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aktuelles 113lassungsbericht vom 18. September 2012, der Bau des SchulzentrumsUnterland II in Ruggell, der Ersatzbau des ehemaligenInternatstraktes am <strong>Liechtenstein</strong>ischen Gymnasium, der Baueiner S-Bahn FL.A.CH. sowie ein allfälliger Neubau des <strong>Liechtenstein</strong>ischenLandesspitals.FMA FinanzmarktaufsichtPressemitteilung vom 06.12.2012:Neue Auflage der «FMA-Praxis»Die 44-seitige Publikation dient der vertieften Information überdie Aufsichtspraxis der FMA. Sie enthält Darstellungen undAuszüge von wichtigen Entscheidungen bzw. Verfügungen derFMA, von Beschlüssen der FMA-Beschwerdekommission sowievon Urteilen des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.Alle Informationen werden in anonymisierter Formwiedergegeben. Die «FMA-Praxis» dient der Rechtssicherheitsowie der Transparenz in Bezug auf die von der FMA praktizierteAufsicht über den Finanzmarkt <strong>Liechtenstein</strong>.Ein Schwerpunkt der aktuellen Ausgabe bilden Aufsichtsfälle,in denen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäschereiverletzt wurden. Die FMA ist mit der Durchsetzung und demVollzug der beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung vonGeldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierungbeauftragt. Breiteren Raum nimmt die Darstellung vonAmtshilfebegehren ausländischer Aufsichtsbehörden an dieFMA nach den neuen gesetzlichen Grundlagen in der Amtshilfeein, die am 1. Januar 2011 in Kraft traten. In der FMA-Praxisebenfalls dargestellt sind die Voraussetzungen zur Barauszahlungvon Altersguthaben in der betrieblichen Personalvorsorge,mit deren Beurteilung die FMA beauftragt ist.Die FMA-Praxis ist in deutscher Sprache auf der FMA-Websitewww.fma-li.li verfügbar.(aus der Pressemitteilung der FMA vom 06.12.2012)Aus der FMA-Praxis 2011: Informationen der FMA zu ihrerAufsichtstätigkeit mit Entscheidungen und Beschlüssen3.1 VERLETZUNG VON SORGFALTSPFLICHTEN28 Im Zuge von Ermittlungen ergab sich gegenüber X, einzelzeichnungsberechtigtesMitglied des Verwaltungsrates einerliechtensteinischen Beratungs- und Verwaltungsgesellschaft,der Verdacht, mehrere Strafbestimmungen des Sorgfaltspflichtrechtsverletzt zu haben (zur Thematik vgl. auch vorneRz. 1 ff.). Die FMA führte ein Untersuchungsverfahren durchund erstattete Strafanzeige gegen X bei der <strong>Liechtenstein</strong>ischenStaatsanwaltschaft.29 Anwendbar war im vorliegenden Fall das alte SPG (aSPG),da alle vorgeworfenen Handlungen und Transaktionen nachdem 1. Februar 2005 und vor dem 1. März 2009 (Inkrafttretendes neuen Gesetzes) fielen (vgl. dazu Art. 40 Abs. 1 aSPG).30 Das aSPG findet auf Personen Anwendung, welche unterden persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzesfallen (Art. 3 i. V. m. Art. 4 aSPG). Nach Art. 3 Abs. 2 aSPGsind unter dem Begriff des Sorgfaltspflichtigen Unternehmenund Personen zu verstehen, die nicht unter Abs. 1 fallen, aberberufsmässig Finanzgeschäfte ausüben. Unter dem Begriff einesFinanzgeschäftes ist nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a aSPG jedeAnnahme oder Aufbewahrung von fremden Vermögenswertensowie die Mithilfe bei der Annahme, Anlage oder Übertragungsolcher Vermögenswerte zu verstehen. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst.b aSPG gelten ferner die Errichtung eines im Domizilstaat nichtkaufmännisch tätigen Rechtsträgers auf fremde Rechnung oderdie Tätigkeit als Organ eines solchen als Finanzgeschäfte. Aufgrunderfolgter Abklärungen war unzweifelhaft, dass X fremdeVermögenswerte entgegengenommen und bis zur Übertragungan eine Drittperson auf einem Konto aufbewahrt hatte,mit Bezug auf welches X als wirtschaftlich berechtigte Personeingetragen worden war. Somit hatte X Finanzgeschäfte nachArt. 4 Abs. 2 Bst. a aSPG getätigt.31 X wurden von der FMA folgende strafrechtlich relevantenTatbestände vorgeworfen:Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. a aSPG (Identifizierungdes Vertragspartners nach Art. 5 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. b aSPG (Feststellung derwirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 7 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. f aSPG (Abklärungennach Art. 15 Abs. 2 aSPG);Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 Bst. l aSPG (Dokumentationnach Art. 20 Abs. 1aSPG).Die Staatsanwaltschaft stellte entsprechend Bestrafungsantragund verlangte überdies eine Bestrafung von X wegen Unterlassungeiner Mitteilung an die Stabsstelle FIU nach Art. 16 Abs. 1aSPG.32 Mit Urteil sprach der Einzelrichter des Landgerichtes (LG)X von den vorgeworfenen Tatbeständen frei und verpflichtetedas Land <strong>Liechtenstein</strong> zur Tragung der Verfahrenskosten. ZurBegründung wurde punktuell ausgeführt, es fehle an der Erfüllungeinzelner objektiver Tatbestandselemente. Im Übrigenliechtenstein-journal 4 /2012

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