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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Diese Veröffentlichung wird unterstützt durch das Programm der EU für Beschäftigung undSoziale Solidarität – Progress (2007-2013).Dieses Programm wird von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheitder Europäischen Kommission verwaltet. Es wurde zu dem Zweck geschaffen, e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>anziellenBeitrag zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union <strong>in</strong> den Bereichen Beschäftigungund Soziales – wie <strong>in</strong> der sozialpolitischen Agenda ausgeführt – und somit zum Erreichen dere<strong>in</strong>schlägigen Vorgaben der Lissabon-Strategie <strong>in</strong> diesen Bereichen zu leisten.Dieses auf sieben Jahre angelegte Programm richtet sich an alle maßgeblichen Akteure <strong>in</strong> den27 Mitgliedstaaten, der EFTA, dem EWR sowie den Beitritts- und Kandidatenländern, die an derGestaltung geeigneter und effektiver Rechtsvorschriften und Strategien im Bereich Beschäftigungund Soziales mitwirken können.Mit Progress wird das Ziel verfolgt, den EU-Beitrag zur Unterstützung <strong>des</strong> Engagements und derBemühungen der Mitgliedstaaten zu stärken. Daher dient Progress folgenden Zwecken:• Analyse und Strategieberatung <strong>in</strong> Progress-Politikfeldern;• Überwachung der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften und -Strategien <strong>in</strong> Progress-Politikfeldern und Berichterstattung hierüber;• Förderung <strong>des</strong> Strategietransfers, <strong>des</strong> Lernens vone<strong>in</strong>ander und der gegenseitigenUnterstützung auf der Ebene der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Zielen undPrioritäten der EU sowie• Weitergabe der Ansichten von Akteuren und breiter Öffentlichkeit.Weitere Informationen unter:http://ec.europa.eu/progress


InhaltVorwort 7Kurzfassung 81. E<strong>in</strong>leitung 112. Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe 17A. Welche Gründe s<strong>in</strong>d enthalten? 18B. Rasse oder ethnische Herkunft 18C. Religion oder Weltanschauung 20D. Beh<strong>in</strong>derung 21E. Sexuelle Orientierung 23F. Alter 23G. Vermutete und assoziierte Diskrim<strong>in</strong>ierung 243. Der Begriff der Diskrim<strong>in</strong>ierung 27A. Unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung 28B. Mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung 29C. Belästigung 30D. Anweisungen zur Diskrim<strong>in</strong>ierung 304. Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen 335. Persönlicher und materieller Geltungsbereichder nationalen Bestimmungen 37A. Persönlicher Geltungsbereich 38B. Materieller Geltungsbereich 40D. Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit52E. Vom Familienstand abhängige Leistungen 52F. Gesundheit und Sicherheit 53G. Ausnahmen bezüglich der Diskrim<strong>in</strong>ierungaufgrund <strong>des</strong> Alters 54H. Öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung,Straftaten, Schutz der Gesundheit,Schutz der Rechte und Freiheiten anderer 56I. Andere Ausnahmen 57J. Positive Maßnahmen 577. Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung 61A. Gerichtliche und adm<strong>in</strong>istrative Verfahren 62B. Klagebefugnis und Verbände 67C. Beweislast 71D. Viktimisierung 72E. Sanktionen und Rechtsbehelfe 748. Gleichbehandlungsstellen 819. Umsetzung und E<strong>in</strong>haltung 87A. Unterrichtung sowie sozialer und ziviler Dialog 88B. Gewährleistung der E<strong>in</strong>haltung 9110. Schlussfolgerung 976. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatzund positive Maßnahmen 49A. Wesentliche und entscheidende beruflicheAnforderungen 50B. Arbeitgeber, deren Ethos auf religiösen Grundsätzenoder Weltanschauungen beruht 51C. Streitkräfte und andere spezifische beruflicheTätigkeiten 5211. Tabellen 101Diese Tabellen geben e<strong>in</strong>en Überblick über denallgeme<strong>in</strong>en Geltungsbereich der wichtigstene<strong>in</strong>schlägigen Rechtsvorschriften <strong>in</strong> 27EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien2000/43/EG und 2000/78/EG.5 November 2009


VorwortIn sehr vielen europäischen Ländern wurden die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften <strong>in</strong> den letzten Jahren überprüft und geändert.Dieser wichtige Vorgang wurde durch die Annahme von zwei europäischen Rechtsvorschriften im Jahr 2000 ausgelöst, nämlichder Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf . Wie diese Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> den 27 Mitgliedstaaten <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt wurden, wird <strong>in</strong> denLänderberichten beschrieben, die vom Europäischen Netz unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungerstellt wurden. Das Netz wurde im Auftrag der Europäischen Kommission von Human <strong>European</strong> Consultancy und The MigrationPolicy Group e<strong>in</strong>gerichtet und wird von ihnen geleitet.In jedem Mitgliedstaat wurde von e<strong>in</strong>em unabhängigen nationalen Sachverständigen e<strong>in</strong> Bericht geschrieben. Die Informationeng<strong>in</strong>gen als Antworten auf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mustervorlage gestellte Fragen e<strong>in</strong>, die eng an die <strong>in</strong> den beiden Richtl<strong>in</strong>ien gegebenen Bestimmungenausgerichtet waren. Die Merkmalkoord<strong>in</strong>atoren <strong>des</strong> Netzwerks (Sachverständige der fünf <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien genanntenDiskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale) und die für den Inhalt Verantwortlichen lasen und kommentierten die verschiedenen Berichtsentwürfe.In den 27 Berichten s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsvorschriften, das E<strong>in</strong>setzen von Durchsetzungsmechanismen und die Annahmeanderer Maßnahmen dokumentiert. Sie entsprechen dem Informationsstand vom 31. Dezember 2008 ( 1 ). Die Berichte als solche s<strong>in</strong>dwertvolle Informationsquellen zum e<strong>in</strong>zelstaatlichen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht. Die Berichte s<strong>in</strong>d auf der Website <strong>des</strong> Netzwerksabrufbar unter: http://www.non-discrim<strong>in</strong>ation.net.Die vorliegende vergleichende Analyse wurde von Isabelle Chop<strong>in</strong> und Eir<strong>in</strong>i-Maria Gounari (Migration Policy Group) erstellt. Dar<strong>in</strong> werdendie Informationen der Länderberichte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em den Länderberichten entsprechenden Format wiedergegeben, und es werden e<strong>in</strong>igeSchlussfolgerungen daraus abgeleitet. Da seit der letzten vergleichenden Analyse Rumänien und Bulgarien der EU und dem Netzwerkbeigetreten s<strong>in</strong>d, haben die Autoren beschlossen, ausführlichere Informationen zu diesen zwei Ländern <strong>in</strong> den Bericht aufzunehmen.Die Länderberichte für das Jahr 2009 werden im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2010 ersche<strong>in</strong>en.Piet LeunisIsabelle Chop<strong>in</strong>Utrecht — BrüsselNovember 2009( 1 ) In Ausnahmefällen wurden wichtige Gesetzesänderungen auf e<strong>in</strong>zelstaatlicher Ebene, die nach dem Stichtag dieses Dokuments e<strong>in</strong>geführtwurden, <strong>in</strong> den Bericht aufgenommen und entsprechend gekennzeichnet.7 November 2009


ohne Unterschied der Rasse noch <strong>in</strong> allen Bereichen mit Ausnahme der Beschäftigung umsetzen. Insgesamt betrachtet ist derSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen auf jene beschränkt, die derÖffentlichkeit zur Verfügung stehen. E<strong>in</strong>e Vielzahl unterschiedlicher Methoden zur Unterscheidung von öffentlich zur Verfügungstehenden Gütern und privat zur Verfügung stehenden Gütern ist entstanden. E<strong>in</strong>ige Länder gewähren für den Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungen den gleichen Geltungsbereich für alle Merkmale und gehen damit weiter als die Richtl<strong>in</strong>ien.8. Die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien erlaubten Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz s<strong>in</strong>d weitestgehend <strong>in</strong> nationales Recht aufgenommenworden. In manchen Fällen wird vermutet, dass die Ausnahmen weiter gefasst s<strong>in</strong>d als von den Richtl<strong>in</strong>ien zugelassen.Die meisten Mitgliedstaaten sehen positive Maßnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung oder zum Ausgleich von Benachteiligungen aufgrunde<strong>in</strong>es der Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale vor.9. Alle Staaten komb<strong>in</strong>ieren Gerichtsverfahren, abhängig davon, ob es sich dabei um Zivil-, Straf-, Arbeits- oder Verwaltungsrechtsverfahrenhandelt, mit außergerichtlichen Verfahren. Manche dieser außergerichtlichen Verfahren s<strong>in</strong>d generell anwendbar,bieten aber e<strong>in</strong> wirksames Forum für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle, woh<strong>in</strong>gegen andere speziell für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle als alternativeStreitverfahren e<strong>in</strong>gerichtet worden s<strong>in</strong>d. Während die meisten Mitgliedstaaten nunmehr e<strong>in</strong>e Umkehr der Beweislast <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällengewährleisten, gibt es ansche<strong>in</strong>end <strong>in</strong> manchen Mitgliedstaaten noch Widersprüche zu den Bestimmungen ausden Richtl<strong>in</strong>ien. Das Gleiche kann bezüglich der Viktimisierung angemerkt werden. Ob die <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten angewandtenSanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ s<strong>in</strong>d, muss im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden. Nur wenige Sachverständigeaus den verschiedenen Ländern s<strong>in</strong>d gegenwärtig der Me<strong>in</strong>ung, dass die Sanktionen und Rechtsbehelfe <strong>in</strong> ihrem Land diesenStandard erfüllen.10. Alle Mitgliedstaaten haben nun Gleichbehandlungsstellen oder haben die Aufgaben, die diese erfüllen sollen, an bereits bestehendeStellen, wie beispielsweise nationale Menschenrechts<strong>in</strong>stitute, übertragen. E<strong>in</strong> großer Anteil der Stellen ist nicht nurfür Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft zuständig, sondern auch für andere Merkmale. Die Aufgabender spezialisierten Stellen gehen <strong>in</strong> vielen Ländern über die <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasseaufgeführten Aufgaben h<strong>in</strong>aus. Es bleibt abzuwarten, ob alle Stellen ihren unabhängigen Aufgaben, die die Richtl<strong>in</strong>ie verlangt,nachkommen können.11. Nur wenige Mitgliedstaaten haben die Anforderungen aus den Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> Bezug auf die Verbreitung von Informationen zuden Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften und <strong>in</strong> Bezug auf die Förderung <strong>des</strong> sozialen Dialogs und <strong>des</strong> Dialogs mit Nichtregierungsorganisationenadäquat umgesetzt. Oft fallen diese Aufgaben den spezialisierten Gleichbehandlungsstellen zu. Ansche<strong>in</strong>endkommt es <strong>in</strong> Bezug auf das Merkmal Beh<strong>in</strong>derung häufiger zu e<strong>in</strong>em strukturierten Dialog als <strong>in</strong> Bezug auf die anderen Merkmale.12. Nur wenige Länder haben systematisch sichergestellt, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. In den meisten Ländern werden diskrim<strong>in</strong>ierende Rechtsvorschriften erst nach e<strong>in</strong>em entsprechendenGerichtsurteil oder möglicherweise nach e<strong>in</strong>er Empfehlung e<strong>in</strong>er Gleichbehandlungsstelle aufgehoben. Rechtsvorschriften,die zur Annullierung von diskrim<strong>in</strong>ierenden Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zel- oder Kollektivverträgen, Betriebsordnungen oder Statutenvon freien Berufen und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen führen können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten gewöhnlichöfter vorhanden.13. In der gesamten EU besteht die wichtigste Aufgabe <strong>in</strong> der richtigen Anwendung der e<strong>in</strong>zelstaatlichen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriftenund der aktiven Durchsetzung der Rechte <strong>in</strong> der Praxis.9 November 2009


Esther | 1986November 200910


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 1E<strong>in</strong>leitung11 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Mit dem vorliegenden Bericht soll basierend auf den umfassenden, aktualisierten Länderberichten <strong>des</strong> Europäischen Netzes unabhängigerSachverständiger im Bereich <strong>des</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht <strong>in</strong> den 27 EU-Mitgliedstaatenuntersucht und verglichen werden. Es werden Trends und Geme<strong>in</strong>samkeiten bzw. Unterschiede bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>iezur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG) und der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf (2000/78/EG) herausgestellt. Die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien aufgeführten Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale – Rasse und ethnische Herkunft,Religion und Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung, Alter und sexuelle Orientierung – werden e<strong>in</strong>zeln und zusammengenommen erörtert.Der vorliegende Bericht dient dazu, e<strong>in</strong>en Überblick über die nationalen Rechtsvorschriften <strong>in</strong> der gesamten EU zu verschaffen:Detaillierte und nuancierte Informationen zum Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht e<strong>in</strong>es bestimmten Lan<strong>des</strong> s<strong>in</strong>d den umfassenden Länderberichtenzu entnehmen. Diese Länderberichte entsprechen dem Informationsstand vom 31. Dezember 2008 ( 3 ).Es übersteigt den Rahmen dieses Berichts zu bewerten, <strong>in</strong> welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten die Richtl<strong>in</strong>ien vollständig umgesetzthaben und welche Auswirkungen die EU-Richtl<strong>in</strong>ien auf das nationale Recht der e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten haben, obwohl derBericht als e<strong>in</strong> Instrument für e<strong>in</strong>e derartige Bewertung herangezogen werden kann. Im Laufe <strong>des</strong> Umsetzungsprozesses tauchten<strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien Mehrdeutigkeiten auf, die hier nicht geklärt werden sollen, es werden hierzu jedoch gegebenenfalls Vorschlägeunterbreitet.Die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse sollte <strong>in</strong> den EU-15-Mitgliedstaaten bis zum 19. Juli 2003 <strong>in</strong> nationalesRecht umgesetzt werden. Für die EU-10-Mitgliedstaaten galt e<strong>in</strong>e Frist bis zum 1. Mai 2004, dem Datum ihres EU-Beitritts.Die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf musste bis zum 2. Dezember 2003 <strong>in</strong> den „alten“ Mitgliedstaatenund bis zum 1. Mai 2004 <strong>in</strong> den neuen Mitgliedstaaten <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt werden. Es zeichnet sich klar ab, wie dieRichtl<strong>in</strong>ien umgesetzt worden s<strong>in</strong>d.26 der 27 Mitgliedstaaten haben die beiden Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,Estland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien ( 4 ), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal,Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Schweden, Tschechische Republik ( 5 ), Ungarn, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern, Polenhat die Richtl<strong>in</strong>ien teilweise umgesetzt, wobei allerd<strong>in</strong>gs noch wichtige Rechtsvorschriften fehlen, vor allem bezüglich <strong>des</strong> Geltungsbereichsder Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse außerhalb <strong>des</strong> Beschäftigungsbereiches (Artikel 3Absatz 1 Buchstabe e bis h).( 3 ) http://www.non-discrim<strong>in</strong>ation.net. Die Länderberichte für das Jahr 2009 werden im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2010 ersche<strong>in</strong>en.( 4 ) Der Länderbericht für Italien enthält den Informationsstand vom 1. Mai 2008.( 5 ) Das tschechische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz wurde am 17. Juni 2009 verabschiedet und trat am 1. September 2009 <strong>in</strong> Kraft. Aufgrund derBedeutung dieser <strong>Entwicklung</strong> beschlossen die Autoren, den Länderbericht 2009 für die Tschechische Republik <strong>in</strong> dieses Dokument aufzunehmenund damit e<strong>in</strong>e Ausnahme h<strong>in</strong>sichtlich <strong>des</strong> Stichtages 31. Dezember 2008 zu machen.November 200912


Als e<strong>in</strong>e erste Beobachtung lassen sich <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden zur Umsetzung feststellen:Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze, die den Richtl<strong>in</strong>ien mehr oder wenigerentsprechenAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze, die mehr Merkmale als die Richtl<strong>in</strong>ienabdeckenKomb<strong>in</strong>ation von Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzen zu mehrerenDiskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmalen und von Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzenzu e<strong>in</strong>em MerkmalGriechenland (e<strong>in</strong> Gesetz für beide), Italien (zwei Dekrete),Luxemburg (zwei Gesetze) Schweden ( 6 ) (e<strong>in</strong> Gesetz) und Zypern(zwei Gesetze)Belgien ( 7 ), Bulgarien, Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Irland, Niederlande ( 8 ),Österreich, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und UngarnDänemark, NiederlandeMehrere Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze zu e<strong>in</strong>zelnen Merkmalen Vere<strong>in</strong>igtes Königreich ( 9 )Komb<strong>in</strong>ation spezifischer Rechtsvorschriften mit e<strong>in</strong>em BeschäftigungsgesetzEstland ( 10 ), Lettland, Malta ( 11 ), SlowenienKomb<strong>in</strong>ation spezifischer Rechtsvorschriften, arbeits- und strafrechtlicherFrankreich, Litauen ( 12 ), PortugalBestimmungen sowie verwaltungsrechtlicher BestimmungenRichtl<strong>in</strong>ien wurden <strong>in</strong> e<strong>in</strong> weiter gefasstes, allgeme<strong>in</strong>es GesetzSpanienumgesetztUmsetzung bisher nur im BeschäftigungsrechtPolen( 6 ) Die sieben Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze wurden aufgehoben und durch das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2008 (2008:567) ersetzt, das am1. Januar 2009 <strong>in</strong> Kraft trat.( 7 ) Am 10. Mai 2007 wurden drei wichtige Gesetze, die bestimmten Mängeln im belgischen föderalen Gesetz vom 25. Februar 2003 Rechnungtragen, angenommen. Sie traten am 30. Mai 2007 <strong>in</strong> Kraft. Dabei handelt es sich um das föderale Antirassismus-Gesetz, das föderale Gesetz zurGleichstellung der Geschlechter und das allgeme<strong>in</strong>e föderale Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz.( 8 ) Am 29. Januar 2009 verabschiedete der niederländische Gesetzgeber e<strong>in</strong> Gesetz (Nr. 30 859), das den Anwendungsbereich <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgesetzeszu Beh<strong>in</strong>derung/chronischer Krankheit (Wet gelijke behandel<strong>in</strong>g handicap/ chronische ziekte „Wgbl/cz”) auf die Gebiete Wohnungund Bildung ausdehnte. Die Ausdehnung auf das Gebiet Wohnung (neue Artikel 6a bis 6c Wgbl/cz) trat am 15. März 2009 <strong>in</strong> Kraft, die Ausdehnungauf das Gebiet der Primar- und Sekundarbildung (Artikel 5b) am 1. August 2009.( 9 ) Die Regierung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>igten Königsreichs brachte das Gleichbehandlungsgesetz 2009 <strong>in</strong> das Parlament <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>igten Königreichs e<strong>in</strong>.Das Gesetz wurde am 27. April 2009 veröffentlicht, und se<strong>in</strong>e zweite Lesung wird am 11. Mai 2009 erfolgen. Das Gesetz durchläuft derzeit dasHouse of Commons. Weitere Änderungen <strong>des</strong> Texts werden wahrsche<strong>in</strong>lich vorgenommen. Das Gesetz kodifiziert und erweitert das britischeAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht (aber es gilt größtenteils nicht für das nordirische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht, da die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzgebungnun <strong>in</strong> den Zuständigkeitsbereich <strong>des</strong> nordirischen Regionalparlaments fällt).( 10 ) Das Gleichbehandlungsgesetz wurde am 11. Dezember 2008 angenommen und trat am 1. Januar 2009 <strong>in</strong> Kraft. Damit ist die Umsetzung derAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsrichtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> die Gesetzgebung Estlands abgeschlossen.( 11 ) Die Verordnung über die Gleichbehandlung der Menschen 2007, durch die die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG <strong>in</strong> allen Bereichen und nicht nur im Bereichder Beschäftigung umgesetzt wird, trat am 3. April 2007 <strong>in</strong> Kraft.( 12 ) Das Gleichbehandlungsgesetz wurde im Juni 2008 <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die vollständige Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien abgeändert. Auch wurde die Listeder geschützten Gründe ausgedehnt, und es wurden sozialer Status, Sprache und Überzeugungen h<strong>in</strong>zugefügt.13 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>E<strong>in</strong>e zweite Beobachtung bezüglich der Umsetzungsmethoden kann <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Bezug auf die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong>Alters gemacht werden. Die Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG war bezüglich <strong>des</strong> Merkmals Alter im Vergleich zu den anderenMerkmalen besonders schwierig, da es <strong>in</strong> den meisten Mitgliedstaaten ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>en Rechtsvorschriften gegen altersbed<strong>in</strong>gteDiskrim<strong>in</strong>ierung gab. Bei der Lösung dieser Probleme haben die Mitgliedstaaten grob gesehen zwei verschiedene Wege e<strong>in</strong>geschlagenbzw. zwei verschiedene Modelle verfolgt, die jeweils bei näherer Betrachtung noch signifikante Unterschiede aufweisen.E<strong>in</strong>e Lösung besteht <strong>in</strong> der direkten oder be<strong>in</strong>ahe direkten Übernahme der Bestimmungen zur altersbed<strong>in</strong>gten Diskrim<strong>in</strong>ierungaus der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> nationales Recht ohne komplizierte Anpassungen an bestehende Praktiken oder detaillierte Änderungenbestehender Rechtsvorschriften. Oben wurde bereits festgestellt, dass die Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> Zypern, Griechenland und Italien durchAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze mehr oder weniger umgesetzt wurden. Bezüglich der altersbed<strong>in</strong>gten Diskrim<strong>in</strong>ierung gilt das Gleichefür Dänemark, Österreich, die Slowakei und Slowenien. Bei dieser Lösung sche<strong>in</strong>en die Länder es vorzuziehen, den Prozess der detailliertenAnpassung bestehender Rechtsvorschriften und Praktiken teilweise zu verlagern, sodass das Problem durch Gerichtsurteileund anschließende Interaktion zwischen Mitgliedstaat und Geme<strong>in</strong>schaftsorganen gelöst wird.Der andere Lösungsweg bestand dar<strong>in</strong>, dass <strong>in</strong> dem jeweiligen Mitgliedstaat detaillierter diskutiert wird, wie die Anforderungender Richtl<strong>in</strong>ie bezüglich der altersbed<strong>in</strong>gten Diskrim<strong>in</strong>ierung vollständig und umgehend <strong>in</strong> bestehende Rechtsvorschriften undPraktiken <strong>des</strong> Mitgliedstaats <strong>in</strong>tegriert werden könnten. Die daraus resultierende legislative Debatte war eher schwierig und komplex,weshalb Belgien, Deutschland, die Niederlande, Schweden und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Verlängerungsfristbei der Umsetzung der Anforderungen <strong>in</strong>sbesondere bezüglich der altersbed<strong>in</strong>gten Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> Anspruch genommen haben.Insgesamt haben die meisten Mitgliedstaaten die Richtl<strong>in</strong>ien im Zivil- oder Arbeitsrecht umgesetzt, nur wenige haben auch Bestimmungen<strong>in</strong> das Strafrecht aufgenommen oder dort Änderungen vorgenommen, beispielsweise Belgien. In manchen Länderngibt es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen, die auf viele verschiedene Teile <strong>des</strong> Rechts verteilt s<strong>in</strong>d, beispielsweise <strong>in</strong> Bulgarienund Lettland. Diese Methode wird aber immer mehr durch die Annahme allgeme<strong>in</strong>erer Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen und-rechtsvorschriften abgelöst. Neuerd<strong>in</strong>gs lässt sich auch e<strong>in</strong> Trend h<strong>in</strong> zu Gleichbehandlungsstellen erkennen, die sich mit mehrerenDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründen befassen.In mehreren Mitgliedstaaten verzögerte sich die Umsetzung, weil gewährleistet werden musste, dass die Richtl<strong>in</strong>ien im gesamtenStaatsgebiet e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats und auf allen Regierungsebenen umgesetzt werden. Beim Vere<strong>in</strong>igten Königreich verzögerte sichdie Umsetzung <strong>in</strong> Gibraltar. Der Europäische Gerichtshof stellte kürzlich fest, dass F<strong>in</strong>nland se<strong>in</strong>e Vertragsverpflichtungen nichterfüllt hat, weil es die Åland-Inseln bei se<strong>in</strong>er Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG ausgenommen hat ( 13 ). Wegen Nichtumsetzung( 13 ) Rechtssache C-327/04, Kommission gegen F<strong>in</strong>nland, 24. Februar 2005. Am selben Tag wurde festgestellt, dass auch Luxemburg wegen mangelnderbzw. nicht erfolgter Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG gegen das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht verstößt, Rechtssache C-320/04, Kommission gegenLuxemburg. Der Europäische Gerichtshof stellte dann fest, dass auch Deutschland (Rechtssache C-329/04) und Österreich (Rechtssache C-335/04)wegen mangelnder bzw. nicht erfolgter Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG gegen das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht verstoßen.November 200914


der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG hat die Kommission auch e<strong>in</strong>e Klage gegen Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Luxemburg und Österreich angestrengt( 14 ). Dabei verstießen Deutschland und Luxemburg gegen ihre EG-Vertragsverpflichtungen, weil sie die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EGnicht umgesetzt haben ( 15 ). Unter<strong>des</strong>sen wurde die Arbeit der Europäischen Kommission am Verfahren wegen Zuwiderhandlungfortgesetzt. So sandte sie am 20. November 2009 beispielsweise e<strong>in</strong>e begründete Stellungnahme an das Vere<strong>in</strong>igte Königreich,weil dort die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG nicht korrekt <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt worden war. In der Begründung hieß es, dassdas nationale Recht die „Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung“ nicht klar verbiete und ke<strong>in</strong> klares Beschwerdeverfahren für Beh<strong>in</strong>dertefestlege. Auch seien die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung für religiöseArbeitgeber weiter gefasst als durch die Richtl<strong>in</strong>ie gestattet. Die Europäische Kommission beschloss ferner, das dieselbe Richtl<strong>in</strong>iebetreffende Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Slowakei und Malta e<strong>in</strong>zustellen, da deren nationale Gesetzgebung<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den EU-Anforderungen gebracht wurde. Entsprechend vere<strong>in</strong>barte die Europäische Kommission am selben Tagauch die Beendigung von Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen Malta, die Slowakei und Spanien, nachdem diese Länder ihrenationale Gesetzgebung so abgeändert hatten, dass die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG)vollständig umgesetzt wurde.In diesem Bericht sollen die wichtigsten Grundthemen beider Richtl<strong>in</strong>ien untersucht werden: die Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, dieDef<strong>in</strong>ition von Diskrim<strong>in</strong>ierung, die geeigneten Vorkehrungen, der persönliche und materielle Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes, dieAusnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung und positive Maßnahmen, Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung, Gleichbehandlungsstellenund Probleme mit der Umsetzung und E<strong>in</strong>haltung.( 14 ) Rechtssache C-133/05, Kommission gegen Österreich, Beschwerde vom 21. März 2005, und Rechtssache C-99/05, Kommission gegen F<strong>in</strong>nland,Beschwerde vom 24. Februar 2005.( 15 ) Rechtssache C-70/05, Kommission gegen Luxemburg, Urteil vom 20. Oktober 2005, und Rechtssache C-43/05, Kommission gegen Deutschland,Urteil vom 23. Februar 2006.15 November 2009


Levi | 2003November 200916


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 2Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe17 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Mit der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf wird von den Mitgliedstaaten verlangt, Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder derWeltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, <strong>des</strong> Alters und der sexuellen Orientierung zu verbieten. In den Richtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>itionendieser Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale enthalten. Im folgenden Abschnitt wird untersucht, wie die Mitgliedstaaten die verschiedenenDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründe <strong>in</strong> nationale Rechtsvorschriften aufgenommen haben. Dabei stellt sich die Frage, ob jeder Grund zu def<strong>in</strong>ierenist und wie Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund vermuteter Merkmale zu behandeln s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus geht dieses Kapitel auf die Kernfragene<strong>in</strong>, die während <strong>des</strong> Umsetzungsprozesses im Zusammenhang mit den jeweiligen Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründen entstehen.Die meisten Mitgliedstaaten haben die Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe <strong>in</strong> ihren Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien nichtdef<strong>in</strong>iert. E<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Gruppe von Ländern hat entweder gesetzliche Begriffsbestimmungen aufgenommen oder Def<strong>in</strong>itionen <strong>in</strong> denBegleitdokumenten gegeben, wie etwa <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em erklärenden Memorandum. Zu dieser Gruppe gehören: Irland, die Niederlande,Österreich und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich.A. Welche Gründe s<strong>in</strong>d enthalten?Die meisten Mitgliedstaaten haben alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe aus den Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> ihre nationalen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriftenübernommen, auch wenn <strong>in</strong> Luxemburg das Merkmal Weltanschauung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Zu beachtenist, dass e<strong>in</strong>e beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten wie Bulgarien, Rumänien, Slowenien, Ungarn und Polen ihre neuenAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften nicht auf die <strong>in</strong> den beiden Richtl<strong>in</strong>ien enthaltenen Gründe beschränkt, sondern sich für e<strong>in</strong>eweiter gefasste Liste von verbotenen Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründen entschieden hat. In Schweden enthalten die neuen umfassendenAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften ( 16 ), die am 1. Januar 2009 <strong>in</strong> Kraft getreten s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en neuen Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrund, die sogenannte transsexuelle Identität oder die transsexuellen Expressionen.B. Rasse oder ethnische HerkunftBei der Begriffsbestimmung <strong>des</strong> Merkmals „Rasse oder ethnische Herkunft“ tauchen zwei Probleme auf. Erstens wird die Verwendung<strong>des</strong> Begriffs „Rasse“ <strong>in</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften <strong>in</strong>frage gestellt. Zweitens gibt es hier Überschneidungen mit anderenpersönlichen Merkmalen wie der Nationalität, der Sprache oder der Religion.Im Erwägungsgrund 6 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse wird erklärt:„Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen,zurück. Die Verwendung <strong>des</strong> Begriffs ‚Rasse‘ <strong>in</strong> dieser Richtl<strong>in</strong>ie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“( 16 ) Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz (diskrim<strong>in</strong>er<strong>in</strong>gslag) 2008:567. Regierungsgesetz 2007/08:95. Ausschussbericht 2007/08:AU7. Angenommen imParlament am 4. Juni 2008. rskr. 2007/08:219.November 200918


E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten s<strong>in</strong>d der Auffassung, dass durch den Gebrauch <strong>des</strong> Begriffs „Rasse“ <strong>in</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften dieVorstellung bestärkt wird, dass Menschen nach ihrer Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er „Rasse“ unterschieden werden können, obwohl es füre<strong>in</strong>e derartige E<strong>in</strong>teilung ke<strong>in</strong>e wissenschaftlichen Beweise gibt. Im f<strong>in</strong>nischen Gesetz zur Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung wird beispielsweisedie „ethnische oder nationale Herkunft“ (Paragraf 6 Absatz 1) erwähnt, im schwedischen Gesetz über ethnisch motivierteDiskrim<strong>in</strong>ierungen wird auf die „ethnische Zugehörigkeit“ (Paragraf 3) Bezug genommen, die <strong>in</strong> folgender Weise def<strong>in</strong>iert ist:„Ethnische Zugehörigkeit bedeutet, dass e<strong>in</strong>e Person zu e<strong>in</strong>er Bevölkerungsgruppe gehört, die dieselbe Rasse, Farbe, denselbennationalen oder ethnischen H<strong>in</strong>tergrund oder denselben religiösen Glauben hat.“ In anderen Ländern wurde der Begriff „Rasse“,jedoch mit E<strong>in</strong>schränkungen, <strong>in</strong> die Rechtsvorschriften übernommen. In Frankreich wird <strong>in</strong> verschiedenen Rechtsvorschriften aufdie „tatsächliche oder vermutete“ (vraie ou supposé) Rasse Bezug genommen.E<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse nicht e<strong>in</strong>deutig geklärte Frage ist, ob Merkmale wie dieHautfarbe, die nationale Herkunft, die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er nationalen M<strong>in</strong>derheit, die Sprache oder die soziale Herkunft unterden Begriff „Rasse oder ethnische Herkunft“ fallen. In vielen nationalen Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t die Hautfarbe und dienationale Herkunft <strong>in</strong> den Gesetzen zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse enthalten.E<strong>in</strong>ige Staaten, darunter zum Beispiel Polen und Slowenien, haben spezifische und ausführliche Rechtsvorschriften für den Schutznationaler M<strong>in</strong>derheiten. Häufig ist unklar, ob sich die nationalen Gerichte bei der Auslegung der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriftenauf die sich <strong>in</strong> diesen Gesetzen bef<strong>in</strong>dlichen Begriffe ethnische/nationale M<strong>in</strong>derheit berufen.E<strong>in</strong> weiteres Abgrenzungsproblem besteht bei den Begriffen „ethnische Herkunft“ und „Religion“. In den Richtl<strong>in</strong>ien wird deutlich,dass hier e<strong>in</strong>e wichtige Unterscheidung gemacht wird, denn der materielle Geltungsbereich der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlungohne Unterschied der Rasse ist sehr viel größer als der der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf. Dennochs<strong>in</strong>d die Begriffe Ethnizität und Religion eng mite<strong>in</strong>ander verbunden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlichfolgende Ansicht vertreten:„Die Ethnizität hat ihren Ursprung <strong>in</strong> dem Begriff von gesellschaftlichen Gruppen, die e<strong>in</strong>e Nationalität, Herkunft, religiöseÜberzeugung, Sprache oder e<strong>in</strong>en kulturellen und traditionellen Ursprung und H<strong>in</strong>tergrund geme<strong>in</strong>sam haben.“ ( 17 )Die Rechtsprechung <strong>in</strong> den Niederlanden hat anerkannt, dass möglicherweise die Diskrim<strong>in</strong>ierung von Juden ( 18 ) und unter bestimmtenUmständen von Muslimen ( 19 ) als rassistische Diskrim<strong>in</strong>ierung angefochten werden kann. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreichwurden Diskrim<strong>in</strong>ierungen von Sikhs ( 20 ) oder Juden ( 21 ) als Diskrim<strong>in</strong>ierungen aus rassistischen Gründen (ausdrücklich aufgrundder ethnischen Herkunft) e<strong>in</strong>gestuft.( 17 ) Randnr. 55, Timishev gegen Russland, Beschwerden 55762/00 und 55974/00, 13. Dezember 2005.( 18 ) Ansicht 1998/48 der Gleichbehandlungskommission.( 19 ) Ansicht 1998/57 der Gleichbehandlungskommission.( 20 ) Rechtssache Mandla gegen Dowell Lee, Slg. 1983 2 AC 548.( 21 ) Rechtssache Seide gegen Gillette Industries Ltd., Slg. 1980 IRLR 427.19 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse gab es e<strong>in</strong>e Reihe von allgeme<strong>in</strong>en Problemen.Zunächst e<strong>in</strong>mal zeichnet sich die Richtl<strong>in</strong>ie durch ihren breit gefassten materiellen Geltungsbereich aus, der sich über dieBeschäftigung h<strong>in</strong>aus auch auf Gebiete wie etwa Bildung und Wohnung erstreckt. Allerd<strong>in</strong>gs haben mehrere Staaten noch ke<strong>in</strong>egeeigneten Rechtsvorschriften gegen die Diskrim<strong>in</strong>ierung außerhalb der Beschäftigung verabschiedet. Insbesondere betrifft diesLettland und Polen. Zweitens fordert die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse die Mitgliedstaaten auf, e<strong>in</strong>eStelle oder Stellen für die Förderung der Gleichbehandlung e<strong>in</strong>zurichten. In e<strong>in</strong>igen wenigen Staaten wurde e<strong>in</strong>e solche Stelle bereitse<strong>in</strong>gerichtet, sie ist jedoch noch nicht e<strong>in</strong>satzfähig: <strong>in</strong> der Tschechischen Republik sowie <strong>in</strong> Polen und Spanien.In H<strong>in</strong>blick auf die praktische Umsetzung ist die Diskrim<strong>in</strong>ierung von Roma im Bildungsbereich <strong>in</strong> mehreren Staaten ( 22 ), darunterDänemark, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn und Zypern, nach wie vor e<strong>in</strong> ernsthaftesProblem. E<strong>in</strong> anderes, weit verbreitetes Problem ist <strong>in</strong> vielen Staaten der Mangel an Daten zur sozioökonomischen Lage von Personen,die durch Rassendiskrim<strong>in</strong>ierung gefährdet s<strong>in</strong>d. Dadurch wird es schwierig, das Ausmaß der Benachteiligung zu ermitteln undfestzustellen, ob Fortschritte bei der Bekämpfung von Ungleichheiten gemacht werden.C. Religion oder WeltanschauungKe<strong>in</strong> Mitgliedstaat hat versucht, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften e<strong>in</strong>e umfassende Def<strong>in</strong>ition <strong>des</strong> Begriffs „Religion oderWeltanschauung“ zu geben (z. B. e<strong>in</strong>e erschöpfende Liste geschützter Religionen). E<strong>in</strong>ige Staaten geben <strong>in</strong> den ihren Rechtsvorschriftenbeigefügten Erläuterungen weitergehende H<strong>in</strong>weise zur Bedeutung von „Religion oder Weltanschauung“. In Österreich wird <strong>in</strong>den Beilagen zum Bun<strong>des</strong>-Gleichbehandlungsgesetz festgehalten: „Wegen <strong>des</strong> Ziels der Rahmen-Gleichbehandlungsrichtl<strong>in</strong>ie s<strong>in</strong>dsie weit auszulegen. Insbesondere ist ‚Religion‘ nicht auf Kirchen und anerkannte Religionsgeme<strong>in</strong>schaften beschränkt. Es ist jedochdavon auszugehen, dass für e<strong>in</strong>e Religion zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t e<strong>in</strong> Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und e<strong>in</strong> Kult vorhanden se<strong>in</strong> müssen.Religion umfasst je<strong>des</strong> religiöse, konfessionelle Bekenntnis, die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er Kirche oder Glaubensgeme<strong>in</strong>schaft.“( 23 )Auch der Begriff „Weltanschauung“ wurde ausführlich diskutiert. In den Niederlanden wurde der Begriff levensovertuig<strong>in</strong>g [Lebense<strong>in</strong>stellung]aufgenommen, da dieser bereits von der Rechtsprechung ausgelegt wurde. Darunter fallen große Weltanschauungenwie der Humanismus, allerd<strong>in</strong>gs nicht jede Auffassung <strong>in</strong> Bezug auf die Gesellschaft. Neben der „levensovertuig<strong>in</strong>g“ nennt dasniederländische Gleichbehandlungsgesetz („GETA“) auch den Begriff „godsdienst” (Religion) ( 24 ). Im Anschluss daran werden dieBegriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ def<strong>in</strong>iert und im weit gefassten S<strong>in</strong>n angewendet.( 22 ) E<strong>in</strong> Themenbericht (2007) von Lilla Farkas, Roma-Expert<strong>in</strong> <strong>des</strong> Europäischen Netzes unabhängiger Sachverständiger im Bereich der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung,mit dem Titel „Segregation of Roma Children <strong>in</strong> Education, Address<strong>in</strong>g structural discrim<strong>in</strong>ation through the Race Equality Directive”bietet e<strong>in</strong>e ausführlichere Analyse dieses Themas.( 23 ) Nr. 307 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien.( 24 ) Die Gleichbehandlungskommission gibt <strong>in</strong> der englischen Übersetzung <strong>des</strong> GETA auf ihrer Website den Begriff „levensovertuig<strong>in</strong>g” mit „belief”(Weltanschauung) wieder.November 200920


