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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>A. Persönlicher GeltungsbereichDie Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung undBeruf können auf alle Personen angewendet werden. Das bedeutet, dass die nationalen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften auf allePersonen Anwendung f<strong>in</strong>den, die sich <strong>in</strong> dem Staatsgebiet e<strong>in</strong>es Mitgliedstaats aufhalten, ungeachtet der Tatsache, ob es sichbei ihnen um EU-Bürger oder um Drittstaatsangehörige handelt. Insgesamt hängt der Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung wegen e<strong>in</strong>esder <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien genannten Merkmale <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten nicht von der Nationalität, Staatsbürgerschaft oder e<strong>in</strong>emAufenthaltsstatus ab ( 51 ).In Erwägungsgrund 16 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse heißt es: „Es ist wichtig, alle natürlichenPersonen gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu schützen. Die Mitgliedstaaten solltenauch, soweit es angemessen ist und im E<strong>in</strong>klang mit ihren nationalen Gepflogenheiten und Verfahren steht, den Schutz juristischerPersonen vorsehen, wenn diese aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft ihrer Mitglieder Diskrim<strong>in</strong>ierungen erleiden. In derRichtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist ke<strong>in</strong> gleichwertiger Erwägungsgrund enthalten, es gibt jedoch ke<strong>in</strong>enGrund dafür, warum nicht auch <strong>in</strong> dieser Richtl<strong>in</strong>ie sowohl natürliche als auch juristische Personen unter dem Begriff „Personen“verstanden werden sollten. In den meisten Ländern werden natürliche und juristische Personen vor Diskrim<strong>in</strong>ierung geschützt.Wenn von den Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich zwischen diesen beiden unterschieden wird, wird von dieser Vermutungausgegangen, wie beispielsweise <strong>in</strong> Bulgarien, Griechenland und Lettland. Im schwedischen Recht ( 52 ) s<strong>in</strong>d juristische Personenkategorisch von e<strong>in</strong>em entsprechenden Schutz ausgenommen. In Österreich s<strong>in</strong>d die Rechtsvorschriften so formuliert, dass derSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung nur für natürliche Personen gilt, während <strong>in</strong> Estland das Gleichbehandlungsgesetz Bezug auf die Rechtevon Personen nimmt, und die lokale Rechtstradition impliziert, dass nur natürliche Personen Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer werden können(sofern dies nicht von den nationalen Gerichten angefochten wird).In ke<strong>in</strong>er der Richtl<strong>in</strong>ien wird erklärt, ob sie so auszulegen s<strong>in</strong>d, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen für diskrim<strong>in</strong>ierendeHandlungen haften. Auch geben sie nicht an, wer genau für diskrim<strong>in</strong>ierende Verhaltensweisen haften soll. Dieses Problemwurde bereits im Kapitel über Belästigung erörtert. Die Frage der Haftung ist <strong>in</strong>sbesondere relevant <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen imBeschäftigungsbereich, da der Arbeitgeber oft die Verantwortung für die Handlungen se<strong>in</strong>er Angestellten trägt, beispielsweise bei( 51 ) In Frankreich f<strong>in</strong>det der Gleichbehandlungsgrundsatz auf Personen ohne französische Staatsangehörigkeit Anwendung, es sei denn, derGesetzgeber kann die Ungleichbehandlung mit Gegebenheiten <strong>des</strong> öffentlichen Interesses rechtfertigen, vgl. Verfassungsrat, 22. Januar 1990,296 DC, R.F.D.C. Nr. 2 1990, Anm. Favoreu.( 52 ) In Schweden hat die Diskrim<strong>in</strong>ierungsuntersuchungskommission den Schutz von juristischen Personen <strong>in</strong> bestimmten (nicht allen) vonNichtdiskrim<strong>in</strong>ierungs-Rechtsvorschriften abgedeckten Bereichen vorgeschlagen (SOU 2006:22, Seite 332 et al.). Dieser Vorschlag wurde jedochnoch nicht endgültig angenommen.November 200938

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