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Fazit:Das Beglaubigungsorgan in <strong>Liechtenstein</strong> (Landgericht Vaduz)muss daher gemäss öGBG kein Siegel anbringen. Jedoch mussfür die Eintragung im Grundbuch die Urkunde, die als Rechtsgrundlagefür die Eintragung in das Grundbuch dient, frei vonsichtbaren Mängeln sein, so dass deren Glaubwürdigkeit nichtgeschwächt wird und diese muss so geheftet sein, dass kein BobeiträgeRechtsanwalt Dr. Anton Schäfer, LL.M.Siegelung nach § 27 Abs 1 öGBG durch das Fürstliche Landgericht ?103leistungsfreiheit tätigen Anwalt aus <strong>Liechtenstein</strong> fest, dassdiese Art der Heftung unzweifelhaft die Gefahr einer nachträglichenManipulation ausschliesse. Zusätzlich bestehe keine Vorschrift,dass das Beglaubigungsorgan (Landgericht Vaduz) dieUrkunde zu versiegeln hätte.Somit liege der vom BG Bezau herangezogene Abweisungsgrundnicht vor.gen (Blatt) untergeschoben werden kann. Dies ist nach Rechtsansichtdes LG Feldkirch jedenfalls dann gewährleistet, wenneine private Urkunde wie oben beschrieben (Pkt. 1. bis 5.) vom(liechtensteinischen) Vertragserrichter ausgefertigt wird.Das Landgericht Vaduz kann daher weiterhin gemäss demStaatsvertrag FL-A bei Verträgen (privaten Urkunden) die Unterschriftender Vertragsparteien beglaubigt, ohne dass dasLandgericht Vaduz ein Amtssiegel zu setzen hat. Die Beglaubigungder Unterschriften ist von der Siegelung iSv § 27 Abs1 GBG vollständig zu trennen und bildet zwei völlig getrennteHandlungen, wie dies auch dem öGBG deutlich zu entnehmenist (Beglaubigung von Unterschriften nach § 31 Abs 1 GBG undder Schutz der Urkunde vor dem Unterschieben eines Bogens[Blatt] nach § 27 Abs 1 GBG).Methoden der KonfliktlösungJürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Konstanz/Zürich/VaduzDas liechtenstein-journal führte bereits im Oktober 2011 eineDiskussion durch, in der es um Vorzüge und mögliche Nachteileder verschiedenen, untereinander konkurrierenden Konfliktlösungsmechanismenging: 1 Zwischen (staatlicher) Gerichtsbarkeit,(privater) Schiedsgerichtsbarkeit und der Mediation derParteien.Der deutsche Bundesgerichtshof, genauer dessen Senatsvorsitzenderdes für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Senates,beklagte sich vor kurzem, seinem Senat würden nur noch die«Aschenputtel-Fälle» vorgelegt. 2 Dies sei eine mehr als ernstzunehmendeFeststellung, so Friedrich Graf von Westphalenim Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft InternationalerRechtsverkehr 3 «weil im gleichen Atemzug deutlich wird, dassgesellschaftsrechtliche Streitigkeiten dann vermehrt den privatorganisierten Schiedsgerichten zugewiesen werden. Das magman begrüssen, weil damit Verschwiegenheit und Diskretionverbunden sind. Doch man darf – rechtspolitisch gewertet –nicht an der tragenden Tatsache vorbeisehen: Es entsteht aufdiese Weise, wie Goette zutreffend unterstrichen hat, eine Art‹Schattenrecht›. Seine Ergebnisse entziehen sich der öffentlichenDebatte und damit auch der öffentlichen Kontrolle. Obeine solche Entwicklung dem Gemeinwesen und auch dem Gemeinwohlzuträglich ist, ist mehr als nur eine rhetorische Frage.Denn unsere Rechtskultur ist so geprägt – und das ist wohleinmalig im Rahmen der europäischen Rechtsordnungen – dassalle Judikate immer wieder kritisch hinterfragt, angezweifeltoder auch belobigt werden. Erst in dem Dialog zwischen denGerichten, der Wissenschaft und der Anwaltschaft entsteht einbelastbares, aber auch ein weithin als gerecht und verlässlichangesehenes Recht.»Inwieweit dieser Aspekt der Rechtskultur auch für <strong>Liechtenstein</strong>zutrifft, mag sich jeder Einzelne selbst beantworten. Dasliechtenstein-journal greift aus gegebenem Anlass nach derMediation 4 nun die Schiedsgerichtsbarkeit heraus.1234Hierzu Veranstaltungsbericht im Jahrbuch zum <strong>Liechtenstein</strong>ischenRecht, 2011/2012, S. 205.Goette, Anwaltsblatt 2012, 33 ff.von Westphalen, Mitteilungsblatt Int. Rechtsverkehr, Heft 2/2012, S. 6 ff., 12.Hierzu bereits Schwärzler, Schiedsgerichtsverfahren und Mediation als Alternativenzur öffentlichen Gerichtsbarkeit, Jahrbuch zum <strong>Liechtenstein</strong>ischenRecht, 2011/2012, S. 143 ff.liechtenstein-journal 4 /2012

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