Die meisten Ause<strong>in</strong>andersetzungen um die Umsetzung der Bestimmungen über Religion oder Weltanschauung <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>iezur Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung und Beruf konzentrieren sich auf die Frage, <strong>in</strong>wiefern für organisierte Religionen(z. B. Kirchen) und Organisationen mit e<strong>in</strong>em auf e<strong>in</strong>er Religion oder e<strong>in</strong>er Weltanschauung beruhenden Ethos (z. B. religiöseSchulen) Ausnahmen gewährt werden. Die Richtl<strong>in</strong>ie enthält e<strong>in</strong>e recht komplexe Ausnahme <strong>in</strong> Artikel 4 Absatz 2, die es solchenOrganisationen erlaubt, unter streng def<strong>in</strong>ierten Umständen Anforderungen bezüglich der Religion oder der Weltanschauung derArbeitnehmer zu machen. In e<strong>in</strong>igen Staaten gibt es Ausnahmen, die über die strikten Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie h<strong>in</strong>ausgehenoder aber vage formuliert bleiben (z. B. Griechenland, Irland, Italien).Seit der Verabschiedung der Richtl<strong>in</strong>ien kommt es mehr und mehr zu Rechtsfällen, <strong>in</strong> denen es <strong>in</strong>sbesondere um den Bekleidungsstilvon Arbeitnehmern und religiöse Anforderungen geht. Dies deutet darauf h<strong>in</strong>, dass bei der praktischen Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>iezur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf der Ausdruck religiöser Überzeugungen durch die Kleidung e<strong>in</strong> Kernthema ist.Registriert worden s<strong>in</strong>d Fälle dieser Art <strong>in</strong> Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, <strong>in</strong> den Niederlanden, <strong>in</strong> Schweden und imVere<strong>in</strong>igten Königreich.D. Beh<strong>in</strong>derungIm Jahr 2006 fällte der Europäische Gerichtshof se<strong>in</strong>e erste Entscheidung über die Bedeutung <strong>des</strong> Begriffs „Beh<strong>in</strong>derung“. Das Gerichtunterschied dabei zwischen Beh<strong>in</strong>derung und Krankheit:„(…) ist der Begriff ‚Beh<strong>in</strong>derung‘ so zu verstehen, dass er e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung erfasst, die <strong>in</strong>sbesondere auf physische,geistige oder psychische Bee<strong>in</strong>trächtigungen zurückzuführen ist und die e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis für die Teilhabe <strong>des</strong> Betreffendenam Berufsleben bildet.Damit die E<strong>in</strong>schränkung unter den Begriff ‚Beh<strong>in</strong>derung‘ fällt, muss daher wahrsche<strong>in</strong>lich se<strong>in</strong>, dass sie von langer Dauer ist.“ ( 25 )E<strong>in</strong>zelstaatliche Rechtsvorschriften enthalten viele Beispiele zu Def<strong>in</strong>itionen von Beh<strong>in</strong>derung, doch stehen diese häufiger imZusammenhang mit Sozialversicherungsgesetzen als mit dem Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht. Nur <strong>in</strong> wenigen Mitgliedstaaten sche<strong>in</strong>t diebestehende Def<strong>in</strong>ition von Beh<strong>in</strong>derung, sofern überhaupt e<strong>in</strong>e solche existiert, e<strong>in</strong>schränkender zu se<strong>in</strong> ist als die, die das Gerichtvorsieht. E<strong>in</strong>e Ausnahme ist Litauen, wo <strong>in</strong> der Def<strong>in</strong>ition nicht auf psychische Beh<strong>in</strong>derungen verwiesen wird ( 26 ). In den rumänischenAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften werden weder der Begriff „Beh<strong>in</strong>derung“ noch die damit <strong>in</strong> Zusammenhang stehenden geschütztenGründe chronischer, nicht-<strong>in</strong>fektiöser Krankheiten oder HIV-Infektionen def<strong>in</strong>iert, obwohl e<strong>in</strong> Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung aus diesenGründen vorgesehen ist. In den rumänischen Rechtsvorschriften <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Beh<strong>in</strong>derungen wird weiterh<strong>in</strong> der Begriff„Handicap“ verwendet, def<strong>in</strong>iert als „Personen, denen die Fähigkeiten zur normalen Durchführung der täglichen Aktivitäten aufgrundvon körperlichen, geistigen oder S<strong>in</strong>nesschädigungen fehlen und die Schutzmaßnahmen zur Rehabilitation, Integration und sozialen( 25 ) Randnummern 43-45, Rechtssache C-13/05, Chacón Navas gegen Eurest Colectivida<strong>des</strong> SA, Urteil vom 11. Juli 2006. Siehe den Kommentar vonLisa Wadd<strong>in</strong>gton (2007) 44 Common Market Law Review 487.( 26 ) Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung, 1991, Nr. 36-969.21 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>E<strong>in</strong>gliederung brauchen“ ( 27 ). Die Forderung <strong>des</strong> Gerichts, dass es wahrsche<strong>in</strong>lich se<strong>in</strong> muss, dass die Bee<strong>in</strong>trächtigung „von langerDauer“ ist, spiegelt sich <strong>in</strong> verschiedenen Def<strong>in</strong>itionen von Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelstaatlichem Recht wider. Beispielsweise wird e<strong>in</strong>eBee<strong>in</strong>trächtigung sowohl <strong>in</strong> Deutschland ( 28 ) als auch <strong>in</strong> Österreich ( 29 ) nicht als vorübergehend betrachtet, wenn sie wahrsche<strong>in</strong>lichm<strong>in</strong><strong>des</strong>tens sechs Monate lang andauern wird. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich ( 30 ) beispielsweise muss e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung längerals e<strong>in</strong> Jahr andauern. Andere Staaten h<strong>in</strong>gegen verlangen, dass die Bee<strong>in</strong>trächtigung unbefristet andauern muss [Schweden ( 31 ),Zypern ( 32 )]. In Bulgarien geht der Begriff der Beh<strong>in</strong>derung weiter als das vom Europäischen Gerichtshof erarbeitete Konzept, danicht gefordert wird, dass die Bee<strong>in</strong>trächtigung bewirkt, dass „die Teilnahme <strong>des</strong> Betroffenen am Berufsleben e<strong>in</strong>geschränkt wird“ ( 33 ).Die Bee<strong>in</strong>trächtigung/E<strong>in</strong>schränkung selbst ist ausreichend, unabhängig davon, welche Auswirkungen sie auf das Berufsleben derPerson haben kann. Auch ist diese nationale Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> materieller H<strong>in</strong>sicht weiter gefasst, da sie sich auf alle Bereiche bezieht,auch auf das Berufsleben, ohne darauf beschränkt zu se<strong>in</strong>.Es ist noch nicht klar, ob das Gericht die <strong>in</strong> der Rechtssache Navas angegebene Formel als e<strong>in</strong>e erschöpfende Def<strong>in</strong>ition vonBeh<strong>in</strong>derung betrachtet. Insbesondere lässt diese Def<strong>in</strong>ition ke<strong>in</strong>en Spielraum für den Schutz derjenigen, die vermutlich e<strong>in</strong>eBeh<strong>in</strong>derung haben oder <strong>in</strong> Zukunft wahrsche<strong>in</strong>lich e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong>derung haben werden. Diese Szenarien werden von e<strong>in</strong>igen nationalenRechtsvorschriften vorweggenommen. In den irischen Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe enthalten, die derzeitbestehen, die früher bestanden, sowie solche, die <strong>in</strong> Zukunft bestehen können ( 34 ). Von den niederländischen Rechtsvorschriftens<strong>in</strong>d „tatsächliche oder vermutete Beh<strong>in</strong>derungen oder chronische Erkrankungen“ ( 35 ) abgedeckt, wodurch beispielsweise e<strong>in</strong>ePerson geschützt wird, die e<strong>in</strong>mal Krebs hatte, nun aber nicht mehr unter den Symptomen leidet.E<strong>in</strong>e der wichtigsten Innovationen <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist e<strong>in</strong>e Pflicht für Arbeitgeber,angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung den Zugang zu Beschäftigung zu ermöglichen. Wiespäter <strong>in</strong> diesem Bericht noch erörtert wird, ist diese Bestimmung <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt worden.E<strong>in</strong>ige Staaten (z. B. Italien und Polen) haben den Begriff <strong>in</strong> ihrem jeweiligen Recht ganz weggelassen. In vielen anderen Staaten( 27 ) Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 16 <strong>des</strong> rumänischen Gesetzes 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Personen mit e<strong>in</strong>emHandicap.( 28 ) Paragraf 2 Sozialgesetzbuch IX und Paragraf 3 Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz.( 29 ) Paragraf 3 <strong>des</strong> Gesetzes gegen Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung von 2005.( 30 ) Paragraf 1 Absatz 1 <strong>des</strong> Disability Discrim<strong>in</strong>ation Act 1995.( 31 ) Kapitel 1 Paragraf 5 S. 4 neues Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz (2008:567).( 32 ) Gesetz 127(I)/2000.( 33 ) Gesetz zur Integration von Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen, Paragraf 1.1 und 1.2 – Zusätzliche Bestimmung.( 34 ) Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2004.( 35 ) Artikel 1 Buchstabe b <strong>des</strong> Gesetzes vom 3. April 2003 zur Durchführung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgesetzes aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung odere<strong>in</strong>er chronischen Erkrankung, Staatsblad 2003, 206.November 200922


leibt der Begriff mehrdeutig, und es ist nicht klar, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn e<strong>in</strong> Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e angemessenenVorkehrungen trifft (Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn).E. Sexuelle OrientierungSehr wenige Staaten haben <strong>in</strong> ihren Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften das Merkmal der sexuellen Orientierung def<strong>in</strong>iert. In Bulgarienwird die sexuelle Orientierung im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, Paragraf 1.9, Zusätzliche Bestimmung,als „heterosexuelle, homosexuelle oder bisexuelle Orientierung“ def<strong>in</strong>iert. Das Gesetz <strong>in</strong> Großbritannien spricht von der sexuellenOrientierung h<strong>in</strong> zu (a) Personen <strong>des</strong> gleichen Geschlechts, (b) Personen <strong>des</strong> anderen Geschlechts oder (c) Personen <strong>des</strong> gleichenGeschlechts und Personen <strong>des</strong> anderen Geschlechts ( 36 ). Das deutsche Allgeme<strong>in</strong>e Gleichbehandlungsgesetz von 2006 verwendetden Begriff „sexuelle Identität“. Dieser soll über die sexuelle Orientierung h<strong>in</strong>ausreichen und auch den Schutz von transsexuellenPersonen vor Diskrim<strong>in</strong>ierung umfassen.Viele der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie zur sexuellen Orientierung betreffen die Bandbreiteder Ausnahmen, die für Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>em religiösen Ethos gelten (siehe oben den Abschnitt zu Religion oder Weltanschauung).Diese Ausnahmen s<strong>in</strong>d sensible Themen, weil e<strong>in</strong>ige Arbeitgeber aufgrund ihrer religiösen Überzeugung gegenüber Homosexualitätfe<strong>in</strong>dlich e<strong>in</strong>gestellt se<strong>in</strong> können. E<strong>in</strong> weiteres Kernthema s<strong>in</strong>d die sozialen Leistungen für Partner und die Frage, <strong>in</strong>wiefern <strong>in</strong>nerstaatlichesRecht dem Arbeitgeber erlaubt, mit der Beschäftigung zusammenhängende Leistungen nur auf diejenigen Arbeitnehmerzu beschränken, die verheiratet s<strong>in</strong>d (z. B. e<strong>in</strong> Rentenanspruch für e<strong>in</strong>en überlebenden Ehegatten). Anzumerken ist auch, dass es <strong>in</strong>den meisten Staaten wenige oder gar ke<strong>in</strong>e Beispiele für Fälle von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Orientierung gibt, dievor Gericht gebracht wurden. Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit halten möglicherweise e<strong>in</strong>ige Personen davon ab. Außerdemist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staaten das allgeme<strong>in</strong>e politische Klima unfreundlich (Polen) oder offen fe<strong>in</strong>dlich gegenüber der Gleichstellung vonLesben, Homosexuellen und Bisexuellen (z. B. <strong>in</strong> Litauen).F. AlterEs wird im Allgeme<strong>in</strong>en angenommen, dass das Alter e<strong>in</strong> objektives Merkmal mit e<strong>in</strong>er natürlichen Bedeutung ist, und daher wir<strong>des</strong> nicht def<strong>in</strong>iert. Die meisten Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften nicht e<strong>in</strong>geschränkt. Nurvom irischen Gleichbehandlungsgesetz 1998-2007 für den Beschäftigungsbereich wird <strong>des</strong>sen gesamter Anwendungsbereichauf Personen beschränkt, „die mit ihrem Alter nicht mehr unter die gesetzlich geregelte Schulpflicht fallen“ ( 37 ). Ähnlich wurde <strong>in</strong>Dänemark im Jahr 2006 e<strong>in</strong> Gesetz verabschiedet, das Personen unter 18 Jahren ke<strong>in</strong>en Schutz gewährt, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tarifvertrage<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung vorgesehen ist ( 38 ). Auch gilt das Verbot der unterschiedlichen Behandlung aufgrund <strong>des</strong>( 36 ) Vorschrift 2 Absatz 1 der Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations 2003, S.I. 1661.( 37 ) Paragraf 6(f)(3).( 38 ) Gesetz Nr. 31/200.23 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Alters nicht im H<strong>in</strong>blick auf Beschäftigung, Bed<strong>in</strong>gungen für Bezahlung und Entlassung von Jugendlichen unter 15 Jahren, da ihreBeschäftigung nicht durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag geregelt wird.Die Umsetzung der Altersbestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist noch nicht abgeschlossen.Artikel 6 der Richtl<strong>in</strong>ie erlaubt die Rechtfertigung sowohl von unmittelbarer als auch von mittelbarer Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung. Die meistenMitgliedstaaten haben sich für diese Option entschieden. Folglich herrscht <strong>in</strong> allen Mitgliedstaaten nach wie vor große Ungewissheitdarüber, welche Formen von Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung von den nationalen Gerichten als gerechtfertigt angesehen werden. In der RechtssacheMangold/Helm ( 39 ) wies der EuGH bereits früh darauf h<strong>in</strong>, dass unmittelbar diskrim<strong>in</strong>ierende Praktiken von den nationalen Gerichtensorgfältig geprüft werden müssen. E<strong>in</strong>e entscheidende Frage ist die Rechtfertigung für e<strong>in</strong> vorgeschriebenes Ruhestandsalter. Nationalwird dies sehr unterschiedlich gehandhabt, und die Praxis reicht von Staaten, die ke<strong>in</strong> Ruhestandsalter vorschreiben (z. B. TschechischeRepublik), bis h<strong>in</strong> zu Staaten, die bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern e<strong>in</strong>en vorgeschriebenen Ruhestand ab e<strong>in</strong>em bestimmtenAlter erlauben (z. B. Italien). Diese Fragen werden <strong>in</strong> Abschnitt 6 (g) dieses Berichts noch weiter untersucht.G. Vermutete und assoziierte Diskrim<strong>in</strong>ierungManchmal kann e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund e<strong>in</strong>er Vermutung über e<strong>in</strong>e andere Person auftreten, die tatsächlich korrekt se<strong>in</strong> kannoder auch nicht, beispielsweise, dass e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong>derung hat. Andererseits kann e<strong>in</strong>e Person diskrim<strong>in</strong>iert werden, weil siemit Personen assoziiert wird, die e<strong>in</strong> besonderes Merkmal aufweisen. So wird z. B. e<strong>in</strong>em Mann, der nicht zur Geme<strong>in</strong>schaft der Romagehört, der Zugang zu e<strong>in</strong>er Bar verwehrt, weil er sie zusammen mit Freunden, die zur Geme<strong>in</strong>schaft der Roma gehören, besuchenmöchte. In vielen Mitgliedstaaten enthalten die Rechtsvorschriften zur Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung nicht ausdrücklich Lösungen für derartigeSzenarien, die sie weder vorsehen noch ausdrücklich verbieten. So wird es von der künftigen Rechtsprechung abhängen, wie dieseausgelegt werden. Dies gilt für Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Spanien und Zypern.Irland stellt e<strong>in</strong> seltenes Beispiel hierfür dar, denn dort wird durch die Rechtsvorschriften ausdrücklich e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung verboten,wenn vermutet wird, dass e<strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrund vorliegt, oder wenn die Diskrim<strong>in</strong>ierung wegen e<strong>in</strong>er Assoziierung erfolgt ( 40 ).Auch <strong>in</strong> Bulgarien verbietet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung aus angenommenenoder vermuteten Gründen und e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Assoziation ( 41 ). Wie bereits erwähnt, wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staatenauf e<strong>in</strong>e „tatsächliche oder vermutete“ Rasse (z. B. <strong>in</strong> Frankreich) oder auf e<strong>in</strong>e Beh<strong>in</strong>derung, die <strong>in</strong> der Vergangenheit bestand oderkünftig bestehen könnte (<strong>in</strong> den Niederlanden), Bezug genommen. Das im Jahr 2005 <strong>in</strong> Österreich verabschiedete Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetzdehnt den Schutz auf Verwandte aus, die beh<strong>in</strong>derte Menschen betreuen. Dies wird auch im Gesetz über dieE<strong>in</strong>stellung und Beschäftigung Beh<strong>in</strong>derter dargelegt, das enge Verwandte mit Betreuungsverantwortung schützt.( 39 ) Rechtssache C-144/04, Slg. 2005, I-9981.( 40 ) Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2004.( 41 ) Zusätzliche Bestimmungen, Paragraf 1.8. Siehe auch Urteil <strong>des</strong> EuGH vom 17. Juli 2008 <strong>in</strong> der Rechtssache C-303/06, Coleman gegen AttridgeLaw, Steve Law, Slg. 2006, ABl. C 237/6.November 200924


Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>in</strong> den Erläuterungen zum österreichischen Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich ausgeführt, dass „derGrundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von der Tatsache anwendbar ist, ob die Gründe für die Diskrim<strong>in</strong>ierung tatsächlichgegeben oder nur angenommen s<strong>in</strong>d“. Dies spiegelt sich auch <strong>in</strong> der Rechtsprechung wider. Die Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Assoziierungwird <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em österreichischen Bun<strong>des</strong>gesetz ausdrücklich <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe mit Ausnahme von Beh<strong>in</strong>derungbehandelt, und es ist daher Aufgabe der Gerichte, für e<strong>in</strong>e klare Auslegung zu sorgen. In der Def<strong>in</strong>ition der unmittelbarenDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> der flämischen Rahmenverordnung vom 10. Juli 2008 <strong>in</strong> Belgien wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dasssie im Fall e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von angenommenen Merkmalen anwendbar ist.25 November 2009


Simon | 1987November 200926


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 3Der Begriff der Diskrim<strong>in</strong>ierung27 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>In den Richtl<strong>in</strong>ien zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf werdenvier Arten der verbotenen Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgeführt: unmittelbare, mittelbare, Belästigung und Anweisungen zur Diskrim<strong>in</strong>ierung.Bei der Überprüfung der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien durch die Mitgliedstaaten lässt sich e<strong>in</strong> erheblicher Fortschritt <strong>in</strong> diesemBereich feststellen. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat Rechtsvorschriften erlassen, <strong>in</strong> denen jede dieser vier Arten derDiskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich verboten wird. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den meisten Fällen die Begriffsbestimmungen <strong>in</strong> den nationalenRechtsvorschriften den <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien gegebenen Def<strong>in</strong>itionen sehr ähnlich. Viele Staaten haben entschieden, den Text derRichtl<strong>in</strong>ien zu diesen Kernvorstellungen im Wesentlichen zu übernehmen. Im folgenden Abschnitt wird untersucht, wie diese Artenvon Diskrim<strong>in</strong>ierung jeweils <strong>in</strong> den nationalen Rechtssystemen geregelt wurden.Zunächst soll darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass, auch wenn die Mitgliedstaaten den Def<strong>in</strong>itionen der Richtl<strong>in</strong>ien folgen, sich doch oftleichte Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Text der nationalen Rechtsvorschriften und dem der Richtl<strong>in</strong>ien feststellen lassen.Da es häufig noch ke<strong>in</strong>e Rechtsprechung gibt, die die Rechtsvorschriften auslegt, lässt sich nur schwer bewerten, ob die ger<strong>in</strong>gensprachlichen Unterschiede durch e<strong>in</strong>e gezielte Auslegung der Gerichte aufgehoben werden oder ob sie erhebliche Lücken bei derUmsetzung <strong>in</strong> nationales Recht darstellen.A. Unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierungDie meisten Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften angenommen, <strong>in</strong> denen die Def<strong>in</strong>ition der unmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierungeng an die der Richtl<strong>in</strong>ien angelehnt ist. Hierbei gibt es e<strong>in</strong>ige geme<strong>in</strong>same Elemente:• E<strong>in</strong>e weniger günstige Behandlung muss nachgewiesen werden;• es muss e<strong>in</strong> Vergleich zu e<strong>in</strong>er anderen Person <strong>in</strong> ähnlicher Lage, allerd<strong>in</strong>gs mit anderen Merkmalen (z. B. ethnische Herkunft,Religion, sexuelle Orientierung), gezogen werden;• zum Vergleich kann e<strong>in</strong>e Person aus der Vergangenheit (z. B. e<strong>in</strong>e ehemals beschäftigte Person) oder e<strong>in</strong>e hypothetischePerson herangezogen werden;• e<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung kann nicht gerechtfertigt werden.Diese Elemente lassen sich <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften folgender Länder f<strong>in</strong>den: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,Frankreich ( 42 ), F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei,Slowenien, Schweden, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Zypern. Es sollte darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass diese Rechtsvorschriftennicht unbed<strong>in</strong>gt auf den vollständigen, von den Richtl<strong>in</strong>ien verlangten, materiellen Geltungsbereich anwendbar s<strong>in</strong>d und dassdaneben auch noch andere Rechtsvorschriften bestehen können, die andere Def<strong>in</strong>itionen von unmittelbarer Diskrim<strong>in</strong>ierungenthalten. Darüber h<strong>in</strong>aus haben die meisten Staaten die <strong>in</strong> Artikel 6 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf vorgesehene Möglichkeit genutzt, Rechtfertigungen für unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund <strong>des</strong> Alters zuzulassen.( 42 ) E<strong>in</strong>geführt mit dem neu verabschiedeten Gesetz Nr. 2008-496.November 200928


In der Tschechischen Republik s<strong>in</strong>d die Bestimmungen zur Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung auf viele gewöhnliche Rechtsvorschriften verteilt,die die Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen regeln. Abweichend von den durch die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und die Richtl<strong>in</strong>ie2000/78/EG vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen liefert das rumänische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2000 e<strong>in</strong>e detaillierteDef<strong>in</strong>ition mit dem Ziel, die gesamte Bandbreite von Handlungen und Unterlassungen abzudecken, die zur Diskrim<strong>in</strong>ierung führen.Ferner wird ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Befreiung oder Ausnahme zugelassen, die e<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung rechtfertigen würde.Ähnlich gestattet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> Bulgarien ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Rechtfertigung für e<strong>in</strong>e unmittelbareDiskrim<strong>in</strong>ierung, egal aus welchem Grund, während <strong>in</strong> den Niederlanden die unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung verboten ist, aber nichtweiter <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften def<strong>in</strong>iert wird.B. Mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierungE<strong>in</strong> großer Anteil der Mitgliedstaaten hat e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition der mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung angenommen, die im Großen und Ganzendie <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien gegebene Def<strong>in</strong>ition wiedergibt. Zu diesen Ländern gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,Estland, Frankreich ( 43 ), F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Zypern.In den Niederlanden def<strong>in</strong>ieren die Rechtsvorschriften die mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung, doch weicht diese Def<strong>in</strong>ition von der Def<strong>in</strong>ition<strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien sehr stark ab. In der niederländischen Rechtsprechung gibt es jedoch viele Fälle, <strong>in</strong> denen der Begriff dermittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung auf ähnliche Weise wie von der Richtl<strong>in</strong>ie verlangt ausgelegt wurde. In der Tschechischen Republik s<strong>in</strong>ddie Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen Zahl von Rechtsvorschriften mit jeweils unterschiedlichen Def<strong>in</strong>itionen dermittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung enthalten, die <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den Def<strong>in</strong>itionen <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien stehen.Die Richtl<strong>in</strong>ien nehmen e<strong>in</strong>en Vergleich der Auswirkungen e<strong>in</strong>er Maßnahme auf Personen mit e<strong>in</strong>er bestimmten ethnischen Herkunftusw. und deren Folgen für andere Personen vorweg. In den nationalen Rechtsvorschriften gibt es verschiedene Konzepte, die <strong>in</strong>Bezug auf den zur Feststellung e<strong>in</strong>er mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung geforderten Vergleich angenommen wurden. In Polen wirdbeispielsweise <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften verlangt, dass die Maßnahme allen oder e<strong>in</strong>er bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmerne<strong>in</strong>er bestimmten Personengruppe Nachteile verursacht ( 44 ). Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich wird bei der gebräuchlichsten Def<strong>in</strong>itionder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung der Nachweis verlangt, dass die Maßnahme zum Nachteil e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Beschwerdeführers wieauch der Gruppe, zu der er gehört, geführt hat ( 45 ).( 43 ) E<strong>in</strong>geführt mit dem neu verabschiedeten Gesetz Nr. 2008-496.( 44 ) Artikel 18 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuches.( 45 ) Beispielsweise Paragraf 1 Absatz 1A <strong>des</strong> Race Relations Act 1976.29 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>C. BelästigungBelästigung wird <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien als „unerwünschte Verhaltensweisen“ def<strong>in</strong>iert, die im Zusammenhang mit der Rasse oderder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, dem Alter oder der sexuellen Orientierungstehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und e<strong>in</strong> von E<strong>in</strong>schüchterungen, Anfe<strong>in</strong>dungen,Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 46 ). Die Mehrheitder Mitgliedstaaten hat Def<strong>in</strong>itionen für die Belästigung angenommen, die der <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien enthaltenen Def<strong>in</strong>ition ähneln.Dazu gehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, dieNiederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Zypern. In Rumänien wird Belästigungim Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2000, im Gesetz über die Chancengleichheit für Männer und Frauen und im neuen rumänischenStrafgesetzbuch def<strong>in</strong>iert, aber ke<strong>in</strong>e dieser Def<strong>in</strong>itionen steht vollständig im E<strong>in</strong>klang mit der Def<strong>in</strong>ition von Belästigung, die<strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien gegeben wird.In den Richtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e spezifischen Regeln dafür enthalten, wie festgestellt werden soll, ob das Verhalten die Würdee<strong>in</strong>er Person verletzt oder e<strong>in</strong> von E<strong>in</strong>schüchterungen usw. gekennzeichnetes Umfeld schafft. E<strong>in</strong>ige Staaten haben versucht,dies <strong>in</strong> ihren nationalen Rechtsvorschriften klarzustellen. So bedeutet beispielsweise <strong>in</strong> der Slowakei gemäß dem Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzBelästigung e<strong>in</strong>e Behandlung, die die E<strong>in</strong>schüchterung, Beschämung, Erniedrigung, Entwürdigung oderBeleidigung e<strong>in</strong>er Person zur Folge hat oder haben kann und deren Zweck die Verletzung der Freiheit oder menschlichenWürde ist oder se<strong>in</strong> kann.E<strong>in</strong> anderer Bereich, der von den Richtl<strong>in</strong>ien offen gelassen wurde, ist die Verantwortung <strong>des</strong> Arbeitgebers für Belästigungenseitens anderer Arbeitnehmer oder Dritter, wie beispielsweise Kunden. In vielen Staaten können die Arbeitgeber für die Handlungenihrer Angestellten <strong>in</strong> verschiedenem Maße haftbar gemacht werden. E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben den Arbeitgeberne<strong>in</strong>e spezifische Verpflichtung auferlegt, Maßnahmen zu ergreifen, um Belästigungen am Arbeitsplatz zu verh<strong>in</strong>dern und zuentschädigen. Zum Beispiel s<strong>in</strong>d Arbeitgeber nach dem deutschen Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz von 2006 gesetzlichverpflichtet zu verh<strong>in</strong>dern, dass am Arbeitsplatz Diskrim<strong>in</strong>ierung vorkommt. Dazu gehört auch die Pflicht, Arbeitnehmer vorder Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Dritte zu schützen ( 47 ).D. Anweisungen zur Diskrim<strong>in</strong>ierungDie Richtl<strong>in</strong>ien enthalten e<strong>in</strong>e Bestimmung, die verfügt, dass e<strong>in</strong>e „Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung (…) als Diskrim<strong>in</strong>ierunggilt“ ( 48 ). Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat e<strong>in</strong>e ähnliche Bestimmung <strong>in</strong> ihr nationales Recht aufgenommen, nur wenige( 46 ) Artikel 2 Absatz 3.( 47 ) § 12.4 AGG.( 48 ) Artikel 2 Absatz 4 der Richtl<strong>in</strong>ien 2000/43/EG und 2000/78/EG.November 200930


Mitgliedstaaten bilden hier e<strong>in</strong>e Ausnahme. In Frankreich wurde e<strong>in</strong>e solche Bestimmung <strong>in</strong> das Gesetz 2008-496 aufgenommen.Allerd<strong>in</strong>gs konnten bereits zuvor allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundsätze <strong>in</strong> Bezug auf Mittäterschaft und Haftung ähnliche Auswirkungenhaben. So wurde beispielsweise e<strong>in</strong>e gesetzeswidrige Diskrim<strong>in</strong>ierung festgestellt, als es e<strong>in</strong> Immobilienmakler auf Anweisung<strong>des</strong> Eigentümers ablehnte, Personen mit e<strong>in</strong>em Familiennamen „ausländischer Herkunft“ e<strong>in</strong>e Wohnung zu vermieten ( 49 ).( 49 ) Kassationsgericht, Strafkammer, 7. Juni 2005, Nr. 04-87354.31 November 2009


Pearl | 1991November 200932


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 4Verpflichtung zu angemessenenVorkehrungen33 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf verpflichtet die Arbeitgeber dazu, „angemessene Vorkehrungenzu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um denMenschen mit Beh<strong>in</strong>derung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung e<strong>in</strong>es Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahmean Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßigbelasten.“ ( 50 ) In den folgenden Staaten gibt es rechtliche Bestimmungen, die der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungenaus der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> etwa entsprechen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland,Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Ungarn, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich undZypern. Dabei gibt es große Unterschiede. E<strong>in</strong>erseits gibt es Bestimmungen, die e<strong>in</strong>e grundlegende Verpflichtung auferlegen, mit nurwenigen Angaben dazu, wie diese umzusetzen ist (z. B. Litauen). Andererseits gibt es Staaten, die ausführlichere Anleitungen dazugeben, wie diese <strong>in</strong> der Praxis anzuwenden s<strong>in</strong>d (z. B. Vere<strong>in</strong>igtes Königreich). In Zypern ist die Pflicht, „angemessene Vorkehrungen“zu treffen, nicht auf den Arbeitsplatz beschränkt, sondern deckt grundlegende Rechte ab (das Recht auf selbstbestimmtes Leben,Diagnose und Prävention von Beh<strong>in</strong>derung, persönliche Unterstützung durch Hilfsmittel, Dienste usw., Zugang zu Wohnraum,Gebäuden, Kommunikation durch besondere Mittel, Dienste für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, Fortbildung,Beschäftigung auf dem offenen Markt usw. und die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich Transport undTelekommunikation).Die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen wurde <strong>in</strong> Italien und Polen nicht <strong>in</strong> die nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen.In Ungarn s<strong>in</strong>d die rechtlichen Verpflichtungen <strong>in</strong> Bezug auf bereits beschäftigte Personen stärker als <strong>in</strong> Bezug auf Personen,die e<strong>in</strong>e Beschäftigung suchen. In Frankreich ist die Pflicht zum Treffen von angemessenen Vorkehrungen begrenzt auf Personen,die bereits offiziell als Beh<strong>in</strong>derte anerkannt s<strong>in</strong>d, während <strong>in</strong> Bulgarien das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> Artikel 16 undArtikel 32 angemessene Vorkehrungen für Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen <strong>in</strong> Bezug auf Beschäftigung und Bildung vorsieht. In Rumäniensieht das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz von 2000 ke<strong>in</strong>e angemessenen Vorkehrungen für Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen vor, aberim Gesetz 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen, das denselben persönlichenGeltungsbereich wie das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz hat, ist e<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Sicherstellung angemessener Vorkehrungen fürden Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Diensten und E<strong>in</strong>richtungen und <strong>in</strong> den Arbeitsbeziehungen verankert.Obwohl die Def<strong>in</strong>ition der Verpflichtung variiert, wird sie gewöhnlich der Beschränkung unterworfen, dass sie ke<strong>in</strong>e „unverhältnismäßigeBelastung“ für den Arbeitgeber darstellen darf: Dies gilt für Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Irland, Lettland,Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Slowakei, Spanien und Zypern. In der Präambel zu der Richtl<strong>in</strong>ie werden Kriterienangedeutet, die bei der Bestimmung, ob e<strong>in</strong>e bestimmte Vorkehrung angemessen ist, zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. In Erwägungsgrund21 werden drei zu bedenkende Fragen aufgezählt, die oft <strong>in</strong> die nationalen Rechtsvorschriften bzw. <strong>in</strong> die Rechtsprechungaufgenommen wurden:( 50 ) Artikel 5 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG.November 200934


• der f<strong>in</strong>anzielle und sonstige Aufwand: Bulgarien, Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Irland, Malta, Spanien, Vere<strong>in</strong>igtesKönigreich und Zypern;• die Größe und die f<strong>in</strong>anziellen Ressourcen der Organisation oder <strong>des</strong> Unternehmens: F<strong>in</strong>nland, Irland, Malta, Österreich,Slowakei, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern;• die Möglichkeit, öffentliche Mittel oder andere Unterstützung zu erhalten: Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Irland, Malta,Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Spanien, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern.Ob das Nichterbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er angemessenen Vorkehrung als e<strong>in</strong>e ungesetzliche Diskrim<strong>in</strong>ierung zu ahnden ist, ist <strong>in</strong> den nationalenRechtsvorschriften oft nicht ganz e<strong>in</strong>deutig (z. B. <strong>in</strong> Lettland, Ungarn, Zypern). In Bulgarien fehlt e<strong>in</strong>e Bestimmung zu der Beziehungzwischen dem Nichterbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen und den Verboten der unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung,aber die Gerichte haben <strong>in</strong> mehreren Fällen festgestellt, dass dies e<strong>in</strong>e unmittelbare (und ke<strong>in</strong>e mittelbare) Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellt.In Frankreich gilt e<strong>in</strong> Nichterfüllen dieser Pflicht als gesetzeswidrige Diskrim<strong>in</strong>ierung; allerd<strong>in</strong>gs wird nicht def<strong>in</strong>iert, ob es sichhierbei um unmittelbare oder mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung handelt. In Schweden wird das fehlende Erbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er angemessenenVorkehrung mit dem Begriff der unmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung verknüpft. Im Gegensatz hierzu wird <strong>in</strong> Dänemark und <strong>in</strong> Österreichdas fehlende Erbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>gestuft. In der Slowakei wird das fehlendeErbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrachtet und ist nicht gleichbedeutendmit e<strong>in</strong>er unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Situationdie Handlung oder Unterlassung e<strong>in</strong>es Arbeitgebers ebenso die Def<strong>in</strong>ition der unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierungerfüllen kann. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich wiederum wird das fehlende Erbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als e<strong>in</strong>e spezifischeForm von Diskrim<strong>in</strong>ierung def<strong>in</strong>iert.35 November 2009


Lieuwe | 1915November 200936


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 5Persönlicher und materiellerGeltungsbereich der nationalenBestimmungen37 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>A. Persönlicher GeltungsbereichDie Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf können auf alle Personen angewendet werden. Das bedeutet, dass die nationalen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften auf allePersonen Anwendung f<strong>in</strong>den, die sich <strong>in</strong> dem Staatsgebiet e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats aufhalten, ungeachtet der Tatsache, ob es sichbei ihnen um EU-Bürger oder um Drittstaatsangehörige handelt. Insgesamt hängt der Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung wegen e<strong>in</strong>esder <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien genannten Merkmale <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten nicht von der Nationalität, Staatsbürgerschaft oder e<strong>in</strong>emAufenthaltsstatus ab ( 51 ).In Erwägungsgrund 16 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse heißt es: „Es ist wichtig, alle natürlichenPersonen gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu schützen. Die Mitgliedstaaten solltenauch, soweit es angemessen ist und im E<strong>in</strong>klang mit ihren nationalen Gepflogenheiten und Verfahren steht, den Schutz juristischerPersonen vorsehen, wenn diese aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft ihrer Mitglieder Diskrim<strong>in</strong>ierungen erleiden. In derRichtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist ke<strong>in</strong> gleichwertiger Erwägungsgrund enthalten, es gibt jedoch ke<strong>in</strong>enGrund dafür, warum nicht auch <strong>in</strong> dieser Richtl<strong>in</strong>ie sowohl natürliche als auch juristische Personen unter dem Begriff „Personen“verstanden werden sollten. In den meisten Ländern werden natürliche und juristische Personen vor Diskrim<strong>in</strong>ierung geschützt.Wenn von den Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zwischen diesen beiden unterschieden wird, wird von dieser Vermutungausgegangen, wie beispielsweise <strong>in</strong> Bulgarien, Griechenland und Lettland. Im schwedischen Recht ( 52 ) s<strong>in</strong>d juristische Personenkategorisch von e<strong>in</strong>em entsprechenden Schutz ausgenommen. In Österreich s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften so formuliert, dass derSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung nur für natürliche Personen gilt, während <strong>in</strong> Estland das Gleichbehandlungsgesetz Bezug auf die Rechtevon Personen nimmt, und die lokale Rechtstradition impliziert, dass nur natürliche Personen Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer werden können(sofern dies nicht von den nationalen Gerichten angefochten wird).In ke<strong>in</strong>er der Richtl<strong>in</strong>ien wird erklärt, ob sie so auszulegen s<strong>in</strong>d, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen für diskrim<strong>in</strong>ierendeHandlungen haften. Auch geben sie nicht an, wer genau für diskrim<strong>in</strong>ierende Verhaltensweisen haften soll. Dieses Problemwurde bereits im Kapitel über Belästigung erörtert. Die Frage der Haftung ist <strong>in</strong>sbesondere relevant <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen imBeschäftigungsbereich, da der Arbeitgeber oft die Verantwortung für die Handlungen se<strong>in</strong>er Angestellten trägt, beispielsweise bei( 51 ) In Frankreich f<strong>in</strong>det der Gleichbehandlungsgrundsatz auf Personen ohne französische Staatsangehörigkeit Anwendung, es sei denn, derGesetzgeber kann die Ungleichbehandlung mit Gegebenheiten <strong>des</strong> öffentlichen Interesses rechtfertigen, vgl. Verfassungsrat, 22. Januar 1990,296 DC, R.F.D.C. Nr. 2 1990, Anm. Favoreu.( 52 ) In Schweden hat die Diskrim<strong>in</strong>ierungsuntersuchungskommission den Schutz von juristischen Personen <strong>in</strong> bestimmten (nicht allen) vonNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungs-Rechtsvorschriften abgedeckten Bereichen vorgeschlagen (SOU 2006:22, Seite 332 et al.). Dieser Vorschlag wurde jedochnoch nicht endgültig angenommen.November 200938


Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>es Kunden oder bei Belästigung e<strong>in</strong>es Angestellten durch e<strong>in</strong>en anderen. In Irland ( 53 ), den Niederlanden ( 54 ) undSchweden zielen die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften auf die Arbeitgeber ab, und so kann gewöhnlich die Person, die tatsächlichdiskrim<strong>in</strong>ierend handelt, nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden. In Bulgarien haben die Gerichte das Gesetz zumSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung als Grundlage der Haftung juristischer Personen für Diskrim<strong>in</strong>ierungen durch ihre Arbeitnehmer ausgelegt,auch wenn ke<strong>in</strong> Schadenersatz, sondern andere Rechtsmittel angestrebt wurden. In Spanien h<strong>in</strong>gegen ist die Haftung fürDiskrim<strong>in</strong>ierung persönlich, und nur die Person (ob natürliche oder juristische Person), die diskrim<strong>in</strong>ierend gehandelt hat, kannvom Gesetz belangt werden, und nicht der Arbeitgeber oder der Dienstleister.Weniger üblich ist es, den Arbeitgeber für Handlungen Dritter, wie Mieter, Klienten oder Kunden, die ihre Angestellten diskrim<strong>in</strong>ieren,haften zu lassen. So können zum Beispiel <strong>in</strong> Portugal Arbeitgeber und Dienstleister nur für Handlungen Dritter haftbargemacht werden, wenn vom Gesetz e<strong>in</strong>e spezielle Sorgfaltspflicht auferlegt wird, oder wenn e<strong>in</strong>e spezielle Beziehung, wie beiSubunternehmern, festgestellt werden kann ( 55 ). In den Niederlanden wird <strong>in</strong> ähnlicher Weise gedacht, wie aus den Mitschnittender Parlamentsdebatten auch deutlich hervorgeht, dass nämlich der niederländische Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass dieAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften gegen e<strong>in</strong>en Kollegen oder e<strong>in</strong>e dritte Partei mit der Begründung vollstreckt werden, dass ke<strong>in</strong>Vertrag oder ke<strong>in</strong>e Autoritätsbeziehung zwischen den Parteien besteht ( 56 ). In Rumänien gilt e<strong>in</strong>e persönliche Haftung; gemäß derRechtsprechung der nationalen Gleichbehandlungsstelle können Arbeitgeber für Handlungen ihrer Arbeitnehmer haftbar gemachtwerden, wenn e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Verantwortung besteht, jedoch nicht für Handlungen Dritter. Die nationale Gleichbehandlungsstellezog die persönliche Haftung zur Ermittlung <strong>des</strong> Grads an Verantwortung der e<strong>in</strong>zelnen Parteien heran.Gewerkschaften und andere Handwerks- oder Berufsverbände müssen gewöhnlich nicht für diskrim<strong>in</strong>ierende Handlungen ihrerMitglieder haften.( 53 ) Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007 verbietet die Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Arbeitgeber und Beschäftigungsagenturen.Die meisten gesetzlichen Bestimmungen s<strong>in</strong>d auf den Arbeitgeber abgestellt, und es gibt ke<strong>in</strong>e deutliche Verfügung, die esermöglicht, gegen die diskrim<strong>in</strong>ierende(n) Person(en) vor Gericht zu gehen. Ausnahmen bilden hierbei Paragraf 14 <strong>des</strong> Gesetzes, wonach diePerson, die e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung verübt oder versucht hat zu verüben, hierfür haftbar gemacht wird, und Paragraf 10, wonach e<strong>in</strong>e Person, diee<strong>in</strong>e diskrim<strong>in</strong>ierende Werbung aushängt, haftbar gemacht wird.( 54 ) Niederländische Rechtsvorschriften im Beschäftigungsbereich stellen auf Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen, Arbeitnehmerorganisationen,Arbeitsämter, öffentliche Stellenvermittlungen, Fachkräfte, Schulungse<strong>in</strong>richtungen, Schulen, Hochschulen usw. ab.( 55 ) Artikel 617 Absatz 2 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes.( 56 ) Begründung zum Gesetz zur Gleichbehandlung aus Gründen <strong>des</strong> Alters <strong>in</strong> Beschäftigung, Beruf und beruflicher Bildung (Gesetz über Gleichbehandlungaus Gründen <strong>des</strong> Alters <strong>in</strong> Beschäftigung), Zweite Kammer <strong>des</strong> Parlaments, 2001-2002, 28 170, Nr. 3, S. 19.39 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>B. Materieller GeltungsbereichIn beiden Richtl<strong>in</strong>ien werden <strong>in</strong> Artikel 3 Absatz 1 die Bereiche aufgezählt, für die der Grundsatz der Gleichbehandlung geltenmuss. Vier Bereiche s<strong>in</strong>d beiden Richtl<strong>in</strong>ien geme<strong>in</strong>sam und gelten daher für alle fünf Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale: Bed<strong>in</strong>gungen fürden Zugang zu unselbständiger und selbständiger Beschäftigung, e<strong>in</strong>schließlich Auswahlkriterien und E<strong>in</strong>stellungsbed<strong>in</strong>gungen;Zugang zu allen Formen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung und Umschulung, e<strong>in</strong>schließlich der praktischenBerufserfahrung; Beschäftigungs- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, e<strong>in</strong>schließlich Entlassungsbed<strong>in</strong>gungen und Arbeitsentgelt; und Mitgliedschaftoder Mitwirkung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder e<strong>in</strong>em Berufsverband. Die Richtl<strong>in</strong>ie zurGleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse erweitert den Geltungsbereich <strong>des</strong> Schutzes vor Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasseoder der ethnischen Herkunft auf den Sozialschutz, e<strong>in</strong>schließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die sozialenVergünstigungen, die Bildung und den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zurVerfügung stehen, e<strong>in</strong>schließlich von Wohnraum.Die Beziehung zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist komplex. In den meisten Mitgliedstaaten f<strong>in</strong>den verfassungsrechtlicheGleichstellungsgarantien generell Anwendung, wodurch theoretisch der materielle Geltungsbereich der Richtl<strong>in</strong>ien zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t imöffentlichen Sektor abgedeckt ist. Es ist jedoch sehr unwahrsche<strong>in</strong>lich, dass verfassungsrechtliche Bestimmungen alle<strong>in</strong> die Richtl<strong>in</strong>ien<strong>in</strong> ausreichendem Maße umsetzen. Wird das Protokoll 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das e<strong>in</strong> generelles Verbotvon Diskrim<strong>in</strong>ierungen seitens <strong>des</strong> Staates gegenüber e<strong>in</strong>er offenen Zahl von Gruppen enthält, im nationalen Recht angewendet,wie das <strong>in</strong> Zypern und F<strong>in</strong>nland der Fall ist, ist der Geltungsbereich sehr groß, zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t <strong>in</strong> Bezug auf den öffentlichen Sektor (<strong>in</strong>Zypern f<strong>in</strong>det das Protokoll 12 generell über das öffentliche Recht h<strong>in</strong>aus Anwendung). In den konkreten Rechtsbestimmungens<strong>in</strong>d die meisten Länder jedoch weit restriktiver und listen die Bereiche, auf die die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften Anwendungf<strong>in</strong>den, erschöpfend auf.Der Geltungsbereich der Richtl<strong>in</strong>ien ist <strong>in</strong> Bulgarien, Dänemark, Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Irland, Italien, Malta, den Niederlanden,Österreich, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich und Zypern erfüllt.Das <strong>in</strong> der Tschechischen Republik neu verabschiedete Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz vom 17. Juni 2009 hat e<strong>in</strong>en recht breit gefasstenAnwendungsbereich, der über die Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ien h<strong>in</strong>ausgeht, da es Arbeits- und Beschäftigungsbeziehungen, denZugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Gesundheitswesen, Bildung, soziale Sicherheit und sozialen Schutz,soziale Vergünstigungen und Dienstleistungen e<strong>in</strong>schließlich Wohnraum für alle Gründe im selben Umfang abdeckt.Um die Anforderungen aus den Richtl<strong>in</strong>ien zu erfüllen, müssen die nationalen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften für den öffentlichenund den privaten Sektor sowie für öffentliche E<strong>in</strong>richtungen gelten. Bisher haben nicht alle Mitgliedstaaten diese Anforderungenerfüllt. In Portugal gelten die Gleichstellungs- und Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuches gegenwärtig sowohlfür den privaten Beschäftigungsbereich als auch für Angestellte <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes, und zwar solange, bis anderslautendeNovember 200940


