgewählt («Dr. Dr. Dr. h.c. mult...») und weniger nach ihrenTitulierungen («...-Recht im Wandel»). Vielleicht hat’s auchmit der Ernsthaftigkeit zu tun, mit der rechtliche Betrachtungenals Wissenschaft daherkommen wollen. Vielleicht wollen sichPraktiker andererseits von den Universitäts-Theoretikern absetzen?Wie auch immer (gibt’s hierzu noch keine Dissertation?): Wennman ein wenig in der Literatur kramt, sammelt und katalogisiertfindet man Erstaunliches. Die Kommentierung erfolgt immeraus dem Blickwinkel des Lesers und ist nicht immer ganzund gar ernst gemeint. Die richtig spannenden Rechtsbereichewie die Rechtsgeschichte und das Strafrecht, Literatur, KunstundMusikrecht («Hatte Schopenhauer uneheliche Kinder?»)wie auch die englischsprachigen Titel («Ironing out Mum’s andDad’s mistakes») haben wir weitestgehend ausgelassen, unsdafür umso intensiver im Steuer- und Wirtschaftsrecht getummeltund alles sorgsam in Schubladen unterteilt.Schublade 1: Die Knüller«Sun glasses and smokefilled rooms…» oder «Get my money,get my child...» starten quasi ausser Konkurrenz. Plastisch undverständlich: «Aus dem Entwurfs-Atelier der Gesetzgebung –Beobachtungen zur Denk- und Arbeitsweise des Gesetzgebungsreferentenim Bundesministerium» oder gar «DieKatze in der Mikrowelle ...» sowie – in dieser Kategorie – derKlassiker: «Das Kind als Schaden».Schublade 2: Die Klassiker«Zur Frage der ...» lässt aufhorchen. Jetzt wird alles klar. «Treuund Glauben in der Rechtsprechung des AG Zwiesel» beschreibtebenfalls ein abgrenzbares Gebiet, während «Wege zur...» wiedergenügend Gestaltungsspielraum lassen. «Das neue ...-Gesetz»ist informativ und nicht so zwanghaft anmahnend wie«Steuerlicher Handlungsbedarf zum Jahreswechsel...».Schublade 3: Die Evergreens«Erscheinungsformen der ....», «Auf dem Weg zum neuen...-Recht» oder «Das neue Recht der … in der Praxis» sowie«Die Entwicklung des ...-Rechts» führen zu den «Offenen Fragendes ...-Rechts». Hier kann man nichts falsch machen, wederals Leser noch als Autor.Schublade 4: Die PhilosophenBei diesem Autoren-Schlag wimmelt es von Ausrufe- undFragezeichen, von schillernden, ja schicksalhaften Beiträgen:«Blinder Eifer um § *», «Quo vadis ...?» oder gar «... – «Friedensangebot»oder «Trojanisches Pferd»?» Der «...-Begriff alsChamäleon» oder «Die ...-Norm – Mass aller Dinge?» bringenuns wieder auf Normalmass, wenn auch «Das Schicksal der ...»uns tief berührt. Letztlich müssen ultimative Fragestellungenaufgegriffen und überlegten Lösungen zugeführt werden, wieetwa «Unzumutbarer Beseitigungsaufwand?» oder der Aufschreiin der DStR «Einmal Missbrauch, immer Missbrauch?».Ausserdem musste die Frage «Lehramt trotz Kopftuch», aberauch die Frage «Sprachheilpädagogin freiberuflich tätig?» endlichgeklärt werden.Schublade 5: Die NebulösenDiese Autoren stellen bereits im Titel klar, dass sie beabsichtigen,Denksportaufgaben zu stellen oder dass sie keinerleiWert darauf legen, von der breiten Masse überhaupt nur ansatzweiseverstanden zu werden. «Erscheinungsformen dessqueeze-out» – die englische Variante. Die klassische Variante:«Äquivalenzvermutung und Äquivalenzwahrung im Leistungsstörungsrecht»oder die übertriebene Variante («Das «Lied vomTod» der Unternehmenskaufmodelle – alter Wein in neuenSchläuchen») – obwohl der «alte Wein in neuen Schläuchen jenach Geschmack eher in die Kategorie «Klassiker» oder «Ewiggestrige»gehört. Völlig unverständlich: «Das EVA-Konzept:Attraktiv oder hässlich im Sinne einer unternehmenswertorientiertenUnternehmenssteuerung?»Schublade 6: Die Trockenen (brut)Bereits nach der Lektüre des Titels macht man sich Hoffnungen,der Artikel möge nicht allzu lang sein – und wird sofort enttäuscht.Beispiel hierfür sind die unvermeidlichen «* – Über-liechtenstein-journal 4 /2012


