13.07.2015 Aufrufe

Download - Liechtenstein-Journal

Download - Liechtenstein-Journal

Download - Liechtenstein-Journal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

106 beiträgeRechtsanwalt lic.iur. Markus WilleNeue Impulse für den Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong>2. Für TrustsAlle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprücheirgendwelcher Art aus oder im Zusammenhang mit diesemTrust – einschliesslich des Vorliegens und Umfanges einer Begünstigung,der Bestimmung der Begünstigten, der Gültigkeit,Ungültigkeit, Änderung oder Auflösung des Trusts, der Anfechtungvon Beschlüssen und aufsichtsrechtlicher Massnahmen –ist durch ein Schiedsverfahren gemäss der Schiedsordnung derliechtensteinischen Industrie- und Handelskammer unter Ausschlussder staatlichen Gerichte zu entscheiden. Jedenfalls mitAnnahme einer Begünstigung unterwirft sich der Begünstigtedieser Schiedsvereinbarung. Der Trustee kann den Begünstigtragder vorlegenden Partei der Gegenpartei nicht zugestellt,sondern nur an einem geeigneten Ort zur Einsicht zugänglichgemacht. Ohne Genehmigung des Schiedsgerichts ist es keinerVerfahrenspartei gestattet, bei einem staatlichen Gericht Anträgeauf vorläufige oder vorsorgliche Massnahmen zu stellen.Eine Verletzung der in der Schiedsordnung vorgesehen Vertraulichkeitsbestimmungenwird mit einer Konventionalstrafevon CHF 50'000.– geahndet.weise Ausschüttungen an andere Begünstigte) zu verhindernund eine möglichst rasche Normalisierung der zweckentsprechendenVerwaltung zu fördern.Detailinformationen zum Schiedsstandort <strong>Liechtenstein</strong> sowiezu den neu in Geltung gesetzten <strong>Liechtenstein</strong> Rules findensich unter dem Link der offiziellen Website des LIS (www.lis.li). 1Im Rahmen der Konzeption der <strong>Liechtenstein</strong> Rules wurde desWeiteren darauf geachtet, die Verfahrenskosten in einem imVergleich zum Streitwert vernünftigen Mass zu halten. Die entsprechendeKostenordnung der <strong>Liechtenstein</strong> Rules lehnt sichinsoweit an diejenige der Swiss Rules an, unterschreitet dieseaber betragsmässig um bis zu 15 %.Zusammenfassend sind die <strong>Liechtenstein</strong> Rules die einzigeSchiedsordnung, welche speziell auf die Bedürfnisse vonRechtsträgern (Stiftungen, Trusts etc.) zugeschnitten ist, die inder Regel aus familienrechtlichen Erwägungen errichtet wurdenund insoweit ein gesteigertes Interesse an einer möglichstvertraulichen Behandlung von internen Konflikten aufweisen.Zu diesem Zweck wurden vielschichtige Schutzmechanismenimplementiert. Damit wird insbesondere verhindert, dass Informationenund Dokumente, welche den involvierten Rechtsträgerbetreffen, eine Streuung erfahren, welche den Interessender Verfahrensparteien nicht gerecht wird. Durch das prinzipielleVerbot von Verfahrensvereinigungen wird sichergestellt,dass die Kontrolle darüber, welche Begünstigten voneinandererfahren dürfen, in der Hand des betroffenen Rechtsträgersbleibt. Im Übrigen ist es nach den <strong>Liechtenstein</strong> Rules sogarmöglich, mittels einer massgeschneiderten Ausgestaltung derSchiedsklausel dem Problem von mittellosen Verfahrensparteienzu begegnen. Nach diversen Rechtsordnungen könnennämlich solche Parteien nicht auf eine Schiedsklausel behaftetwerden. Zur Vermeidung von entsprechend unerwünschtenWeiterungen ist es nach der vorgeschlagenen Standardschiedsklauseldeshalb möglich, dass der Rechtsträger sich bei erstellterBedürftigkeit einer Partei nach seinem Ermessen bereit erklärt,die Verfahrenskosten der bedürftigen Partei (inklusive einesKostenvorschusses und einer angemessenen Prozessvertretungdieser Partei) vorläufig zu übernehmen; dies selbstverständlichunter Vorbehalt der Rückforderung nach einer Entscheidungdes Schiedsgerichts über die endgültige Kostentragungspflicht.Eine Verpflichtung zu dieser vorläufigen Kostenübernahme bestehtfreilich nicht. Die bereits erwähnten Regeln zur Gewährleistungeines schnellen, effizienten Verfahrens tragen überdiesdazu bei, eine unnötig lange Blockade von bestimmten Bereichender Verwaltung des betroffenen Rechtsträgers (beispiels-Nachtrag der Redaktion:Auszug aus der <strong>Liechtenstein</strong>ischen Schiedsordnung 2Musterschiedsklauseln1. Für VertragsstreitigkeitenStreitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche ausoder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslichdessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowieausservertraglicher Ansprüche, sind durch ein Schiedsverfahrengemäss der Schiedsordnung der liechtensteinischen Industrie-und Handelskammer unter Ausschluss der staatlichenGerichte zu entscheiden.Das Schiedsgericht soll aus (einem oder drei) Schiedsrichter(n)bestehen.Der Sitz des Schiedsgerichts ist(gewünschtenSchieds ort einfügen).Die Sprache des Schiedsverfahrens ist (gewünschteSprache einfügen).12Vorstandsmitglieder: Dr. Johannes Gasser (Präsident), Advokaturbüro Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser; Vaduz; MMag. Nicolas Reithner (Kassier), Walch &Schurti Rechtsanwälte, Vaduz und lic.iur. Markus Wille (Beisitzer), AdvocaturSprenger & Partner AG, Triesen. Sekretariat: Marktgass 21, Postfach479, LI-9490 Vaduz, Tel.: 00423 237 23 90, E-Mail: info@schiedsverein.li.Teil III der Schiedsordnung («Musterschiedsklauseln»), u. a. veröffentlichtunter www.lis.li.liechtenstein-journal 4 /2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!