spezifische Vorschriften für den öffentlichen Dienst angenommen worden s<strong>in</strong>d (Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Gesetzes 35/2004 und Artikel 5<strong>des</strong> Gesetzes 99/2003).In Ungarn h<strong>in</strong>gegen fallen nicht alle privaten Akteure unter das Gleichbehandlungsgesetz von 2003. Der ungarische Gesetzgeberschlug e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> der EU e<strong>in</strong>zigartigen Weg e<strong>in</strong>, <strong>in</strong>dem er nicht die Bereiche aufzählte, die unter den Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzesfallen, sondern statt dieser die öffentlichen und privaten Körperschaften, die die Anforderung der Gleichbehandlung bei all ihrenHandlungen beachten müssen. Dazu zählen vor allem öffentliche E<strong>in</strong>richtungen, e<strong>in</strong>schließlich Selbstverwaltungen auf staatlicherund lokaler Ebene sowie von M<strong>in</strong>derheiten und öffentliche Behörden (Artikel 4). Es werden vier Gruppen von privaten Akteurenaufgelistet (Artikel 5): (i) Akteure, die e<strong>in</strong>en öffentlichen Vertrag anbieten oder e<strong>in</strong> öffentliches Angebot machen; (ii) Akteure, dieöffentliche Dienstleistungen anbieten oder Güter verkaufen; (iii) Unternehmer, Handelsgesellschaften und andere private juristischePersonen, die staatlich unterstützt werden; und (iv) Arbeitgeber und Unternehmer.Gleichbehandlung muss <strong>in</strong> allen Sektoren der öffentlichen und privaten Beschäftigung, e<strong>in</strong>schließlich Auftragsarbeiten undselbständiger Erwerbstätigkeit, <strong>des</strong> Militärdienstes und e<strong>in</strong>es gesetzlich vorgesehenen Amtes, gewährt werden. E<strong>in</strong>ige Länderbieten diesen Schutz nicht. Der Militärdienst fällt nicht <strong>in</strong> den Geltungsbereich der <strong>in</strong> Lettland oder Griechenland zur Umsetzungder Richtl<strong>in</strong>ien erlassenen Rechtsvorschriften, während <strong>in</strong> den Niederlanden das Gesetz über die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong>Alters seit dem 1. Januar 2008 für den Militärdienst gilt. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist <strong>in</strong> Griechenland, Lettland, Litauen,Portugal und dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich nicht vollständig abgedeckt. Das maltesische Gesetz gilt nicht für militärisches Personaloder Personen, die als Fachkraft oder unter Vertrag für e<strong>in</strong>e andere Person arbeiten oder Dienste anbieten, wobei die Arbeit oderdie Dienstleistung nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em spezifischen Dienstleistungsvertrag geregelt ist. Für Personen, die e<strong>in</strong> gesetzlich vorgesehenesAmt <strong>in</strong>nehaben, gilt das maltesische Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen von 2002 nur, wenn die betreffendePerson e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag hat.In den Niederlanden wurde der Begriff „freie Berufe“ statt „selbständige Erwerbstätigkeit“ gewählt. Der Begriff wird weit ausgelegtwerden müssen, damit nicht nur Ärzte, Architekten usw. unter die Rechtsvorschriften fallen, sondern auch freiberuflich Arbeitende,E<strong>in</strong>zelhändler, Unternehmer usw.In Litauen wurde die Bestimmung zum Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot wegen der Mitgliedschaft oder Mitwirkung <strong>in</strong> Arbeitgeber- undArbeitnehmerorganisationen erst mit den neuesten Änderungen vom Juni 2008 <strong>in</strong> das Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen,und <strong>in</strong> Lettland werden Mitgliedschaft und Mitwirkung <strong>in</strong> Berufsverbänden nicht erwähnt. Ebenso wird im rumänischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzdas Verbot der Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gewerkschaft oder e<strong>in</strong>em Berufsverbandnicht ausdrücklich aufgeführt. In ihrer Auslegung der Vorschriften haben jedoch die nationale Gleichbehandlungsstelle und dieGerichte die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gewerkschaft oder e<strong>in</strong>em Berufsverband als unter die geschützten Gründe der sozialen Kategorieoder jeder anderen Kategorie fallend betrachtet, sodass sie durch die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften geschützt s<strong>in</strong>d.41 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Wie bereits erwähnt, müssen Lettland, Litauen und Polen die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse noch überden Beschäftigungsbereich h<strong>in</strong>aus umsetzen. In Lettland verbietet jedoch das Sozialversicherungsgesetz vom 1. Dezember 2005e<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung aufgrund der Rasse (sowie aus den anderen Gründen gemäß den Richtl<strong>in</strong>ien, möglicherweisee<strong>in</strong>schließlich der sexuellen Orientierung unter „sonstige Umstände“) beim sozialen Schutz im öffentlichen Bereich. In ähnlicher Weiseverbietet das Gesetz die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse im Bereich der Sozialversicherung und bei den vom Staat erbrachtensozialen Dienstleistungen. Seit Inkrafttreten der Änderungen <strong>des</strong> Verbraucherschutzgesetzes am 23. Juli 2008 ist e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierungim Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aufgrund <strong>des</strong> Geschlechts, der Rasseoder der ethnischen Herkunft e<strong>in</strong>er Person verboten. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Gütern und Dienstleistungen, die fürdie Öffentlichkeit verfügbar s<strong>in</strong>d, und denen, die privat verfügbar s<strong>in</strong>d, und gilt daher für beide Kategorien. Das litauische Gesetzumfasst nicht ausdrücklich Sozialschutz, soziale Vergünstigungen und Wohnraum. In Polen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Bestimmungen, die außerhalb<strong>des</strong> Beschäftigungsbereiches existieren, wichtige Elemente der Richtl<strong>in</strong>ien, wie beispielsweise die Def<strong>in</strong>ition der unmittelbaren undmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung und der Geltungsbereich der Bestimmungen zu Gütern und Dienstleistungen, nicht enthalten, undsoziale Vergünstigungen s<strong>in</strong>d unsicher. In Irland ist es außerdem fraglich, ob die Bereiche Sozialschutz, soziale Vergünstigungenund Wohnraum unter den Geltungsbereich <strong>des</strong> Gleichstellungsgesetzes (Equal Status Act 2000-2004) fallen.Artikel 3 Absatz 3 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> der Beschäftigung sagt, dass der Geltungsbereich der Richtl<strong>in</strong>ie „nicht fürLeistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme e<strong>in</strong>schließlich der staatlichen Systemeder sozialen Sicherheit oder <strong>des</strong> sozialen Schutzes“ gilt. Diese Ausnahme f<strong>in</strong>det sich nicht <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohneUnterschied der Rasse, <strong>in</strong> der der „Sozialschutz“ als zu ihrem Geltungsbereich gehörend aufgelistet wird (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e).E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben die Bestimmungen aus Artikel 3 Absatz 3 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf <strong>in</strong> ihre Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften aufgenommen, z. B. F<strong>in</strong>nland, Griechenland und Zypern. In diesen Ländern schützenwahrsche<strong>in</strong>lich jedoch andere Rechtsvorschriften vor Diskrim<strong>in</strong>ierung bei der sozialen Sicherheit und im Gesundheitswesen. Gestütztauf Artikel 3 Absatz 3 wurde <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> Italien zur Umsetzung von Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG angenommenen Dekret festgehalten, dassse<strong>in</strong> Inhalt unbeschadet bereits gültiger Bestimmungen <strong>in</strong> Bezug auf die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz gilt, obwohl dasE<strong>in</strong>wanderungsgesetz von 1998 <strong>in</strong> diesem Bereich auch vor Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Religion und der Nationalität schützt. AndereMitgliedstaaten (z. B. Portugal) haben nicht ausdrücklich Artikel 3 Absatz 3 <strong>in</strong> ihre Rechtsvorschriften aufgenommen, sche<strong>in</strong>en aberdennoch diese <strong>in</strong> Bezug auf den sozialen Schutz nur vor Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse und ethnischen Herkunft zu schützen.Der Begriff „soziale Vergünstigungen“ wird meist nicht <strong>in</strong> den nationalen Rechtsvorschriften def<strong>in</strong>iert. In den Niederlanden wird vonder Regierung im erklärenden Memorandum zum Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz festgehalten, dass dieser Begriff im Lichteder Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs zur Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit von Arbeitnehmernausgelegt werden muss ( 57 ). Nach Ansicht der niederländischen Regierung nimmt der Begriff der sozialen Vergünstigungen Bezug( 57 ) Z. B. Rechtsache C-261/83, Castelli, vom 12. Juli 1984 und Rechtsache C-249/83, Hoecx, vom 27. März 1985, wie erwähnt <strong>in</strong> dem niederländischenErklärenden Memorandum <strong>in</strong> Bezug auf das EG-Durchführungsgesetz, Zweite Kammer <strong>des</strong> Parlaments 2002-2003, 28 770, Nr. 3, S. 15.November 200942


auf ökonomische und kulturelle Vergünstigungen, die sowohl von privaten als auch von öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen erteilt werdenkönnen. Darunter können Studienbeihilfen, Ermäßigungen <strong>des</strong> öffentlichen Nahverkehrs und Ermäßigungen bei kulturellen oderanderen Veranstaltungen fallen. Von privaten Körperschaften können Vergünstigungen zum Beispiel <strong>in</strong> Form von ermäßigtenE<strong>in</strong>trittskarten für K<strong>in</strong>o oder Theater gewährt werden.In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Probleme mit der Diskrim<strong>in</strong>ierung von K<strong>in</strong>dern aus ethnischen M<strong>in</strong>derheiten <strong>in</strong> der Bildung.Von besonderer Bedeutung ist hier die Diskrim<strong>in</strong>ierung von Roma-K<strong>in</strong>dern, e<strong>in</strong>e der am weitesten verbreiteten Ersche<strong>in</strong>ungsformender Benachteiligung von Roma. Roma leben <strong>in</strong> allen Mitgliedstaaten außer Luxemburg und Malta. In Bulgarien, Lettland, Polen,Rumänien, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn besucht e<strong>in</strong>e unverhältnismäßig hohe Anzahl von Roma-K<strong>in</strong>dernSonderschulen für geistig beh<strong>in</strong>derte K<strong>in</strong>der, ist dadurch vom allgeme<strong>in</strong>en Schulsystem ausgegrenzt und erhält e<strong>in</strong>e weniger guteAusbildung, was sich auf die Chancen im späteren Leben negativ auswirkt.Diskrim<strong>in</strong>ierung von Roma kommt auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen allgeme<strong>in</strong>en Schulen vor, <strong>in</strong> denen es getrennte Klassen gibt. Dies ist der Fall<strong>in</strong> Bulgarien, Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Lettland, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Ungarn. In Polen gibt esmehrere getrennte „Roma-Klassen“ oder Sonderklassen mit e<strong>in</strong>em speziellen Lehrplan. Das ursprüngliche Ziel dieser Klassen bestanddar<strong>in</strong>, den K<strong>in</strong>dern drei Jahre lang Polnischunterricht zu geben, um ihnen zu ermöglichen, dem normalen Lehrplan zu folgen. In derPraxis wurden jedoch alle Roma-Schüler ungeachtet ihrer Sprachkenntnisse diesen Klassen zugeordnet. In Rumänien wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er2008 durch die NGO Romani CRISS durchgeführten Studie zur Überwachung der Umsetzungsmaßnahmen gegen die Abgrenzungvon Roma-Schülern <strong>in</strong> rumänischen Schulen festgestellt, dass es <strong>in</strong> 67 Prozent der überwachten Schulen (90 Schulen) auf Schul- oderKlassenebene Abgrenzungsfälle gab ( 58 ). In der Slowakei wurde die „Klassenstufe null“ für K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>geführt, von denen erwartetwird, dass sie aufgrund ihres sozialen und sprachlichen Umfelds dem normalen Lehrplan nicht folgen können. Solche Klassen s<strong>in</strong>djedoch nur <strong>in</strong> den Schulen e<strong>in</strong>gerichtet worden, <strong>in</strong> denen es Roma-Schüler gibt. In F<strong>in</strong>nland werden Roma-K<strong>in</strong>der häufiger als andereSchüler <strong>in</strong> Sonderschulklassen geschickt. Das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Frankreich haben Rechtsvorschriften, die die Abgrenzungvon Menschen verschiedener Rassen oder ethnischer Gruppen an den Schulen ausdrücklich verbieten, jedoch gibt es dort Bedenkenangesichts e<strong>in</strong>er De-facto-Diskrim<strong>in</strong>ierung, die sich aus typischen Wohnverhältnissen ergibt.Es gibt nur wenige Fälle, <strong>in</strong> denen nach dem nationalen Recht gegen getrennte Klassen geklagt wurde (zum Beispiel <strong>in</strong> Bulgarien,Dänemark, F<strong>in</strong>nland und Griechenland). In F<strong>in</strong>nland gab es e<strong>in</strong>en Fall, bei dem gegen De-facto-Abgrenzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schule erfolgreichgeklagt wurde. In Griechenland war das E<strong>in</strong>greifen <strong>des</strong> Bürgerbeauftragten notwendig, um sicherzustellen, dass die Behörden<strong>des</strong> Peloponnes für Roma-K<strong>in</strong>der Übergangsklassenzimmer zur Verfügung stellten, die von e<strong>in</strong>er Schule mit der Begründungausgeschlossen worden waren, es gebe nicht genügend Räumlichkeiten.( 58 ) Laura Surdu, Romani CRISS mit Unterstützung der Unicef, Monitorizarea aplicarii masurilor impotriva segregarii scolare <strong>in</strong> Romania [Überwachungder Umsetzung von Maßnahmen gegen die schulische Abgrenzung <strong>in</strong> Rumänien]. Der Bericht stützt sich auf e<strong>in</strong>e Stichprobe von 134 Schulenaus 9 Bezirken (Alba, Botosani, Brasov, Dolj, Galati, Hunedoara, Iasi, Neamt und Salaj) sowie aus Bukarest.43 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>In vielen Mitgliedstaaten, darunter Belgien, F<strong>in</strong>nland, Litauen, Polen und Zypern s<strong>in</strong>d die Quote beim Fernbleiben von derSchule und der unverhältnismäßig hohe Anteil von Schulabbrechern ernsthafte Probleme <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>schaften der S<strong>in</strong>tiund Roma und bei Fahrenden. In Litauen hob e<strong>in</strong> Bericht von 2008 zur Roma-Bildung hervor, dass die meisten Roma-K<strong>in</strong>der(69 %) weder Vorschule<strong>in</strong>richtungen noch Vorschulgruppen besuchten und die Teilnahme an außerschulischen Aktivitätenunter Roma unüblich ist.In e<strong>in</strong>er großen Anzahl der Mitgliedstaaten führen die Wohnverhältnisse auch zu e<strong>in</strong>em hohen Anteil von Roma-K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong> bestimmtenSchulen (z. B. Rumänien, Slowakei, Ungarn, Zypern) oder von K<strong>in</strong>dern bestimmter ethnischer M<strong>in</strong>derheiten (z. B. Vere<strong>in</strong>igtesKönigreich, Frankreich und Niederlande), wodurch sogenannte „Gettoschulen“ entstehen. Diese Schulen folgen demselben Lehrplan,aber die Qualität <strong>des</strong> Unterrichts und die materiellen Bed<strong>in</strong>gungen der Gebäude s<strong>in</strong>d häufig m<strong>in</strong>derwertig. In e<strong>in</strong>igen Staaten wirddarüber nachgedacht, zu versuchen, diese Form von De-facto-Abgrenzung zu beseitigen. In den Niederlanden hat man sich imRahmen der Gleichbehandlungsgesetzgebung mit diesem Problem befasst, und es haben viele Schulleitungen oder Geme<strong>in</strong>deverwaltungenbereits Pläne erstellt oder wollen noch Pläne erstellen, um mit entsprechenden wohnungsbau- und bildungspolitischenMaßnahmen sicherzustellen, dass K<strong>in</strong>der mit verschiedenen kulturellen H<strong>in</strong>tergründen auf alle Schulen verteilt werden, damit dieEntstehung von „schwarzen oder Gettoschulen“ verh<strong>in</strong>dert wird.Es hat mehrere Versuche seitens der Regierungen gegeben, etwas gegen die Diskrim<strong>in</strong>ierung von Roma-Schülern zu unternehmen( 59 ). In Ungarn wurde die Erfahrung gemacht, dass Maßnahmen zur Integration von sozial benachteiligten Schülern undStudenten die E<strong>in</strong>gliederung von Roma-Studenten sehr stark fördern, ohne dass dabei Schwierigkeiten bei der Def<strong>in</strong>ition undder Identifizierung entstanden s<strong>in</strong>d und ohne dass die potenziellen ethnischen Spannungen sich dadurch vergrößert haben. InRumänien hat das Bildungsm<strong>in</strong>isterium die Verordnung (EG) Nr. 1540/2007 zum Verbot der schulischen Abgrenzung von Roma-K<strong>in</strong>dern und zur Genehmigung der Methoden zur Verh<strong>in</strong>derung und Beseitigung der schulischen Abgrenzung von Roma-K<strong>in</strong>dernangenommen. Ziel der Verordnung ist es, die Abgrenzung zu verh<strong>in</strong>dern, zu verbieten und zu beseitigen. Sie umfasst auch Strafenfür die Nichtbeachtung dieser Bestimmung.Die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse verbietet Diskrim<strong>in</strong>ierung beim Zugang zu und der Versorgung mitGütern und Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich Wohnraum, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Grenzen dieses Verbotshaben <strong>in</strong> vielen Ländern zu Diskussionen geführt, und so beschränken die meisten Mitgliedstaaten tatsächlich ihren Schutz auföffentlich verfügbare Güter und Dienstleistungen. Ausnahmen hiervon bilden Frankreich, Italien, Rumänien, Slowenien, Spanien undZypern, die <strong>in</strong> ihren Rechtsvorschriften nicht zwischen öffentlich verfügbaren und privat verfügbaren Gütern und Dienstleistungenunterscheiden, sodass angenommen wird, dass die Rechtsvorschriften für beide gelten. E<strong>in</strong>ige Gesetzgeber haben Def<strong>in</strong>itionengeliefert, um die Umstände, unter denen e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung verboten ist, zu skizzieren. In den schwedischen Rechtsvorschriftens<strong>in</strong>d Diskrim<strong>in</strong>ierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich Wohnraum, verboten,( 59 ) E<strong>in</strong>e Diskussion über e<strong>in</strong>ige dieser Maßnahmen f<strong>in</strong>det sich im Abschnitt über positive Maßnahmen.November 200944


wenn diese professionell angeboten oder geleistet werden. Folglich gelten die Rechtsvorschriften nicht für private Geschäfte. Esgibt gewisse Bedenken darüber, dass nach deutschem Recht die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen vom materiellenGeltungsbereich ausgenommen ist – für alle Geschäfte, die mit e<strong>in</strong>er gewissen Vertrauensbeziehung und Nähe zwischen denParteien oder ihrer Familie e<strong>in</strong>hergehen, wie etwa das Vermieten von Wohnungen.Unter das f<strong>in</strong>nische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz fällt die „Versorgung mit oder der Zugang zu Wohnraum und beweglichem oderunbeweglichem Eigentum sowie Dienstleistungen, die der allgeme<strong>in</strong>en Öffentlichkeit, nicht <strong>in</strong> Beziehungen zwischen Privatpersonen,angeboten werden oder zur Verfügung stehen“. Damit fallen hierunter zum Beispiel Bank- und Versicherungsdienstleistungen,Transportdienstleistungen, Reparaturdienstleistungen und der Verkauf sowie das Vermieten von gewerblich genutzten Räumen.Bezeichnenderweise wird <strong>in</strong> den vorbereitenden Arbeiten festgehalten, dass bei der Auslegung dieser Bestimmung die Befugnisseder Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft und die Rechtsgrundlage der Richtl<strong>in</strong>ien berücksichtigt werden müssen. Rechtsvorschriften für dieBelange, die unter die Gerichtshoheit der Åland-Inseln fallen, verbieten die Diskrim<strong>in</strong>ierung bei der „professionellen“ (nicht strengprivaten) Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen e<strong>in</strong>schließlich Wohnraum. Die Rechtsvorschriften <strong>in</strong> Portugal gebenprivaten Vere<strong>in</strong>igungen das Recht, Güter und Dienstleistungen ihren Mitgliedern vorzubehalten.Viele Mitgliedstaaten haben die divergierenden Geltungsbereiche der beiden Richtl<strong>in</strong>ien übernommen, wodurch h<strong>in</strong>sichtlich<strong>des</strong> Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildung und der für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Güter undDienstleistungen e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich nur aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft verboten ist. E<strong>in</strong>igeMitgliedstaaten gewährleisten allerd<strong>in</strong>gs den gleichen Schutz auch aufgrund anderer Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale, wenn nicht sogaraufgrund aller Merkmale, und gehen somit weit über die Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ien h<strong>in</strong>aus. Nachfolgend werden die Bereicheaufgeführt, <strong>in</strong> denen die Mitgliedstaaten über die EU-Rechtsbestimmungen h<strong>in</strong>ausgehen:• Obwohl <strong>in</strong> Österreich im Bun<strong>des</strong>recht die Unterscheidung zwischen den Geltungsbereichen der zwei Richtl<strong>in</strong>ien beibehaltenwurde, wurden e<strong>in</strong>ige Rechtsvorschriften auf Länderebene nach oben h<strong>in</strong> ausgeglichen.• In Bulgarien gilt das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich universell für die Ausübung aller sich aus demGesetz ableitenden Rechte und Freiheiten, sodass implizit alle besonderen Bereiche e<strong>in</strong>geschlossen s<strong>in</strong>d, wie beispielsweisejeder Beschäftigungssektor sowie alle anderen Bereiche, die <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied derRasse aufgeführt s<strong>in</strong>d ( 60 ). Bezüglich <strong>des</strong> universellen materiellen Geltungsbereichs <strong>des</strong> Gesetzes wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihevon Entscheidungen durch die Gerichte und die Gleichbehandlungsstelle ausdrücklich anerkannt, dass das Gesetz e<strong>in</strong>enumfassenden und vollständigen Schutz bietet.• Dänemark weitet den Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen außerhalb <strong>des</strong> Beschäftigungsbereiches auch auf die Merkmale Religionoder Weltanschauung und sexuelle Orientierung aus.( 60 ) Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, Artikel 6.45 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>• Das f<strong>in</strong>nische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz verbietet Diskrim<strong>in</strong>ierung bezüglich <strong>des</strong> Zugangs zu Ausbildung/Bildung aufgrundvieler Merkmale, darunter Alter, ethnische oder nationale Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, Weltanschauung,Me<strong>in</strong>ung, Gesundheit, Beh<strong>in</strong>derung und sexuelle Orientierung, sowie anderer persönlicher Merkmale ( 61 ).• In Frankreich garantiert der allgeme<strong>in</strong>e Gleichbehandlungsgrundsatz im öffentlichen Dienst Gleichbehandlung bezüglich<strong>des</strong> Sozialschutzes h<strong>in</strong>sichtlich aller Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale. Ebenso gilt der Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund allerMerkmale bei dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich von Wohnraum.• Die ungarischen Rechtsvorschriften haben praktisch e<strong>in</strong>en unbegrenzten materiellen Geltungsbereich, wobei alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmalegleich behandelt werden.• Nach dem irischen Gesetz zur Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt 1998-2004 und dem irischen Gleichstellungsgesetz2000-2004 ist Diskrim<strong>in</strong>ierung aus neun Gründen verboten: Ehestand, Familienstand, sexuelle Ausrichtung, Religion,Alter, Beh<strong>in</strong>derung, Geschlecht, Rasse (e<strong>in</strong>schließlich Staatsangehörigkeit und ethnische Herkunft) und Zugehörigkeit zurGeme<strong>in</strong>schaft der Fahrenden.• Der Geltungsbereich der italienischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze entspricht teilweise den bereits vorher bestehenden undweiter geltenden Rechtsvorschriften, <strong>in</strong>sbesondere dem E<strong>in</strong>wanderungsgesetz von 1998, das e<strong>in</strong>en sich im Wesentlichenmit den Gesetzen überschneidenden Schutz bietet, der alle Bereiche der zwei Richtl<strong>in</strong>ien abdeckt.• In Lettland fällt die unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Beh<strong>in</strong>derung, Gesundheitszustand,religiöser, politischer oder sonstiger Weltanschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum oderFamilienstand oder aufgrund von sonstigen Umständen (sexueller Orientierung als verbotener Grund ist nicht ausdrücklichaufgelistet) <strong>in</strong> den Bereich <strong>des</strong> Sozialschutzes im öffentlichen Bereich und der sozialen Sicherung und der vom Staaterbrachten sozialen Dienstleistungen.• In den Rechtsvorschriften der Slowakei wird das Recht auf Gesundheitsfürsorge allen Personen gleichermaßen garantiert,ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, <strong>des</strong> Familienstan<strong>des</strong>, der Hautfarbe, der Sprache, der politischen oder anderenMe<strong>in</strong>ung, gewerkschaftlicher Aktivitäten, <strong>des</strong> nationalen oder sozialen Status, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, <strong>des</strong> Alters, <strong>des</strong> Vermögensoder anderen Status, e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong> Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft. Das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzverbietet die Diskrim<strong>in</strong>ierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum aufgrund <strong>des</strong> Geschlechts, der Rasse,der nationalen oder ethnischen Herkunft. E<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe ist ebensovom Gesetz verboten.• In Slowenien wird vor Diskrim<strong>in</strong>ierung im Bereich <strong>des</strong> Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildung und <strong>des</strong>Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aufgrund aller <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien genannten Grün<strong>des</strong>owie weiteren Gründen geschützt.( 61 ) Das Gesetz hat jedoch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schränkende Klausel: Paragraf 3 bestimmt, dass das Gesetz nicht für die Ziele oder den Inhalt der Bildung oder<strong>des</strong> Bildungssystems gilt. Gemäß der vorbereitenden Arbeiten wird hiermit Artikel 149 Absatz 1 <strong>des</strong> EG-Vertrags (jetzt Artikel 165 Absatz 1AEUV) berücksichtigt, <strong>in</strong>dem er <strong>in</strong>ter alia erklärt, dass die Geme<strong>in</strong>schaft strikt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehr<strong>in</strong>halte unddie Gestaltung der Bildungssysteme beachtet.November 200946


• Die spanischen Rechtsvorschriften verbieten die Diskrim<strong>in</strong>ierung bezüglich sozialer Vergünstigungen auch aufgrund derReligion oder Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung und der sexuellen Orientierung.• In Schweden ist e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung und der sexuellenOrientierung bezüglich der sozialen Sicherheit und Gesundheitsfürsorge, e<strong>in</strong>schließlich Sozialdienstleistungen, staatlicherStudienbeihilfen, Sozialversicherung und den damit verbundenen Leistungssystemen verboten. Die Diskrim<strong>in</strong>ierung beimZugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist ebenso aufgrund aller oben genannten Merkmaleverboten, während das Alter aus dem Verbot ausgenommen ist.• Die rumänischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften gelten für e<strong>in</strong>e größere Zahl von Kriterien und gehen über die Richtl<strong>in</strong>ienh<strong>in</strong>aus. Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes geht über die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien dargelegten Felder h<strong>in</strong>aus.• Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich ist Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse, der nationalen oder ethnischen Herkunft, der Nationalitätund der Hautfarbe <strong>in</strong> allen Formen und auf allen Ebenen der Bildung verboten. In Schulen ist Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund e<strong>in</strong>erBeh<strong>in</strong>derung verboten. Die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung und der sexuellen Orientierungist verboten <strong>in</strong> den Bereichen Zugang zu und Versorgung mit Bildung (wobei es hier Ausnahmen gibt), der Bereitstellungvon Waren und Dienstleistungen und bei der Ausübung von öffentlichen Funktionen von Behörden (es wird angenommen,dass dies Sozialschutz e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong> Gesundheitswesens und der Sozialversicherung umfasst). Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrunde<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern, E<strong>in</strong>richtungen und Dienstleistungen ist verboten (<strong>in</strong>Nordirland, jedoch nicht <strong>in</strong> Großbritannien, gibt es <strong>in</strong> diesem Bereich ebenfalls e<strong>in</strong> Verbot aufgrund der politischen Me<strong>in</strong>ung).47 November 2009


Wessel | 1986November 200948


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 6Ausnahmen vomGleichbehandlungsgrundsatz undpositive Maßnahmen49 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Die Richtl<strong>in</strong>ien basieren auf e<strong>in</strong>er Dichotomie zwischen der unmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung, die nicht gerechtfertigt werden kann, undder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung, die offen ist für e<strong>in</strong>e objektive Begründung. Die Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung ist die e<strong>in</strong>zige Ausnahme beidieser Regel; hier kann auch e<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung gerechtfertigt se<strong>in</strong>. Diesem Verständnis wurde <strong>in</strong> den meisten Staatenentsprochen, aber es gibt e<strong>in</strong>ige Staaten, <strong>in</strong> denen nach nationalem Recht die Begründung von unmittelbarer Diskrim<strong>in</strong>ierung nachwie vor erlaubt ist (z. B. Polen). Dies sche<strong>in</strong>t mit den Vorgaben der Richtl<strong>in</strong>ien nicht vere<strong>in</strong>bar zu se<strong>in</strong>.Während die Richtl<strong>in</strong>ien auf dem Grundsatz basieren, dass unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung nicht gerechtfertigt werden kann, wirddies durch die Aufnahme e<strong>in</strong>iger spezifischer Ausnahmen kompensiert. E<strong>in</strong>ige dieser Ausnahmen gelten für alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale(z. B. wesentliche berufliche Anforderungen), woh<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong>ige merkmalspezifisch s<strong>in</strong>d (z. B. Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>emreligiösen Ethos). In diesem Abschnitt soll die Umsetzung jeder e<strong>in</strong>zelnen dieser Ausnahmen untersucht werden.Die Richtl<strong>in</strong>ien erlauben auch, dass unter bestimmten Umständen positive Maßnahmen ergriffen werden. Dies gilt nicht als Ausnahmevom Gleichbehandlungsgrundsatz. Vielmehr s<strong>in</strong>d diese Maßnahmen notwendig „im H<strong>in</strong>blick auf die Gewährleistung der vollenGleichstellung“ <strong>in</strong> der Praxis. Sowohl die Ausnahmen als auch positive Maßnahmen s<strong>in</strong>d fakultative Elemente für das nationale Rechtund die nationale Praxis. Die Staaten s<strong>in</strong>d weder verpflichtet, die möglichen Ausnahmen ganz oder teilweise e<strong>in</strong>zubeziehen, nochs<strong>in</strong>d sie verpflichtet, positive Maßnahmen zuzulassen.A. Wesentliche und entscheidende berufliche AnforderungenArtikel 4 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und Artikel 4 Absatz 1 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf gestatten es den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass „e<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung aufgrund e<strong>in</strong>esMerkmals [wie Rasse oder ethnische Herkunft usw.] ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund derArt e<strong>in</strong>er bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbed<strong>in</strong>gungen ihrer Ausübung e<strong>in</strong>e wesentliche und entscheidendeberufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um e<strong>in</strong>en rechtmäßigen Zweck und e<strong>in</strong>e angemessene Anforderung handelt“.Die Mehrheit der Mitgliedstaaten – Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland, Irland,Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Schweden, TschechischeRepublik, Ungarn, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern – hat sich dafür entschieden, diese Ausnahmen für viele bzw. alle genanntenMerkmale <strong>in</strong> ihre nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen. In e<strong>in</strong>igen Fällen unterscheidet sich der genaue Wortlaut der nationalenRechtsvorschriften von dem der Richtl<strong>in</strong>ien (z. B. Italien, Rumänien). Dadurch entsteht das Risiko, dass die Ausnahme größerist als erlaubt, was jedoch von der späteren Auslegung durch die nationalen Gerichte abhängen wird.Die Niederlande legen fest, dass nur äußere ethnische Ersche<strong>in</strong>ungsmerkmale e<strong>in</strong>e wesentliche berufliche Anforderung darstellenkönnen ( 62 ). Das bedeutet, dass die ethnische Herkunft als solche nicht als zulässiges Merkmal für e<strong>in</strong>e gegebene Unterscheidung( 62 ) Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b <strong>des</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetzes, wie e<strong>in</strong>geführt durch das EG-Umsetzungsgesetz von 2004.November 200950


etrachtet wird; nur physische Unterschiede (Hautfarbe, Haartyp usw.) können als Basis für e<strong>in</strong>e Unterscheidung herangezogenwerden, ke<strong>in</strong>e soziologischen Unterschiede.B. Arbeitgeber, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruhtGemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung können die Mitgliedstaaten Bestimmungen<strong>in</strong> ihren Rechtsvorschriften oder Praktiken beibehalten, die Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, derenEthos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, die Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauunge<strong>in</strong>er Person erlaubt. E<strong>in</strong>e solche Ungleichbehandlung gilt nicht als Diskrim<strong>in</strong>ierung, wenn aufgrund der Art der Aktivitäten oder <strong>des</strong>jeweiligen Kontexts, <strong>in</strong> dem sie erfolgen, die Religion oder Weltanschauung e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> Anbetracht <strong>des</strong> Ethos der Organisatione<strong>in</strong>e echte, legitime und begründete berufliche Anforderung darstellt. Diese Ausnahme lässt nur e<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung aufgrundder Religion oder der Weltanschauung zu und darf nicht zur Rechtfertigung e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund e<strong>in</strong>es anderen Merkmals,beispielsweise der sexuellen Orientierung, benutzt werden.Zunächst ist es wichtig, dass zwischen nationalen Rechtsvorschriften, die nicht für die Beschäftigung <strong>in</strong> religiösen Organisationengelten, und nationalen Rechtsvorschriften, die für die Beschäftigung <strong>in</strong> religiösen Organisationen gelten, jedochbestimmte Ausnahmen enthalten, unterschieden wird. In e<strong>in</strong>igen Staaten fällt die Beschäftigung bei e<strong>in</strong>er organisiertenReligion (z. B. als Priester) im Allgeme<strong>in</strong>en nicht <strong>in</strong> den Geltungsbereich <strong>des</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungs- oder Arbeitsrechts(z. B. Lettland, Litauen).Bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie haben sich nicht alle Mitgliedstaaten für die Aufnahme der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2entschieden: Dies war der Fall <strong>in</strong> Frankreich, Rumänien und Schweden. Das rumänische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz enthält ke<strong>in</strong>ebesonderen Bestimmungen über Ausnahmen für Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>em Ethos, das auf e<strong>in</strong>er Religion oder Weltanschauung basiert,um die Richtl<strong>in</strong>ie zu erfüllen, aber die Bestimmungen von Artikel 9 zur Bestimmung der beruflichen Anforderungen, die als Ausnahmenim Rahmen e<strong>in</strong>er klaren Prüfung von Rechtmäßigkeit und Angemessenheit anerkannt werden, können als Berücksichtigungvon Ausnahmen aufgrund von Ethos oder Religion ausgelegt werden. Die folgenden Staaten haben h<strong>in</strong>gegen <strong>in</strong> ihrem jeweiligenRecht Bestimmungen angenommen, die sich auf Artikel 4 Absatz 2 stützen sollen: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Griechenland,Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik,Ungarn, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern.Es gibt Bedenken, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihe von Staaten die auf Artikel 4 Absatz 2 gründenden Ausnahmen zu weit gefasst s<strong>in</strong>d(z. B. <strong>in</strong> Griechenland und Italien). Im Gegensatz dazu besteht <strong>in</strong> Bulgarien e<strong>in</strong>e Diskrepanz <strong>in</strong> der Formulierung zwischen derRichtl<strong>in</strong>ie und dem Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, denn anstatt die berufliche Anforderung als „echt, legitim undbegründet“ zu def<strong>in</strong>ieren, wird im Gesetz die Formulierung „echt und maßgeblich“ verwendet, was wohl strenger als gemäßder Richtl<strong>in</strong>ie ist.51 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>C. Streitkräfte und andere spezifische berufliche TätigkeitenGemäß Artikel 3 Absatz 4 der Gleichbehandlungsrahmenrichtl<strong>in</strong>ie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Streitkräfte ausdem Geltungsbereich der <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong>vorschriften h<strong>in</strong>sichtlich der Merkmale Beh<strong>in</strong>derung und Alter ausgenommenwerden. E<strong>in</strong>ige wenige Mitgliedstaaten haben <strong>in</strong> Bezug auf Alter und Beh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>e ausdrückliche Ausnahme für die Streitkräfte<strong>in</strong> ihre Rechtsvorschriften aufgenommen: Frankreich, Griechenland, Irland und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich. Andere Länder,beispielsweise Bulgarien, Portugal, Rumänien, Slowenien und Spanien, haben e<strong>in</strong>fach die Anforderungen <strong>in</strong> Bezug auf das Alterund die Fähigkeiten <strong>in</strong> ihren Vorschriften für die Streitkräfte beibehalten, ohne ausdrücklich e<strong>in</strong>e Ausnahme vom Grundsatz derGleichbehandlung zu formulieren. E<strong>in</strong>e solche Ausnahme wurde <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland, Litauen, Luxemburg, Portugal und Ungarn nichtaufgenommen. In e<strong>in</strong>igen Staaten sche<strong>in</strong>en die Ausnahmen weiter gefasst zu se<strong>in</strong>, als <strong>in</strong> Artikel 3 Absatz 4 vorgesehen ist. So gibtes beispielsweise <strong>in</strong> den griechischen und <strong>in</strong> den irischen Rechtsvorschriften Ausnahmen für das Merkmal Alter, die für die Polizei,Haftanstalten oder Notfalldienste gelten ( 63 ).D. Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der StaatsangehörigkeitArtikel 3 Absatz 2 lautet <strong>in</strong> beiden Richtl<strong>in</strong>ien wie folgt: „Diese Richtl<strong>in</strong>ie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründender Staatsangehörigkeit …“ Nichts<strong>des</strong>totrotz ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen EU-Mitgliedstaaten die Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Staatsangehörigkeitverboten, darunter Bulgarien, Niederlande, Portugal, Rumänien und Spanien. E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben die Diskrim<strong>in</strong>ierungaus Gründen der Staatsangehörigkeit aus dem Geltungsbereich ihrer Durchführungsbestimmungen ausdrücklich ausgenommen:Griechenland, Italien, Malta, Luxemburg und Zypern.E. Vom Familienstand abhängige LeistungenDie Richtl<strong>in</strong>ien werden zu e<strong>in</strong>er Zeit umgesetzt, da Mitgliedstaaten <strong>in</strong> wachsender Zahl gleichgeschlechtlichen Paaren die Heiratoder e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft erlauben und ihnen dieselben Vergünstigungen wie verheirateten Paaren zugestehen.Gemäß der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf sche<strong>in</strong>t auf den ersten Blick jede mit der Beschäftigungzusammenhängende Leistung an heterosexuelle Paare auch immer homosexuellen Paaren zuzustehen, da dies anderenfalls e<strong>in</strong>eDiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Orientierung darstellen würde. Erwägungsgrund 22 dieser Richtl<strong>in</strong>ie lautet aber wie folgt:„Diese Richtl<strong>in</strong>ie lässt die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt.“Es ist notwendig, mehrere verschiedene Situationen, die hier entstehen können, vone<strong>in</strong>ander zu unterscheiden. Zunächst gibt esSituationen, <strong>in</strong> denen beschäftigungsspezifische Vergünstigungen nur auf verheiratete Personen begrenzt s<strong>in</strong>d. In Belgien, denNiederlanden und Spanien können gleichgeschlechtliche Paare heiraten, sodass dort die Beschränkung der Vergünstigungen auf( 63 ) Paragraf 37 <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2004.November 200952


verheiratete Paare nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Orientierung endet. In anderen Staaten, wie zum Beispielim Vere<strong>in</strong>igten Königreich, haben nationale Rechtsvorschriften über die Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaftendazu geführt, dass gefordert wurde, Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Familienstand auch auf e<strong>in</strong>getragene Partnerauszudehnen. Als e<strong>in</strong>e automatische Folge der Rechtsvorschriften über gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt dies jedochnicht. Im Jahr 2006 vertrat das deutsche Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht die Ansicht, dass es zulässig war, zusätzliche Zahlungen aufverheiratete Beamte zu beschränken und Beamte <strong>in</strong> (gleichgeschlechtlichen) e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaften auszuschließen ( 64 ).Die Vere<strong>in</strong>barkeit dieser Praktiken mit der Richtl<strong>in</strong>ie wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorabentscheidungsersuchen geprüft, das der EuropäischeGerichtshof am 1. April 2008 entschieden hat (Rechtssache C-267/06 Maruko).In Bulgarien verbietet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, das jede Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Orientierung –auch durch Assoziation – verbietet, implizit die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Familienstan<strong>des</strong> ebenso wie den Ausschluss durch denArbeitgeber vom Zugang zu Vergünstigungen für Mitarbeiter, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben. In Rumäniengibt es ke<strong>in</strong>e Bestimmung über das Recht der Arbeitgeber, Vergünstigungen nur für Arbeitnehmer zu bieten, die <strong>in</strong> heterosexuellenPartnerschaften leben, und gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden im rumänischen Recht nicht anerkannt. Darüber h<strong>in</strong>ausist <strong>in</strong> den rumänischen Rechtsvorschriften ke<strong>in</strong>e Bestimmung über das Recht der Arbeitgeber enthalten, Vergünstigungen nur e<strong>in</strong>erbestimmten Kategorie von Arbeitnehmern zu bieten.Nach wie vor gibt es viele Staaten, <strong>in</strong> denen die Beschränkung von Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz aufverheiratete Arbeitnehmer wahrsche<strong>in</strong>lich als zulässig betrachtet wird. In e<strong>in</strong>igen Staaten (Irland, Italien, Österreich) ist dies <strong>in</strong> denRechtsvorschriften oder <strong>in</strong> Leitfäden zu den jeweiligen Rechtsvorschriften vorgesehen. In anderen Staaten wurde das Thema <strong>in</strong> dennationalen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich behandelt. Die Verfasser der jeweiligen Länderberichte waren jedoch der Ansicht,dass die Gerichte das Gesetz so auslegen würden, dass auf verheiratete Arbeitnehmer beschränkte Vergünstigungen zulässig s<strong>in</strong>d(z. B. Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, die Slowakei und Zypern).F. Gesundheit und SicherheitIn Bezug auf Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung erlaubt Artikel 7 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten, Bestimmungenzum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen. E<strong>in</strong>ige nationale Gesetzgeberhaben diese Bestimmungen so ausgelegt, dass Gesundheits- und Sicherheitsausnahmen bei der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrundder Beh<strong>in</strong>derung als zulässig gelten: beispielsweise Zypern, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Portugal. InIrland stellt z. B. die ungleiche Behandlung e<strong>in</strong>er Person mit e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, die unter den gegebenen Umständen für diePerson oder für andere Personen Schaden verursachen könnte, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zumutbaren und für die Abwendung e<strong>in</strong>es derartigen( 64 ) BVerwG, 2 C 43.04, 26. Januar 2006.53 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Schadens erforderlichen Maße ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung dar ( 65 ). In Bulgarien gibt es im Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung ke<strong>in</strong>eAusnahmen bezüglich Gesundheit und Sicherheit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em der geschützten Gründe, e<strong>in</strong>schließlich Beh<strong>in</strong>derung;gemäß dem Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber jedoch die Pflicht, ihren Arbeitnehmernnur Aufgaben zuzuweisen, die im E<strong>in</strong>klang mit ihren Fähigkeiten ( 66 ) stehen, berücksichtigt man die besonderen Gefahren fürArbeitnehmer mit e<strong>in</strong>geschränkten Arbeitsfähigkeiten ( 67 ), und e<strong>in</strong>e Reihe anderer Gesetze und sekundärer Rechtsvorschriftenzur Regelung besonderer Bereiche, beispielsweise den Transport, e<strong>in</strong>schließlich Luftverkehr, sowie andere gefahren<strong>in</strong>tensiveBeschäftigungen, sehen Gesundheitsanforderungen für den Zugang zur Beschäftigung <strong>in</strong> diesen Bereichen vor. Das rumänischeAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz sieht <strong>in</strong> ähnlicher Weise ke<strong>in</strong>e speziellen Ausnahmen <strong>in</strong> Bezug auf Beh<strong>in</strong>derung im Zusammenhangmit den Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie vor; allerd<strong>in</strong>gs wäre die allgeme<strong>in</strong>e Ausnahme der objektivenund gerechtfertigten E<strong>in</strong>schränkung aus Artikel 9 <strong>des</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes anwendbar.G. Ausnahmen bezüglich der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters ( 68 )Nach der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf kann e<strong>in</strong>zelstaatliches Recht e<strong>in</strong>e Reihe von Ausnahmensowohl bezüglich der unmittelbaren als auch der mittelbaren Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung enthalten. In Artikel 6 Absatz 1 heißt es: DieMitgliedstaaten können „vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen <strong>des</strong> Alters ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellen, sofern sieobjektiv und angemessen s<strong>in</strong>d und im Rahmen <strong>des</strong> nationalen Rechts durch e<strong>in</strong> legitimes Ziel, worunter <strong>in</strong>sbesondere rechtmäßigeZiele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen s<strong>in</strong>d, gerechtfertigt s<strong>in</strong>d und dieMittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich s<strong>in</strong>d“. Es werden dann Beispiele für zulässige Ungleichbehandlungenaufgelistet, wozu auch die Festlegung von M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für denZugang zur Beschäftigung zählt.E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben e<strong>in</strong>fach den Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 6 <strong>in</strong> ihr nationales Recht e<strong>in</strong>gefügt, beispielsweise Griechenland,Malta, Österreich, Portugal, die Slowakei und Zypern. Deutschland, Frankreich, F<strong>in</strong>nland, Irland, Italien, Luxemburg, Rumänien,Slowenien und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich haben Bestimmungen, die ganz oder teilweise wie Artikel 6 lauten.Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf lässt ausdrücklich Rechtsvorschriftenzur Förderung der beruflichen E<strong>in</strong>gliederung oder zum Schutz von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichtenzu. Derartige Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den EU-Mitgliedstaaten sehr verbreitet. Be<strong>in</strong>ahe jeder Mitgliedstaat verfügt( 65 ) Paragraf 4 Absatz 4 Equal Status Act 2000-2004.( 66 ) Artikel 16 Absatz 1.2a.( 67 ) Artikel 16 Absatz 1.3.( 68 ) Siehe ferner: C. O’C<strong>in</strong>neide, „Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen <strong>des</strong> Alters und Europäische Rechtsvorschriften“, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/legnet/05agedis_de.pdf. E<strong>in</strong>ige Erkenntnisse dieser Studie werden <strong>in</strong> diesem Abschnittwiedergegeben.November 200954