132zum schlusslegungen de lege ferenda» oder die nicht minder gefürchtete«... – Vergleichende Darstellung unter besonderer Berücksichtigungvon ...». Die Abhandlung «Auslegung des § 6 Absatz5 Satz 3 Nr. 1 EStG bei Übertragung von Einzelwirtschaftsgüternaus dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaftoder Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögeneiner Mitunternehmerschaft, an der der Übertragende beteiligtist» löst wohl verständnislose Aha-Effekte aus (bei Asterixwären Fragezeichen in den Sprechblasen oder aber «tzzzz»-Geräusche).Schublade 7: Die EwiggestrigenEine Überdosis Latein lässt´s kräftig stauben – allerdings garantiertseriös: Der Aufsatz «Marginalie oder Mene tekel» verabschiedetsich standesgemäss mit dem Ausruf «Meine menetekel upharsin» und lässt den ein oder anderen Leser ratlos zurück.Ad multos annos...Schublade 8: Die StreitlustigenAm Ende legendärer juristischer Scharmützel steht der Aufsatz«Nochmals: Zur Frage der ...» oder «... – das Ende einerendlosen Diskussion». Wer eine Frage stellt «Stiftungen mitwirtschaftlichem Zweck verbieten?», erhält in der schliesslichöffentlichen Diskussion manchmal eine direkte Antwort: «Stiftungenmit wirtschaftlichem Zweck verbieten!»Schublade 9: Die SchlichtenDa setzen sich die schlichten «Bemerkungen zum e.V.» deutlichab. «Aktuelles Beratungs-Know-how zum ...-Recht» scheintebenso klar wie «Leitplanken für…» und «Steuerfallen beimittelbaren Anteilsübertragungen im Konzern» oder «Rückfalleines bebauten Gründstücks in den Zustand eines unbebautenGrundstücks».Schublade 10: Die zwanghaft AngepasstenMehr oder minder ausgeprägtes Sprachvermögen und dasmanische up-to-date-sein führt wohl zu Titeln wie «TeststreckeSteuerrecht» ...», «Der Fall Kohl – und...». Hochinteressantauch die «Steuergestaltung a la Boris Becker...». Die englischeVariante der fiscal maniacs beschreibt die «...Implimentierungvon cash-management-Systemen». Der ultimative Kick ist aberdas NJW-Editorial (!) mit dem unschlagbaren Titel «Brain up!Deutschland sucht...».(Redaktion)Umfassende Beratung in Vermögensfragen.Centrum Bank erreicht das beste Resultatin <strong>Liechtenstein</strong>.Die hohe Konstanz der Qualität wird der Centrum Bank auch vonunabhängigen Fachgremien immer wieder bescheinigt.Zum achten Mal in Folge hat das Fachmagazin «Elite Report» der CentrumBank ein «summa cum laude» verliehen. Im «Elite Report 2013» erhält dieCentrum Bank gemeinsam mit weiteren fünf Banken die höchste Punktezahl imdeutschsprachigen Raum.«Diese kleine Bank ist nur die sichtbare Spitze der feinen Bankkultur im Fürstentum und derSchweiz. Sie bietet zudem anspruchsvollen Kunden alle erdenklichen flankierenden Leistungsfelder,die zusammen ein umfassendes Beratungssystem darstellen.»Die erneute Auszeichnung ist uns ein Ansporn, unseren Kunden auchweiterhin in bewährter Privatbankentradition erstklassige Dienstleistungenund einen sehr persönlichen Service zu erbringen.VaduzZürichwww.centrumbank.com


kt Sujet > Prüfung / WirtschaftsprüfungWirtschaftsprüfung. Auf unsere Art.Kunden wollen sich auf ihren Abschluss verlassen können – so wie wir auch. Entsprechendkommen wir Ihnen entgegen: Ganz persönlich und mit grossem Engagement prüfen wir IhrUnternehmen, liefern Kennzahlen und zeigen Stärken und Schwächen auf.Damit Sie sich erleichtert den wirklich wichtigen Dingen zuwenden können.www.revitrust.li


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