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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Schadens erforderlichen Maße ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung dar ( 65 ). In Bulgarien gibt es im Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung ke<strong>in</strong>eAusnahmen bezüglich Gesundheit und Sicherheit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em der geschützten Gründe, e<strong>in</strong>schließlich Beh<strong>in</strong>derung;gemäß dem Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz haben Arbeitgeber jedoch die Pflicht, ihren Arbeitnehmernnur Aufgaben zuzuweisen, die im E<strong>in</strong>klang mit ihren Fähigkeiten ( 66 ) stehen, berücksichtigt man die besonderen Gefahren fürArbeitnehmer mit e<strong>in</strong>geschränkten Arbeitsfähigkeiten ( 67 ), und e<strong>in</strong>e Reihe anderer Gesetze und sekundärer Rechtsvorschriftenzur Regelung besonderer Bereiche, beispielsweise den Transport, e<strong>in</strong>schließlich Luftverkehr, sowie andere gefahren<strong>in</strong>tensiveBeschäftigungen, sehen Gesundheitsanforderungen für den Zugang zur Beschäftigung <strong>in</strong> diesen Bereichen vor. Das rumänischeAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz sieht <strong>in</strong> ähnlicher Weise ke<strong>in</strong>e speziellen Ausnahmen <strong>in</strong> Bezug auf Beh<strong>in</strong>derung im Zusammenhangmit den Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie vor; allerd<strong>in</strong>gs wäre die allgeme<strong>in</strong>e Ausnahme der objektivenund gerechtfertigten E<strong>in</strong>schränkung aus Artikel 9 <strong>des</strong> Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes anwendbar.G. Ausnahmen bezüglich der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters ( 68 )Nach der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf kann e<strong>in</strong>zelstaatliches Recht e<strong>in</strong>e Reihe von Ausnahmensowohl bezüglich der unmittelbaren als auch der mittelbaren Altersdiskrim<strong>in</strong>ierung enthalten. In Artikel 6 Absatz 1 heißt es: DieMitgliedstaaten können „vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen <strong>des</strong> Alters ke<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellen, sofern sieobjektiv und angemessen s<strong>in</strong>d und im Rahmen <strong>des</strong> nationalen Rechts durch e<strong>in</strong> legitimes Ziel, worunter <strong>in</strong>sbesondere rechtmäßigeZiele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen s<strong>in</strong>d, gerechtfertigt s<strong>in</strong>d und dieMittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich s<strong>in</strong>d“. Es werden dann Beispiele für zulässige Ungleichbehandlungenaufgelistet, wozu auch die Festlegung von M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für denZugang zur Beschäftigung zählt.E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben e<strong>in</strong>fach den Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 6 <strong>in</strong> ihr nationales Recht e<strong>in</strong>gefügt, beispielsweise Griechenland,Malta, Österreich, Portugal, die Slowakei und Zypern. Deutschland, Frankreich, F<strong>in</strong>nland, Irland, Italien, Luxemburg, Rumänien,Slowenien und das Vere<strong>in</strong>igte Königreich haben Bestimmungen, die ganz oder teilweise wie Artikel 6 lauten.Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf lässt ausdrücklich Rechtsvorschriftenzur Förderung der beruflichen E<strong>in</strong>gliederung oder zum Schutz von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichtenzu. Derartige Rechtsvorschriften s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den EU-Mitgliedstaaten sehr verbreitet. Be<strong>in</strong>ahe jeder Mitgliedstaat verfügt( 65 ) Paragraf 4 Absatz 4 Equal Status Act 2000-2004.( 66 ) Artikel 16 Absatz 1.2a.( 67 ) Artikel 16 Absatz 1.3.( 68 ) Siehe ferner: C. O’C<strong>in</strong>neide, „Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen <strong>des</strong> Alters und Europäische Rechtsvorschriften“, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/legnet/05agedis_de.pdf. E<strong>in</strong>ige Erkenntnisse dieser Studie werden <strong>in</strong> diesem Abschnittwiedergegeben.November 200954

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