über Rechtsvorschriften zum Schutz junger Arbeitnehmer. M<strong>in</strong><strong>des</strong>t- oder Höchstanforderungen an das Alter, <strong>in</strong>sbesondere beimZugang zur Beschäftigung, sche<strong>in</strong>en sehr weit verbreitet zu se<strong>in</strong>. Sie können als unmittelbare Altersanforderungen bezeichnetwerden, woh<strong>in</strong>gegen die Anforderung e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Jahren der Berufserfahrung e<strong>in</strong>e mittelbare Altersanforderungdarstellt. In der Tschechischen Republik gibt es sowohl unmittelbare (M<strong>in</strong><strong>des</strong>talter für unselbständige und selbständigeTätigkeiten und Höchstalter für bestimmte Berufe) als auch mittelbare Altersanforderungen (von der Berufserfahrung abhängigeEntlohnungsbed<strong>in</strong>gungen, Anforderung e<strong>in</strong>es bestimmten Bildungsabschlusses und e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>des</strong>tausbildung beim Zugang zubestimmten Berufen).E<strong>in</strong> Kernthema bei den Altersbestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist der Ruhestand. E<strong>in</strong>enArbeitnehmer zu zw<strong>in</strong>gen, den Arbeitsplatz zu verlassen, weil er e<strong>in</strong> bestimmtes Alter erreicht hat, ist im Pr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>e unmittelbareDiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters, die objektiv begründet werden muss. Erwägungsgrund 14 gibt e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis darauf, dassAltersgrenzen für den Ruhestand als gerechtfertigte Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters betrachtet werden können. Hier heißt es:„Diese Richtl<strong>in</strong>ie berührt nicht die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> denRuhestand.“ Die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken s<strong>in</strong>d hier sehr unterschiedlich.Zunächst gilt es zu unterscheiden zwischen dem Alter, ab dem e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>en Anspruch auf Rente erhält (pensionsfähiges Alter),und dem Alter, ab dem sie ihre Tätigkeit beenden muss (Ruhestandsalter). Im e<strong>in</strong>zelstaatlichen Recht s<strong>in</strong>d diese beiden Punktemanchmal mite<strong>in</strong>ander verbunden. In Malta geht der Schutz gegen ungerechtfertigte Kündigung ab dem Ruhestandsalter verloren,und <strong>in</strong> Ungarn wird dieser Schutz ger<strong>in</strong>ger. Das lettische Verfassungsgericht vertrat die Ansicht, dass es nicht unverhältnismäßigsei, wenn Beamte im pensionsfähigen Alter verpflichtet s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den Ruhestand zu treten ( 69 ).Der Ansatz beim Ruhestandsalter nach <strong>in</strong>nerstaatlichem Recht lässt sich grob <strong>in</strong> drei Kategorien aufteilen: Zunächst gibt es Mitgliedstaaten,<strong>in</strong> denen nach geltendem Recht weder e<strong>in</strong> obligatorisches Ruhestandsalter vorgeschrieben wird noch der Kündigungsschutzfür Arbeitsnehmer ab e<strong>in</strong>em bestimmten Alter verloren geht. Hierzu gehören allgeme<strong>in</strong> die Tschechische Republik, Polen und dieSlowakei. In Dänemark oder Deutschland s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den nationalen Rechtsvorschriften ke<strong>in</strong>e Altersgrenzen festgelegt, diese f<strong>in</strong>densich jedoch üblicherweise <strong>in</strong> den Tarifverträgen.In e<strong>in</strong>er zweiten Gruppe von Staaten s<strong>in</strong>d für Arbeitnehmer <strong>des</strong> öffentlichen Sektors die Altersgrenzen festgelegt. Das genaue Alter istjeweils unterschiedlich: Belgien (65), Estland (65), Portugal (70), Spanien (65), Ungarn (70) und Zypern (63 – stufenweise E<strong>in</strong>führung).In Bulgarien sieht das Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Sektoren [wie beispielsweise bei Berufsarmee ( 70 ) und Polizei ( 71 )] e<strong>in</strong>e Altersgrenze vor, nach( 69 ) Rechtsache 2003-12-01, Entscheidung vom 18. Dezember 2003.( 70 ) Gesetz über die Verteidigung und Streitkräfte der Republik Bulgarien, Artikel 127 Absatz 1. Für Soldaten liegt die Altersgrenze bei 49 Jahren;diese Altersgrenze liegt für höhere Ränge höher und liegt für die Offiziere im höchsten Rang bei 60 Jahren (ibid.).( 71 ) Gesetz <strong>des</strong> Innenm<strong>in</strong>isteriums, Artikel 245 Absatz 1. Die Altersgrenze liegt bei 60 Jahren.55 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>deren Erreichen sowohl Frauen als auch Männer nicht länger im Dienst bleiben können. Es ist ihnen jedoch nicht verboten, e<strong>in</strong>eBeschäftigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Sektor zu suchen und weiterh<strong>in</strong> ihre Pension zu erhalten.Schließlich gibt es Staaten, <strong>in</strong> denen es nach geltendem Recht zulässig ist, den obligatorischen Ruhestand für Arbeitnehmer imöffentlichen oder privaten Sektor vorzuschreiben, sobald die Arbeitnehmer e<strong>in</strong> bestimmtes Alter erreicht haben: F<strong>in</strong>nland (68), Italien(65), Luxemburg (68), Rumänien (65), Schweden (67), Vere<strong>in</strong>igtes Königreich (65). In Irland kann e<strong>in</strong> Arbeitnehmer entlassen werden,wenn er das für diese Stelle „übliche Ruhestandsalter“ erreicht hat. In Bulgarien gilt als allgeme<strong>in</strong>e Rechtsregel, dass Arbeitnehmeraufgrund <strong>des</strong> Alters entlassen werden können, sobald sie das geltende pensionsfähige Alter erreicht haben, das auf der Basis derjeweils erbrachten Anzahl der Dienstjahre variieren kann; dies berührt jedoch ke<strong>in</strong>e anderen Arbeitsschutzrechte, e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong>Rechts auf Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung, das der Arbeitnehmer behält, solange er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnissteht. In Rumänien ist das staatlich vorgeschriebene Ruhestandsalter nicht verpflichtend, da Arbeitnehmer im pensionsfähigenAlter, die ihre Aktivitäten fortführen möchten, dies tun können, wenn ihr Arbeitgeber damit e<strong>in</strong>verstanden ist.Bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten ansche<strong>in</strong>end wenig über die Rechtmäßigkeit bestimmter,bereits bestehender Bestimmungen und Verfahren diskutiert. E<strong>in</strong>e Ausnahme s<strong>in</strong>d die Niederlande, wo e<strong>in</strong> Verzeichnis aller Rechtsvorschriften<strong>in</strong> Bezug auf Alterskriterien zusammengestellt wurde, um die Legitimität dieser Unterscheidungen zu überprüfen.Die Vere<strong>in</strong>barkeit von Ruhestandsaltersgrenzen mit der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG wurde teilweise durch den Gerichtshof geklärt,<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Entscheidungen <strong>in</strong> den Rechtssachen C-87/06, Pascual García, [2006], ABl. C121/2, und C-411/05, Palaciosde la Villa, [2006], ABl. C36/20.H. Öffentliche Sicherheit, öffentliche Ordnung, Straftaten, Schutz der Gesundheit, Schutz der Rechte undFreiheiten andererIn Artikel 2 Absatz 5 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung heißt es: „Diese Richtl<strong>in</strong>ie berührt nicht die ime<strong>in</strong>zelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichenSicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz derRechte und Freiheiten anderer notwendig s<strong>in</strong>d.“ Artikel 2 Absatz 5 ist <strong>in</strong> Griechenland, Malta und Zypern <strong>in</strong> die Rechtsvorschriftenaufgenommen und <strong>in</strong> Italien weitestgehend e<strong>in</strong>bezogen worden.Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich enthalten die Rechtsvorschriften üblicherweise e<strong>in</strong>e Ausnahme für Handlungen, die mitdem Zweck begangen werden, die nationale Sicherheit aufrechtzuerhalten oder die öffentliche Sicherheit oderdie öffentliche Ordnung zu schützen. In Portugal wie auch <strong>in</strong> anderen Ländern können diese Ausnahmen als mit<strong>in</strong>begriffen verstanden werden, auch wenn <strong>in</strong> den Durchführungsbestimmungen ke<strong>in</strong>e spezifischen Ausnahmenbezüglich der öffentlichen Sicherheit enthalten s<strong>in</strong>d. In Rumänien s<strong>in</strong>d nationale Verteidigungs<strong>in</strong>stitutionen und öffentlicheInstitutionen, die für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zuständig s<strong>in</strong>d, von der für alleNovember 200956


Behörden und öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen sowie für alle öffentlichen oder privaten juristischen Personen mit über50 Mitarbeitern geltenden Verpflichtung gemäß Artikel 78 Absatz 4 <strong>des</strong> Gesetzes 488/2006 ausgenommen, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens4 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen zu besetzen.I. Andere AusnahmenIn e<strong>in</strong>igen Staaten enthalten nationale Rechtsvorschriften Ausnahmen, die nicht ausdrücklich <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien vorgesehens<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>ige dieser Ausnahmen s<strong>in</strong>d möglicherweise mit den Richtl<strong>in</strong>ien nicht vere<strong>in</strong>bar, aber es ist schwierig, hier Sicherheitzu erlangen, noch bevor sich die Rechtsprechung mit der Reichweite dieser Ausnahmen befasst hat. Beispielsweise enthält<strong>in</strong> Litauen das Gleichbehandlungsgesetz Anforderungen bezüglich der Beherrschung der Lan<strong>des</strong>sprache, das Verbot, sich anpolitischen Aktivitäten zu beteiligen, und e<strong>in</strong>e Bestimmung, nach der aufgrund der Staatsbürgerschaft unterschiedliche Rechtegewährt werden.J. Positive MaßnahmenArtikel 5 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und Artikel 7 Absatz 1 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG erlauben es den Mitgliedstaaten, zur Gewährleistungder völligen Gleichstellung <strong>in</strong> der Praxis spezifische Maßnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung oder zum Ausgleich von Benachteiligungenaufgrund e<strong>in</strong>es der genannten Merkmale beizubehalten oder e<strong>in</strong>zuführen. In den meisten Mitgliedstaaten ist es gesetzlich zulässig,positive Maßnahmen e<strong>in</strong>zuführen: <strong>in</strong> Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Spanien, Schweden, der TschechischenRepublik, Ungarn, dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich und Zypern.Die Reichweite für positive Maßnahmen ist häufig e<strong>in</strong>e Frage, die durch die Rechtsprechung geklärt wird. E<strong>in</strong> wichtiger jüngerer Fall<strong>in</strong> Schweden befasste sich mit e<strong>in</strong>er Praxis der Universität Uppsala, 10 % aller Studienplätze im Fach Jura Bewerbern vorzubehalten,deren Eltern beide außerhalb von Schweden geboren s<strong>in</strong>d. Damit sollte der Pluralismus an der rechtswissenschaftlichen Fakultätgefördert werden. Zwei Studenten, deren Bewerbung abgelehnt wurde, die jedoch bessere Zugangsqualifikationen hatten als e<strong>in</strong>igeder Studenten, die für die reservierten Plätze zugelassen wurden, klagten erfolgreich gegen diese Praxis. Das oberste Gericht warder Ansicht, dass dies nach schwedischem Recht nicht zulässig war, ohne dass es dabei notwendig war, die mögliche Anwendungder Richtl<strong>in</strong>ien zu berücksichtigen.Mehrere Staaten haben e<strong>in</strong>e gesetzliche Pflicht zur Förderung von Gleichstellung e<strong>in</strong>geführt. In e<strong>in</strong>igen Fällen gibt es <strong>in</strong> den nationalenVerfassungen sehr breit gefasste Verpflichtungen, die Gleichstellung voranzubr<strong>in</strong>gen (Griechenland, Artikel 116.2; Spanien,Artikel 14). Andere Staaten haben ausführlichere Verpflichtungen <strong>in</strong> ihre jeweiligen Rechtsvorschriften aufgenommen. In Bulgarienverpflichtet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung alle Behörden, Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit fürbenachteiligte Gruppen zu ergreifen und außerdem die Teilnahme ethnischer M<strong>in</strong>derheiten an der Bildung zu gewährleisten, wenn57 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>dies erforderlich ist, um die Ziele <strong>des</strong> Gesetzes zu erfüllen ( 72 ). Das Gesetz verpflichtet Behörden, solche Maßnahmen mit Prioritätzugunsten von Opfern mehrfacher Diskrim<strong>in</strong>ierung zu ergreifen ( 73 ).In F<strong>in</strong>nland verpflichtet das nationale Recht alle Behörden, u. a. bei der Erstellung von Plänen zur Gleichstellung, ungeachtet derethnischen Zugehörigkeit, die Gleichstellung zu fördern. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich enthalten die nationalen Rechtsvorschriftenausführliche Verpflichtungen für Behörden, Gleichstellung unabhängig von Rasse, Beh<strong>in</strong>derung und Geschlecht zu fördern. Dieschwedischen Rechtsvorschriften verpflichten die Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, um die völlige Gleichstellung h<strong>in</strong>sichtlichder ethnischen Herkunft zu gewährleisten.Beh<strong>in</strong>derung ist wahrsche<strong>in</strong>lich das Merkmal, für das bereits die meisten positiven Maßnahmen e<strong>in</strong>geführt worden s<strong>in</strong>d. Dieses<strong>in</strong>d <strong>in</strong> nahezu allen Mitgliedstaaten zu f<strong>in</strong>den. So gibt es <strong>in</strong> Belgien (<strong>in</strong>sbesondere im öffentlichen Sektor), Bulgarien, Deutschland,der Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, derTschechischen Republik und Zypern e<strong>in</strong> Quotensystem für die Beschäftigung von Personen mit Beh<strong>in</strong>derung. Es werden jedochbe<strong>in</strong>ahe immer Alternativen zur E<strong>in</strong>stellung von Personen mit e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung angeboten, wie etwa die Zahlung e<strong>in</strong>er Gebühroder e<strong>in</strong>er besonderen Steuer.Es gibt auch viele Beispiele für positive Maßnahmen für ethnische M<strong>in</strong>derheiten, <strong>in</strong>sbesondere für Roma. Bulgarien, Rumänien, dieSlowakei, die Tschechische Republik und Ungarn s<strong>in</strong>d an dem Programm „Dekade der sozialen E<strong>in</strong>gliederung der Roma“ beteiligt, <strong>in</strong>dem von den Regierungen verlangt wird, Aktionspläne über e<strong>in</strong>en Zeitraum von zehn Jahren auszuarbeiten und durchzuführen ( 74 ).( 72 ) Artikel 11 Absatz 1.( 73 ) Artikel 11 Absatz 2.( 74 ) http://www.romadecade.orgNovember 200958


Liesbeth | 1980November 200960


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 7Rechtsbehelfe und Durchsetzung61 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>A. Gerichtliche und adm<strong>in</strong>istrative VerfahrenIn Artikel 7 Absatz 1 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und Artikel 9 Absatz 1 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellensicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes <strong>in</strong> ihren Rechten für verletzthalten, ihre Ansprüche aus [diesen Richtl<strong>in</strong>ien] auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es fürangezeigt halten, <strong>in</strong> Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während <strong>des</strong>sen die Diskrim<strong>in</strong>ierungvorgekommen se<strong>in</strong> soll, bereits beendet ist.“ In ke<strong>in</strong>em Mitgliedstaat werden Diskrim<strong>in</strong>ierungsstreitigkeiten ausschließlich vor Gerichtgelöst. Alle Staaten verb<strong>in</strong>den Gerichtsverfahren, je nachdem, ob es sich um das Zivil-, Straf-, Arbeits- oder Verwaltungsrecht handelt,mit außergerichtlichen Verfahren. Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren stehen beispielsweise <strong>in</strong> Frankreich, Portugal undSpanien als verpflichtender Teil <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens zur Verfügung, <strong>in</strong> Ungarn und der Slowakei s<strong>in</strong>d sie dagegen separat möglich.E<strong>in</strong>ige Verfahren stehen ausschließlich Klägern aus dem Privatsektor oder dem öffentlichen Sektor offen, andere auch beiden.E<strong>in</strong>ige außergerichtliche Verfahren s<strong>in</strong>d allgeme<strong>in</strong>, bieten aber e<strong>in</strong> effektives Forum für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle, woh<strong>in</strong>gegen anderespeziell für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle als alternative, ergänzende Möglichkeit zu normalen Gerichten für die Regelung von Streitfällen<strong>in</strong>s Leben gerufen wurden. Zu den allgeme<strong>in</strong>en außergerichtlichen Verfahren zählen Aufsichtsbehörden, Ombudsleute und Institutefür Menschenrechte.In F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Spanien und Ungarn haben Arbeitsaufsichtsbehördendie Aufgabe, das Arbeitsrecht e<strong>in</strong>schließlich der Gleichbehandlungsbestimmungen durchzusetzen. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d im litauischenArbeitsrecht Ausschüsse für Streitfälle im Beschäftigungsbereich die erste Anlaufstelle für die Lösung solcher Streitfälle. DieVerantwortung für die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es solchen Ausschusses <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen, e<strong>in</strong>er Behörde oder e<strong>in</strong>er Organisation liegtbeim Arbeitgeber. Die Ausschüsse setzen sich aus e<strong>in</strong>er gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen.Die Schlichtungsstelle kann e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Diskrim<strong>in</strong>ierungsfall, der gemäß Arbeitsrecht untersagt ist, e<strong>in</strong>e Entschädigungzusprechen. In Spanien können Opfer auch Beschwerde bei der Bildungsaufsichtsbehörde e<strong>in</strong>reichen, und <strong>in</strong> Ungarn können siesich an die Verbraucherschutzbehörde wenden.Das lettische nationale Amt für Menschenrechte ( 75 ) untersucht und prüft Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf Menschenrechtsverletzungenund versucht, Konflikte durch Schlichtung zu lösen. Gel<strong>in</strong>gt dies nicht, gibt es unverb<strong>in</strong>dliche Empfehlungen ab. In Bulgarien kannder Ausschuss zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung feststellen und vorbeugende oder abhelfende Maßnahmenanordnen. Er kann außerdem Geldstrafen verhängen, dem Opfer jedoch ke<strong>in</strong>e Entschädigung zusprechen. Dieses Verfahren lässt sichsowohl auf den öffentlichen als auch auf den Privatsektor anwenden. In Zypern kann der Verwaltungskommissar (Ombudsmann)rechtsverb<strong>in</strong>dliche Entscheidungen treffen und im Falle der Nichtbefolgung auch kle<strong>in</strong>ere Geldbußen verhängen. In der Praxiss<strong>in</strong>d diese Entscheidungen jedoch Empfehlungen, die zwar nicht b<strong>in</strong>dend s<strong>in</strong>d, aber <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>gehalten werden, zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t( 75 ) Derzeit Umorganisation <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Ombudsstelle mit umfangreicheren Befugnissen.November 200962


von Privatpersonen. In Spanien können Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer bei den allgeme<strong>in</strong>en Ombudsleuten (auf nationaler und regionalerEbene) wegen Handlungen der öffentlichen Verwaltung Beschwerde e<strong>in</strong>legen.Der estnische Justizkanzler führt auf Antrag <strong>des</strong> Opfers e<strong>in</strong> unparteiisches Schlichtungsverfahren durch. Im Falle e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierungdurch natürliche oder juristische Personen im Privatsektor ist die Entscheidung <strong>des</strong> Justizkanzlers rechtsverb<strong>in</strong>dlich. Der Justizkanzler(bei Diskrim<strong>in</strong>ierung durch öffentliche E<strong>in</strong>richtungen) und der Beauftragte für Gleichstellung und Gleichbehandlung (öffentlicherund privater Sektor) dürfen Ombudsmann-ähnliche Verfahren durchführen, deren Ergebnisse jedoch nicht rechtsverb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d.Der portugiesische Hohe Kommissar für E<strong>in</strong>wanderung und <strong>in</strong>terkulturellen Dialog (Alto Comissariado para a Imigração e DiálogoIntercultural, ACIDIC) kann als Vermittler auftreten, um formelle Gerichtsverfahren zu vermeiden. Er kann auch e<strong>in</strong> Verwaltungsverfahrene<strong>in</strong>leiten und entscheiden, ob e<strong>in</strong> Bußgeld verhängt werden soll. Der Beklagte hat das Recht, gegen dieses Bußgeld vorGericht zu klagen. Weder das Opfer noch Verbände haben das Recht, Rechtsmittel e<strong>in</strong>zulegen oder beim Berufungsverfahren zu<strong>in</strong>tervenieren.In Ungarn kann die Gleichbehandlungsbehörde gegen jede Diskrim<strong>in</strong>ierung vorgehen und über Personen oder E<strong>in</strong>richtungen, diedas Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot verletzt haben, harte Sanktionen verhängen. Außerdem können der Ombudsmann für Bürgerrechte undder Ombudsmann für die Rechte nationaler und ethnischer M<strong>in</strong>derheiten Diskrim<strong>in</strong>ierungen untersuchen, die von e<strong>in</strong>er öffentlichenE<strong>in</strong>richtung begangen wurden.In F<strong>in</strong>nland können Beschwerden über ethnisch motivierte Diskrim<strong>in</strong>ierungen, die sich nicht auf den Beschäftigungsbereichbeziehen, beim Ombudsmann für M<strong>in</strong>derheiten bzw. bei der Diskrim<strong>in</strong>ierungsschiedsstelle e<strong>in</strong>gereicht werden. DieseSchiedsstelle kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung zwischen den Parteien bestätigen oder die Fortsetzung <strong>des</strong> Verhaltens, das dem Verbotder Diskrim<strong>in</strong>ierung oder Viktimisierung zuwiderläuft, verbieten. Sie kann e<strong>in</strong>e Partei auch unter Strafandrohung auffordern,ihren Pflichten nachzukommen. Auf Antrag e<strong>in</strong>er oder beider Parteien, <strong>des</strong> Ombudsmanns für M<strong>in</strong>derheiten, e<strong>in</strong>es Gerichts,e<strong>in</strong>er Behörde oder e<strong>in</strong>er NRO (Nichtregierungsorganisation) kann sie außerdem e<strong>in</strong>e Erklärung dazu abgeben, wie das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzauszulegen ist. Verfahren bei der Diskrim<strong>in</strong>ierungsschiedsstelle s<strong>in</strong>d kostenlos und erfordern ke<strong>in</strong>enRechtsbeistand. Der Ombudsmann kann Erklärungen zu allen ihm vorgelegten Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen abgeben, die Beschwerdegegebenenfalls an die zuständigen Behörden weiterleiten, im E<strong>in</strong>verständnis mit dem Beschwerdeführer Rechtsbeistand leistensowie Schlichtungsverfahren leiten.In Malta kann der nationale Ausschuss für Personen mit Beh<strong>in</strong>derung Beschwerden über die Nichte<strong>in</strong>haltung <strong>des</strong> Gesetzes über dieChancengleichheit (Personen mit Beh<strong>in</strong>derung) aus dem Jahr 2000 untersuchen und gegebenenfalls bei derartigen Beschwerdenschlichten. Durch die Bestimmungen der Verfügung über die Gleichbehandlung von Personen von 2007 wurde der Aufgabenbereichder nationalen Kommission für die Förderung von Chancengleichheit für Männer und Frauen um die Förderung der Gleichbehandlungohne Ansehen der rassischen oder ethnischen Herkunft im H<strong>in</strong>blick auf die Bedeutung der Bestimmungen der Verfügung63 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>erweitert. Diese Aufgaben werden weiterh<strong>in</strong> mit Unterstützung der nationalen Kommission für die Förderung der Gleichbehandlung(National Commission for the Promotion of Equality, NCPE) ausgeübt.Österreich und die Niederlande verfügen über Gleichbehandlungskommissionen, die unverb<strong>in</strong>dliche Stellungnahmen abgebenkönnen. Diese h<strong>in</strong>dern Kläger nicht daran, e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dliches Gerichtsurteil <strong>in</strong> derselben Sache zu erlangen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gerichteverpflichtet, die Stellungnahme der Kommission zu berücksichtigen und bei abweichenden Entscheidungen klare Gründe anzuführen.In e<strong>in</strong>igen Ländern existieren spezielle Gerichtsverfahren. In Spanien gibt es Dr<strong>in</strong>glichkeitsverfahren bei den Sozialgerichten beiBeschwerden zur Verteidigung der Grund- und Bürgerrechte. In Großbritannien verhandeln die Arbeitsgerichte sämtliche, auchmit Diskrim<strong>in</strong>ierungen zusammenhängende Streitfälle im Beschäftigungsbereich. Je<strong>des</strong> Gericht besteht aus e<strong>in</strong>em rechtskundigenVorsitzenden sowie zwei Laien, von denen e<strong>in</strong>er vornehmlich die Arbeitgeber- und der andere die Arbeitnehmerseite vertritt. InItalien wurde aufgrund <strong>des</strong> E<strong>in</strong>wanderungsgesetzes von 1998 e<strong>in</strong> spezielles Verfahren für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle e<strong>in</strong>gerichtet, dasnun auf alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale angewendet werden kann. Die Vertretung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt ist nicht erforderlich,und das Opfer kann sich direkt an den Richter <strong>des</strong> ordentlichen Zivilgerichts se<strong>in</strong>es Wohnortes wenden (e<strong>in</strong>e Ausnahme vomallgeme<strong>in</strong>en Pr<strong>in</strong>zip der Klage am Wohnort <strong>des</strong> Beklagten), um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Verfügung gegen die Diskrim<strong>in</strong>ierung sowieSchadenersatz zu erhalten. Die Anhörung f<strong>in</strong>det „unter Vermeidung aller unnötigen Formalitäten“ statt; der Richter hat die freieWahl bezüglich der geeignetsten Methode zur Beweisaufnahme. In besonders dr<strong>in</strong>genden Fällen kann der Richter e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweiligeAnordnung verfügen. Der Verstoß dagegen (wie auch der Verstoß gegen die Anordnung <strong>in</strong> der endgültigen Entscheidung) stellte<strong>in</strong>e Straftat dar. Durch die zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien erlassenen Dekrete ist dieses Verfahren noch um die Möglichkeit e<strong>in</strong>esSchlichtungsverfahrens erweitert worden, das vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren stattf<strong>in</strong>det, und der Richter kann zusammenmit dem Urteil e<strong>in</strong>en Plan zur Beseitigung der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufstellen sowie das Urteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wichtigen Zeitung veröffentlichenlassen.In Irland übernimmt e<strong>in</strong> spezielles Gleichstellungsgericht die Ermittlungen bei der Anhörung von Beschwerden. Das Verfahren ist<strong>in</strong>formell, die Beschwerdeführer dürfen sich selbst vertreten, und die Kosten können für ke<strong>in</strong>e der Parteien übernommen werden.Die Anhörungen f<strong>in</strong>den unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Jahr 2004 wurde die Zuständigkeit für Entlassungsfälle an dasGleichstellungsgericht übertragen. Dieses darf nun Abhilfemaßnahmen und <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e Weiterbeschäftigung anordnen.In Paragraf 78 <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007 ist die Möglichkeit der Schlichtung vorgesehen. E<strong>in</strong>e durch Schlichtungerreichte E<strong>in</strong>igung der Parteien ist rechtsverb<strong>in</strong>dlich, und ihre Bed<strong>in</strong>gungen können vom Bezirksgericht durchgesetzt werden ( 76 ).Die Gleichstellungsbehörde kann bei e<strong>in</strong>em Rechtsdurchsetzungsverfahren (Paragraf 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii EmploymentEquality Act 1998-2007) Unterstützung bieten. In Polen besteht nach dem Arbeitsgesetzbuch seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeite<strong>in</strong>er sogenannten Schadenersatzklage (Artikel 18 3d ). Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer s<strong>in</strong>d berechtigt, Gerichtsverfahren e<strong>in</strong>zuleiten und( 76 ) Paragraf 91 Absatz 2 <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007.November 200964


Schadenersatz zu verlangen. Das Arbeitsgericht legt den Schadenersatz unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Diskrim<strong>in</strong>ierungfest. Mit diesem spezifischen Rechtsbehelf sollten allgeme<strong>in</strong>ere Rechtsbehelfe wie gemäß Artikel 415 <strong>des</strong> Zivilrechts(allgeme<strong>in</strong>e Schadenersatzklausel) umgangen werden, doch sie können auch weiterh<strong>in</strong> zum E<strong>in</strong>satz kommen.In Rumänien kann e<strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer oder jede betroffene Person zwischen e<strong>in</strong>er Beschwerde bei der nationalen Gleichstellungsstelleoder e<strong>in</strong>er Zivilklage für zivilrechtlichen Schadenersatz bei e<strong>in</strong>em ordentlichen Gericht wählen, außer es handelt sichum e<strong>in</strong>e Straftat, für die die Bestimmungen <strong>des</strong> Strafgesetzbuches gelten. Die beiden Stellen (nationale Gleichstellungsstelle undZivilgerichte) schließen sich nicht gegenseitig aus, daher kann der Kläger beide gleichzeitig anrufen, was jedoch <strong>in</strong> der Praxis fürdie Parteien, die Gleichstellungsstelle und die Justiz problematisch ist. Die Verhandlung vor der Gleichstellungsstelle hat darüberh<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung bezüglich der Verjährung der Zivilklage.Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf den öffentlichen Sektor werden gewöhnlich getrennt von Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf den Privatsektorverhandelt. In Italien s<strong>in</strong>d für Fälle, die Beschäftigte <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes betreffen, die Zivilgerichte zuständig. In Litauen könnenBeschwerden über Verwaltungsakte und Handlungen oder Unterlassungen von Beamten oder Beschäftigten <strong>des</strong> öffentlichenDienstes im Bereich der öffentlichen Verwaltung, e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong> Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildungsowie <strong>des</strong> Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, bei derKommission für Verwaltungsstreitfälle oder den Verwaltungsgerichten e<strong>in</strong>gereicht werden. Fälle mutmaßlicher Diskrim<strong>in</strong>ierungseitens e<strong>in</strong>er öffentlichen E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Lettland können dieser öffentlichen E<strong>in</strong>richtung, e<strong>in</strong>er höher stehenden E<strong>in</strong>richtung, e<strong>in</strong>emVerwaltungsgericht oder dem Büro <strong>des</strong> Staatsanwalts vorgelegt werden. In Frankreich verhandeln die Verwaltungsgerichte vonBeamten oder Angestellten <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes vorgebrachte Beschwerden sowie die von Bürgern gegen den Staat e<strong>in</strong>gereichtenKlagen. In den Niederlanden kommen normale Verwaltungsgerichtsverfahren zur Anwendung, wenn die Diskrim<strong>in</strong>ierungim öffentlichen Dienst auftritt.Auch wenn die Zahl der Klagen bei Gerichten oder Gleichstellungsstellen immer weiter steigt, kann die <strong>in</strong> den meisten Mitgliedstaatennoch wenig umfangreiche Rechtsprechung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung durchaus e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf tatsächliche oder verme<strong>in</strong>tlicheH<strong>in</strong>dernisse beim Zugang zur Justiz se<strong>in</strong>. Die Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien wird diese Situation aufgrund der Durchsetzungsbestimmungen(siehe unten) sicherlich verbessern, wie auch die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit erhöhen, dass Zivilrechtsverfahren anstelle vonStrafrechtsverfahren zum E<strong>in</strong>satz kommen, die bisher verwendet wurden, aber Probleme bei der Beweislage und dem Vorrecht <strong>des</strong>Staatsanwalts aufwerfen. Ungeachtet der Umsetzung können jedoch zahlreiche H<strong>in</strong>dernisse und mögliche Barrieren für Prozesse <strong>in</strong>den Mitgliedstaaten festgestellt werden. Zunächst gibt es Bedenken h<strong>in</strong>sichtlich der Komplexität der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze,die Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer <strong>in</strong> Österreich und Großbritannien abschrecken könnte. E<strong>in</strong>e fachmännische und erfahrene Unterstützungder Opfer kann dem abhelfen, aber diese ist weiterh<strong>in</strong> nur begrenzt verfügbar (im Gegensatz zur gewöhnlich den Beschwerdegegnernzur Verfügung stehenden professionellen Beratung und Vertretung). Hiermit stehen auch fehlende f<strong>in</strong>anzielle Mittel zurBetreibung e<strong>in</strong>es Verfahrens im Zusammenhang, was <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten die zweite Barriere darstellt. Beispielsweise wird<strong>in</strong> der Tschechischen Republik und <strong>in</strong> Litauen nur unter sehr begrenzten Umständen Prozesskostenhilfe geleistet; diese hat bei der65 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Unterstützung <strong>des</strong> Zugangs zu den Gerichten folglich nur äußerst ger<strong>in</strong>ge Auswirkungen. In der Slowakei ist der Schwellenwertfür den Anspruch auf Prozesskostenhilfe ziemlich hoch, weshalb es e<strong>in</strong>e relativ große Zahl von Personen gibt, die sich die Dienstleistungene<strong>in</strong>es Anwalts nicht leisten können.E<strong>in</strong>e weitere mögliche Barriere besteht <strong>in</strong> den kurzen Fristen zur E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>er Beschwerde. Die Richtl<strong>in</strong>ien überlassen es demGesetzgeber <strong>des</strong> jeweiligen Mitgliedstaates, von ihm als angemessen erachtete Fristen zu setzen (Artikel 7 Absatz 3 der Richtl<strong>in</strong>ie zurGleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, Artikel 9 Absatz 3 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung).In allen Ländern können E<strong>in</strong>zelpersonen klagen, nachdem das Beschäftigungsverhältnis beendet ist, sofern die Fristen zur E<strong>in</strong>reichunge<strong>in</strong>er Klage e<strong>in</strong>gehalten werden. E<strong>in</strong> Kläger <strong>in</strong> den Niederlanden, der die Rechtmäßigkeit der Beendigung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrags(unberechtigte/schikanöse Kündigung) zivilrechtlich anfechten möchte, muss dies <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monaten nach Beendigung<strong>des</strong> Arbeitsvertrags tun. Nach dem deutschen Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz gilt e<strong>in</strong>e Frist von zwei Monaten für Klagen,wobei diese Frist entweder mit dem E<strong>in</strong>gang der Bewerbung beim Arbeitgeber oder mit dem Bekanntwerden <strong>des</strong> benachteiligendenVerhaltens beg<strong>in</strong>nt. In Irland verlangt der Equal Status Act 2000-2004, dass e<strong>in</strong> Kläger den Beklagten <strong>in</strong>nerhalb von zwei Monatennach dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Vorfalls (oder <strong>des</strong> letzten Vorfalls) schriftlich über den Inhalt der Beschwerde und die Absicht <strong>in</strong>formiert, dieAngelegenheit vor die Gleichstellungsschiedsstelle zu br<strong>in</strong>gen, falls ke<strong>in</strong>e zufriedenstellende Antwort erfolgt. Selbst angesichts derMöglichkeit, die Frist wegen e<strong>in</strong>es triftigen Grun<strong>des</strong> zu verlängern, der den Beschwerdeführer daran h<strong>in</strong>derte, die Benachrichtigung<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> vorgegebenen Zeitraums zu übermitteln, wird befürchtet, dass derartig kurze Fristen für die Opfer e<strong>in</strong> Problemdarstellen können, <strong>in</strong>sbesondere für Menschen mit Lese- und Schreibschwäche, Personen, die die Lan<strong>des</strong>sprache nicht ausreichendbeherrschen, oder Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung. In Ungarn muss für bestimmte Arten rechtlicher Ause<strong>in</strong>andersetzungen (wie imZusammenhang mit der Beendigung e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 202 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuches) die Klage<strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen nach der benachteiligenden Maßnahme erfolgen. In Schweden beträgt die Frist e<strong>in</strong>ige Wochen nach dererfolgten Kündigung, wenn die Klage darauf abzielt, e<strong>in</strong>e Kündigung für ungültig erklären zu lassen, oder <strong>in</strong> manchen Fällen e<strong>in</strong>enMonat nach Ende <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses. Des Weiteren können die Länge und die Komplexität der Verfahren abschrecken,wie es ansche<strong>in</strong>end <strong>in</strong> Portugal der Fall ist, und <strong>in</strong> Slowenien gibt es Bedenken, dass manche Verfahren mehr als drei Jahre dauern.Grundlegende Anpassungen bei den Verfahren und Gerichtsgebäuden an die Bedürfnisse von Beschwerdeführern mit Beh<strong>in</strong>derungfehlen oft und können diese von Gerichtsverfahren abhalten. In den Niederlanden gibt es ke<strong>in</strong>e genauen Regeln, nach denen dieGerichte oder die Gleichbehandlungsstelle zugänglich se<strong>in</strong> müssen. Der physische Zugang zu Gerichten und anderen öffentlichenGebäuden wird <strong>in</strong> der Slowakei und <strong>in</strong> Slowenien nicht garantiert. Trotz entsprechender gesetzlicher Anforderungen ist derZugang zu öffentlichen Gebäuden <strong>in</strong> Ungarn und Portugal <strong>in</strong> der Praxis nicht immer garantiert. In Litauen und Portugal müssenInformationen <strong>in</strong> Brailleschrift oder Gebärdensprache zur Verfügung gestellt werden, <strong>in</strong> der Tschechischen Republik, <strong>in</strong> Malta, derSlowakei und Slowenien ist dies jedoch nicht verpflichtend. In Irland wird vor Gericht das Verdolmetschen <strong>in</strong> Gebärdensprache beistrafrechtlichen Verfahren verlangt, nicht jedoch bei Zivilrechtssachen. In Estland und Ungarn ist bei Gericht e<strong>in</strong>e Verdolmetschung<strong>in</strong> Gebärdensprache möglich, Informationen <strong>in</strong> Brailleschrift s<strong>in</strong>d jedoch selten. In Estland besteht e<strong>in</strong>e weitere Barriere dar<strong>in</strong>, dass<strong>in</strong> der Praxis die Gerichte für gewöhnlich <strong>in</strong> russischer Sprache e<strong>in</strong>gereichte Beschwerden abweisen, obwohl die BeschwerdeführerNovember 200966


