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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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wenn diese professionell angeboten oder geleistet werden. Folglich gelten die Rechtsvorschriften nicht für private Geschäfte. Esgibt gewisse Bedenken darüber, dass nach deutschem Recht die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen vom materiellenGeltungsbereich ausgenommen ist – für alle Geschäfte, die mit e<strong>in</strong>er gewissen Vertrauensbeziehung und Nähe zwischen denParteien oder ihrer Familie e<strong>in</strong>hergehen, wie etwa das Vermieten von Wohnungen.Unter das f<strong>in</strong>nische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz fällt die „Versorgung mit oder der Zugang zu Wohnraum und beweglichem oderunbeweglichem Eigentum sowie Dienstleistungen, die der allgeme<strong>in</strong>en Öffentlichkeit, nicht <strong>in</strong> Beziehungen zwischen Privatpersonen,angeboten werden oder zur Verfügung stehen“. Damit fallen hierunter zum Beispiel Bank- und Versicherungsdienstleistungen,Transportdienstleistungen, Reparaturdienstleistungen und der Verkauf sowie das Vermieten von gewerblich genutzten Räumen.Bezeichnenderweise wird <strong>in</strong> den vorbereitenden Arbeiten festgehalten, dass bei der Auslegung dieser Bestimmung die Befugnisseder Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft und die Rechtsgrundlage der Richtl<strong>in</strong>ien berücksichtigt werden müssen. Rechtsvorschriften für dieBelange, die unter die Gerichtshoheit der Åland-Inseln fallen, verbieten die Diskrim<strong>in</strong>ierung bei der „professionellen“ (nicht strengprivaten) Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen e<strong>in</strong>schließlich Wohnraum. Die Rechtsvorschriften <strong>in</strong> Portugal gebenprivaten Vere<strong>in</strong>igungen das Recht, Güter und Dienstleistungen ihren Mitgliedern vorzubehalten.Viele Mitgliedstaaten haben die divergierenden Geltungsbereiche der beiden Richtl<strong>in</strong>ien übernommen, wodurch h<strong>in</strong>sichtlich<strong>des</strong> Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildung und der für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Güter undDienstleistungen e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich nur aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft verboten ist. E<strong>in</strong>igeMitgliedstaaten gewährleisten allerd<strong>in</strong>gs den gleichen Schutz auch aufgrund anderer Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale, wenn nicht sogaraufgrund aller Merkmale, und gehen somit weit über die Anforderungen der Richtl<strong>in</strong>ien h<strong>in</strong>aus. Nachfolgend werden die Bereicheaufgeführt, <strong>in</strong> denen die Mitgliedstaaten über die EU-Rechtsbestimmungen h<strong>in</strong>ausgehen:• Obwohl <strong>in</strong> Österreich im Bun<strong>des</strong>recht die Unterscheidung zwischen den Geltungsbereichen der zwei Richtl<strong>in</strong>ien beibehaltenwurde, wurden e<strong>in</strong>ige Rechtsvorschriften auf Länderebene nach oben h<strong>in</strong> ausgeglichen.• In Bulgarien gilt das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung ausdrücklich universell für die Ausübung aller sich aus demGesetz ableitenden Rechte und Freiheiten, sodass implizit alle besonderen Bereiche e<strong>in</strong>geschlossen s<strong>in</strong>d, wie beispielsweisejeder Beschäftigungssektor sowie alle anderen Bereiche, die <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied derRasse aufgeführt s<strong>in</strong>d ( 60 ). Bezüglich <strong>des</strong> universellen materiellen Geltungsbereichs <strong>des</strong> Gesetzes wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihevon Entscheidungen durch die Gerichte und die Gleichbehandlungsstelle ausdrücklich anerkannt, dass das Gesetz e<strong>in</strong>enumfassenden und vollständigen Schutz bietet.• Dänemark weitet den Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierungen außerhalb <strong>des</strong> Beschäftigungsbereiches auch auf die Merkmale Religionoder Weltanschauung und sexuelle Orientierung aus.( 60 ) Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, Artikel 6.45 November 2009

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