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116 aktuelles(TrHG) , bei welchem es sich nebst dem SPG um eines der zentralen,die Berufstätigkeit auch der ‹180a-PGR-Treuhänder› betreffenden,Gesetze handelt, indem es regelt, welche Treuhändertätigkeitendem ‹Art. 180a-PGR-Treuhänder› nicht erlaubtsondern den konzessionierten Treuhändern vorbehalten sind,vertraut zu machen und im Falle von Unsicherheiten entsprechendenfachkundigen Rat einzuholen.»44 Ähnlich wie in einem anderen Fall (vgl. Rz. 18) hatte sichdie FMA mit dem Erbringen des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherungeiner Treuhandgesellschaft (nachfolgendTrust) zu befassen. Nach Art. 33 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 TrHGist jede Treuhandgesellschaft verpflichtet, vor Aufnahme derGeschäftstätigkeit nachzuweisen, dass zur Deckung der ausdieser Tätigkeit entstandenen Schadenersatzansprüche eineHaftpflichtversicherung besteht. Diese ist während der gesamtenDauer der Berufstätigkeit aufrecht zu halten. Auf Verlangenist die Versicherungsbestätigung der FMA vorzulegen.Entsprechend Art. 12 Abs. 2 TrHG hat die FMA ihr die Tätigkeiteinzustellen, wenn die Treuhandgesellschaft trotz Aufforderungdie Versicherung nicht aufrecht hält oder den Nachweisnicht vorlegt. Da der Versicherungsnachweis trotz wiederholterAufforderung durch die FMA nicht erbracht wurde, entzogdie FMA der Treuhandgesellschaft die Bewilligung. Gleichzeitiguntersagte sie dieser mit sofortiger Wirkung, bisher bewilligteTätigkeiten auszuüben. Überdies entzog sie für den Fall einerAnfechtung mittels Beschwerde dem Rechtsmittel die aufschiebendeWirkung. Dazu die FMA :«Der Trust verfügt über keine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung,die Schadenersatzansprüche ausder Treuhandtätigkeit abdeckt. Entsteht einem Kunden desTrust im Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit einSchaden, so ist keine Versicherung vorhanden, welche die finanziellenNachteile abdeckt. Eine Gefahr für die Kunden desTrust ist damit gegenwärtig und sie bleibt so lange bestehen,wie der Trust tätig ist. Der Schutz des Kunden kann nur dadurchermöglicht werden, wenn die Tätigkeit des Trust sofort eingestelltwird und nicht erst nach einem womöglich langwierigenBeschwerdeverfahren. Damit ist eine unverzügliche Einstellungder Tätigkeit des Trusts zur Wahrung der Kundeninteressen geboten.Eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung würdeeine nicht zu verantwortende Gefährdung und ein hohes Risikofür die Kunden bedeuten.»45 Einer gegen die Verfügung der FMA erhobenen Beschwerdewurde keine Folge gegeben. Die Beschwerdekommission führteaus :«Den Ausführungen des Beschwerdeführers zuwider hat dieFinanzmarktaufsicht ausreichende Sachverhaltsfeststellungengetroffen, die es ihr ermöglichten, entsprechende (richtige)rechtliche Schlüsse zu ziehen. Was zunächst das Argumentdes Beschwerdeführers anlangt, es habe in Wahrheit bei der XVersicherung eine Haftpflichtversicherung bestanden, die auchdie Berufsrisiken in <strong>Liechtenstein</strong> deckte, so ist dem entgegenzuhalten,dass aus den vom Beschwerdeführer der Finanzmarktaufsichtvorgelegten Urkunden tatsächlich nicht mit dererforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden konnte,dass ein entsprechendes Versicherungsverhältnis mit der X Versicherungvorlag. Die Finanzmarktaufsicht hat nämlich zu Rechtdarauf hingewiesen, dass den vorgelegten Urkunden nicht entnommenwerden kann, dass die Versicherung zum nunmehrigenZeitpunkt (Oktober 2011) immer noch besteht. Weiterskonnte diesen Urkunden nicht entnommen werden, ob dieseVersicherung die Tätigkeit als Treuhänder umfasst.»«Der Beschwerdeführer dringt aber auch mit seinem Vorbringen,sein Treuhänder sei auch als österreichischer Rechtsanwaltmit Kanzleisitz in Österreich zugelassen und somit aufgrundder Grundfreiheiten des EWR berechtigt, grenzüberschreitendtätig zu sein, nicht durch. Dazu ist festzuhalten, dass die Beaufsichtigungdes Beschwerdeführers durch die Finanzmarktaufsichtaufgrund seiner Eigenschaft als zugelassener Treuhänderim Sinne der Art 1b Abs 1, 10, 24 und 53e TrHG erfolgt. Die Finanzmarktaufsichthat dabei nicht darauf Bedacht zu nehmen,ob der Treuhänder des Beschwerdeführers allenfalls noch in einemanderen EWR-Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassenist, sondern ausschliesslich zu prüfen, ob – in casu – der Nachweisder gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungerbracht ist.»(aus: FMA-Praxis 2011, S. 21 ff.)liechtenstein-journal 4 /2012

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