vor Gericht das Recht auf e<strong>in</strong>en Dolmetscher haben ( 77 ). In Zypern werden Schriftsätze <strong>in</strong> den Gerichten nicht <strong>in</strong> Bl<strong>in</strong>denschrift zurVerfügung gestellt. In ke<strong>in</strong>em Land werden spezifische Verfahrensvorschriften für Personen mit Lernbeh<strong>in</strong>derungen aufgeführt. Dasfranzösische Beh<strong>in</strong>dertengesetz führt e<strong>in</strong>e Stelle e<strong>in</strong>, bei der alle Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Rechte Beh<strong>in</strong>derterzentral erfasst werden. E<strong>in</strong> Referent leitet dort beispielsweise Beschwerden von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung an die zuständigeBehörde oder Gerichtsbarkeit weiter.Schließlich kann die ger<strong>in</strong>ge Zahl an Streitfällen Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer abschrecken, da sie den E<strong>in</strong>druck gew<strong>in</strong>nen können, e<strong>in</strong>eBeschwerde sei eher erfolglos. Je mehr <strong>in</strong> den Medien über derartige Fälle berichtet wird, <strong>des</strong>to mehr erfahren die Opfer über ihreRechte und die Möglichkeiten zur Verteidigung dieser Rechte.B. Klagebefugnis und VerbändeIn Artikel 7 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und <strong>in</strong> Artikel 9 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellensicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den <strong>in</strong> ihrem e<strong>in</strong>zelstaatlichen Recht festgelegtenKriterien e<strong>in</strong> rechtmäßiges Interesse daran haben, für die E<strong>in</strong>haltung der Bestimmungen [dieser Richtl<strong>in</strong>ien] zu sorgen, sich entwederim Namen <strong>des</strong> Beschwerdeführers oder zu <strong>des</strong>sen Unterstützung und mit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>willigung an den <strong>in</strong> [diesen Richtl<strong>in</strong>ien] zurDurchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.“ Es liegt im Ermessender Mitgliedstaaten, wie diese Klausel <strong>in</strong> Bezug auf die Unterstützung, die Opfer von Verbänden erhalten können, umgesetzt wird.Die „Unterstützung“ e<strong>in</strong>es Opfers ist häufiger der Fall als die Möglichkeit, „im Namen“ e<strong>in</strong>es Opfers e<strong>in</strong> Verfahren e<strong>in</strong>zuleiten.In Dänemark, F<strong>in</strong>nland, Schweden und Großbritannien lassen sich ke<strong>in</strong>e speziellen Vorschriften für die Beteiligung von Verbändenan Diskrim<strong>in</strong>ierungsverfahren f<strong>in</strong>den. E<strong>in</strong>zelne Rechtsanwälte (die für e<strong>in</strong>e Organisation arbeiten) können e<strong>in</strong> Opfer mit <strong>des</strong>senE<strong>in</strong>willigung vor Gericht vertreten und sich somit zu <strong>des</strong>sen „Unterstützung“ an e<strong>in</strong>em Verfahren beteiligen; außerdem dürfenGewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen ihre Mitglieder vertreten. In Großbritannien können Verbände mit ausreichendemInteresse (locus standi) an e<strong>in</strong>er Angelegenheit gegen Behörden Klage auf e<strong>in</strong>e gerichtliche Überprüfung gemäß Verwaltungsrechterheben, selbst wenn sie nicht selbst Opfer e<strong>in</strong>er rechtswidrigen Handlung wurden. Die Anforderung <strong>des</strong> ausreichenden Interesseswurde <strong>in</strong> den vergangenen Jahren von britischen Gerichten und Gewerkschaften großzügig ausgelegt. NRO und die Gleichstellungskommissionenhaben durch gerichtliche Überprüfungsverfahren wichtige Klagen gegen Behörden angestrengt. Darüberh<strong>in</strong>aus dürfen allgeme<strong>in</strong>e und spezielle Gerichte nach eigenem Ermessen Verbänden mit entsprechendem Fachwissen <strong>in</strong> jedemFall e<strong>in</strong>e „Neben<strong>in</strong>tervention“ gestatten, wodurch Verbände Ausführungen zu e<strong>in</strong>er Rechtsfrage präsentieren können, um die es <strong>in</strong>dem Verfahren geht. Solche „Neben<strong>in</strong>terventionen“ werden häufig <strong>in</strong> komplizierten Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen zugelassen. In der Praxiswerden Beschwerdeführer von den Gleichstellungse<strong>in</strong>richtungen, Gewerkschaften, Race Equality Councils, anderen ehrenamtlichen( 77 ) In Estland kann das Verwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2009 den Personen, die ihres Rechts beraubt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Übersetzung der Beschwerdenund sonstigen Unterlagen zur Verfügung stellen (Artikel 10 Absatz 9 <strong>des</strong> Gesetzes über Verwaltungsgerichtsverfahren).67 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Beratungsstellen sowie Hilfsorganisationen für Beschwerdeführer gemäß den normalen Regeln für Zivilverfahren unterstützt. BeiVerfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Arbeitsberufungsgericht dürfen sich Beschwerdeführer selbst vertreten oder sich vone<strong>in</strong>er anderen Person vertreten lassen. Nach der schwedischen Prozessordnung kann jeder e<strong>in</strong> Verfahren anstrengen oder e<strong>in</strong>eBeschwerde unterstützen. In Bulgarien dürfen NRO, die das Geme<strong>in</strong>wohl vertreten, sowie Gewerkschaften zur Unterstützung e<strong>in</strong>esOpfers e<strong>in</strong>er von diesem vorgebrachten Klage beitreten, wozu ke<strong>in</strong>e formelle E<strong>in</strong>willigung <strong>des</strong> Beschwerdeführers erforderlich ist,oder sie können Kläger vertreten, wozu deren E<strong>in</strong>willigung nötig ist ( 78 ). Darüber h<strong>in</strong>aus können sie, wenn die Rechte vieler Menschenbetroffen s<strong>in</strong>d, selbst und ohne e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>zelnen Beschwerdeführer Klage führen ( 79 ). Gewerkschaften und das Geme<strong>in</strong>wohl vertretendeNRO können solchen von anderen Verbänden erhobenen Popularklagen auch <strong>in</strong> der Funktion e<strong>in</strong>es Amicus Curiae beitreten.Das griechische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz ermöglicht es juristischen Personen mit e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse an der Gewährleistung<strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes, Personen vor e<strong>in</strong>em Gericht oder e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde zu vertreten, wenn sie derenschriftliches E<strong>in</strong>verständnis haben (Paragraf 13 Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes 3304/2005). Die Organisation muss e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt mit derVertretung vor Gericht beauftragen. In Irland kann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson oder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtung von e<strong>in</strong>em Beschwerdeführer mit <strong>des</strong>senVertretung vor dem Gleichstellungsgericht oder dem Arbeitsgericht beauftragt werden (Paragraf 77 Absatz 11 <strong>des</strong> EmploymentEquality Act 1998-2007). In Estland haben Verbände und andere E<strong>in</strong>richtungen mit berechtigtem Interesse das Recht, sich anDiskrim<strong>in</strong>ierungsstreitfällen von Beschäftigten im Privatsektor und im Rahmen <strong>des</strong> Schlichtungsverfahrens vor dem Justizkanzler zubeteiligen. Darüber h<strong>in</strong>aus kann e<strong>in</strong>e Person, die e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse an der E<strong>in</strong>haltung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzeshat, ebenfalls als Vertreter fungieren (Paragraf 23 Absatz 2 <strong>des</strong> Gesetzes über den Justizkanzler). Auch nach dem slowakischenAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz ist die Vertretung von Opfern durch juristische Personen (wie NRO) zugelassen. Die juristische Personmuss nach e<strong>in</strong>em separaten Gesetz dazu ermächtigt se<strong>in</strong> (wie das beim Nationalen Zentrum für Menschenrechte der Fall ist) odermuss sich mit Diskrim<strong>in</strong>ierung befassen. Darüber h<strong>in</strong>aus sieht e<strong>in</strong>e Änderung der Zivilprozessordnung vom 15. Oktober 2008die Möglichkeit vor, dass „e<strong>in</strong>e juristische Person, deren Aufgabe der Schutz von Rechten gemäß e<strong>in</strong>em Spezialgesetz ist“, e<strong>in</strong>emlaufenden Gerichtsverfahren beitreten kann. Zu den „Spezialgesetzen“ zählt neben anderen auch das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz.Dies bedeutet, dass die nationale Gleichstellungsstelle – <strong>in</strong> der Slowakei das Slowakische Nationale Zentrum für Menschenrechte –sowie NRO zum Schutz von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern als sogenannte Dritte Gerichtsverfahren beitreten können.In Deutschland s<strong>in</strong>d Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsverbände nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz befugt, Beschwerdeführer<strong>in</strong> Gerichtsverhandlungen zu unterstützen, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen (sie müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 75 Mitglieder haben unddauerhaft tätig se<strong>in</strong>, nicht nur ad hoc zur Unterstützung e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen Klage), wenn e<strong>in</strong>e Vertretung durch Anwälte nicht gesetzlichvorgeschrieben ist. Gemäß dem allgeme<strong>in</strong>en Diskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz vom 28. November 2006 müssen Verbände <strong>in</strong> Luxemburg vomJustizm<strong>in</strong>isterium als im Bereich Antidiskrim<strong>in</strong>ierung lan<strong>des</strong>weit vertreten anerkannt se<strong>in</strong> und offiziell seit fünf Jahren existieren,um Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer vor Gericht unterstützen zu können.( 78 ) Ebd. In der Praxis ist es für NRO jedoch <strong>in</strong> der Regel schwierig, von e<strong>in</strong>em Fall zu erfahren, um den Antrag auf Beitretung e<strong>in</strong>zureichen, wennder Beschwerdeführer und die NRO sich nicht e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d.( 79 ) Artikel 72 Absatz 3.November 200968


Nur wenige Staaten gestatten es Verbänden, „im Namen“ von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern vor Gericht zu gehen. Das spanische Gesetz62/2003 zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien (Paragraf 31) erlaubt, dass <strong>in</strong> Fällen außerhalb <strong>des</strong> Beschäftigungsbereichs „juristischePersonen, die vom Gesetz dazu autorisiert s<strong>in</strong>d, rechtmäßige geme<strong>in</strong>same Rechte und Interessen zu verteidigen, im Namen <strong>des</strong>Klägers mit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>verständnis <strong>in</strong> je<strong>des</strong> Rechtsverfahren e<strong>in</strong>treten dürfen, damit der Grundsatz der Gleichbehandlung ohneUnterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft tatsächlich gilt“. Für Fälle im Beschäftigungsbereich, an denen sich nur Gewerkschaftenund Arbeitgeberorganisationen beteiligen dürfen, gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechende Bestimmung. Gewerkschaften könnenim Namen und Interesse ihrer Mitglieder vor Gericht gehen, wenn diese damit e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus berechtigt dieVerfassung jede natürliche oder juristische Person mit e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse dazu, Partei <strong>in</strong> Verfahren zu se<strong>in</strong>, die sich aufdie Verletzung von Grundrechten und -freiheiten beziehen. Juristische Personen mit e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse dürfen außerdemVerwaltungsverfahren anstrengen. In Lettland sorgten die Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes über Organisationen und Stiftungen von 2006dafür, dass nun auch Organisationen und Stiftungen, deren Ziel der Schutz der Menschenrechte und der Rechte <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen ist,die Möglichkeit haben, e<strong>in</strong>en Fall im Namen e<strong>in</strong>es Opfers (mit <strong>des</strong>sen Zustimmung) vor staatliche Institutionen und Gerichte zubr<strong>in</strong>gen. Zuvor hatten nur das nationale Amt für Menschenrechte (Vorläufer <strong>des</strong> Ombudsmanns), die Gewerkschaften (im Namenihrer Mitglieder) sowie ehrenamtliche Organisationen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der jeweiligen Organisation dieses Recht.In Litauen haben nach den jüngsten Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes zur Gleichbehandlung vom Juni 2008 Verbände, deren Tätigkeitdie Vertretung von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern wegen e<strong>in</strong>es bestimmten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrunds vor Gericht umfasst, das Recht, sichim Namen oder zur Unterstützung e<strong>in</strong>es Beschwerdeführers mit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>verständnis an Gerichts- und Verwaltungsverfahren zubeteiligen.In Rumänien können NRO mit berechtigtem Interesse an der Diskrim<strong>in</strong>ierungsbekämpfung vor Gericht als Parteien auftreten undsich, entweder im Namen <strong>des</strong> Opfers oder zur Unterstützung <strong>des</strong> Klägers, basierend auf dem Antrag oder der Übertragung <strong>des</strong>Opfers an jedem Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren zu e<strong>in</strong>em Diskrim<strong>in</strong>ierungsfall beteiligen. In Polen ermöglichen es allgeme<strong>in</strong>eVorschriften aus der Zivilprozessordnung geme<strong>in</strong>nützigen sozialen Organisationen, e<strong>in</strong>e Klage im Namen e<strong>in</strong>er Persone<strong>in</strong>zureichen oder derartigen Verfahren nach dem Arbeitsrecht sowie Verwaltungsverfahren beizutreten. Sie können auch alsAmicus Curiae auftreten und dem Gericht ihre Stellungnahme vorlegen ( 80 ). Der irischen Gleichstellungsbehörde wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emFall gestattet, als e<strong>in</strong> solcher Sachverständiger vor dem High Court aufzutreten, um e<strong>in</strong>e Aussage <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Richtl<strong>in</strong>ie zurGleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse zu machen. Dieses Recht wurde nach e<strong>in</strong>er Anfechtungsklage vom irischen OberstenGerichtshof bestätigt ( 81 ). Das ungarische Gleichbehandlungsgesetz erlaubt es Organisationen, die soziale und andere Interessenvertreten, sowie der Gleichbehandlungsbehörde, im Namen e<strong>in</strong>es Opfers e<strong>in</strong> Verfahren wegen e<strong>in</strong>er mutmaßlichen Verletzung <strong>des</strong>Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie Verwaltungsverfahren anzustrengen. Des Weiteren können diese Organisationen sowie dieGleichbehandlungsbehörde und der Staatsanwalt Popularklagen e<strong>in</strong>reichen, wenn die Verletzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzesauf e<strong>in</strong>em Merkmal basiert, das e<strong>in</strong>en Wesenszug der Person darstellt, und die Verletzung e<strong>in</strong>e größere Personengruppe betrifft,( 80 ) Paragraf 63 der Zivilprozessordnung.( 81 ) Oberster Gerichtshof [2006] IESC 57.69 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>die nicht genau festgelegt werden kann. Abgesehen von dieser Möglichkeit s<strong>in</strong>d Sammelklagen von Verbänden, die sich im Namene<strong>in</strong>er Gruppe von Personen an Gerichtsverfahren beteiligen, <strong>in</strong> den meisten Mitgliedstaaten nicht zulässig. Ausnahmen bildendie Slowakei, wo nach e<strong>in</strong>er Änderung der Zivilprozessordnung vom 15. Oktober 2008 die nationale Gleichstellungsstelle sowieNRO, die sich mit Diskrim<strong>in</strong>ierung befassen, Sammelklagen e<strong>in</strong>reichen können, und Österreich <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die ÖsterreichischeArbeitsgeme<strong>in</strong>schaft für Rehabilitation (e<strong>in</strong>e NRO), die begrenzt befugt ist, im Namen e<strong>in</strong>er nicht identifizierbaren Gruppe vonbetroffenen Personen Sammelklage zu führen.Die Staaten verfügen außerdem über e<strong>in</strong>en großen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Kriterien dafür, welche juristischenPersonen e<strong>in</strong>en derartigen Beistand leisten können und welche nicht. Das französische Gesetz vom 16. November 2001 erlaubtes repräsentativen Gewerkschaften und NRO, die seit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf Jahren bestehen und deren Satzung die Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung oder Sklaverei enthält, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren mitzuwirken, das von e<strong>in</strong>em Auszubildenden, e<strong>in</strong>em Praktikanten,e<strong>in</strong>em Bewerber oder e<strong>in</strong>em Beschäftigten angestrengt wird, der behauptet, diskrim<strong>in</strong>iert worden zu se<strong>in</strong>. Jede Person mit e<strong>in</strong>emberechtigten Interesse an der Abweisung oder Zulassung e<strong>in</strong>es Zivilprozesses ist vor den Zivilgerichten klagebefugt, und NRO zurBekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Rasse oder Religion dürfen <strong>in</strong> manchen StrafverfahrenZivilkläger se<strong>in</strong>.Unter den oben erwähnten Begriff der ungarischen „Organisationen, die soziale und andere Interessen vertreten“ fallen alle sozialenOrganisationen oder Stiftungen, deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Satzung festgelegte Ziele die Förderung der gleichen sozialen Chancen für benachteiligteGruppen oder den Schutz der Menschenrechte umfassen. In Bezug auf besondere nationale und ethnische M<strong>in</strong>derheitenzählt hierzu auch die Selbstverwaltung von M<strong>in</strong>derheiten; bei Angelegenheiten, die mit der materiellen, sozialen und kulturellenSituation sowie den Lebens- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen von Beschäftigten zusammenhängen, zählen die Gewerkschaften zu diesenOrganisationen (Paragraf 3 Buchstabe f <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgesetzes). In Belgien können das Zentrum für Chancengleichheitund Bekämpfung von Rassismus, geme<strong>in</strong>nützige E<strong>in</strong>richtungen, Verbände, die seit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Jahren Rechtsfähigkeit besitzensowie die Verteidigung der Menschenrechte oder die Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung zum Ziel haben, sowie ArbeitnehmerundArbeitgeberorganisationen aufgrund e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung Klage erheben. Wenn es sich bei dem Opfer der angeblichenDiskrim<strong>in</strong>ierung jedoch um e<strong>in</strong>e identifizierbare (natürliche oder juristische) Person handelt, wird die Klage nur zugelassen, wennnachgewiesen werden kann, dass das Opfer mit der Klagee<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>verstanden ist.In Italien können sich <strong>in</strong> Fällen von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit Verbände und E<strong>in</strong>richtungenzur Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung, die auf e<strong>in</strong>er von den M<strong>in</strong>isterien für Arbeit/Wohlfahrt und Chancengleichheit genehmigtenListe stehen, zur Unterstützung oder im Namen von Beschwerdeführern an Verfahren beteiligen ( 82 ). Solche Organisationen s<strong>in</strong>danhand der von den M<strong>in</strong>isterien genannten Kriterien aufgeführt, wozu neben anderen die Voraussetzungen zählen, dass sie bereits( 82 ) Geme<strong>in</strong>sames Dekret der M<strong>in</strong>isterien für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit vom 16. Dezember 2005, Nr. 215 (E<strong>in</strong>richtungder Liste von Verbänden, die zur Unterstützung oder im Namen von Opfern von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunftklagebefugt s<strong>in</strong>d). Veröffentlicht <strong>in</strong> der Gazzetta Ufficiale serie generale Nr. 9 am 12. Januar 2006.November 200970


seit e<strong>in</strong>em Jahr bestehen sowie dass die Förderung der Gleichbehandlung und die Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung ihr e<strong>in</strong>zigesoder primäres Ziel ist. Im H<strong>in</strong>blick auf alle <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG aufgeführten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe ist die Klagebefugnis –die bisher durch das Dekret 216/2003 auf Gewerkschaften beschränkt war – nun auch auf andere Organisationen und Verbändeausgedehnt, welche die betroffenen Rechte oder Interessen vertreten. Portugiesische Verbände können sich an Gerichts- und anderenVerfahren zur Unterstützung e<strong>in</strong>es Beschwerdeführers beteiligen. Außerdem haben sie Klagebefugnis <strong>in</strong> Zivil- und Strafverfahren, dieDiskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund der Rasse betreffen, sowie <strong>in</strong> manchen Verwaltungsverfahren. Das Gesetz 18/2004 sieht <strong>in</strong>sbesondere vor,dass „Verbände, deren Ziel die Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft ist, das Recht haben,sich im Namen oder zur Unterstützung betroffener Personen mit deren E<strong>in</strong>verständnis an Gerichtsverfahren zu beteiligen“ (Paragraf 5).In Österreich wird e<strong>in</strong>e andere Strategie verfolgt. In <strong>in</strong>formellen Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission kann jedermutmaßliche Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer vertreten, für Gerichtsverfahren hat allerd<strong>in</strong>gs nur e<strong>in</strong>e gesetzlich anerkannte Organisation,der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern, das Recht erhalten, im Namen <strong>des</strong> Beschwerdeführersmit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>verständnis als Nebenkläger auftreten zu dürfen (Paragraf 62 <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgesetzes). Alle auf diesenBereich spezialisierten NRO können dem Verband beitreten, aber diejenigen, die dem Klagsverband nicht angehören, besitzenke<strong>in</strong>e speziellen Verfahrensrechte. Wenn sie sich an e<strong>in</strong>em Verfahren beteiligen möchten, müssen sie ihr berechtigtes Interessedaran nachweisen. Die Rechte s<strong>in</strong>d sehr ger<strong>in</strong>g, da dem Klagsverband nicht gestattet wird, die Kosten und Risiken <strong>des</strong> Verfahrenszu tragen; diese müssen weiterh<strong>in</strong> beim Kläger bleiben. Im Bereich Beh<strong>in</strong>derung hat die NRO Österreichische Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaftfür Rehabilitation e<strong>in</strong> ähnliches Recht, vor Gericht aufzutreten, und e<strong>in</strong>e begrenzte Befugnis, im Namen e<strong>in</strong>er nicht identifizierbarenGruppe von betroffenen Personen e<strong>in</strong>e Sammelklage e<strong>in</strong>zureichen.C. BeweislastDa Diskrim<strong>in</strong>ierungen nur schwer zu beweisen s<strong>in</strong>d, wird <strong>in</strong> Artikel 8 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasseund <strong>in</strong> Artikel 10 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf festgelegt, dass Personen, die sich diskrim<strong>in</strong>iertfühlen, nur bei e<strong>in</strong>em Gericht oder e<strong>in</strong>er anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen müssen, die das Vorliegen e<strong>in</strong>erDiskrim<strong>in</strong>ierung vermuten lassen. Die Beweislast liegt dann beim Beklagten, der nachweisen muss, dass ke<strong>in</strong> Verstoß gegen denGleichbehandlungsgrundsatz stattgefunden hat. Dies gilt nicht für Strafverfahren (Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 10 Absatz 3), und dieMitgliedstaaten können beschließen, dies nicht auf Verfahren anzuwenden, <strong>in</strong> denen den Gerichten die Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhaltsobliegt (Artikel 8 Absatz 5 bzw. Artikel 10 Absatz 5). Daher wurde beispielsweise <strong>in</strong> Frankreich die Beweislast <strong>in</strong> Verwaltungsverfahren,die von Natur aus der Untersuchung e<strong>in</strong>es Sachverhalts dienen, nicht umgekehrt, und das portugiesische Gesetz schreibt vor, dassder Grundsatz nicht auf Strafverfahren oder Verfahren, <strong>in</strong> denen dem Gesetz nach dem Gericht die Ermittlung <strong>des</strong> Sachverhaltsobliegt, angewendet werden darf. In den Niederlanden ist zwar die Beweislast <strong>in</strong> Gerichtsverfahren umgekehrt, bei Verfahren vorder Gleichbehandlungskommission ist dies jedoch nicht nötig. Die Kommission wendet die Beweislastumkehr jedoch auf freiwilligerBasis an. Im Gegensatz dazu ist die Umkehr der Beweislast <strong>in</strong> Bulgarien sowohl auf Gerichtsverfahren als auch auf Klagen vor derGleichbehandlungsstelle anwendbar und gilt zudem für alle Arten der Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>schließlich Belästigung und Schikane.71 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben die Bestimmung über die Beweislastumkehr nicht den Richtl<strong>in</strong>ien gemäß umgesetzt. Die Bestimmungzur Beweislast <strong>in</strong> der österreichischen Bun<strong>des</strong>gesetzgebung senkt zwar die Beweislast, erfüllt aber die Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>iennicht <strong>in</strong> zufriedenstellender Weise. In Polen ist die Beweislast nur <strong>in</strong> Fällen im Beschäftigungsbereich umgekehrt. In Lettland ist diesebenso der Fall; außerdem ist die Beweislastumkehr auch im Verbraucherschutzgesetz (Paragraf 3.1 Absatz 5) vorgesehen und giltdamit für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.In Litauen wurde die Umkehr der Beweislast im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rassegenannten Gründe erst im Juni 2008 <strong>in</strong> das Gesetz zur Gleichbehandlung e<strong>in</strong>gefügt. Trotz dieser gesetzlichen Umsetzungslückewendet die Ombudsperson die Beweislastumkehr bereits seit 2005 bei der Untersuchung von Beschwerden an, da sie nicht an dieZivilprozessordnung gebunden ist. In Rumänien entsprechen die Bestimmungen zur Beweislast nicht ganz den Richtl<strong>in</strong>ien, da dieÄnderungen im Jahr 2006 am Gesetz aus dem Jahr 2000 das Konzept der „Aufteilung der Beweislast“ e<strong>in</strong>führten, was bedeutet,dass „die betroffene Person die Pflicht hat, das Vorhandense<strong>in</strong> von Tatsachen nachzuweisen, die e<strong>in</strong>e unmittelbare oder mittelbareDiskrim<strong>in</strong>ierung vermuten lassen, und die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, die Pflicht hat zu beweisen, dass dieTatsachen ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellen“ ( 83 ). Die Auslegung dieser Bestimmung durch die nationale Gleichstellungsstellestimmt <strong>in</strong> der Regel mit den Richtl<strong>in</strong>ien übere<strong>in</strong>, aber die Auslegung durch die Gerichte fiel unterschiedlich aus. E<strong>in</strong>ige Richterbetrachteten sie als unangemessene Belastung <strong>des</strong> Opfers, was im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ien h<strong>in</strong>sichtlichder Beweislast steht.In der e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsprechung lässt sich bereits e<strong>in</strong> vielfältiges Vorgehen bei dem erkennen, was man unter „Tatsachen,die das Vorliegen e<strong>in</strong>er unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung vermuten lassen“ verstehen kann. Die Bedeutung diesesSatzes ist e<strong>in</strong>e von mehreren Fragen nach der Beweislast, über die der Europäische Gerichtshof <strong>in</strong> der Rechtssache C-54/07 Centrumvoor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijd<strong>in</strong>g/NV Firma Feryn am 1. Juli 2008 entschieden hat.D. ViktimisierungDie Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass E<strong>in</strong>zelpersonen vor Benachteiligungen oder negativen Folgen als Reaktion auf e<strong>in</strong>eBeschwerde oder e<strong>in</strong> Verfahren zur Durchsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes geschützt s<strong>in</strong>d (Artikel 9 der Richtl<strong>in</strong>ie zurGleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse bzw. Artikel 11 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf).Zu diesem Grundsatz gibt es <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten zwei allgeme<strong>in</strong>e Widersprüche: Erstens ist der Schutz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staaten aufden Beschäftigungsbereich beschränkt, wodurch <strong>in</strong> Bereichen, die unter die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied derRasse fallen, ke<strong>in</strong> Schutz vor Viktimisierung besteht (Lettland, Luxemburg, Malta, Polen, Spanien, Tschechische Republik). Zweitenshaben e<strong>in</strong>ige Staaten den Schutz auf die Person beschränkt, welche die Beschwerde vorgebracht oder e<strong>in</strong> Verfahren e<strong>in</strong>geleitethat, wodurch andere potenzielle Opfer von Benachteiligungen, z. B. Zeugen, nicht geschützt s<strong>in</strong>d. Dadurch wird der Wortlaut der( 83 ) Paragraf 20 Absatz 6 der Regierungsverordnung 137/2000.November 200972


Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse nicht berücksichtigt, <strong>in</strong> der es um den Schutz <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen geht, undebenso wenig jener der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf, die den Schutz der Arbeitnehmer vorsieht,d. h. nicht nur der Person, die e<strong>in</strong>e Beschwerde vorgebracht hat. Das portugiesische Gesetz schützt nur solche Arbeitnehmer, diee<strong>in</strong>e Beschwerde wegen Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>gereicht oder e<strong>in</strong> Verfahren angestrengt haben. Genauso sieht die Situation derzeit<strong>in</strong> der Tschechischen Republik aus. Nach dänischem Recht „gilt der Schutz für Personen, die e<strong>in</strong>e Beschwerde h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>erUngleichbehandlung ihrer selbst e<strong>in</strong>reichen, sowie für Personen, die e<strong>in</strong>e Beschwerde h<strong>in</strong>sichtlich der Ungleichbehandlung e<strong>in</strong>eranderen Person e<strong>in</strong>reichen“; außerdem gilt die Vorbed<strong>in</strong>gung, dass e<strong>in</strong> kausaler Zusammenhang zwischen der Viktimisierungund dem Verlangen <strong>des</strong> Arbeitnehmers nach Gleichbehandlung nachgewiesen werden kann. In Italien führte e<strong>in</strong> vor Kurzemverabschiedetes Gesetz ( 84 ) Änderungen an den Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsdekreten e<strong>in</strong>, die den Schutz vor Viktimisierung auf „anderePersonen als den Beschwerdeführer“ ausdehnen.In Belgien erweitern das föderale allgeme<strong>in</strong>e Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz und das föderale Gesetz zur Gleichbehandlung ungeachtetder Rasse den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen für Opfer, die e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>reichen, auf alle Zeugen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emVerfahren. E<strong>in</strong>en ähnlichen Schutz vor Viktimisierung <strong>in</strong> anderen Bereichen als der Beschäftigung bietet Paragraf 16 <strong>des</strong> föderalenallgeme<strong>in</strong>en Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes. Auch <strong>in</strong> diesem Kontext erstreckt sich der Schutz auf die Zeugen. In Bulgarien wird derSchutz vor Viktimisierung aufgrund e<strong>in</strong>er Vermutung und auch aufgrund der Zugehörigkeit gewährt. Maßnahmen zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierung umfassen unter anderem e<strong>in</strong>e Klagee<strong>in</strong>reichung bei der Gleichbehandlungsstelle oder bei Gericht, entweder alsOpfer oder Dritter, oder die Zeugenaussage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren. In Großbritannien muss e<strong>in</strong>e die Viktimisierung begehende Personnicht unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong> der Erstklage genannt se<strong>in</strong>. So könnte beispielsweise e<strong>in</strong> Arbeitgeber, der sich weigert, e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>zustellen,weil diese an e<strong>in</strong>em früheren Arbeitsplatz wegen e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung Klage e<strong>in</strong>gereicht oder e<strong>in</strong>em Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfergeholfen hat, trotzdem wegen Viktimisierung haftbar gemacht werden. Die Schwierigkeiten bei der britischen Bestimmung zurViktimisierung bestehen jedoch dar<strong>in</strong>, dass die Def<strong>in</strong>ition für Viktimisierung vom Kläger verlangt, dass er e<strong>in</strong>e Benachteiligung imVergleich zu e<strong>in</strong>er tatsächlichen oder hypothetischen Vergleichsperson nachweist, während dies die Richtl<strong>in</strong>ien nicht erfordern. Inder Rechtsprechung hat sich gezeigt, wie schwierig es ist, e<strong>in</strong>e geeignete Vergleichsperson zu f<strong>in</strong>den ( 85 ). Darüber h<strong>in</strong>aus gilt derSchutz vor Viktimisierung <strong>in</strong> Großbritannien nur rückwirkend: Das Gesetz verlangt ke<strong>in</strong>e vorbeugenden Maßnahmen, wie dies vonden EG-Richtl<strong>in</strong>ien implizit gefordert wird. Im Gegensatz dazu erfolgt <strong>in</strong> Slowenien der Schutz vor Viktimisierung proaktiv: Stellt derVerfechter <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes im Erstfall e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung fest, fordert er die juristische Person oder sonstigeE<strong>in</strong>richtung, bei der die Diskrim<strong>in</strong>ierung angeblich stattgefunden hat, schriftlich auf, angemessene Maßnahmen zum Schutz derdiskrim<strong>in</strong>ierten Person oder der Personen, die dem Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer beistehen, vor Viktimisierung oder negativen Folgen( 84 ) Gesetzesvertretende Rechtsverordnung vom 8. April 2008, Nr. 59 (später mit Änderungen <strong>in</strong> das Gesetz vom 6. Juni 2008, Nr. 101 umgewandelt;es enthält dr<strong>in</strong>gende Bestimmungen zur Umsetzung von EU-Verpflichtungen und die Durchführung von Urteilen <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs;veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 132 vom 7. Juni 2008) (Legge 6 giugno 2008, n. 101, „Conversione <strong>in</strong> legge, con modificazioni, del decreto-legge8 aprile 2008, n. 59, recante disposizioni urgenti per l’attuazione di obblighi comunitari e l’esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delleComunità europee”, Gazzetta Ufficiale, Nr. 132 vom 7. Juni 2008).( 85 ) Siehe beispielsweise Aziz gegen Tr<strong>in</strong>ity Taxis [1989] QB 463 sowie Chief Constable of the West Yorkshire Police gegen Khan [2001] IRLR 830.73 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>aufgrund der Klage zu ergreifen. Falls die beschuldigte Person nicht der Anordnung dieser Stelle gemäß handelt, hat diese diePflicht, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die die Person vor Viktimisierung schützen. Die litauische Bestimmung im Gesetz zurGleichbehandlung entspricht im Wortlaut den Richtl<strong>in</strong>ien und legt die Pflicht der Arbeitgeber fest, die erforderlichen Maßnahmenzu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen geschützt werden, dieals Reaktion auf e<strong>in</strong>e Beschwerde <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Unternehmens oder auf die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verfahrens zur Durchsetzung <strong>des</strong>Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen könnten. Vor den letzten Änderungen im Juni 2008 war der Schutz nur auf diejenigenArbeitnehmer beschränkt, die selbst e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierungsklage e<strong>in</strong>reichten. In Rumänien ist der Schutz vor Viktimisierung nichtauf den Kläger beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Zeugen. Da das Gesetz hier ke<strong>in</strong>en Unterschied macht, ist dieViktimisierung nicht nur <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Beschwerden bei der nationalen Gleichbehandlungsstelle, sondern auch <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick aufjede andere öffentliche oder private Institution (Arbeitsaufsichtsbehörde, Verbraucherschutzbüro usw.) untersagt.Das französische Gesetz Nr. 2008-496 führte e<strong>in</strong>en spezifischen Schutz vor Viktimisierung e<strong>in</strong>, der auf sämtliche zivilrechtlichenRückgriffsmöglichkeiten zur Geltendmachung unmittelbarer oder mittelbarer Diskrim<strong>in</strong>ierung, die von den Richtl<strong>in</strong>ien abgedeckts<strong>in</strong>d, anwendbar ist. Insbesondere sieht dieses Gesetz vor, dass niemand, der <strong>in</strong> gutem Glauben als Zeuge für diskrim<strong>in</strong>ieren<strong>des</strong>Verhalten aufgetreten ist oder solches gemeldet hat, benachteiligt werden darf, und dass „e<strong>in</strong>e Person nicht benachteiligt werdendarf, weil sie Opfer e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung wurde oder sich geweigert hat, e<strong>in</strong>e gemäß Paragraf 2 untersagte Diskrim<strong>in</strong>ierung zuerdulden“. Diese Bestimmung erstreckt sich klar auf Opfer und andere Personen, liefert aber ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die Beweislast beiKlagen wegen Viktimisierung.In Polen wurde durch e<strong>in</strong>e Änderung <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuchs ( 86 ) vor Kurzem das Verbot der Viktimisierung erweitert. Zuvor warnur die Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrags verboten, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von se<strong>in</strong>em Recht auf Verteidigung vor UngleichbehandlungGebrauch gemacht hatte. Diese Bestimmung wurde geändert, und nun s<strong>in</strong>d auch alle sonstigen Benachteiligungen undnegativen Folgen untersagt. Dieser erweiterte Schutz gilt nicht nur für Beschwerdeführer, sondern auch für Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Weise unterstützen.E. Sanktionen und Rechtsbehelfe ( 87 )Bei Verstößen gegen die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionenverhängt werden, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können (Artikel 15 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung( 86 ) Gesetz vom 21. November 2008 zur Änderung <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuchs (Dz.U. Nr 223, poz. 1460, 18. Dezember 2008), <strong>in</strong> Kraft seit 18. Januar2009.( 87 ) E<strong>in</strong> thematischer Bericht <strong>des</strong> europäischen Netzwerks von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung bietet hierzu e<strong>in</strong>e detailliertereAnalyse. Siehe Themenstudie von Christa Tobler: „Remedies and sanctions <strong>in</strong> EC non-discrim<strong>in</strong>ation law, effective, proportionate and dissuasivesanctions and remedies, with particular reference to upper limits on compensation to victims of discrim<strong>in</strong>ation.“ E<strong>in</strong>ige Ergebnisse dieser Studiewerden <strong>in</strong> diesem Abschnitt wiedergegeben.November 200974


ohne Unterschied der Rasse bzw. Artikel 17 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf). Das Konzept wirksamer,verhältnismäßiger und abschreckender Rechtsbehelfe wurde zuerst <strong>in</strong> der Rechtsprechung <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs <strong>in</strong> Bezugauf geschlechterspezifische Diskrim<strong>in</strong>ierung entwickelt. Aufgrund der Parallelen der EG-Rechtsvorschriften über die geschlechterspezifischeDiskrim<strong>in</strong>ierung zur Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong>Beschäftigung und Beruf ist die Rechtsprechung relevant für die beiden Richtl<strong>in</strong>ien. Die Bedeutung dieses Konzepts muss allerd<strong>in</strong>gs<strong>in</strong> jedem Fall im Lichte der <strong>in</strong>dividuellen Umstände festgelegt werden. In Luxemburg stehen die gegenwärtig existierenden strafrechtlichenSanktionen nicht für den gesamten Anwendungsbereich der Richtl<strong>in</strong>ien zur Verfügung.In der Praxis gibt es e<strong>in</strong>e Vielzahl möglicher Rechtsbehelfe, die beispielsweise von der Art <strong>des</strong> Rechts abhängen (z. B. zivil-, straf- oderverwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe), vom strafenden oder straflosen Charakter der Rechtsbehelfe, ihrer Ausrichtung auf dieVergangenheit oder die Zukunft (die letztgenannte Ausrichtung bedeutet, dass versucht wird, künftiges Verhalten anzupassen)und der Ebene, auf der sie wirken sollen (auf <strong>in</strong>dividueller/Mikroebene oder auf Gruppen-/Makroebene). Rechtsbehelfe könnendurch verschiedene, sich möglicherweise ergänzende Durchsetzungsverfahren (Verwaltungsverfahren, Arbeitsbeziehungen undGerichtsverfahren) verfügbar se<strong>in</strong>. Abhängig von diesen Merkmalen spiegeln die von e<strong>in</strong>er Rechtsordnung zur Verfügung gestelltenRechtsbehelfe verschiedene Rechtsbehelfstheorien (z. B. abhelfende, ausgleichende, strafende und präventive Gerechtigkeit) unddarüber h<strong>in</strong>aus unterschiedliche Gleichbehandlungskonzepte (z. B. e<strong>in</strong> Modell der <strong>in</strong>dividuellen Gerechtigkeit, e<strong>in</strong> Modell der Gruppengerechtigkeitoder e<strong>in</strong> auf Gleichbehandlung im S<strong>in</strong>ne von Beteiligung beruhen<strong>des</strong> Modell) wider. Daraus folgt, dass e<strong>in</strong> Ansatzzur umfassenden Durchsetzung <strong>in</strong> der Tat sehr breit ist. Dazu gehören nicht nur Verfahrensaspekte und der Kern der Rechtsbehelfe(Abhilfe und Entschädigung für die Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer), sondern auch allgeme<strong>in</strong>ere Fragen wie Viktimisierung, E<strong>in</strong>haltung derVorschriften, Ma<strong>in</strong>stream<strong>in</strong>g und positive Diskrim<strong>in</strong>ierung sowie andere <strong>in</strong>novative Maßnahmen wie korrigierende Besteuerung.Der f<strong>in</strong>anzielle Ausgleich für Opfer kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entschädigung für vergangene und zukünftige Verluste (am häufigsten), e<strong>in</strong>erEntschädigung für verletzte Gefühle, Schadenersatz für Personenschaden wie psychischen Schaden oder <strong>in</strong> der exemplarischenBestrafung der Person, die diskrim<strong>in</strong>iert hat (weniger üblich), bestehen.Insgesamt kann man feststellen, dass ke<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Durchsetzungssystem wirklich umfassend zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t. Grundsätzlichbasieren alle auf e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>dividualistischen und abhelfenden statt auf e<strong>in</strong>em präventiven Ansatz. Das irische Recht sieht e<strong>in</strong>eVielzahl von Rechtsbehelfen vor, e<strong>in</strong>schließlich Schadenersatz, Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand und Wiedere<strong>in</strong>stellung,sowie Anordnungen, die von Arbeitgebern das Ergreifen bestimmter Maßnahmen verlangen. Insbesondere h<strong>in</strong>sichtlich derAnordnungen ist bereits e<strong>in</strong> Fallrecht vorhanden, das Folgen<strong>des</strong> betrifft: die <strong>Entwicklung</strong> e<strong>in</strong>er Politik für Chancengleichheit,die Überprüfung der E<strong>in</strong>stellungsverfahren, die Überprüfung von Verfahren bei sexueller Belästigung, die formelle Ausbildungder für E<strong>in</strong>stellungen zuständigen Personen, die Überprüfung von Kundendienstpraktiken sowie Gleichbehandlungskurse fürMitarbeiter. In Spanien wurden Sanktionen im Beschäftigungsbereich für alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe (Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG)sowie für die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> allen Bereichen (Gesetz 49/2007) e<strong>in</strong>geführt, jedoch nicht <strong>in</strong> denanderen von der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG abgedeckten Bereichen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, außer imStrafrecht.75 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>In e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten ist die für solche Fälle zuständige E<strong>in</strong>richtung ermächtigt, <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen sie e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierungfestgestellt hat, Sanktionen zu verhängen. Der bulgarische Ausschuss zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung kann f<strong>in</strong>anzielle Sanktionenmit e<strong>in</strong>em Gegenwert zwischen 125 EUR und 1 250 EUR aussprechen; diese Beträge wirken auf die Mehrheit abschreckend ( 88 ).Bei diesen Sanktionen handelt es sich um Verwaltungsgebühren, die nicht dem Opfer als Entschädigung zukommen, sondernder Staatskasse. Der zypriotische Verwaltungskommissar kann begrenzte Bußgelder verhängen, darunter auch Bußgelder beiNichte<strong>in</strong>haltung se<strong>in</strong>er Empfehlungen <strong>in</strong>nerhalb der vorgegebenen Frist (dagegen kann beim Obersten Gericht von Zypern Berufunge<strong>in</strong>gelegt werden). Darüber h<strong>in</strong>aus kann er Anordnungen geben, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, <strong>in</strong>nerhalb welcher Frist undauf welche Weise e<strong>in</strong>e Situation, die direkt zu der Diskrim<strong>in</strong>ierung geführt hat, beseitigt werden soll. Der Bericht <strong>des</strong> Kommissars kanndazu verwendet werden, Schadenersatz vor e<strong>in</strong>em regionalen oder e<strong>in</strong>em Arbeitsgericht e<strong>in</strong>zuklagen. In Großbritannien könnendie Commission for Equality and Human Rights ( 89 ) sowie die Equality Commission for Northern Ireland ihre Befugnis für formelleUntersuchungen nutzen, um Organisationen zu prüfen, die sie für diskrim<strong>in</strong>ierend halten. Wenn sie gesetzeswidrige Handlungenfeststellen, können sie der Organisation e<strong>in</strong>e b<strong>in</strong>dende E<strong>in</strong>haltungsmitteilung zustellen und von ihr verlangen, die Diskrim<strong>in</strong>ierunge<strong>in</strong>zustellen und bis zu e<strong>in</strong>em festgelegten Datum Maßnahmen zu ergreifen, um zukünftige Diskrim<strong>in</strong>ierungen zu verh<strong>in</strong>dern.Sie s<strong>in</strong>d außerdem befugt, b<strong>in</strong>dende Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen E<strong>in</strong>richtungen, die sich darum bemühen, diskrim<strong>in</strong>ierendeHandlungen zu unterb<strong>in</strong>den, zu schließen (und diese bei Bedarf per Klage durchzusetzen), und e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Verfügung gegenPersonen zu erwirken, die mit e<strong>in</strong>er diskrim<strong>in</strong>ierenden Handlung gegen das Gesetz verstoßen.Interessante adm<strong>in</strong>istrative Rechtsbehelfe gibt es <strong>in</strong> Portugal. Neben verwaltungsrechtlichen Bußgeldern stehen <strong>in</strong> allen Fällenvon Diskrim<strong>in</strong>ierung folgende Mittel zur Verfügung: Veröffentlichung der Entscheidung, Rüge der Personen, die sich der Diskrim<strong>in</strong>ierungschuldig gemacht haben, Konfiszierung von Eigentum, Verbot der Ausübung e<strong>in</strong>es Berufs oder e<strong>in</strong>er Aktivität, die e<strong>in</strong>öffentliches Amt erfordert oder von der Autorisierung oder offiziellen Genehmigung durch die Behörden abhängt, Entzug <strong>des</strong>Rechts auf Teilnahme an Messen, Entzug <strong>des</strong> Rechts auf Teilnahme an öffentlichen Märkten, Verbot <strong>des</strong> Zugangs zu den Unternehmen,Aufhebung von Lizenzen und anderen Autorisierungen, Entzug <strong>des</strong> Rechts auf Leistungen öffentlicher E<strong>in</strong>richtungenoder Dienste.Für bestimmte Fälle gibt der Europäische Gerichtshof <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Rechtsprechung spezifische H<strong>in</strong>weise auf die Anforderungen ausdem Geme<strong>in</strong>schaftsrecht <strong>in</strong> Bezug auf Rechtsbehelfe. So muss bei unberechtigter Entlassung der zuerkannte Rechtsbehelf (oderdie Rechtsbehelfe) auf jeden Fall entweder die Wiedere<strong>in</strong>stellung oder e<strong>in</strong>e Entschädigung be<strong>in</strong>halten. Wenn e<strong>in</strong>e Entschädigung( 88 ) Paragrafen 78-80 <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung.( 89 ) Der Equality Act 2006 begründete e<strong>in</strong>e neue geme<strong>in</strong>same E<strong>in</strong>richtung für Gleichstellung und Menschenrechte <strong>in</strong> Großbritannien, die Commissionfor Equality and Human Rights (CEHR). Sie besteht formell seit Oktober 2007 und nennt sich nun Equality and Human Rights Commission (EHRC).Die EHRC hat die Kompetenzen und Funktionen der drei vorherigen britischen Gleichstellungskommissionen – der Commission for RacialEquality, der Disability Rights Commission sowie der Equal Opportunities Commission – übernommen und verfügt über neue Funktionen <strong>in</strong>Bezug auf sexuelle Ausrichtung, Religion oder Weltanschauung und Alter sowie <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Menschenrechte allgeme<strong>in</strong>.November 200976


gewählt wird, muss diese den Schaden vollständig ersetzen. Höchstgrenzen werden nicht akzeptiert, außer <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen derSchaden nicht ausschließlich durch Diskrim<strong>in</strong>ierung entstanden ist.Höchstgrenzen für die Geldentschädigung sche<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Ungarn (zwölf Durchschnittsmonatslöhne zusätzlich zur Wiedere<strong>in</strong>stellungbei unberechtigter Kündigung) und Irland (im Kündigungsfall maximal zwei Jahresgehälter sowie 6 348 EUR laut Equal StatusAct 2000-2004) zu gelten. In F<strong>in</strong>nland sche<strong>in</strong>t es e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>formelle Höchstgrenze von 15 500 EUR zu geben. Diese Grenze kann beispeziellen Gründen überschritten werden, beispielsweise wenn der Verstoß gegen die Gesetze zur Gleichbehandlung über e<strong>in</strong>enlängeren Zeitraum stattfand oder der Beklagte ke<strong>in</strong> Interesse an den gesetzlichen Anforderungen zeigt bzw. <strong>in</strong> Abhängigkeit vomSchweregrad <strong>des</strong> Verstoßes und dem Ausmaß, <strong>in</strong> dem sich der Kläger von dem Verstoß verletzt fühlte. Gesetzlich festgelegteHöchstgrenzen für Entschädigungen für immateriellen Schaden gibt es offenbar <strong>in</strong> Malta (200 MTL, umgerechnet 465 EUR). Dasgriechische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz sieht ke<strong>in</strong>e Entschädigungen vor, sondern nur Bußgelder, die <strong>in</strong> manchen Fällen an denStaat zu zahlen s<strong>in</strong>d. Schadenersatz kann nach dem Zivilrecht zuerkannt werden. In Rumänien schwankt die Höhe <strong>des</strong> Bußgel<strong>des</strong>:Handelt es sich bei dem Opfer um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson, fällt e<strong>in</strong> Bußgeld zwischen 400 und 4 000 RON an (ca. 114-1 114 EUR), bei e<strong>in</strong>erGruppe oder Geme<strong>in</strong>schaft liegt das Bußgeld zwischen 600 und 8 000 RON (170-2 285 EUR).In Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien,Spanien und der Tschechischen Republik sche<strong>in</strong>t es ke<strong>in</strong>e Grenzen bei Geldentschädigung oder Entschädigung e<strong>in</strong>es immateriellenSchadens zu geben. Gemäß den Änderungen vom Dezember 2008 am Gesetz über Arbeitsverträge und dem Gesetz über denöffentlichen Dienst gilt die Höchstgrenze für Entschädigungen bei unrechtmäßiger Kündigung e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverhältnissesoder Dienstes nicht im Fall e<strong>in</strong>er unberechtigten Kündigung, wie im Gesetz über die Gleichbehandlung oder im Gesetz über dieGleichstellung der Geschlechter festgelegt. Dieselbe Bestimmung f<strong>in</strong>det sich auch <strong>in</strong> Paragraf 30 Absatz 4 <strong>des</strong> Gesetzes über dieBeilegung <strong>in</strong>dividueller arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.In Lettland gibt es ke<strong>in</strong>en Höchstbetrag für zivilrechtlichen Schadenersatz. Das Wiedergutmachungsgesetz für Schäden durchstaatliche Verwaltungs<strong>in</strong>stitutionen setzt jedoch Höchstbeträge für immaterielle Schäden bei Personenschaden von 5 000 LVL (etwa8 000 EUR) bzw. 7 000 LVL (ca. 10 000 EUR) bei schwerem Personenschaden und 20 000 LVL (rund 24 000 EUR) fest, wenn dem LebenSchaden oder der Gesundheit schwerer Schaden zugefügt wurde. Der Höchstbetrag für die Entschädigung moralischer Schädenliegt bei 3 000 LVL (etwa 4 800 EUR) bzw. 5 000 LVL (ca. 8 000 EUR) <strong>in</strong> Fällen schweren moralischen Schadens und bei 20 000 LVL(rund 24 000 EUR), wenn dem Leben Schaden zugefügt oder der Gesundheit schwerer Schaden zugefügt wurde. Bis jetzt ist unklar,ob die Gerichte <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen sowohl für Personenschaden als auch für moralischen Schaden Schadenersatz zuerkennen.Nach der Def<strong>in</strong>ition von Personenschaden und moralischem Schaden kann Diskrim<strong>in</strong>ierung unter beide Arten fallen, und das Gesetzgestattet die gleichzeitige Anwendung mehrerer Arten von Schadenersatz. Das österreichische Gesetz sieht e<strong>in</strong>e Höchstgrenze von500 EUR bei Nichte<strong>in</strong>stellung oder nicht erfolgter Beförderung vor, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Opfer auch ohne Diskrim<strong>in</strong>ierungnicht e<strong>in</strong>gestellt oder befördert worden wäre. Von den Ländern, <strong>in</strong> denen Grenzen vorgesehen s<strong>in</strong>d, ist Irland besonders77 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong><strong>in</strong>teressant, da es dort ke<strong>in</strong>e vergleichbaren, gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen für Entschädigungen von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund<strong>des</strong> Geschlechts gibt. In Polen gibt es e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong><strong>des</strong>tgrenze für Entschädigungen, die an den M<strong>in</strong><strong>des</strong>tlohn geknüpft ist.Laut der jährlichen Untersuchung der Entschädigungsleistungen durch die Equal Opportunities Review (EOR) lag die durchschnittlicheSchadenersatzzahlung <strong>in</strong> Fällen von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> Großbritannien im Jahr 2004 bei 28 889GBP (ca. 34 000 EUR), <strong>in</strong> Fällen von Rassendiskrim<strong>in</strong>ierung bei 13 720 GBP (etwa 16 183 EUR) und für Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong>Geschlechts bei 11 898 GBP (rund 14 030 EUR). Die durchschnittliche Entschädigung für alle drei Gründe stieg im Vergleich zumJahr 2003 um 44 %. Seitdem ist die <strong>Entwicklung</strong> weitgehend unverändert. In Frankreich ist die gesetzliche Praxis bei der Ermittlung<strong>des</strong> f<strong>in</strong>anziellen Verlusts noch sehr konservativ, und die zuerkannten Beträge s<strong>in</strong>d immer noch relativ niedrig. Dies ist auch beiden Entschädigungsleistungen <strong>in</strong> Irland der Fall, wo die Beamten der Gleichstellungsbehörde erklärt haben, dass sie sich durchdie vom Employment Equality Act festgelegte Schadenersatzhöchstgrenze e<strong>in</strong>geschränkt fühlen. Die im Jahr 2007 vom irischenGleichstellungsgericht zuerkannte durchschnittliche Entschädigung lag bei 14 431 EUR (2006: 10 113 EUR). Der höchste Betragbelief sich auf 125 000 EUR. Bei Gleichstellungsfällen wurden durchschnittlich 2 751 EUR gewährt, was e<strong>in</strong>e Erhöhung im Vergleichzu 2006 (1 187 EUR) darstellt. In Schweden reicht der Schadenersatz für Verstöße gegen Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften je nachUmstand von 3 700 EUR bis zu 9 100 EUR. In der Slowakei wird bei den Geldentschädigungen e<strong>in</strong> schwankender und une<strong>in</strong>heitlicherAnsatz deutlich. Niederländische Gerichte bewilligen <strong>in</strong> der Regel nur widerwillig Schadenersatz für immaterielle Schäden. In e<strong>in</strong>igenfrühen Fällen im Zusammenhang mit Diskrim<strong>in</strong>ierung beim Zugang zu Diensten lag der Schadenersatz <strong>in</strong> Ungarn durchweg beietwa 400 EUR. Dies entspricht dem doppelten monatlichen M<strong>in</strong><strong>des</strong>tlohn und ist damit nicht besonders abschreckend. Vor Kurzems<strong>in</strong>d die Durchschnittsbeträge jedoch gestiegen, und es wurden Entschädigungen für Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Rasse oderethnischer Herkunft mit immateriellem Schaden von etwa 2 000 EUR zuerkannt. Schadenersatz mit Strafcharakter existiert zwarnicht, aber vom Gericht kann e<strong>in</strong>e sogenannte „Geldbuße, die für öffentliche Zwecke verwendet werden soll“ auferlegt werden, wenndie Entschädigungssumme, die auferlegt werden kann, nicht ausreicht, um die Schwere der strafbaren Handlung abzuschwächen.Gezahlt werden muss diese Geldbuße jedoch an den Staat und nicht an das Opfer.Auf den ersten Blick sche<strong>in</strong>en diese Zahlen, abgesehen vielleicht von denen Großbritanniens, relativ niedrig. Dieser Aspekt sowie dieZeit, die bis zu e<strong>in</strong>er Entscheidung vergehen kann – <strong>in</strong> Irland dauert es beispielsweise drei Jahre, bis Fälle vom Gleichstellungsgerichtangehört werden –, stellt die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe <strong>in</strong>frage und lässt sogar Zweifel daran aufkommen, ob sie den Schadentatsächlich ausgleichen. Diese Frage stellt sich auch bezüglich <strong>des</strong> abschreckenden Charakters, <strong>in</strong>sbesondere dah<strong>in</strong> gehend, obsolche Summen auch größere Arbeitgeber abschrecken werden. E<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante <strong>Entwicklung</strong> stellt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang diegegenwärtig dem spanischen Parlament vorliegende Gesetzesvorlage dar, nach der der Umsatz <strong>des</strong> Unternehmens e<strong>in</strong> Kriteriumzur Bestimmung der Höhe <strong>des</strong> auferlegten Strafmaßes wäre.In Irland kann das Gleichstellungsgericht e<strong>in</strong>e bestimmte Vorgehensweise anordnen, und <strong>in</strong> den Niederlanden kann die GleichbehandlungskommissionKlage e<strong>in</strong>reichen, um e<strong>in</strong>e Gerichtsentscheidung über die Ungesetzlichkeit e<strong>in</strong>es gegen die Gleichbehandlungsgesetzeverstoßenden Verhaltens zu erzielen, und fordern, dass dieses Verhalten verboten wird, oder e<strong>in</strong>e AnordnungNovember 200978


erbitten, dass die Folgen solchen Verhaltens korrigiert werden (z. B. e<strong>in</strong>e gerichtliche Anordnung zur Aufstellung e<strong>in</strong>es Plans zurZusammenführung unterschiedlicher ethnischer Schülergruppen). Von dieser Möglichkeit hat die Stelle jedoch nie Gebrauchgemacht.79 November 2009


Jaap | 1975November 200980


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 8Gleichbehandlungsstellen81 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Inzwischen haben die meisten Länder gemäß Artikel 13 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse e<strong>in</strong>espezielle Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft e<strong>in</strong>gerichtet. Inder Tschechischen Republik wird das Amt <strong>des</strong> Bürgerbeauftragten sechs Monate nach der Veröffentlichung <strong>des</strong> am 17. Juni 2009verabschiedeten Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes im Gesetzblatt geschaffen, <strong>in</strong> Luxemburg nahm das Zentrum für Gleichbehandlung2008 se<strong>in</strong>e Tätigkeit auf, und <strong>in</strong> Spanien konnte der Rat zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschiedder Rasse oder ethnischen Herkunft erst im Dezember 2008 die Arbeit aufnehmen, obwohl er bereits durch Gesetz 62/2003 zurUmsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie geschaffen und durch die Königliche Anordnung 1262/2007 geregelt worden war. In Polen gibt es ke<strong>in</strong>ezentrale Institution, die alle drei Funktionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied derRasse ausübt. Bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> nationales Recht wurde ke<strong>in</strong>e Körperschaft oder Institution offiziell mit diesenAufgaben betraut. Es gibt jedoch mehrere Institutionen mit dem Mandat, die Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschiedvon Rasse oder ethnischer Herkunft zu fördern: der Bürgerbeauftragte, das Innenm<strong>in</strong>isterium, der Regierungsbevollmächtigte fürdie Gleichbehandlung und die Abteilung Frauen, Familie und Anti-Diskrim<strong>in</strong>ierung im M<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales. In denfolgenden Mitgliedstaaten wurden vollständig neue Stellen geschaffen: Dänemark ( 90 ), Frankreich ( 91 ), Deutschland, Griechenl and ( 92 ),Ungarn ( 93 ), Italien ( 94 ), Rumänien ( 95 ) und Slowenien ( 96 ). Bereits vorhandene Institutionen, denen die Zuständigkeit nach Artikel 13<strong>des</strong> EG-Vertrags zufällt, s<strong>in</strong>d der zypriotische Ombudsmann, der estnische Justizkanzler, der litauische Ombudsmann für Gleichstellungsfragen,die maltesische Gleichheitskommission und das Nationale Zentrum für Menschenrechte <strong>in</strong> der Slowakei. In Lettlandwurde das Nationale Menschenrechtsamt 2007 bei e<strong>in</strong>er Umstrukturierung mit zusätzlichen Kompetenzen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich<strong>des</strong> vom Parlament am 1. März 2007 geschaffenen Amts <strong>des</strong> Ombudsmanns e<strong>in</strong>gegliedert. In e<strong>in</strong>igen Ländern (z. B. Griechenland)werden die Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 13 von e<strong>in</strong>er Reihe von Organisationen wahrgenommen.Gemäß den M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanforderungen muss jeder Mitgliedstaat über m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung aufder Basis von Rasse und ethnischer Herkunft verfügen, die a) Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern e<strong>in</strong>e unabhängige Unterstützung bei ihrer Beschwerdewegen Diskrim<strong>in</strong>ierung bietet, b) unabhängige Befragungen zum Thema Diskrim<strong>in</strong>ierung durchführt sowie c) unabhängigeBerichte und Empfehlungen zu Themen im Zusammenhang mit Diskrim<strong>in</strong>ierung veröffentlicht. Zahlreiche Mitgliedstaaten gehennoch weiter, <strong>in</strong>dem sie erstens mehr Gründe für Diskrim<strong>in</strong>ierung berücksichtigen und zweitens mehr Befugnisse zur Bekämpfung der( 90 ) Beschwerdeausschuss für ethnische Gleichstellung im Dänischen Zentrum für Menschenrechte. Das dänische Parlament berät zurzeit über e<strong>in</strong>Gesetz über die Abschaffung <strong>des</strong> Beschwerdeausschusses und die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es neuen allgeme<strong>in</strong>en Beschwerderats zur Gleichbehandlung,der neben den Kriterien aus den Richtl<strong>in</strong>ien weitere Punkte erörtert.( 91 ) Hohe Behörde zur Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung und für Gleichstellung (HALDE).( 92 ) Ausschuss und Dienst zur Gleichbehandlung; diese beiden Institutionen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam mit dem Ombudsmann, dem Arbeitsaufsichtsamtund dem Wirtschafts- und Sozialausschuss für die Durchsetzung <strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung zuständig.( 93 ) Gleichbehandlungsbehörde.( 94 ) Nationales Amt gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse.( 95 ) Nationaler Rat zur Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung (NCCD).( 96 ) Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatz und Regierungsrat zur Umsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes.November 200982


Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>räumen. Die Gleichbehandlungskommission und das Amt für Gleichbehandlung <strong>in</strong> Österreich, die bulgarischeKommission für den Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, der zyprische Ombudsmann, der estnische Justizkanzler, die französische HoheBehörde gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung und für Gleichbehandlung, die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>in</strong> Deutschland, die irischeGleichbehandlungsbehörde, die niederländische Gleichbehandlungskommission, das belgische Zentrum für Chancengleichheitund gegen Rassismus, die ungarische Gleichbehandlungsbehörde, der litauische Ombudsmann für Chancengleichheit, dergriechische Ombudsmann, der Ausschuss und Dienst zur Gleichbehandlung sowie das Arbeitsaufsichtsamt <strong>in</strong> Griechenland, derNationale Rat zur Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> Rumänien, der slowenische Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatz undRegierungsrat zur Umsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der schwedische Gleichheits-Ombudsmann ( 97 ) – sie allehaben mit verschiedensten Formen der Diskrim<strong>in</strong>ierung zu kämpfen. Die Gleichheitskommission für Nordirland beschäftigt sich mitDiskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund von Rasse, religiösem oder politischem Bekenntnis, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienstand,Beh<strong>in</strong>derung und Alter. In Großbritannien ist die Kommission für Gleichheit und Menschenrechte, die im Oktober 2007 e<strong>in</strong>gerichtetwurde und <strong>in</strong>zwischen Equality and Human Rights Commission (EHRC) heißt, an die Stelle der bisherigen Gleichheitskommissionen(Kommissionen für Rassengleichheit, Rechte von Beh<strong>in</strong>derten und Chancengleichheit) getreten. Sie ist nun auch für Fragen derGleichbehandlung <strong>in</strong> Bezug auf die sexuelle Orientierung, Religion oder Weltanschauung und Alter sowie auf Menschenrechte imAllgeme<strong>in</strong>en zuständig. Nur mit e<strong>in</strong>em Mandat für Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund von Rasse und ethnischer Herkunft ausgestattet s<strong>in</strong>dder dänische Gleichbehandlungsausschuss ( 98 ) (<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> dänischen Instituts für Menschenrechte), der f<strong>in</strong>nische Ombudsmannfür M<strong>in</strong>derheiten, das italienische Nationale Amt gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse, der portugiesische Hohe Kommissarfür E<strong>in</strong>wanderung und <strong>in</strong>terkulturellen Dialog und der spanische Rat zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohneUnterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft.Die Befugnisse der speziellen Körperschaften s<strong>in</strong>d so ausgelegt, dass sie den Opfern von Diskrim<strong>in</strong>ierungen <strong>in</strong> verschiedensterForm zur Seite stehen können. E<strong>in</strong>ige Körperschaften – <strong>in</strong> Belgien, F<strong>in</strong>nland, Ungarn, Irland, Italien, Nordirland, Großbritannienund Schweden – bieten Unterstützung <strong>in</strong> Form von juristischem Beistand an. Andere äußern sich – <strong>in</strong> der Regel ohne rechtlicheB<strong>in</strong>dung – zu ihnen unterbreiteten Beschwerden, so z. B. die Gleichbehandlungskommission <strong>in</strong> Österreich und den Niederlanden, derdänische Gleichbehandlungsausschuss, die ungarische Behörde zur Gleichbehandlung, das lettische Amt <strong>des</strong> Ombudsmanns, dergriechische Ombudsmann und Gleichbehandlungsausschuss und der slowenische Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatz. DieOpfer von Verstößen gegen die Gleichbehandlung müssen weiterh<strong>in</strong> auf eigene Verantwortung vor Gericht Rechtsmittel e<strong>in</strong>legen.( 97 ) E<strong>in</strong>gerichtet nach dem Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2008 (2008:567), nach dem die Zuständigkeiten <strong>des</strong> bisherigen Ombudsmanns für Chancengleichheit(JämO – Gleichstellung der Geschlechter), <strong>des</strong> Ombudsmanns zur Bekämpfung ethnischer Diskrim<strong>in</strong>ierung (DO – Diskrim<strong>in</strong>ierungauch aufgrund religiöser und sonstiger Bekenntnisse), <strong>des</strong> Beh<strong>in</strong>derten-Ombudsmanns (HO) und <strong>des</strong> Ombudsmanns zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund der sexuellen Orientierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stelle zusammengelegt werden, die für alle Bereiche zuständig ist.( 98 ) Aufgrund der E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> neuen Gleichbehandlungsausschusses stellte der dänische Beschwerdeausschuss für ethnische Gleichbehandlungzum 1. Januar 2009 se<strong>in</strong>e Arbeit e<strong>in</strong>. Der Gleichbehandlungsausschuss setzt sich aus e<strong>in</strong>em Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und neun weiterenMitgliedern zusammen.83 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>E<strong>in</strong>e Reihe spezialisierter Institutionen – z. B. <strong>in</strong> Bulgarien, Frankreich, Irland, Litauen, Österreich, Rumänien, Schweden, Ungarnund Zypern – kann Beschwerden über Diskrim<strong>in</strong>ierungen nachgehen und ist <strong>in</strong> der Regel dazu befugt, bei diesen Untersuchungengegenüber den Beteiligten Zwangsmittel anzuwenden. In Frankreich kann die Hohe Behörde e<strong>in</strong>e Untersuchung mit der Veröffentlichunge<strong>in</strong>er ei<strong>des</strong>stattlichen Feststellung e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung abschließen, die vor e<strong>in</strong>em Gericht nur durch Vorlage erheblichenBeweismaterials aufgehoben werden kann. Die bulgarische Kommission für den Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung hat die Befugnis,Sanktionen zu verhängen. Dazu gehören auch Geldstrafen und die Veröffentlichung der getroffenen Entscheidungen sowie dieMöglichkeit, Täter zu e<strong>in</strong>er öffentlichen Entschuldigung zu zw<strong>in</strong>gen. Die ungarische Gleichbehandlungsbehörde kann Sanktionenauf der Grundlage e<strong>in</strong>er Untersuchung verhängen. Die Gleichbehandlungsbehörde <strong>in</strong> Irland kann nach e<strong>in</strong>er Untersuchung e<strong>in</strong>eAbmahnung wegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aussprechen. Unter Umständen werden <strong>in</strong> der Abmahnung das Verhalten, das zur Abmahnunggeführt hat, und die auferlegten Schritte zur Vermeidung weiterer Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgeführt. Die Nichtbeachtung dieserAbmahnung kann e<strong>in</strong>e Verfügung höher<strong>in</strong>stanzlicher Gerichte, <strong>in</strong> denen die Beachtung der Schritte gefordert wird, zur Folge haben.Die meisten Institutionen können e<strong>in</strong>e Schlichtung zwischen den Parteien arrangieren, und die meisten können Gesetzesvorlagensowie Reformvorhaben prüfen und kommentieren.Die folgenden, nicht <strong>in</strong> Artikel 13(2) aufgeführten Institutionen s<strong>in</strong>d ebenfalls <strong>in</strong>teressant und hilfreich:• Das belgische Zentrum für Chancengleichheit und gegen Rassismus kann bei öffentlichem Interesse Klage erheben. Wennes bei dem mutmaßlichen Gesetzesverstoß e<strong>in</strong> konkretes Opfer (natürliche oder juristische Person) gibt ( 99 ), so entscheidetdieses darüber, ob das Zentrum tätig werden kann (Art. 31).• Die Hohe Behörde <strong>in</strong> Frankreich übernimmt dabei Aufgaben der Rechtspflege. In Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtenkönnen die Beobachtungen der Hohen Behörde <strong>in</strong> Streitfällen herangezogen werden. Darüber h<strong>in</strong>aus kann die Hohe Behörde<strong>in</strong> Strafsachen die eigenen Beobachtungen von sich aus zur Verfügung stellen.• Führt e<strong>in</strong>e Untersuchung e<strong>in</strong>er Beschwerde zu dem Schluss, dass e<strong>in</strong>e direkte und absichtliche Diskrim<strong>in</strong>ierung stattgefundenhat und somit e<strong>in</strong> Straftatbestand vorliegt, kann die französische Hohe Behörde dem Straftäter e<strong>in</strong>e sogenannte transactionpénale – e<strong>in</strong>e Art ausgehandelte strafrechtliche Sanktion – vorschlagen. Hierbei kann es sich um e<strong>in</strong>e Geldstrafe oder e<strong>in</strong>eBekanntmachung (beispielsweise <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Pressemitteilung) handeln. Falls die vorgeschlagene Sanktion abgelehntoder trotz Annahme nicht beachtet wird, kann die Behörde anstelle der Staatsanwaltschaft e<strong>in</strong>e strafrechtliche Verfolgungund Maßnahmen am Strafgericht e<strong>in</strong>leiten.• Die niederländische Gleichstellungskommission kann Organisationen (e<strong>in</strong>schließlich Behörden) beratend bei der Frage, obdie Beschäftigungspraxis gegen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht verstößt, zur Seite stehen.( 99 ) In e<strong>in</strong>igen Fällen gibt es ke<strong>in</strong> konkretes Opfer, aber dennoch e<strong>in</strong>en Verstoß gegen gelten<strong>des</strong> Recht, beispielsweise, wenn e<strong>in</strong> Arbeitgebersich damit brüstet, durch entsprechende Auswahlverfahren die E<strong>in</strong>stellung von Homosexuellen zu verh<strong>in</strong>dern. Dieser Sachverhalt muss alsVerstoß gemäß Artikel 6(1) gewertet werden, und die <strong>in</strong> Artikel 31 genannten Verbände und Organisationen haben e<strong>in</strong> Interesse daran, Klagee<strong>in</strong>zureichen und e<strong>in</strong>e gerichtliche Klärung anzustreben.November 200984


• Die ungarische Gleichbehandlungsbehörde kann zum Schutz der Rechte von Personen bzw. Gruppen, deren Rechte verletztworden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Popularklage (actio popularis) <strong>in</strong>itiieren.• Die irische Gleichbehandlungsbehörde kann Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf Diskrim<strong>in</strong>ierung, diskrim<strong>in</strong>ierende Werbung undInhalte von Tarifverträgen vor das Gleichstellungsgericht br<strong>in</strong>gen. Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Behörde berechtigt, e<strong>in</strong>e Prüfungauf Gleichbehandlung vorzunehmen, d. h. festzustellen, wie hoch der Grad der Gleichbehandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmtenUnternehmen bzw. e<strong>in</strong>er bestimmten Branche ist. Auf der Grundlage der Prüfergebnisse wird anschließend e<strong>in</strong> Gleichbehandlungsplanaufgestellt. Dieser Plan besteht aus e<strong>in</strong>em Maßnahmenpaket zur Förderung der Chancengleichheit beiBeschäftigung und <strong>in</strong> den Unternehmen. Bei Organisationen mit über 50 Mitarbeitern kann die Behörde die Prüfung vonsich aus e<strong>in</strong>leiten und e<strong>in</strong> Maßnahmenpaket beschließen. Wenn das Maßnahmenpaket nicht umgesetzt wird, kann dieGleichbehandlungsbehörde konkrete Schritte zur Umsetzung vorschreiben. Die Nichtbeachtung dieser Abmahnung kanne<strong>in</strong>e Verfügung höher<strong>in</strong>stanzlicher Gerichte, <strong>in</strong> denen die Beachtung der Schritte gefordert wird, zur Folge haben.Zum Schluss sollen e<strong>in</strong>ige Bedenken <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>zelne Staaten beleuchtet werden. Es werden Bedenken laut, dass e<strong>in</strong>igespezielle Institutionen zu regierungsnah ausgelegt s<strong>in</strong>d und daher Gefahr laufen, nicht unabhängig genug arbeiten zu können.So ist das italienische Amt <strong>in</strong> das Gleichbehandlungsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>gegliedert. Der slowenische Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatzverfügt nicht über e<strong>in</strong> eigenes Budget, sondern wird aus dem Amt für Chancengleichheit f<strong>in</strong>anziert. Angesichtsder geltenden Ernennungsregeln und der Tatsache, dass der Anwalt vor dem Ende se<strong>in</strong>es Mandats entlassen werden kann, gibt esZweifel h<strong>in</strong>sichtlich der Unabhängigkeit dieser Institution. Der spanische Rat zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personenohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft ist dem M<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales angegliedert und damit imWesentlichen e<strong>in</strong>e Regierungsorganisation. Darüber h<strong>in</strong>aus wird die Unabhängigkeit <strong>in</strong> der gesetzlichen Grundlage nicht erwähnt.85 November 2009


Abigael | 2009November 200986


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 9Umsetzung und E<strong>in</strong>haltung87 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>A. Unterrichtung sowie sozialer und ziviler DialogVon den Artikeln der Richtl<strong>in</strong>ien ist bei denjenigen über die Unterrichtung und den sozialen wie zivilen Dialog die formale Umsetzung<strong>in</strong> den Mitgliedstaaten am wenigsten weit fortgeschritten und wahrsche<strong>in</strong>lich am une<strong>in</strong>heitlichsten ausgefallen. Die Gründe hierfürliegen zu e<strong>in</strong>em gewissen Grad <strong>in</strong> der Unbestimmtheit dieser Artikel und der Interpretation e<strong>in</strong>iger Regierungen, diese Klauseln nicht1:1 <strong>in</strong> nationales Gesetz übertragen zu müssen, sondern lediglich e<strong>in</strong>ige Schritte zu unternehmen, die <strong>in</strong> die gleiche Richtung weisen.Dieser E<strong>in</strong>druck der unzureichenden Umsetzung herrscht zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t bei Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Luxemburg,Polen, Slowenien, Spanien und Zypern und <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG bei Portugal und Italien vor.Zu Unterrichtungsmaßnahmen zählen beispielsweise m<strong>in</strong>isterielle Veröffentlichungen mit grundlegenden Informationen zuden Grundsätzen der Gleichbehandlung, Informationskampagnen <strong>in</strong> den Medien und die Organisation von Sem<strong>in</strong>aren (wie <strong>in</strong>Bulgarien und Österreich). In Ungarn unterhält das Nationale Netzwerk zur Chancengleichheit e<strong>in</strong> Büro <strong>in</strong> jedem Kreis (Komitat)und <strong>in</strong> Budapest. Das Netzwerk organisiert Forschungsarbeiten und Konferenzen und sorgt für die Vorbereitung und Verbreitungvon Informationsmaterialien und für die Pflege von Kontakten zu Zivilorganisationen sowie den Aufbau e<strong>in</strong>es Netzwerks dieserOrganisationen. In Rumänien hat der Nationalrat zur Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierungen lan<strong>des</strong>weite Kampagnen zur Schaffung<strong>des</strong> Bewusstse<strong>in</strong>s für die Diskrim<strong>in</strong>ierungsproblematik sowie kulturelle Ereignisse, Sommersem<strong>in</strong>are, Kurse und Schulungen sowieDiskussionsrunden über öffentliche Maßnahmen veranstaltet und Förderangebote für K<strong>in</strong>der, Schüler, Lehrer, Beamte, Polizisten,Richter, Rechtsanwälte, NGO-Vertreter, Ärzte und mediz<strong>in</strong>isches Personal e<strong>in</strong>gerichtet.Informationen sollten auf e<strong>in</strong>e Art und Weise zugänglich gemacht werden, dass Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen darauf zugreifenkönnen. Sie sollten auch <strong>in</strong> Sprachen verfügbar se<strong>in</strong>, die von M<strong>in</strong>derheiten im jeweiligen Land gesprochen werden. In F<strong>in</strong>nland hatbeispielsweise das Arbeitsm<strong>in</strong>isterium geme<strong>in</strong>sam mit dem SEIS-Projekt e<strong>in</strong>e Broschüre zum Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz veröffentlicht( 100 ) und <strong>in</strong> Bl<strong>in</strong>denschrift sowie <strong>in</strong> gedruckter und elektronischer Form <strong>in</strong> den Sprachen Arabisch, Englisch, F<strong>in</strong>nisch, Russisch,Samisch, Schwedisch und Spanisch zur Verfügung gestellt. In Frankreich werden Fernsehspots und Websites an die besonderenBedürfnisse von Seh- und Hörbeh<strong>in</strong>derten angepasst. Dagegen wird <strong>in</strong> Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Lettland,Portugal, der Slowakei und zumeist auch <strong>in</strong> Polen offenbar nicht auf die besonderen Bedürfnisse von Beh<strong>in</strong>derten e<strong>in</strong>gegangen.Die meisten Mitgliedstaaten können bei Sensibilisierungsmaßnahmen auf das Mandat der speziellen Institutionen verweisen,z. B. Dänemark, Estland, Frankreich, Irland, Rumänien, Schweden und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich. In den Ländern, <strong>in</strong> denen dieKompetenzen der Institution auf Diskrim<strong>in</strong>ierungen wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft beschränkt s<strong>in</strong>d, müssen für denKampf gegen Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund von Religion und Weltanschauung, Alter, Beh<strong>in</strong>derung oder sexueller Orientierung andereVorkehrungen getroffen werden. Dies ist e<strong>in</strong> Problem <strong>in</strong> Italien, wo die Unterrichtung h<strong>in</strong>sichtlich der Aktivitäten <strong>des</strong> Nationalen( 100 ) „STOP – F<strong>in</strong>land Forward without Discrim<strong>in</strong>ation”, f<strong>in</strong>anziert durch das Aktionsprogramm der Geme<strong>in</strong>schaft zur Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierungen.November 200988


Amts gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse angelaufen ist, für andere Gründe jedoch ke<strong>in</strong>e besonderen Maßnahmen getroffenwurden.E<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Gruppe von Mitgliedstaaten – darunter Malta, Polen und Portugal – hat e<strong>in</strong> Gesetz verabschiedet, das Arbeitgeber zurInformation der Arbeitnehmer über Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze verpflichtet. In Malta ist diese Pflicht auf „alle Personen bzw. Organisationen,auf die diese Verordnungen zutreffen“, d. h., die mit der Unterrichtung der Mitglieder der Organisation bzw. der Personen,die von den Maßnahmen der Organisation betroffen s<strong>in</strong>d, ausgedehnt ( 101 ). Die Umsetzung der Verpflichtung für Arbeitgeber wird<strong>in</strong> Polen von der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde überwacht.Zum Schluss muss auch die Rolle der von der Europäischen Union durchgeführten Kampagnen und f<strong>in</strong>anzierten Projekte bei derSensibilisierung <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten gewürdigt werden. Im Rahmen <strong>des</strong> Europäischen Jahrs der Chancengleichheit für alle2007 und auch schon zuvor wurden auf nationaler Ebene <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten zahlreiche Maßnahmen organisiert,die zu e<strong>in</strong>er Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Förderung e<strong>in</strong>er Debatte über die Vorteile von Vielfalt <strong>in</strong> den europäischenGesellschaften führen sollen.In e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten wurden für die Umsetzung der Verordnung Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner zurategezogen. In Ungarn wurden die Konzeption und der Gesetzesentwurf Nichtregierungsorganisationen zur Prüfung unterbreitet undauf der Website <strong>des</strong> Justizm<strong>in</strong>isteriums mit e<strong>in</strong>er Bitte um Anmerkungen veröffentlicht. In Irland erarbeitete das M<strong>in</strong>isterium fürJustiz, Gleichstellung und Rechtsreform e<strong>in</strong> Diskussionsdokument zu Beschäftigungsfragen, die sich aus den Richtl<strong>in</strong>ien ergaben,und bat die anderen M<strong>in</strong>isterien, Sozialpartner, das Gleichstellungsgericht und die Gleichbehandlungsbehörde um E<strong>in</strong>gaben. ImVere<strong>in</strong>igten Königreich wurden über 10 000 Exemplare e<strong>in</strong>es ersten Beratungsdokuments an verschiedene Organisationen wie zumBeispiel Arbeitgeberverbände, Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen mitbesonderem Interesse im Bereich von Diskrim<strong>in</strong>ierungen gemäß den Richtl<strong>in</strong>ien, Anwaltsverbände und Fachleute an Hochschulenversendet. In Spanien h<strong>in</strong>gegen stand die Umsetzung sehr stark <strong>in</strong> der Kritik, weil sie h<strong>in</strong>ter verschlossenen Türen und ohne ausreichendeBeratung und parlamentarische Debatte geschehe. Unter anderem gab es zu den Vorgängen ke<strong>in</strong>e Regierungserklärung,und der Staatsrat sowie der Wirtschafts- und Sozialrat wurden nicht gehört. In Dänemark und F<strong>in</strong>nland war e<strong>in</strong> anderes Problemzu beobachten: Hier fand ke<strong>in</strong>e öffentliche Debatte statt, weil die Akteure, die <strong>in</strong> der Regel die öffentliche Debatte anstoßen, <strong>in</strong> denAusschüssen, die sich mit der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie beschäftigten, saßen und der Ansicht waren, dass e<strong>in</strong>e Diskussion erst nachAbschluss <strong>des</strong> (langwierigen) Prozesses möglich sei.Nur wenige Mitgliedstaaten haben permanente Strukturen speziell für den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnernzum Thema Gleichbehandlung e<strong>in</strong>gerichtet. In Bulgarien hat die Kommission für den Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertragmit e<strong>in</strong>er der beiden wichtigsten Gewerkschaften geschlossen. Auf lokaler Ebene organisiert die Kommission für( 101 ) Verordnung 12 der Bekanntmachung 461 von 2004.89 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Förderung der Gleichbehandlung (COPEC) <strong>in</strong> Frankreich auf lokaler Ebene e<strong>in</strong>e Kooperation und den Dialog aller Akteure unter demDach <strong>des</strong> Repräsentanten <strong>des</strong> französischen Staats im Département. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Beh<strong>in</strong>derten aus demJahr 2005 sieht die Schaffung e<strong>in</strong>er Département-Kommission für die Rechte und die Unabhängigkeit von Beh<strong>in</strong>derten vor. DieseKommission ist für alle Entscheidungen <strong>in</strong> Bezug auf die Orientierung e<strong>in</strong>er beh<strong>in</strong>derten Person zuständig. Die Kommission setzt sichaus Vertretern <strong>des</strong> öffentlichen Diensts sowie aus Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Sozialpartnern zusammen.Dabei müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 % der Mitglieder beh<strong>in</strong>dert se<strong>in</strong>. Die Organisation der Kommission muss noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Erlass geregeltwerden. Nach dem gleichen Gesetz s<strong>in</strong>d die Sozialpartner verpflichtet, jährliche Verhandlungen über die notwendigen Maßnahmenzur beruflichen Integration von Beh<strong>in</strong>derten zu führen. Nach slowenischem Recht müssen die Regierung und die zuständigenM<strong>in</strong>ister mit Nichtregierungsorganisationen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und mit Sozialpartnern zusammenarbeiten(Artikel 8 <strong>des</strong> Gesetzes zur Umsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes).F<strong>in</strong>nland hat gute Erfahrungen mit der Kooperation zwischen Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern über Beratungsgremienzu Jugendfragen und Themen wie Beh<strong>in</strong>derungen, Rehabilitation und Integration von Roma gemacht. Es ist e<strong>in</strong>neues Beratungsgremium zu M<strong>in</strong>derheitenfragen e<strong>in</strong>gerichtet worden, das Mittel der Kooperation zwischen der Regierung undNichtregierungsorganisationen <strong>in</strong> Fragen der Aufsicht und Überwachung der Verwirklichung von Gleichbehandlung entwickelnsoll. In diesem Gremium s<strong>in</strong>d wichtige M<strong>in</strong>isterien, der Verband der Städte und Geme<strong>in</strong>den, Sozialpartner und fünf Nichtregierungsorganisationenvertreten. In den Niederlanden hat das M<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales e<strong>in</strong> Netzwerk von Experten zu Fragender Gleichbehandlung e<strong>in</strong>gerichtet, das sich aus Vertretern der wichtigsten M<strong>in</strong>isterien und der nationalen Arbeitnehmer- undArbeitgeberorganisationen zusammensetzt. Die Mitglieder dieses Netzwerks versammeln sich zweimal jährlich zum Austausch vonInformationen zum Thema Gleichbehandlung. Zusätzlich zu diesem Netzwerk betreibt das Sozialm<strong>in</strong>isterium das Projekt „Artikel 13“,das kle<strong>in</strong>en und mittelständischen Unternehmen Schulungen anbietet, Informationen <strong>in</strong> Fachzeitschriften veröffentlicht und mitgroßen Unternehmen Gespräche über das Thema Gleichbehandlung führt. In Rumänien arbeitet das nationale Gleichbehandlungsgremiumeng mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die verschiedene gefährdete Gruppen repräsentieren. DieNichtregierungsorganisationen werden auch bei der <strong>Entwicklung</strong> der Programme auf den relevanten Feldern konsultiert. In Spanienwurde im Februar 2007 e<strong>in</strong> Strategieplan für Staatsbürgerschaft und Integration verabschiedet, der die Förderung der Integrationvon E<strong>in</strong>wanderern zum Ziel hat. Die zentralen Punkte dieses Plans s<strong>in</strong>d die Gleichbehandlung und die Bekämpfung sämtlicherFormen der Diskrim<strong>in</strong>ierung. Der Plan wird im Rahmen e<strong>in</strong>er Reihe von Maßnahmenpaketen <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit verschiedenenRegierungsebenen und Nichtregierungsorganisationen umgesetzt.Ansche<strong>in</strong>end gibt es <strong>in</strong> Bezug auf das Merkmal Beh<strong>in</strong>derung mehr strukturierten Dialog als für die anderen Merkmale. Der lettischeNationalrat für die Angelegenheiten Beh<strong>in</strong>derter ist e<strong>in</strong> Zusammenschluss von Vertretern von Nichtregierungsorganisationen undstaatlichen Institutionen. Er setzt sich für die vollständige Integration von Beh<strong>in</strong>derten <strong>in</strong> Politik, Wirtschaft und Gesellschaft aufder Grundlage <strong>des</strong> Gleichheitsgrundsatzes e<strong>in</strong>. In Spanien wird die für den Dialog relevante Struktur vom Beratungsausschussfür Religionsfreiheit und dem Nationalen Beh<strong>in</strong>dertenrat, e<strong>in</strong>em Zusammenschluss mehrerer Beh<strong>in</strong>dertenverbände, gebildet.Zu den Hauptaufgaben dieser Gremien zählt das Verfassen von Berichten zu Verordnungsentwürfen, die sich auf Themen wieNovember 200990


Chancengleichheit, Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung und universalen Zugang auswirken. In Frankreich tagt e<strong>in</strong> Nationaler Beratungsausschussfür Beh<strong>in</strong>dertenfragen.Wie beim Thema Unterrichtung kommt die Aufgabe der Anbahnung e<strong>in</strong>es Dialogs mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaftden speziellen Gleichbehandlungs<strong>in</strong>stitutionen zu. Dies gilt für das belgische Zentrum für Chancengleichheit und gegen Rassismus,den estnischen Justizkanzler, die irische Gleichbehandlungsbehörde und das italienische Nationale Amt gegen Diskrim<strong>in</strong>ierungaufgrund der Rasse (hier jedoch nur für Fälle von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit).In Dänemark, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, der Tschechischen Republik und im Vere<strong>in</strong>igten Königreichkönnen die allgeme<strong>in</strong>en Strukturen für den Sozialdialog auch für den Dialog zu Gleichbehandlungsfragen genutzt werden. In derSlowakei und dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich haben Regierungsbehörden und M<strong>in</strong>isterien gute Erfahrungen mit der Zusammenarbeitmit Nichtregierungsorganisationen gemacht.B. Gewährleistung der E<strong>in</strong>haltungNach Artikel 14 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und Artikel 16 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf müssen die Mitgliedstaaten ihre Gesetzestexte an die Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ien angleichen. Dabeiwerden zwei Zielsetzungen gleichzeitig verfolgt: E<strong>in</strong>erseits sollen „alle mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvere<strong>in</strong>barenRechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden“, andererseits s<strong>in</strong>d „alle mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvere<strong>in</strong>barenBestimmungen <strong>in</strong> Tarifverträgen oder E<strong>in</strong>zelarbeitsverträgen, <strong>in</strong> Betriebsordnungen sowie <strong>in</strong> den Satzungen der freien Berufeund <strong>in</strong> Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden nichtig oder können für nichtig erklärt oder geändert werden“. Der Formulierungdieser Bestimmungen zufolge ist bei diskrim<strong>in</strong>ierenden Gesetzen also e<strong>in</strong>e systematische Aufhebung angezeigt, während bei derAufhebung von Vertragsbestimmungen und bei der Angleichung an die Richtl<strong>in</strong>ien etwas mehr Freiraum gewährt wird.Nur wenige Länder haben systematisch sichergestellt, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Bei der Umsetzung der beiden Richtl<strong>in</strong>ien haben offenbar nur die zuständigen M<strong>in</strong>isterien <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland dieGesetzgebung <strong>in</strong> ihrem Bereich geprüft. Da bei der Prüfung ke<strong>in</strong>e diskrim<strong>in</strong>ierenden Rechtsvorschriften ermittelt wurden, war dieAbschaffung e<strong>in</strong>zelner Gesetze nicht erforderlich. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich prüften die M<strong>in</strong>isterien die Gesetzgebung <strong>in</strong> ihremZuständigkeitsbereich auf die Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> Bezug auf Beh<strong>in</strong>derungen,Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung und <strong>in</strong> jüngster Zeit auch Alter und trafen bei Abweichungen Vorkehrungenfür die Aufhebung bzw. Änderung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Regierungsunabhängige Experten haben <strong>in</strong> anderen Ländernjedoch diskrim<strong>in</strong>ierende Rechtsvorschriften ermittelt, beispielsweise <strong>in</strong> Portugal, wo nach Artikel 175 <strong>des</strong> Strafgesetzbuchs Sexualpraktikenmit gleichgeschlechtlichen Partnern zwischen 14 und 16 Jahren und e<strong>in</strong>e Anstiftung zu derartigen Praktiken mit e<strong>in</strong>erStrafe belegt s<strong>in</strong>d, die gleichen Praktiken mit ebenfalls 14- bis 16-jährigen Partnern unterschiedlichen Geschlechts jedoch nicht.Dieser Artikel wurde für verfassungswidrig erklärt, aber noch nicht aufgehoben.91 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>In den meisten Ländern geht der Aufhebung diskrim<strong>in</strong>ierender Rechtsvorschriften also e<strong>in</strong>e gerichtliche Ause<strong>in</strong>andersetzung voraus.In den meisten Mitgliedstaaten wirkt die verfassungsrechtliche Garantie der Gleichbehandlung wie e<strong>in</strong> Schutz vor diskrim<strong>in</strong>ierendenRechtsvorschriften, da die Verfassungsgerichte verfassungswidrige Gesetze für nichtig erklären können. Verfahren vor den Verfassungsgerichtens<strong>in</strong>d jedoch äußerst langwierig, da zuerst alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen. Daher ist fraglich,ob diese Bestimmung der Richtl<strong>in</strong>ien alle<strong>in</strong> durch das Vorhandense<strong>in</strong> der Verfassungsgerichtsbarkeit als erfüllt betrachtet werdenkann. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Klauseln enthält auch das Primärrecht häufig Klauseln, die niedrigeren Instanzen dieMöglichkeit e<strong>in</strong>räumen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Rechtsvorschriften als nichtig zu erklären. In Frankreichsorgen beispielsweise die Verfassung, der Code civil und das Arbeitsgesetzbuch dafür, dass Rechtsvorschriften und Klauseln,die gegen das „übergeordnete Gebot“ der Gleichheit verstoßen, nichtig s<strong>in</strong>d. In Litauen ist im Arbeitsgesetzbuch festgeschrieben,dass Gerichte von staatlichen Institutionen, Kommunen oder e<strong>in</strong>zelnen Vertretern der Staatsgewalt angewandte Rechtsvorschriften,die gegen das Gesetz verstoßen, für nichtig erklären können. In Rumänien ist der Gleichheitsgrundsatz unmissverständlich <strong>in</strong> derVerfassung festgeschrieben. Alle diesem Grundsatz zuwiderlaufenden Bestimmungen wären verfassungswidrig und nach demAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, dem lex specialis, unzulässig. Nach Entscheidungen <strong>des</strong> Rumänischen Verfassungsgerichts, die dasMandat <strong>des</strong> NCCD ( 102 ) und der Zivilgerichte <strong>in</strong> Bezug auf Diskrim<strong>in</strong>ierungen <strong>in</strong> Rechtsvorschriften beschränken ( 103 ), darf nur dasVerfassungsgericht selbst Rechtsnormen, die dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen, prüfen. Da die Sachlegitimation vor demVerfassungsgericht laut Verfassung auf e<strong>in</strong>ige bestimmte Kategorien beschränkt ist (Gerichtshöfe und Ombudsmann), gibt es imrechtlichen Rahmen <strong>in</strong> Rumänen zurzeit de facto e<strong>in</strong>e Lücke im Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen <strong>in</strong> Rechtsvorschriften.Artikel 26 <strong>des</strong> griechischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes lautet wie folgt: „Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtlicheGesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle Klauseln <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelarbeitsverträgen und Tarifverträgen, allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen,unternehmens<strong>in</strong>ternen Bestimmungen und Satzungen von Erwerbs- und geme<strong>in</strong>nützigen Organisationen,Berufsverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen, außer Kraft gesetztbzw. aufgehoben.“In Zypern sieht das Gleichbehandlungsgesetz die Außerkraftsetzung aller Rechtsvorschriften, die gegen den Gleichheitsgrundsatzverstoßen, vor, auch wenn diese <strong>in</strong> der Regel nach dem Pr<strong>in</strong>zip der impliziten Aufhebung bei e<strong>in</strong>em Konflikt gegenüber spätererGesetzgebung ke<strong>in</strong>en Bestand hätten. E<strong>in</strong>e nach e<strong>in</strong>er Untersuchung ausgesprochene Empfehlung <strong>des</strong> Verwaltungskommissars(Ombudsmann und spezialisierte Gleichbehandlungsstelle) mit Feststellung diskrim<strong>in</strong>ierender Rechtsvorschriften oder Praktikenkann zu e<strong>in</strong>er Aufhebung dieser Rechtsvorschriften führen. In der Praxis ist dies jedoch bislang noch nicht der Fall gewesen. Vor derUmsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien im Vere<strong>in</strong>igten Königreich war im Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, <strong>in</strong> der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsverordnung und<strong>in</strong> der Verordnung zu gerechter Beschäftigung und Behandlung festgelegt, dass das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot ke<strong>in</strong>e Auswirkungen aufHandlungen hat, die <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit anderen vor oder nach diesen Maßnahmen verabschiedeten Gesetzen erfolgen. Diese( 102 ) Rumänien/Curtea Constituţională/Urteil 997 vom 7. Oktober 2008, nach dem Artikel 20 (3) <strong>des</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes, <strong>in</strong> dem das Mandat<strong>des</strong> NCCD <strong>in</strong> Bezug auf Diskrim<strong>in</strong>ierungen <strong>in</strong> Rechtsvorschriften als verfassungswidrig e<strong>in</strong>gestuft wird.( 103 ) Rumänien/Curtea Constituţională/Urteil 818 (3. Juli 2008), veröffentlicht im Amtsblatt 537 vom 16. Juli 2008.November 200992


Ausnahme wurde 2003 <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit Artikel 14 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und Artikel16 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf abgeschafft. Bislang s<strong>in</strong>d aufgrund der neuen Bestimmungenjedoch ke<strong>in</strong>e mit den Grundsätzen <strong>in</strong> Konflikt stehenden Gesetze außer Kraft gesetzt worden. Das 2006 verabschiedete Gesetz zurGleichbehandlung enthält diese Ausnahme noch. Das Gesetz gegen die Diskrim<strong>in</strong>ierung von Beh<strong>in</strong>derten enthält weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>eAusnahme <strong>in</strong> Bezug auf Handlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften. In Irland gibt es Bedenken, dass das Gleichstellungsgesetzvon 2000 bis 2004 anderen gesetzlichen Bestimmungen untergeordnet bleibt, da nach Paragraf 14(a)(i) ke<strong>in</strong>e Bestimmung diesesGesetzes dazu führt, dass im Rahmen e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes beschlossene Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden.Häufiger s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten Gesetze, die zur Annullierung von diskrim<strong>in</strong>ierenden Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zel- oder Kollektivverträgen,Betriebsordnungen oder Satzungen von freien Berufen und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen führenkönnen. Dies ist zum Beispiel <strong>in</strong> den Niederlanden der Fall. Hier schreibt das zentrale Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz vor, dass alleVerträge und Vere<strong>in</strong>barungen, die gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, nichtig s<strong>in</strong>d. Das allgeme<strong>in</strong>e Arbeitsrecht ist <strong>in</strong>zahlreichen Ländern so formuliert, unter anderem <strong>in</strong> Ungarn. Hier ist <strong>in</strong> den Artikeln 8 und 13 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes festgelegt, dasse<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelarbeitsvertrag oder e<strong>in</strong> Tarifvertrag, der gegen Bestimmungen <strong>des</strong> Arbeitsrechts verstößt, nichtig ist. Wenn der Vertragannulliert oder erfolgreich angefochten wird, ist er nach Artikel 9 ungültig, und wenn diese Ungültigkeit zu Schadenersatzansprüchenführt, so müssen diese nach Artikel 10 beglichen werden. Vergleichbare Formulierungen im allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsrechtf<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Lettland (Artikel 6 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes), Polen (Artikel 9.2 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes) und Estland [Artikel 16 und 125(1)<strong>des</strong> Gesetzes zu Arbeitsverträgen und Artikel 4 (2) <strong>des</strong> Gesetzes zu Tarifverträgen, aus dem hervorgeht, dass Tarifverträge, dieschlechter als die gesetzlich oder durch andere gesetzliche Bestimmungen vorgeschriebenen Bed<strong>in</strong>gungen ausfallen, ungültigs<strong>in</strong>d]. Welche Befugnisse die speziellen Stellen, beispielsweise der schwedische Ombudsmann und die irische Gleichbehandlungsbehörde,bei der Überwachung haben, ist auch für die Änderung diskrim<strong>in</strong>ierender Regelungen bei Organisationen undBerufsverbänden relevant.In e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten gibt es konkrete Regelungen, nach denen diskrim<strong>in</strong>ierende Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zel- bzw. Tarifverträgennichtig s<strong>in</strong>d. In Spanien s<strong>in</strong>d nach Artikel 17.1 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes diskrim<strong>in</strong>ierende Klauseln <strong>in</strong> Tarifverträgen, E<strong>in</strong>zelverträgenund unilateralen Beschlüssen von Arbeitgebern nichtig. Gemäß f<strong>in</strong>nischem Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz kann e<strong>in</strong> Gericht beivorliegenden Streitsachen e<strong>in</strong>zel- und tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot <strong>in</strong> Paragraf 6 oderdas Maßregelungsverbot <strong>in</strong> Paragraf 8 verstoßen, ändern oder ignorieren (Paragraf 10). Das Gesetz zu Arbeitsverträgen enthältauch e<strong>in</strong>e spezielle Bestimmung zu Arbeitsverträgen. Gemäß Paragraf 9.2 ist e<strong>in</strong>e offensichtlich diskrim<strong>in</strong>ierende Bestimmungals nichtig zu betrachten.Nach dem irischen Gesetz zur Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt 1998-2004 müssen sämtliche Arbeitsverträge e<strong>in</strong>e Gleichbehandlungsklauselenthalten, mit der sämtliche Vertragsbestimmungen, die ansonsten zu e<strong>in</strong>er rechtswidrigen Diskrim<strong>in</strong>ierungführen würden, aufgehoben werden (Paragraf 30). Sämtliche diskrim<strong>in</strong>ierenden Bestimmungen <strong>in</strong> Tarifverträgen werden alsnichtig betrachtet, und es besteht ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, diese gesetzlichen Vorschriften durch Verträge zu umgehen (Paragraf 9). In93 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>der Praxis muss die Feststellung diskrim<strong>in</strong>ierender Klauseln und ihrer Nichtigkeit jedoch vor Gericht erstritten werden. Falls dasGleichstellungsgericht feststellt, dass die fragliche Vertragsklausel rechtswidrig ist, kann dieser Teil <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zel- bzw. Tarifvertragsnicht vollstreckt werden und muss geändert werden.In Malta s<strong>in</strong>d nach Verordnung 12 der Bekanntmachung 461 von 2004 sämtliche Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zel- oder Tarifverträgen,Betriebsordnungen und Satzungen e<strong>in</strong>getragener Organisationen, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, alsnichtig zu betrachten. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich gibt es für die e<strong>in</strong>zelnen Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe spezielle Vorkehrungen imAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz.Aufgrund <strong>des</strong> slowakischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes mussten die Arbeitgeber und die zuständigen Gewerkschaften bis zum1. Januar 2005 die Bestimmungen der Tarifverträge <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz br<strong>in</strong>gen. Die gleicheVerpflichtung gilt für Arbeitgeber <strong>in</strong> Bezug auf die Betriebsordnungen. Folglich konnten nach Januar 2005 ke<strong>in</strong>e Tarifverträge undbeschäftigungsrelevanten Betriebsordnungen mehr angewendet werden, wenn diese gegen das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzverstießen. Darüber h<strong>in</strong>aus dürfen normative Akte von staatlicher Seite (Satzungen von Berufs- und sonstigen Verbänden, Erwerbsorganisationenusw.) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Falls die zur Registrierung e<strong>in</strong>gereichten Satzungengegen diesen Grundsatz verstoßen, muss die zuständige Behörde e<strong>in</strong>e Registrierung ablehnen.November 200994


Bram | 1987November 200996


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 10Schlussfolgerung97 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Die Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf hat die Vorkehrungen zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft,der Religion oder der Weltanschauung, <strong>des</strong> Alters, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung und der sexuellen Orientierung <strong>in</strong> der Europäischen Unione<strong>in</strong>en großen Schritt nach vorn gebracht. Es ist ermutigend festzustellen, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen nationale Gesetze im Vergleichzum EU-Recht noch zusätzlichen Schutz bieten und dass dieser Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung jedweder Art <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staaten(z. B. im Vere<strong>in</strong>igten Königreich) weiter zunimmt. Diese vierte vergleichende Übersicht ( 104 ) hat jedoch auch die Erkenntnis zutagegefördert, dass trotz <strong>des</strong> Fortschritts, der <strong>in</strong> den vergangenen Jahren erzielt wurde, noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossens<strong>in</strong>d und es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten noch e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e Zahl offensichtlicher Defizite gibt, die nun dr<strong>in</strong>gend beseitigt werdenmüssen. Ob die nationalen Gesetze gegen europäisches Recht verstoßen, muss letzten En<strong>des</strong> von den Gerichten geklärt werden.Auf nationaler Ebene bildet sich allmählich e<strong>in</strong>e Rechtsprechung heraus, wenn auch die Zahl der Fälle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Ländern nochsehr ger<strong>in</strong>g ist (siehe unten). Es gibt bei Streitsachen im Zusammenhang mit Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufgrund von Beh<strong>in</strong>derungenoder <strong>des</strong> Alters e<strong>in</strong>en großen Anstieg bei der Zahl der Ersuchen um Vorabentscheidungen am Europäischen Gerichtshof. Ob diegetroffenen Entscheidungen jedoch auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Angesichts der Mehrdeutigkeite<strong>in</strong>iger Formulierungen <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien und der daraus resultierenden Vielfalt der nationalen Vorschriften ist e<strong>in</strong>e richterlicheInterpretation zur Klärung zentraler Streitfragen unerlässlich.E<strong>in</strong>e Herausforderung, vor der viele Mitgliedstaaten stehen, ist die praktische Anwendung der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze. In denmeisten EU-Mitgliedstaaten ist Diskrim<strong>in</strong>ierung schon seit längerer Zeit verboten, wenn auch nicht aus allen genannten Gründen.Dennoch gibt es vergleichsweise wenige Fälle, <strong>in</strong> denen Opfer von Diskrim<strong>in</strong>ierung versuchen, ihr Recht auf Gleichbehandlung vorGericht zu erstreiten. In den vergangenen drei Ausgaben dieser Veröffentlichung hatten die Autoren die Hoffnung zum Ausdruckgebracht, dass sich diese Situation durch die immer detailliertere Gesetzgebung <strong>in</strong> zahlreichen Ländern und <strong>in</strong>sbesondere durchdie konkreten Verfahrensrechte im Bereich von Rechtsbehelfen und Rechtsdurchsetzung verbessern würde. Die Maßnahmens<strong>in</strong>d zwar <strong>in</strong> vielen Mitgliedstaaten umgesetzt worden, aber es ist noch zu früh für e<strong>in</strong>e detaillierte Schlussfolgerung. Es lässtsich allenfalls feststellen, dass es unter Umständen e<strong>in</strong>en Zusammenhang zwischen e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gen Zahl an Fällen und Urteilene<strong>in</strong>erseits und e<strong>in</strong>er simplen Umsetzung der wenig detaillierten Formulierungen der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> nationales Recht andererseits gibt.Es liegen auch H<strong>in</strong>weise darauf vor, dass bestimmte Verfahrensschwierigkeiten wie kurze Verjährungszeiten und Bestimmungenzur Prozesskostenhilfe e<strong>in</strong>e Rolle bei der effektiven Durchsetzung <strong>des</strong> Rechts spielen. Im Zentrum <strong>des</strong> Interesses stehen dabei dieGlaubwürdigkeit und Zulässigkeit von Beweismethoden wie Statistiken (und <strong>in</strong> diesem Zusammenhang das Problem der Erfassungvon Daten) und <strong>in</strong> etwas ger<strong>in</strong>gerem Maße Situationstests. Die Unterrichtung zu Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzen nimmt <strong>in</strong> denMitgliedstaaten <strong>in</strong>zwischen Fahrt auf, aber zur Förderung <strong>des</strong> Dialogs auf allen Feldern zwischen Regierungen, Zivilgesellschaftund Sozialpartnern bleibt noch e<strong>in</strong>iges zu tun.( 104 ) Die Situation <strong>in</strong> den damals 25 Mitgliedstaaten wurde bislang dreimal vergleichend untersucht: im September 2005, im November 2006 undim Juli 2007.November 200998


Bente | 2001November 2009100


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Kapitel 11Tabellen101 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Erläuterungen zu den TabellenDie Informationen <strong>in</strong> diesen Tabellen stützen sich auf Angaben <strong>in</strong> den aktualisierten kommentierten Zusammenfassungen und den Länderberichten,die für das Netzwerk der Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung zusammengetragen wurden und Informationen fürdas Jahr 2008 enthalten ( 105 ). Die Liste ist nicht vollständig und enthält nur die wichtigsten Rechtsvorschriften der e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaatenzur Antidiskrim<strong>in</strong>ierung. Dass diese Rechtsvorschriften <strong>in</strong> den Tabellen aufgeführt s<strong>in</strong>d, bedeutet jedoch nicht, dass sie auch den Richtl<strong>in</strong>ien2000/43/EG und 2000/78/EG entsprechen.VerfassungsbestimmungenBELGIEN Art. 10 und 11 derVerfassungWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungGesetz über die Rassengleichheit vom 30. Juli 1981 zur Ahndungbestimmter Taten, denen Rassismus und Xenophobie zugrunde liegen,geändert durch die Gesetze vom 12. April 1994, 7. Mai 1999, 20. Januar2003 und 10. Mai 2007, Allgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz vom10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskrim<strong>in</strong>ierungund Abänderung <strong>des</strong> Gesetzes vom 15. Februar 1993 über die Schaffunge<strong>in</strong>es Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung <strong>des</strong> Rassismus<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er durch das Gesetz vom 25. Februar 2003 abgeänderten FassungFlämische Region/Geme<strong>in</strong>schaft: Dekret vom 10. Juli 2008 über e<strong>in</strong>enRahmen für die flämische Chancengleichheits- und GleichbehandlungspolitikFranzösischsprachige Geme<strong>in</strong>schaft: Dekret vom 12. Dezember 2008 zurBekämpfung bestimmter Formen von Diskrim<strong>in</strong>ierung und Dekret vom19. Mai 2004 über die Umsetzung <strong>des</strong> Grundsatzes der GleichbehandlungWallonische Region: Dekret vom 6. November 2008 zur Bekämpfungbestimmter Formen von Diskrim<strong>in</strong>ierung, e<strong>in</strong>schließlich der Diskrim<strong>in</strong>ierungzwischen Frauen und Männern im Bereich der Wirtschaft,Beschäftigung und BerufsausbildungDeutschsprachige Geme<strong>in</strong>schaft: Dekret vom 17. Mai 2004 bezüglichder Sicherung der Gleichbehandlung auf dem ArbeitsmarktRegion Brüssel-Hauptstadt: Verordnung vom 4. September 2008 für dieBekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierungen und für die Gleichbehandlung imBeschäftigungsbereichRegion Brüssel-Hauptstadt: Verordnung vom 4. September 2008zur Förderung der Vielfalt und Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung imöffentlichen Dienst der RegionRegion Brüssel-Hauptstadt: Verordnung vom 4. September 2008zur Förderung der Vielfalt und Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung imöffentlichen Dienst der RegionAbgedeckte GründeRasse, Hautfarbe, Abstammung, ethnische undnationale Herkunft Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>iengenannten und weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeFranzösische Geme<strong>in</strong>schaftskommission (Cocof): Dekret vom 22. März2007 über die Gleichbehandlung von Personen <strong>in</strong> der BerufsausbildungAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe(offene Liste denkbarer Kriterien)BULGARIEN Art. 6 (2) derVerfassungGesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen, 13. September 2003 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe( 105 ) E<strong>in</strong>e Ausnahme bilden die Angaben zur Tschechischen Republik, die aus Juni 2009 stammen, und das neue Polnische Arbeitsrecht aus Januar 2009.November 2009102


VerfassungsbestimmungenWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungAbgedeckte GründeDÄNEMARK Ke<strong>in</strong>e Gesetz Nr. 960 (2004) über Paragraph 266 b <strong>des</strong> Strafgesetzbuches Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnischeHerkunft, Religion und sexuelle AusrichtungDEUTSCH-LANDGesetz Nr. 626 (1987) zum Verbot der Rassendiskrim<strong>in</strong>ierung Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnischeHerkunft, Religion und sexuelle AusrichtungGesetz Nr. 31 (2005) über die Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung auf dem ArbeitsmarktGesetz Nr. 374 (2003) zum Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund derRasse oder der EthnizitätGesetz Nr. 411 (2002) über das Institut für Internationale Studien undMenschenrechteGesetz Nr. 1417 vom 22. Dezember 2004 über das Verbot der unmittelbarenund mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters oder e<strong>in</strong>erBeh<strong>in</strong>derungRasse, Hautfarbe, nationale, soziale oderethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung,Alter, Beh<strong>in</strong>derung, sexuelle Ausrichtung undpolitische Me<strong>in</strong>ungRasse und ethnische HerkunftRasse und ethnische HerkunftAlter und Beh<strong>in</strong>derungGesetz Nr. 387 vom 27. Mai 2008 über den Gleichbehandlungsausschuss Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeArt. 3 Grundgesetz Gesetz zur Gleichstellung beh<strong>in</strong>derter Menschen Beh<strong>in</strong>derungKündigungsschutzgesetz Alter und (Schwer-)Beh<strong>in</strong>derungSozialgesetzbuch Alter und (Schwer-)Beh<strong>in</strong>derungBetriebsverfassungsgesetz 1972, Änderung 2004 Religion, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität,AlterBun<strong>des</strong>personalvertretungsgesetz 1974 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geänderten Fassungvon 2005Religion, Herkunft, Geschlecht (<strong>in</strong> den Rechtsvorschriftene<strong>in</strong>iger Bun<strong>des</strong>länder auch sexuelleAusrichtung)Bun<strong>des</strong>beamtengesetz 1999, geändert 2005 Geschlecht, Rasse, Religion, HerkunftESTLAND Art 12(1) derVerfassungBeamtenrahmengesetz 1999, geändert 2005 Religion, Herkunft, Geschlecht (<strong>in</strong> den Rechtsvorschriftene<strong>in</strong>iger Bun<strong>des</strong>länder auch sexuelleAusrichtung)Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz vom 18. August 2006 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe (Weltanschauungnicht im Zivilrecht)Gesetz über den Justizkanzler vom 25. Februar 1999 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geändertenFassung <strong>des</strong> Gesetzes vom 11. Februar 2003Gesetz über Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes der Republik Estland überArbeitsverträge und zur Entscheidung <strong>des</strong> Obersten Sowjets derRepublik Estland, „Umsetzung <strong>des</strong> Gesetzes der Republik Estland überArbeitsverträge“ vom 22. April 2004Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten und weitereDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründe; jüngste Änderungenlediglich <strong>in</strong> Bezug auf den Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrundAlterGesetz über Arbeitsvermittlung und Vergütungen, 1. Januar 2006 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeund weitere GründeGleichbehandlungsgesetz vom 11. Dezember 2008 Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienStrafgesetzbuch Ethnische Herkunft, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,Sprache, Herkunft, Religion, politische Me<strong>in</strong>ung,f<strong>in</strong>anzieller oder sozialer Status, genetischeRisiken103 November 2009


FINNLAND Art. 6 (1) und (2) derVerfassungFRANKREICH Präambel derVerfassung, Artikel 1der VerfassungVerfassungsbestimmungenGRIECHEN-LANDArt. 4.1, 5.2.a, 5.5,9A, 16.4, 21.1,21.1,2, 25.1, 116.2der VerfassungIRLAND Art. 40.1, 40.3.1,40.3.2, 44 derVerfassung<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Wichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 21/2004 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geänderten Fassung vom14. November 2008Abgedeckte GründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeStrafgesetzbuch Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeProv<strong>in</strong>z Åland: Gesetz zur Verh<strong>in</strong>derung der Diskrim<strong>in</strong>ierung, Gesetzüber den Diskrim<strong>in</strong>ierungsombudsmann, Prov<strong>in</strong>zdekret über denDiskrim<strong>in</strong>ierungsausschussGesetz zur Trennung von Kirche und Staat, 1905 ReligionAlle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienPressegesetz von 1881 (zuletzt geändert im Februar 2005) Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz zur Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierungen 2001-1066 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz zur sozialen Modernisierung Nr. 2002-73 vom 17. Januar 2002 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz Nr. 2004-1486 vom 30. Dezember 2004 zur Schaffung der mit derGleichbehandlung befassten Stelle (HALDE)Gesetz über den Sozialen Zusammenhalt vom 20. Dezember 2004 Rasse und ReligionGesetz Nr. 2005-846 vom 26. Juli 2005 zur Ermächtigung der Regierung Alterzur Ergreifung von Dr<strong>in</strong>glichkeitsmaßnahmen für Beschäftigung mittelsRegierungsdekretRegierungsdekret 2005-901 vom 2. August 2005 über Zugang zu AlterBeschäftigung im Öffentlichen DienstGesetz Nr. 2008-496 bezüglich unterschiedlicher Bestimmungen zurAnpassung an das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht auf dem Gebiet der Bekämpfungvon Diskrim<strong>in</strong>ierungenAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienGesetz über Beh<strong>in</strong>derung Nr. 2005-102 vom 11. Februar 2005 Beh<strong>in</strong>derungGesetz Nr. 927/1979, Antirassismusgesetz gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Rasse oder ethnische Herkunft und ReligionGründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft oder der ReligionGesetz Nr. 3304/27.01.2005 über die Anwendung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzesohne Unterschied der Rasse oder der ethnischenHerkunft, der Religion oder der Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, <strong>des</strong>Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Allgeme<strong>in</strong>er Rahmen)Gesetz Nr. 2643/1998 über obligatorische Beschäftigung beh<strong>in</strong>derterPersonen und Angehörige besonderer Gruppen, geändert mit GesetzNr. 3144/2003Gesellschaftlicher Dialog über die Förderung von Beschäftigung undsozialem SchutzAlle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienBeh<strong>in</strong>derungGesetz über Gleichstellung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf 1998-2007 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGleichstellungsgesetz 2000-2004 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGleichstellungsgesetz 2004 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeRentengesetz 1990-2004 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz über den Beschäftigungsschutz 2007 AlterGesetz über alkoholische Getränke 2003 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz über unfaire Entlassungen 1977-2007 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeNovember 2009104


VerfassungsbestimmungenITALIEN Art. 3 derVerfassungLETTLAND Art. 91 derVerfassungLITAUEN Art. 29 derVerfassungLUXEMBURG Ke<strong>in</strong>e (Art. 10bisund 111 der Verfassungenthaltenke<strong>in</strong>e ausdrücklicheNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsklausel)MALTA Art. 45 derVerfassungNIEDERLANDE Art. 1 derVerfassungWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungGesetzesdekret Nr. 215 vom 9. Juli 2003 zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie2000/43, später geändert durch Gesetzesdekret Nr. 256 vom 2. August2004Dekret vom 11. Dezember 2003 über <strong>in</strong>terne Strukturen und Zuständigkeitenvon FachstellenGeme<strong>in</strong>sames Dekret der M<strong>in</strong>isterien für Arbeit/Wohlfahrt und Chancengleichheitvom 16. Dezember 2005 zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Registersvon Verbänden und Stellen, die im Fall von Diskrim<strong>in</strong>ierungsklagenprozessierenGesetzesdekret Nr. 216 vom 9. Juli 2003 zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie2000/78, geändert durch Gesetzesdekret Nr. 256 vom 2. August 2004Arbeitsgesetz, verabschiedet 2001, geändert am 7. Mai 2004 und am2. November 2006 (enthält Beamtenrecht und sexuelle Ausrichtung,aber noch ke<strong>in</strong>e berufliche Selbstständigkeit)Gesetz über den Verbraucherschutz vom 18. März 1999 und se<strong>in</strong>egeänderten FassungenGesetz über Soziale Sicherheit 1995, Änderungen mit der Gleichbehandlungsgarantie,die seit dem 3. Januar 2006 <strong>in</strong> Kraft istGesamtstaatliches Gesetz für den öffentlichen Dienst vom 7. September2000 und se<strong>in</strong>e geänderten FassungenAbgedeckte GründeRasse und ethnische HerkunftRasse und ethnische HerkunftRasse und ethnische HerkunftReligion oder Weltanschauung, Alter, Beh<strong>in</strong>derungund sexuelle AusrichtungE<strong>in</strong>e nicht erschöpfende Liste von Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründenRasse, ethnische Herkunft und GeschlechtE<strong>in</strong>e nicht erschöpfende Liste von Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründen:Die sexuelle Ausrichtungwird nach wie vor nicht ausdrücklich unter denDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgründen erwähntDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründe nicht im E<strong>in</strong>zelnengenanntGesetz über den Ombudsmann vom 6. April 2006 Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe nicht im E<strong>in</strong>zelnengenanntGesetz über Organisationen und Stiftungen vom 30. Oktober 2003 undse<strong>in</strong>e geänderten FassungenGleichbehandlungsgesetz von Januar 2005 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geändertenFassung von Juni 2008Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe nicht im E<strong>in</strong>zelnengenanntAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeStrafgesetzbuch vom 19. Juli 1997 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz vom 28. November 2006 Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienGesetz über den öffentlichen Sektor vom 29. November 2006 Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienGesetz über Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen 2002 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeRechtsh<strong>in</strong>weis 461 von 2004, veröffentlicht gemäß dem Gesetz überBeschäftigung und ArbeitsbeziehungenAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeChancengleichheitsgesetz 2000 (Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung) Beh<strong>in</strong>derungVerordnung über die Gleichbehandlung der Menschen 2007 Rasse und ethnische HerkunftAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz 1994, geändert durchEG-Umsetzungsgesetz 2004 und e<strong>in</strong> Gesetz vom 15. September 2005zur Änderung <strong>des</strong> Allgeme<strong>in</strong>en GleichbehandlungsgesetzesGesetz zur Gleichbehandlung aus Gründen <strong>des</strong> Alters <strong>in</strong> der Beschäftigungvom 1. Mai 2004Gesetz über Gleichbehandlung aufgrund e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung oder e<strong>in</strong>erchronischen Krankheit vom 3. April 2003Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlterBeh<strong>in</strong>derung und chronische KrankheitStrafgesetzbuch Rasse, Religion oder Weltanschauung,hetero- oder homosexuelle Ausrichtung undBeh<strong>in</strong>derung105 November 2009


VerfassungsbestimmungenÖSTERREICH Art. 7 Bun<strong>des</strong>-Verfassungsgesetz(B-VG), Art. 2Grundgesetz,Art. 63, 66 und 67Staatsvertrag vonSa<strong>in</strong>t-Germa<strong>in</strong>,Art. 1 Bun<strong>des</strong>verfassungsgesetzvom 3. Juli 1973zur Umsetzung <strong>des</strong>ICERD (InternationalConvention on theElim<strong>in</strong>ation of AllForms of RacialDiscrim<strong>in</strong>ation); dieEMRK (EuropäischeMenschenrechtskonvention)ist Teilder ÖsterreichischenVerfassungPOLEN Art. 32 (1) und (2)der Verfassung(allgeme<strong>in</strong>), Art. 19,25, 27, 33, 35, 72,76 der Verfassung(bestimmteKategorien)<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Wichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungBun<strong>des</strong>gesetz über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr.100/1993 geändertdurch BGBl. I Nr. 65/2004 und Nr. 97/2008Bun<strong>des</strong>gesetz über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, geändertdurch BGBl. I Nr. 98/2008Bun<strong>des</strong>gesetz über die Gleichbehandlungskommission und dieGleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. I Nr. 66/2004, geändert durchBGBl. I Nr. 98/2008Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, geändert durchBGBl. I Nr. 67/2008(Änderung <strong>des</strong>) Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz(es) zur Beschäftigungvon Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen, BGBl. I Nr. 82/2005, geändert durchBGBl. I Nr. 67/2008(Änderung <strong>des</strong>) Bun<strong>des</strong>beh<strong>in</strong>dertengesetz(es), BGBl. I Nr. 82/2005,geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008Abgedeckte GründeGeschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,Weltanschauung, Alter und sexuelle AusrichtungGeschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,Weltanschauung, Alter und sexuelle AusrichtungGeschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,Weltanschauung, Alter und sexuelle AusrichtungBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungSteiermärkisches Lan<strong>des</strong>-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 24/2004 Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft,Religion oder Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung,Beh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>es Angehörigen, Alter, sexuelleAusrichtungDienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, geändert durch LGBl.Nr. 36/2004Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion,Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung Alter, sexuelleAusrichtungWiener Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2004 Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung,Alter, sexuelle AusrichtungNiederösterreichisches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1997,geändert durch LGBl. Nr. 65/2004Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religionoder Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung, Alter,sexuelle AusrichtungKärntner Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, LGBl. Nr. 63/2004 Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religionoder Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung, Alter,sexuelle AusrichtungVoralberger Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung, Alter und sexuelleAusrichtungOberösterreichisches Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion,Weltanschauung, Beh<strong>in</strong>derung, Alter und sexuelleAusrichtungBurgenländisches Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der zwei Richtl<strong>in</strong>ienSalzburger Gleichbehandlungsgesetz Nr. 31/2006 Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeArbeitsgesetzbuch (zuletzt geändert am 18. Januar 2009) Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz vom 20. April 2004 über die Beschäftigungsförderung und dieArbeitsmarkt<strong>in</strong>stitutionenAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeNovember 2009106


VerfassungsbestimmungenPORTUGAL Art. 13 derVerfassungRUMÄNIEN Art. 4 und 16 derVerfassungSCHWEDEN Kapitel 1, Art. 2 undKapitel 2, Art. 15der VerfassungSLOWAKEI Art. 12 derVerfassungSLOWENIEN Art. 14 derVerfassungSPANIEN Art. 1.1; 9.2, 10,13.1, 14, 16, 49 und53 der VerfassungWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungGesetz 18/2004 über Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder derethnischen Herkunft, geändert mit dem Gesetzesdekret 86/2005Gesetzesdekret 251/2002, geändert mit Gesetzesdekret 27/2005 (HoherKommissar für E<strong>in</strong>wanderung und ethnische M<strong>in</strong>derheiten)Abgedeckte GründeRasse und ethnische HerkunftRasse und ethnische HerkunftGesetz 99/2003 über das Arbeitsgesetzbuch Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz 134/99 Rasse, Hautfarbe, Nationalität und ethnischeHerkunftGesetz 35/2004 vom 29. Juli 2004 zur Abänderung <strong>des</strong> Gesetzes 99/2003(Arbeitsgesetzbuch)Gesetz 251/2002 (Gründung der ACIME (Alto Comissario para Emigraçãoe M<strong>in</strong>oria Étnicas)Gesetz 38/2004 über Maßnahmen zur Wiedere<strong>in</strong>gliederung undBeteiligung von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungenRegierungsdekret 163/2006 vom 8. August 2006 zur Billigung der Plänefür die Zugänglichkeit zu Gebäuden und öffentlichen RäumenGesetz 46/2006 vom 28 August 2006 zum Verbot und zur Bestrafungvon Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Beh<strong>in</strong>derung und aufgrund e<strong>in</strong>esbereits bestehenden erhöhten GesundheitsrisikosAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeRasse, ethnische Herkunft und NationalitätBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungGleichbehandlungsgesetz 324/2006 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz (2008:567) Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genanntenDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründe sowie Geschlecht undTransgender-Identität oder -AuftretenStrafgesetzbuch Ethnizität, Religion und andere Weltanschauung,sexuelle AusrichtungGesetz Nr. 365/2004, Slg. über Gleichbehandlung <strong>in</strong> bestimmtenBereichen und Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung zur Änderung und Ergänzunge<strong>in</strong>iger anderer GesetzeGesetz Nr. 308/1993, Slg. über die E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> slowakischenNationalen Zentrums für Menschenrechte, zuletzt geändert durch 2004,Slg.Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienAlle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienArbeitsgesetzbuch Nr. 311/2001, Slg., zuletzt geändert 2004 Ke<strong>in</strong>e erschöpfende ListeGesetz über die Umsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes 2004 <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er geänderten Fassung vom 22. Juni 2007Beschäftigungsbeziehungsgesetz 2003 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er geänderten Fassungvom 29. Oktober 2007Gesetz über die berufliche Wiedere<strong>in</strong>gliederung und Beschäftigung vonMenschen mit Beh<strong>in</strong>derungen 2004Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember 2003 über steuerliche, adm<strong>in</strong>istrativeund soziale MaßnahmenGesetzesdekret 5/2000 vom 4. August 2000 (Gesetz über Verstöße undSanktionen der Sozialordnung)Gesetz 51/2003 vom 2. Dezember über Chancengleichheit, Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungund universalen Zugang für Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungenAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeBeh<strong>in</strong>derungAlle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe der beidenRichtl<strong>in</strong>ienAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeBeh<strong>in</strong>derungDekret 1865/2004 zur Schaffung <strong>des</strong> Nationalen Beh<strong>in</strong>dertenrates Beh<strong>in</strong>derungGesetz 14/2005 vom 1. Juli 2005 Alter107 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>VerfassungsbestimmungenTSCHE-CHISCHEREPUBLIK ( 106 )Art 3.1 der Chartader Grundrechteund -freiheiten (Teilder Verfassungsordnung)UNGARN Art. 70/A derVerfassung,erweitert durchEntscheidung61/1992 <strong>des</strong>VerfassungsgerichtsWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungAbgedeckte GründeArbeitsgesetzbuch Ke<strong>in</strong>e expliziten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz vom 17. Juni 2009 Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeund GeschlechtGesetz Nr. 361/2003, Slg. über Dienstbeziehungen von Mitgliedern derSicherheitskräfteAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, ausgenommenBeh<strong>in</strong>derungBeschäftigungsgesetz Nr. 435/2004, Slg. Alle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz Nr. 221/1999, Slg. über die Dienstbeziehungen von Mitgliedernder Streitkräfte <strong>in</strong> der geänderten Fassung von Gesetz Nr. 252/2002, Slg.Gesetz Nr. 218/2002, Slg. über den Amtsdienst <strong>in</strong> der Staatsverwaltungund über die Vergütung von Beamten und anderen AngestelltenAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, ausgenommenBeh<strong>in</strong>derungAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, ausgenommenBeh<strong>in</strong>derungSchulgesetz Nr. 561/2004, Slg. Rasse, ethnische Herkunft, Religion undWeltanschauung und weitere GründeGesetz CXXV aus 2003 über die Gleichbehandlung und die Förderungder Chancengleichheit, zuletzt geändert im Januar 2007 (Gleichbehandlungsgesetz)Regierungsdekret 362/2004 über die Gleichbehandlungsstelle und ihredetaillierte VerfahrensordnungGesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Personen mit Beh<strong>in</strong>derungenund die Gewährleistung ihrer ChancengleichheitAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zwei Richtl<strong>in</strong>ien genannten undweitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeBeh<strong>in</strong>derung( 106 ) Aufgrund beträchtlicher <strong>Entwicklung</strong>en <strong>in</strong> der ersten Hälfte <strong>des</strong> Jahres 2009 endet die Frist für die E<strong>in</strong>reichung der Angaben zur Tschechischen Republikam 17. Juni 2009.November 2009108


VEREINIGTESKÖNIGREICHVerfassungsbestimmungenKe<strong>in</strong>e schriftlicheVerfassungZYPERN Art. 28 derVerfassungWichtigste Rechtsvorschriften zur Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierungGroßbritannien: Rassenbeziehungsgesetz 1976, zuletzt geändert durchdie Rassenbeziehungsverordnung 2003Nordirland: Rassenbeziehungsordnung (NI) 1997, zuletzt geändertdurch die Verordnung zur Rassenbeziehungsordnung 2003Großbritannien: Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2005 zurÄnderung <strong>des</strong> Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes von 1995Großbritannien: Gesetz über sonderpädagogische Förderung undBeh<strong>in</strong>derungen 2001Nordirland: Verordnung (NI) 2004 zur Änderung <strong>des</strong> Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes1995Großbritannien: Beschäftigungsgleichstellungsverordnung (sexuelleAusrichtung) 2003, geändert durch die Verordnung 2005 über dasGesetz über zivilrechtliche Partnerschaften von 2004 (Folge undergänzende Änderungen nachrangiger Rechtsvorschriften) (Wales)und durch die Verordnung 2005 über das Gesetz über zivilrechtlichePartnerschaften 2004 (Folgeänderungen) (Schottland)Nordirland: Beschäftigungsgleichstellungsverordnung (sexuelle Ausrichtung)(NI) 2003: Verordnung 2005 über das Gesetz über zivilrechtlichePartnerschaften 2004 (Änderungen nachrangiger Rechtsvorschriften)(Nr. 2)Großbritannien: Beschäftigungsgleichstellungsverordnung (Religionund Weltanschauung) 2003Nordirland: Verordnung über faire Beschäftigung und Behandlung (NI)1998, zuletzt geändert durch die Verordnung über faire Beschäftigung2003.Abgedeckte GründeRasse und ethnische Herkunft, Hautfarbe,Nationalität und nationale HerkunftRasse und ethnische Herkunft, Hautfarbe,Nationalität und nationale HerkunftBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungBeh<strong>in</strong>derungSexuelle AusrichtungSexuelle AusrichtungReligion und WeltanschauungReligiöse Überzeugung und politische Me<strong>in</strong>ungGroßbritannien: Gleichstellungsgesetz 2006 Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, e<strong>in</strong>schließlichGeschlechtGroßbritannien: Beschäftigungsgleichstellungsverordnung (Alter) 2006 AlterNordirland: Beschäftigungsgleichstellungsverordnung (Alter) 2006 AlterDas Gesetz zur Bekämpfung von Rassismus und weiteren Diskrim<strong>in</strong>ierungen(Kommissar) Nr. 42(1)/2004Rasse, Geme<strong>in</strong>schaft, Sprache, Hautfarbe,Religion, politische oder andere Weltanschauung,nationale oder ethnische Herkunft, besondereBedürfnisse, Alter und sexuelle Ausrichtung(ernennt den Ombudsmann zur Gleichbehandlungsstelle)Gleichbehandlungsgesetz Nr. 59(I)/2004 (Rasse oder ethnische Herkunft) Rasse oder ethnische Herkunft (Umsetzung derRassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ie)Gesetz zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf Nr. 58 (1)/2004 Rassische oder ethnische Herkunft, Religion undWeltanschauung, Alter, sexuelle Ausrichtung(Umsetzung der Beschäftigungsrichtl<strong>in</strong>ie)Gesetz Nr. 127(I)/2000 über Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen, geänderteFassung Nr. 57(I)/2004Beh<strong>in</strong>derung109 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung Mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung Belästigung Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierungBELGIEN Gesetz über die Rassengleichheitund Allgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;von derDeutschsprachigen Geme<strong>in</strong>schaft,der FranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft, der WallonischenRegion und der FlämischenRegion/Geme<strong>in</strong>schaft verabschiedeteDekreteBULGARIEN Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenDÄNEMARK Gesetz zum Verbot derungleichen Behandlung auf demArbeitsmarkt und Gesetz zumVerbot der Ungleichbehandlungaufgrund der Rasse oder derEthnizitätGesetz über die Rassengleichheitund Allgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;von derDeutschsprachigen Geme<strong>in</strong>schaft,der FranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft, der WallonischenRegion und der FlämischenRegion/Geme<strong>in</strong>schaft verabschiedeteDekreteGesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derungleichen Behandlung auf demArbeitsmarkt und Gesetz zumVerbot der Ungleichbehandlungaufgrund der Rasse oder derEthnizitätGesetz über die Rassengleichheitund Allgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Dekret derFlämischen Region/Geme<strong>in</strong>schaft;Gesetz vom 11. Juni 2002 überden Schutz vor Gewalt undmoralischer oder sexuellerBelästigung am Arbeitsplatz;StrafgesetzbuchGesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derungleichen Behandlung auf demArbeitsmarkt und Gesetz zumVerbot der Ungleichbehandlungaufgrund der Rasse oder derEthnizitätGesetz über die Rassengleichheitund Allgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;von derDeutschsprachigen Geme<strong>in</strong>schaft,der FranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft, der WallonischenRegion und der FlämischenRegion/Geme<strong>in</strong>schaft verabschiedeteDekrete; StrafgesetzbuchGesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenStrafgesetzbuch, Gesetz zumVerbot der ungleichen Behandlungauf dem Arbeitsmarktund Gesetz zum Verbot derUngleichbehandlung aufgrundder Rasse oder der EthnizitätDEUTSCHLAND Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzESTLAND Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzFINNLAND Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Prov<strong>in</strong>zgesetz über die Verh<strong>in</strong>derungvon Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Prov<strong>in</strong>zgesetz über die Verh<strong>in</strong>derungvon Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Prov<strong>in</strong>zgesetz über die Verh<strong>in</strong>derungvon Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzProv<strong>in</strong>zgesetz über die Verh<strong>in</strong>derungvon Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnFRANKREICH Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496GRIECHENLAND Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005IRLAND Gesetz über Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf1998-2007, Gleichstellungsgesetz2000-2004ITALIEN Dekret 215/2003 und Dekret216/2003Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005Gesetz über Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf1998-2007, Gleichstellungsgesetz2000-2004Dekret 215/2003 und Dekret216/2003Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005Gesetz über Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf1998-2007, Gleichstellungsgesetz2000-2004Dekret 215/2003 und Dekret216/2003Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005Gesetz über Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf1998-2007, Gleichstellungsgesetz2000-2004Dekret 215/2003 und Dekret216/2003LETTLAND Arbeitsrecht Arbeitsrecht Arbeitsrecht ArbeitsrechtLITAUEN Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzLUXEMBURG Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzMALTA Rechtsh<strong>in</strong>weise 461 von 2004 undVerordnung über die Gleichbehandlungder MenschenNIEDERLANDE Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz,Gesetz zum Verbot derDiskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen <strong>des</strong>Alters, Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzRechtsh<strong>in</strong>weise 461 von 2004 undVerordnung über die Gleichbehandlungder MenschenAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz,Gesetz zum Verbot derDiskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen <strong>des</strong>Alters, Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzÖSTERREICH Alle Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetze Gleichbehandlungsgesetz,Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz,Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetzund ähnlicher Wortlaut <strong>in</strong> denmeisten Lan<strong>des</strong>gesetzenAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzRechtsh<strong>in</strong>weise 461 von 2004 undVerordnung über die Gleichbehandlungder MenschenAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz,Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzund Gesetz zumVerbot der Diskrim<strong>in</strong>ierung ausGründen <strong>des</strong> AltersGleichbehandlungsgesetz,Strafgesetzbuch, Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz,Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetzund alleGesetze der Bun<strong>des</strong>länderAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzRechtsh<strong>in</strong>weise 461 von 2004 undVerordnung über die Gleichbehandlungder MenschenAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz,Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzund Gesetz zumVerbot der Diskrim<strong>in</strong>ierung ausGründen <strong>des</strong> AltersBun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetze,Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz,Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetzNovember 2009110


Unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung Mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung Belästigung Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierungPOLEN Arbeitsgesetzbuch Arbeitsgesetzbuch Arbeitsgesetzbuch; Gesetz über die Beschäftigungsförderung unddie Arbeitsmarkt<strong>in</strong>stitutionenArbeitsgesetzbuchPORTUGAL Gesetz 18/2004 (Rasse undethnische Herkunft), Gesetz35/2004 (Beschäftigung), Gesetz46/2006 (Beh<strong>in</strong>derung)Gesetz 18/2004, Gesetz 35/2004,Gesetz 46/2006Gesetz 35/2004 Gesetz 18/2004, Gesetz 35/2004,Gesetz 46/2006RUMÄNIEN Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzSCHWEDEN Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzSLOWAKEI Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzSLOWENIEN Gleichbehandlungsgesetz,Beschäftigungsbeziehungsgesetz,Gesetz über die beruflicheWiedere<strong>in</strong>gliederung undBeschäftigung von Menschen mitBeh<strong>in</strong>derungenSPANIEN Gesetz 62/2003, Verfassungsgesetz4/2000TSCHECHISCHEREPUBLIKGesetz Nr. 435/2004, Slg. zur Beschäftigung;Gesetz Nr. 361/2003über Dienstbeziehungen vonMitgliedern der Sicherheitskräfte;Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGleichbehandlungsgesetz,Beschäftigungsbeziehungsgesetz,Gesetz über die beruflicheWiedere<strong>in</strong>gliederung undBeschäftigung von Menschen mitBeh<strong>in</strong>derungenGleichbehandlungsgesetz,BeschäftigungsbeziehungsgesetzGesetz 62/2003 Gesetz 62/2003 Gesetz 62/2003Gesetz Nr. 435/2004, Slg. zur Beschäftigung;Gesetz Nr. 361/2003über Dienstbeziehungen vonMitgliedern der Sicherheitskräfte;Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGesetz Nr. 435/2004, Slg. zur Beschäftigung;Gesetz Nr. 361/2003über Dienstbeziehungen vonMitgliedern der Sicherheitskräfte;Gesetz Nr. 221/1999 überdie Dienstbeziehungen vonMitgliedern der Streitkräfte;Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGleichbehandlungsgesetz,BeschäftigungsbeziehungsgesetzGesetz über Dienstbeziehungenvon Mitgliedern der Streitkräfte;Gesetz über Dienstbeziehungenvon Mitgliedern der Sicherheitskräfteund Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzUNGARN Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzVEREINIGTESKÖNIGREICHGroßbritannien: Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Rassenbeziehungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelleAusrichtung), Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religion oder Weltanschauung),Gleichstellungsgesetz 2006,Nordirland: Rassenbeziehungsordnung,Verordnung über faireBeschäftigung und Behandlung,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung)2006ZYPERN Gesetz über Gleichbehandlungungeachtet von Rasse oderethnischer Herkunft, Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf, Gesetz überPersonen mit Beh<strong>in</strong>derungenRichterliche Auslegungerforderlich, da es ke<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>itionvon mittelbarer Diskrim<strong>in</strong>ierunggibt. Großbritannien: Rassenbeziehungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung), Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religion oder Weltanschauung),Gleichstellungsgesetz 2006,Nordirland: Rassenbeziehungsordnung,Verordnung über faireBeschäftigung und Behandlung,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung),Verordnung 3 der Verordnung von2006 über die Gleichbehandlungbei der Beschäftigung (Alter),Gleichstellungsgesetzverordnung(sexuelle Ausrichtung) (NI) 2006Gesetz über Gleichbehandlungungeachtet von Rasse oderethnischer Herkunft, Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf, Gesetz überPersonen mit Beh<strong>in</strong>derungenRichterliche Auslegungeventuell erforderlich, Großbritannien:Rassenbeziehungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelleAusrichtung), Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religion oder Weltanschauung),Gleichstellungsgesetz 2006,Nordirland: Rassenbeziehungsordnung,Verordnung über faireBeschäftigung und Behandlung,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung)Gesetz über Gleichbehandlungungeachtet von Rasse oderethnischer Herkunft, Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf, Gesetz überPersonen mit Beh<strong>in</strong>derungenRichterliche Auslegung eventuellerforderlich, Großbritannien:Rassenbeziehungsgesetz, Beh<strong>in</strong>dertendiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Nordirland: Rassenbeziehungsordnung,Verordnung über faireBeschäftigung und Behandlung;Verordnung 5 der Verordnung von2006 über die Gleichbehandlungbei der Beschäftigung (Alter)verbietet Anweisungen zurDiskrim<strong>in</strong>ierung sowohl <strong>in</strong> GB alsauch <strong>in</strong> NordirlandGesetz über Gleichbehandlungungeachtet von Rasse oderethnischer Herkunft, Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf, Gesetz überPersonen mit Beh<strong>in</strong>derungen111 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Beschäftigung Sozialschutz Soziale Vergünstigungen Bildung Waren undDienstleistungen(e<strong>in</strong>schließlich Wohnung)BELGIEN Gesetz über dieRassengleichheit undAllgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;vonder DeutschsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft, derFranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft, derWallonischen Regionund der FlämischenGeme<strong>in</strong>schaft/Regionverabschiedete Dekrete;durch die Verordnungvom 22. März 2007 <strong>in</strong> derRegion Brüssel-Hauptstadtnicht vollständigumgesetztBULGARIEN Gesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungenDÄNEMARK Gesetz zum Verbot derungleichen Behandlungauf dem ArbeitsmarktGesetz über dieRassengleichheit undAllgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derUngleichbehandlungaufgrund der Rasse oderder EthnizitätGesetz über dieRassengleichheit undAllgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;von derFlämischen Geme<strong>in</strong>schaft/Region, der FranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaftund der WallonischenRegion verabschiedeteDekreteGesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derUngleichbehandlungaufgrund der Rasse oderder EthnizitätDekrete der FlämischenGeme<strong>in</strong>schaft/Region undder FranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaftGesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derUngleichbehandlungaufgrund der Rasse oderder EthnizitätGesetz über dieRassengleichheit undAllgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Dekrete der FlämischenGeme<strong>in</strong>schaft/Region, derFranzösischsprachigenGeme<strong>in</strong>schaft und derWallonischen Region. Dersoziale Wohnungsbau iste<strong>in</strong>e regionale Zuständigkeitund abgedeckt durchdas Rahmendekret zumDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotder Flämischen Geme<strong>in</strong>schaft/Region,durch das Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsdekretderWallonischen Region unddurch e<strong>in</strong>e spezifischeVerordnung der RegionBrüssel-HauptstadtGesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot derUngleichbehandlungaufgrund der Rasse oderder EthnizitätDEUTSCHLAND Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzESTLAND Gleichbehandlungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzLohngesetzFINNLAND Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Prov<strong>in</strong>zgesetz überdie Verh<strong>in</strong>derung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-Inseln ( 107 )Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Prov<strong>in</strong>zgesetz überdie Verh<strong>in</strong>derung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Prov<strong>in</strong>zgesetz überdie Verh<strong>in</strong>derung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz,Åland-Inseln:Prov<strong>in</strong>zgesetz über dieVerh<strong>in</strong>derung von Diskrim<strong>in</strong>ierung;Prov<strong>in</strong>zgesetzüber das Musik<strong>in</strong>stitutvon Åland; Prov<strong>in</strong>zgesetzüber die Bildung <strong>in</strong> derSekundarstufe; Prov<strong>in</strong>zgesetzüber die Volksschulevon Åland; Prov<strong>in</strong>zgesetzüber die Universität vonÅlandNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzProv<strong>in</strong>zgesetz überdie Verh<strong>in</strong>derung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland-InselnFRANKREICH Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496 Gesetz 2008-496,Strafgesetzbuch( 107 ) Das Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz gilt auch im H<strong>in</strong>blick auf privat angestellte Personen und Staatsbeamte, die auf den Åland-Inseln arbeiten. Das Prov<strong>in</strong>zgesetzgilt im H<strong>in</strong>blick auf Personen, die von den Åland-Inseln oder e<strong>in</strong>er der Geme<strong>in</strong>den auf den Åland-Inseln als Beamte beschäftigt werden, sowiefür Selbstständige.November 2009112


Beschäftigung Sozialschutz Soziale Vergünstigungen Bildung Waren undDienstleistungen(e<strong>in</strong>schließlich Wohnung)GRIECHENLAND Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005IRLAND Gesetz über Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf 1998-2007,Rentengesetz 1990-2004;Gesetz über unfaireEntlassungen 1977-1993;Gleichstellungsgesetz2000-2004; Paragraph 22<strong>des</strong> Sozialschutzgesetzes2004ITALIEN Dekret 215/2003 undDekret 216/2003LETTLAND Arbeitsgesetz, GesamtstaatlichesGesetz für denöffentlichen Dienst undBildungsgesetzLITAUEN Gleichbehandlungs gesetz(Selbstständigkeitausgenommen)LUXEMBURG Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzGesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005Gleichstellungsgesetz2000-2004Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005(Entscheidender Faktorwird die Auslegung <strong>des</strong>Gleichstellungsgesetzes2000-2004 se<strong>in</strong>)Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005Gleichstellungsgesetz2000-2004;Bildungsgesetz 1998;M<strong>in</strong>isterielle Leitl<strong>in</strong>ien fürdie Grundschulbildungvon Travellern; Gesetzüber Gleichstellung <strong>in</strong>Beschäftigung und Beruf1998-2004; Gesetz für dieBildung von Personen mitsonderpädagogischemFörderungsbedarf 2004Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005Gleichstellungsgesetz2000-2004; Gesetz überalkoholische Getränke2003;Wohnungswesen:Gleichstellungsgesetz2000-2004, Wohnungsgesetz(Unterkünftefür Traveller) 1998,Wohnungsgesetz (sonstigeBestimmungen) 2002Dekret 215/2003 ( 108 ) Dekret 215/2003 Dekret 215/2003 Dekret 215/2003Sozialversicherungsgesetzund VerbraucherschutzgesetzRichterliche Auslegung<strong>des</strong> GleichbehandlungsgesetzeserforderlichAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzGesetz über SozialdienstleistungenundVerbraucherschutzgesetzRichterliche Auslegung<strong>des</strong> GleichbehandlungsgesetzeserforderlichAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzBildungsgesetz (Ausnahme:Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlter, Beh<strong>in</strong>derung,sexuelle Ausrichtung)Verbraucherschutzgesetzund SozialversicherungsgesetzGleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz(richterliche Auslegung <strong>in</strong>Bezug auf das Wohnungswesenerforderlich)Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzMALTA Gesetz über Beschäftigungund Arbeitsbeziehungen2002; Rechtsh<strong>in</strong>weis461/2004; Gesetz überBeschäftigung undAusbildungsdiensteNIEDERLANDE Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz;Gesetzzum Verbot der Diskrim<strong>in</strong>ierungaus Gründen <strong>des</strong>Alters; Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzVerordnung über dieGleichbehandlung derMenschenAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz(nur fürden Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrundRasse)Die maltesischenRechtsvorschriftenerwähnen die Kategorie„soziale Vergünstigungen“nicht ausdrücklich; <strong>in</strong>verschiedenen Rechtsvorschriftens<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>igespezifische Bestimmungenzu f<strong>in</strong>denAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz(nur fürden Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrundRasse)Verordnung über dieGleichbehandlungder Menschen,Chancengleichheitsgesetz2000 (Menschen mitBeh<strong>in</strong>derung)Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzVerordnung über dieGleichbehandlung derMenschenAllgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz( 108 ) Im H<strong>in</strong>blick auf Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie Güter und Dienstleistungen, e<strong>in</strong>schließlich Unterkunft, s<strong>in</strong>d Religion und Nationalitätvon Gesetz 286/1998 abgedeckt.113 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Beschäftigung Sozialschutz Soziale Vergünstigungen Bildung Waren undDienstleistungen(e<strong>in</strong>schließlich Wohnung)ÖSTERREICH Gleichbehandlungsgesetz;Gesetz über dieGleichbehandlungskommissionund dieGleichbehandlungsanwaltschaft;Bun<strong>des</strong>gesetz überdie Gleichbehandlung;Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetzzur Beschäftigungvon Menschen mitBeh<strong>in</strong>derungen; Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz,Bun<strong>des</strong>beh<strong>in</strong>dertengesetz;Lan<strong>des</strong>gleichbehandlungsgesetzeund/oderLan<strong>des</strong>antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzePOLEN Arbeitsgesetzbuch(teilweise)PORTUGAL Gesetz 35/2004,Arbeitsgesetzbuch, Gesetz38/2004, Gesetz 46/2006Gleichbehandlungsgesetz(nur aus Gründenethnischer Zugehörigkeit);für alle Gründe <strong>in</strong> denmeisten Lan<strong>des</strong>gesetzen(ausgenommenNiederösterreich)Gerichtliche Auslegung<strong>des</strong> Gesetzes über dasSozialversicherungssystem,das Gesetz überSozialfürsorge und dasGesetz über ärztlicheBehandlung erforderlichGesetz 18/2004, Gesetz4/2007 (Basisgesetz überdas Sozialversicherungssystem)Gleichbehandlungsgesetz;für alle Gründe <strong>in</strong> denmeisten Lan<strong>des</strong>gesetzen(ausgenommenNiederösterreich)Richterliche Auslegung<strong>des</strong> Gesetzes überFamilienzuschüsseerforderlich (Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründenichtaufgelistet), ebenso <strong>des</strong>Gesetzes über Alters- undInvaliditätsrenten aus demSozialversicherungsfondsGesetz 18/2004, Gesetz4/2007 (Grundgesetz überdas Sozialversicherungssystem)Gleichbehandlungsgesetz;für alle Gründe <strong>in</strong> denmeisten Lan<strong>des</strong>gesetzen(ausgenommenNiederösterreich)Bildungsgesetz, Gesetzeüber nationale und ethnischeM<strong>in</strong>derheiten, Gesetzzum BildungssystemGesetz 115/1997(Basisgesetz über dasBildungssystem), Gesetz134/1999; Gesetz 46/2006;ArbeitsgesetzbuchGleichbehandlungsgesetz(ethnische Zugehörigkeit);Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz(Beh<strong>in</strong>derung);für alle Gründe <strong>in</strong>den meisten Lan<strong>des</strong>gesetzen(ausgenommenNiederösterreich)Richterliche Auslegung<strong>des</strong> Gesetzes überBagatelldelikte erforderlich(ke<strong>in</strong>e explizite Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsklausel<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigenGesetzen zum Wohnungswesen)Gesetz 18/2004, Gesetz46/2006, Gesetz 134/99RUMÄNIEN Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gericht muss dieBed<strong>in</strong>gungen für die imGleichbehandlungsgesetzenthaltenen AusnahmenbewertenSLOWAKEI Arbeitsgesetzbuch,GleichbehandlungsgesetzSCHWEDEN Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz(Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrundAlter nichtabgedeckt)Soziale Vergünstigungens<strong>in</strong>d im Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzke<strong>in</strong>eKategorieGleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Schulgesetz, Gleichbehandlungsgesetz,Hochschulgesetz, Gesetzüber das Grund- undSekundarschulsystemDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzDiskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetz(Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrundAlter nichtabgedeckt)Gleichbehandlungsgesetz,VerbraucherschutzgesetzWohnungswesen:Gleichbehandlungsgesetz<strong>in</strong> beschränktem MaßeSLOWENIEN Beschäftigungsbeziehungsgesetz,GleichbehandlungsgesetzGleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzNovember 2009114


Beschäftigung Sozialschutz Soziale Vergünstigungen Bildung Waren undDienstleistungen(e<strong>in</strong>schließlich Wohnung)SPANIEN Gesetz 62/2003 Gesetz 62/2003 Gesetz 62/2003 Gesetz 62/2003 Gesetz 62/2003TSCHECHISCHERepublikArbeitsgesetzbuch2007; Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Beschäftigungsgesetz;Gesetz über Selbstständigkeit;Lohngesetz;Gehaltsgesetz; Gesetzüber Dienstbeziehungenvon Beamten derStaatsverwaltung; Gesetzüber Dienstbeziehungenvon Mitgliedern derStreitkräfte; Schulgesetz;Hochschulgesetz undVere<strong>in</strong>sgesetzAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Gesetz über staatlichesoziale Sicherung; Gesetzüber Sozialdienstleistungen;Rentenversicherungsgesetz;Gesetz zurArbeitnehmerkrankenversicherung;Gesetz überGesundheitsfürsorge fürdie BevölkerungZivilgesetzbuch,Vertragsgesetz und Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzZivilgesetzbuch; Gesetzüber Vorschulen, GrundundSekundarschulensowie höhere beruflicheund andere Bildung;Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzVerbraucherschutzgesetzund Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzUNGARN Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz,VerbraucherschutzgesetzWohnungswesen:GleichbehandlungsgesetzVEREINIGTESKÖNIGREICHGroßbritannien:Rassenbeziehungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung);Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religionund Weltanschauung);Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Alter) 2006;Nordirland: Rassenbeziehungsordnung;Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelleAusrichtung); Verordnungüber faire Beschäftigungund Behandlung;Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzZYPERN Gesetz über Gleichbehandlungungeachtet vonRasse oder ethnischerHerkunft; Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong>Beschäftigung und Beruf;Gesetz über Personenmit Beh<strong>in</strong>derungenund Gesetz über unfaireEntlassungenIm Vere<strong>in</strong>igten Königreich;<strong>in</strong> Großbritannienteilweise abgedeckt:Rassenbeziehungsgesetz;Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Gleichstellungsgesetz;Nordirland:Rassenbeziehungsordnung;Verordnung überfaire Beschäftigungund Behandlung;Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGesetz über Gleichbehandlungungeachtet vonRasse oder ethnischerHerkunft; Gesetz überGleichbehandlung <strong>in</strong>Beschäftigung und Beruf;Gesetz über Personenmit Beh<strong>in</strong>derungen undGesetz über staatlicheFürsorgeGroßbritannien:Rassenbeziehungsgesetz;Beh<strong>in</strong>dertendiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Gleichstellungsgesetz;Nordirland: RassenbeziehungsordnungGesetz über Gleichbehandlungungeachtet vonRasse oder ethnischerHerkunft und Gesetz überPersonen mit Beh<strong>in</strong>derungenGroßbritannien:Rassenbeziehungsgesetz,Gleichstellungsgesetz,Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung),Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religionoder Weltanschauung);Gesetz über sonderpädagogischeFörderung undBeh<strong>in</strong>derungen 2001,Nordirland: Verordnungüber faire Beschäftigungund Behandlung; Rassenbeziehungsordnung,Gesetz über sonderpädagogischeFörderung undBeh<strong>in</strong>derungen (NI)InternationaleVere<strong>in</strong>barungen; Gesetzüber Gleichbehandlungungeachtet von Rasse oderethnischer HerkunftGroßbritannien:Rassenbeziehungsgesetz;Beh<strong>in</strong>dertendiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz;Gleichstellungsgesetz,Nordirland:Rassenbeziehungsordnung,Verordnung überfaire Beschäftigung undBehandlung,Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsverordnung2006Gesetz überGleichbehandlungungeachtet von Rasseoder ethnischer Herkunft,Gesetz zur Änderung <strong>des</strong>Ratifizierungsgesetzes<strong>des</strong> Übere<strong>in</strong>kommens zurBeseitigung aller Formenvon Diskrim<strong>in</strong>ierung 1967115 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN FÜR MENSCHEN MITBEHINDERUNGBELGIEN Gesetz über die Rassengleichheit und das Allgeme<strong>in</strong>e Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzBULGARIEN Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen, Gesetz über die Integrationvon Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen, Arbeitsgesetzbuch undGesetz über gesunde und sichere Arbeitsbed<strong>in</strong>gungenDÄNEMARK Gesetz zum Verbot der ungleichen Behandlung auf demArbeitsmarktDEUTSCH-LANDWESENTLICHE UND ENTSCHEIDENDE BERUFLICHE VORAUS-SETZUNGGesetz über die Rassengleichheit und das Allgeme<strong>in</strong>e Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzGesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenGesetz zum Verbot der ungleichen Behandlung auf demArbeitsmarktSozialgesetzbuch, Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzESTLAND Gleichbehandlungsgesetz GleichbehandlungsgesetzFINNLAND Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz ( 109 ) Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz; Prov<strong>in</strong>zgesetz über die Vorbeugunggegen Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> der Prov<strong>in</strong>z Åland-InselnFRANKREICH Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetz, Arbeitsgesetzbuch, Gesetz83-634GRIECHEN-LANDGesetz über die Durchführung <strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005Gesetz 2008-496 und ArbeitsgesetzbuchGesetz über die Durchführung <strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung3304/2005IRLAND Gesetz über Gleichstellung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf 1998-2007 Gesetz über Gleichstellung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf 1998-2004ITALIEN Ke<strong>in</strong>e generelle Pflicht für Arbeitnehmer Dekret 215/2003 und Dekret 216/2003LETTLAND Arbeitsrecht ArbeitsrechtLITAUEN Richterliche Auslegung <strong>des</strong> GleichbehandlungsgesetzesGleichbehandlungsgesetzerforderlichLUXEMBURG Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz Allgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzMALTA Chancengleichheitsgesetz 2000 (Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung) undGleichbehandlung <strong>in</strong> beschäftigungsrechtlichen RegelungenRechtsh<strong>in</strong>weis 461 von 2004, Gesetz über Beschäftigung undArbeitsbeziehungen und Verordnung über die Gleichbehandlungder MenschenNIEDERLANDE Beh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz (nur Rasse undGeschlecht)ÖSTERREICH Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz und Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungsgesetzAlle Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>gesetze( 109 ) Gesetz über Beschäftigungsverträge 55/2001, gültig auch für die Åland-Inseln für privat angestellte Personen und Staatsbeamte. Für von den Åland-Inselnoder von e<strong>in</strong>er der Geme<strong>in</strong>den der Åland-Inseln als Beamte beschäftigte Personen: Prov<strong>in</strong>zgesetz über die Verh<strong>in</strong>derung von Diskrim<strong>in</strong>ierung.November 2009116


ANGEMESSENE VORKEHRUNGEN FÜR MENSCHEN MITBEHINDERUNGPOLEN Gesetz über die berufliche und soziale Wiedere<strong>in</strong>gliederung undBeschäftigung von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen, geändert 2003,teilweise im ArbeitsgesetzbuchPORTUGAL Art. 73 und 74 Arbeitsgesetzbuch, Regierungsdekret 163/2006vom 8. August 2006 zur Billigung der Pläne für die Zugänglichkeitzu Gebäuden und öffentlichen Räumen, enthält die im Gesetz38/2004 festgehaltenen GrundsätzeWESENTLICHE UND ENTSCHEIDENDE BERUFLICHE VORAUS-SETZUNGArbeitsgesetzbuchGesetz 18/2004, Gesetz 35/2004, ArbeitsgesetzbuchRUMÄNIEN Ke<strong>in</strong>e Bestimmungen GleichbehandlungsgesetzSCHWEDEN Ke<strong>in</strong>e Rechtsgrundlage notwendig; das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzist im H<strong>in</strong>blick auf Beh<strong>in</strong>derung asymmetrischSLOWAKEI Gleichbehandlungsgesetz Gleichbehandlungsgesetz, ArbeitsgesetzbuchSLOWENIEN Gesetz über die berufliche Wiedere<strong>in</strong>gliederung und Beschäftigungvon Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen, Gesetz über die RentenundArbeitsunfähigkeitsversicherung, Übere<strong>in</strong>kommen über dieRechte von Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen (unmittelbar gültig)SPANIEN Gesetz 51/2003 (Beh<strong>in</strong>derung allgeme<strong>in</strong>), Gesetz 13/1982 überdie soziale Integration Beh<strong>in</strong>derter (Beschäftigung)TSCHE-CHISCHEREPUBLIKArbeitsgesetzbuch 2007, Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz, Gesetz zurBeschäftigungUNGARN Teilweise im Gesetz XXVI von 1998 über die Rechte von Personenmit Beh<strong>in</strong>derungen und die Gewährleistung ihrer ChancengleichheitVEREINIGTESKÖNIGREICHBeschäftigungsbeziehungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz2004Gesetz 62/2003Arbeitsgesetzbuch 2007 und Gesetz zur BeschäftigungGleichbehandlungsgesetzBeh<strong>in</strong>derungsdiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz Großbritannien: Rassenbeziehungsgesetz, Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung), Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(Religion oder Weltanschauung),Nordirland: Rassenbeziehungsordnung, Beschäftigungsgleichstellungsverordnung(sexuelle Ausrichtung), Verordnung über faireBeschäftigung und BehandlungZYPERN Gesetz über Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen Gesetz über den Öffentlichen Dienst, Gesetz über Personen mitBeh<strong>in</strong>derungen und Gesetz über Gleichbehandlung ungeachtetvon Rasse und ethnischer Herkunft117 November 2009


Im S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungBELGIEN Zentrum fürChancengleichheitund Bekämpfung vonRassismus auf Bun<strong>des</strong>ebene;zwischen derBun<strong>des</strong>regierung und dene<strong>in</strong>zelnen Regional- undGeme<strong>in</strong>deregierungens<strong>in</strong>d noch ZusammenarbeitsprotokolleoderKollaborationsabkommenabzuschließenBULGARIEN Kommission für denSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungenDÄNEMARK Dänisches Institut fürMenschenrechte<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Instrument zurErnennungAllgeme<strong>in</strong>es Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzvom 10.Mai 2007 zur Bekämpfungbestimmter Formen vonDiskrim<strong>in</strong>ierung undAbänderung <strong>des</strong> Gesetzesvom 15. Februar 1993über die Schaffung e<strong>in</strong>esZentrums für Chancengleichheitund Bekämpfung<strong>des</strong> Rassismus <strong>in</strong>se<strong>in</strong>er durch das Gesetzvom 25. Februar 2003abgeänderten FassungGesetz zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungen,13. September 2003Gesetz über das Zentrumfür Internationale Studienund Menschenrechte zurE<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> Institutsfür MenschenrechteE<strong>in</strong>richtung für andereGründeAlle <strong>in</strong> Art. 13 EG-Vertrag genanntenDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründemit Ausnahme vonGeschlecht, und weitereGründeAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeNe<strong>in</strong> (obwohl Verletzungender allgeme<strong>in</strong>enMenschenrechteabgedeckt s<strong>in</strong>d)Leistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )UnabhängigeUmfragenja ja jaRichterlicheAuslegung <strong>des</strong>Gesetzes zumSchutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungeventuellerforderlichja jaja ja jaGibt EmpfehlungenabNovember 2009118


DEUTSCH-LANDIm S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ESTLAND Rechtskanzler (oderJustizkanzler)FINNLAND Ombudsmann fürM<strong>in</strong>derheiten und derDiskrim<strong>in</strong>ierungsombudsmannfür die Åland-InselnFRANKREICH Hohe Behörde gegenDiskrim<strong>in</strong>ierung und fürGleichstellung (HALDE)Instrument zurErnennungE<strong>in</strong>richtung für andereGründeGleichbehandlungsgesetz Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGesetz über denJustizkanzlerGesetz über denOmbudsmann für M<strong>in</strong>derheitenund den Diskrim<strong>in</strong>ierungsausschuss(660/2001) <strong>in</strong> se<strong>in</strong>ergeänderten Fassung;Prov<strong>in</strong>zgesetz überden Ombudsmann fürDiskrim<strong>in</strong>ierung (67/2005)und Prov<strong>in</strong>zgesetz überdie Verh<strong>in</strong>derung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> derProv<strong>in</strong>z Åland (66/2005)Gesetz Nr. 2004-1486vom 30. Dezember 2004,Gesetz über Chancengleichheitvom 30. März2006Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeLeistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )UnabhängigeUmfragenja ja jaja ne<strong>in</strong> jane<strong>in</strong> ja ja jaAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeja ja jaGibt Empfehlungenab( 110 ) Den Ergebnissen <strong>in</strong> dieser Spalte liegt e<strong>in</strong>e grobe Übersicht über die große Bandbreite an möglichen Unterstützungsleistungen für Opfer zugrunde.Die Auflistung stellt ke<strong>in</strong>e Bewertung <strong>des</strong>sen dar, <strong>in</strong>wieweit die Anforderung gemäß Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43 erfüllt wird, dass Gleichbehandlungsstellen„unabhängige Unterstützung” gewähren. Deshalb wurden e<strong>in</strong>erseits für Stellen, die unabhängige Unterstützungs- oder Beratungsleistungen für Opfererbr<strong>in</strong>gen, positive Angaben gemacht und andererseits für diejenigen Stellen, die Beschwerden über Diskrim<strong>in</strong>ierungen aufnehmen und untersuchen(gerichtsähnliche Stellen). Weitere Informationen hierzu f<strong>in</strong>den Sie im Themenbericht von Professor Rikki Holtmaat „Katalysatoren für den Wandel?Gleichbehandlungsstellen gemäß Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43” für das Europäische Netzwerk der Rechtsexperten im Bereich Nicht-Diskrim<strong>in</strong>ierung (März 2006).119 November 2009


<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>GRIECHEN-LANDIm S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungInstrument zurErnennungOmbudsmann Gesetz über die Durchführung<strong>des</strong> Grundsatzesder Gleichbehandlung3304/2005IRLAND Gleichstellungsbehörde(GB), Gleichstellungsgericht(GG)ITALIEN Nationales Büro gegenrassistische Diskrim<strong>in</strong>ierungen(UNAR)Gesetz über die Gleichstellung<strong>in</strong> Beschäftigungund Beruf 1998, geändertdurch das Gleichstellungsgesetz2004 unddas Gleichstellungsgesetz2000, wie geändert durchdas Gleichstellungsgesetz2004LETTLAND Ombudsmann Gesetz über denOmbudsmann vom6. April 2006LITAUEN Ombudsmann fürChancengleichheitLUXEMBURG Zentrum für GleichbehandlungMALTA Gleichstellungskommission(vorher: Kommissionfür die Förderung vonChancengleichheit fürMänner und Frauen)E<strong>in</strong>richtung für andereGründeAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeLeistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )UnabhängigeUmfragenne<strong>in</strong> ja jaGB: jaGG: ne<strong>in</strong>GB: jaGG: ne<strong>in</strong>Gesetzesdekret 215/2003 ne<strong>in</strong> ja ja jaDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründenicht im E<strong>in</strong>zelnengenanntGleichbehandlungsgesetz Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAllgeme<strong>in</strong>es GleichbehandlungsgesetzVerordnung über dieGleichbehandlung derMenschen 2007Alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeder beidenRichtl<strong>in</strong>ienGeschlecht, Rasse undethnische Herkunftja ja jane<strong>in</strong> ne<strong>in</strong> jaja ja jaja ja jaGibt EmpfehlungenabGB: jaGG: ne<strong>in</strong>November 2009120


Im S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungNIEDERLANDE Gleichbehandlungskommission(GBK)ÖSTERREICH Gleichbehandlungsanwaltschaft(GAW),Gleichbehandlungskommission(GBK)POLEN Ke<strong>in</strong>e spezialisierte Stelleim S<strong>in</strong>ne von Artikel 13(2)der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43PORTUGAL ACIDI (Hohes Kommissariatfür E<strong>in</strong>wanderung und<strong>in</strong>terkulturellen Dialog)RUMÄNIEN Nationalrat zur Bekämpfungvon Diskrim<strong>in</strong>ierungSCHWEDEN Ombudsmann fürGleichstellungInstrument zurErnennungKe<strong>in</strong>e offizielle Ernennungper Gesetz. Allerd<strong>in</strong>gsist <strong>in</strong> den erläuterndenUnterlagen zumGesetzesentwurf (AnhangSeite 20), aus dem dasGesetz vom 21. Februar2004 (Gleichbehandlungsgesetz)hervorg<strong>in</strong>g,festgehalten, dass dieUmsetzung von Artikel 13der Antirassismusrichtl<strong>in</strong>iebereits erfüllt ist, da dieNiederlande die GBKhabenGesetz über die Gleichbehandlungskommissionund die GleichbehandlungsanwaltschaftGBK/GAW-Gesetz, BGBl. INr. 66/2004E<strong>in</strong>richtung für andereGründeAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeAlle <strong>in</strong> Art. 13 EG-Vertraggenannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeLeistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )UnabhängigeUmfragenja ja jaGAW: jaGBK: jaGAW: jaGBK: ne<strong>in</strong>Ke<strong>in</strong>e Ernennung Ke<strong>in</strong>e Ernennung – – –Gibt EmpfehlungenabGAW: jaGBK: ne<strong>in</strong>Gesetzesdekret 167/2007 Rasse, Nationalität oderethnische Herkunftja ja jaRegierungsbeschluss1194 vom 27. November2001Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbotsgesetzAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenDiskrim<strong>in</strong>ierungsgrün<strong>des</strong>owie Geschlecht undTransgender-Identitätoder -Auftretenja ja ja121 November 2009


Im S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungSLOWAKEI Slowakisches NationalesZentrum für MenschenrechteSLOWENIEN Anwalt für denGleichstellungsgrundsatz/Rat der Regierung fürdie Durchsetzung <strong>des</strong>GleichbehandlungsgrundsatzesSPANIEN Rat zur Förderung derGleichbehandlungaller Personen ohneDiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrundder Rasse oder ethnischenHerkunft. Im Jahr 2008nicht operativ.TSCHE-CHISCHEREPUBLIKDer Öffentliche Rechtsverteidiger(Ombudsmann)soll ab 2010 als Gleichbehandlungsstellefungieren2010UNGARN Gleichbehandlungsbehörde<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Instrument zurErnennungGleichbehandlungsgesetzzur Änderung von GesetzNr. 308/1993, Slg. überdie E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong>Slowakischen NationalenZentrums für MenschenrechteE<strong>in</strong>richtung für andereGründeAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeGleichbehandlungsgesetz Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeLeistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )UnabhängigeUmfragenGibt Empfehlungenabja ja ja, <strong>in</strong> der PraxisRichterlicheAuslegung <strong>des</strong>Gleichbehandlungsgesetzeserforderlichne<strong>in</strong> jaGesetz 62/2003,Königliches Dekret1262/2007ne<strong>in</strong> nochunbekanntnochunbekanntnochunbekanntGleichbehandlungsgesetz Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründevorgesehen vorgesehen vorgesehenGleichbehandlungsgesetzund Regierungsdekret362/2004 über dieGleichbehandlungsstelleund ihre detaillierteVerfahrensordnung;Änderung der ETAD vomDezember 2006Alle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeja ja jaNovember 2009122


VEREINIGTESKÖNIGREICHIm S<strong>in</strong>ne von Art. 13der Rassengleichheitsrichtl<strong>in</strong>ieernannteE<strong>in</strong>richtungGroßbritannien: Kommissionfür Gleichstellungund MenschenrechteNordirland: Kommissionfür Rassengleichheit fürNordirland (ECNI)ZYPERN Verwaltungskommissar(auch Ombudsmanngenannt); <strong>in</strong>nerhalbder Behörde <strong>des</strong>Ombudsmanns werdenzwei getrennteÄmter e<strong>in</strong>gerichtet: dieGleichbehandlungsstelle(Beschäftigungsfragen)und die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsstelle(Rasse undethnische Herkunft)Instrument zurErnennungGroßbritannien:Gleichstellungsgesetz2006, Nordirland:Nordirlandgesetz 1998Das Gesetz zur Bekämpfungvon Rassismus undweiteren Diskrim<strong>in</strong>ierungen(Kommissar)E<strong>in</strong>richtung für andereGründeGroßbritannien: alleDiskrim<strong>in</strong>ierungsgründeder beiden Richtl<strong>in</strong>ien,Nordirland: alle <strong>in</strong>den zwei Richtl<strong>in</strong>iengenannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeundpolitische ÜberzeugungAlle <strong>in</strong> den zweiRichtl<strong>in</strong>ien genanntenund weitere Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründeLeistet OpfernunabhängigRechtsbeistand( 110 )CRE: jaECNI: jaUnabhängigeUmfragenCRE: jaECNI: jaGibt EmpfehlungenabCRE: jaECNI: jaja ja ja123 November 2009


Europäische Kommission<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> – E<strong>in</strong> Vergleich <strong>in</strong> den 27 EU-MitgliedstaatenLuxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union2010 – 123 S. – 22 x 22 cmISBN 978-92-79-14176-8doi:10.2767/78327Die vergleichende Analyse liefert e<strong>in</strong>en detaillierten Vergleich der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzgebung <strong>in</strong> den27 EU-Mitgliedstaaten, die <strong>in</strong> den vom Europäischen Netzwerk von Rechtsexperten für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfragen ausgearbeitetenLänderberichten umfassend beschrieben und <strong>in</strong> dieser Veröffentlichung zusammengefasst wird. Die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien2000/43/EG und 2000/78/EG genannten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe werden e<strong>in</strong>zeln und im Ganzen behandelt; der allgeme<strong>in</strong>eZweck dieses Dokuments besteht dar<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Überblick über die nationalen Rechtsrahmen <strong>in</strong> der EU zu geben.Die Druckausgabe dieser Veröffentlichung ist <strong>in</strong> Englisch, Französisch und Deutsch erhältlich.


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2010Europäisches Jahrgegen Armutund sozialeAusgrenzungFalls Sie an den Veröffentlichungen der Generaldirektion Beschäftigung,Soziales und Chancengleichheit <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d,können Sie sie unter folgender Adresse herunterladen oder kostenfrei abonnieren:http://ec.europa.eu/social/publicationsUnter der folgenden Adresse können Sie sich auch gerne für den kostenlosenE-Newsletter der Europäischen Kommission Social Europe anmelden:http://ec.europa.eu/social/e-newsletterhttp://ec.europa.eu/socialKE-32-09-181-DE-C<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> November 2009

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