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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>es Kunden oder bei Belästigung e<strong>in</strong>es Angestellten durch e<strong>in</strong>en anderen. In Irland ( 53 ), den Niederlanden ( 54 ) undSchweden zielen die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften auf die Arbeitgeber ab, und so kann gewöhnlich die Person, die tatsächlichdiskrim<strong>in</strong>ierend handelt, nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden. In Bulgarien haben die Gerichte das Gesetz zumSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung als Grundlage der Haftung juristischer Personen für Diskrim<strong>in</strong>ierungen durch ihre Arbeitnehmer ausgelegt,auch wenn ke<strong>in</strong> Schadenersatz, sondern andere Rechtsmittel angestrebt wurden. In Spanien h<strong>in</strong>gegen ist die Haftung fürDiskrim<strong>in</strong>ierung persönlich, und nur die Person (ob natürliche oder juristische Person), die diskrim<strong>in</strong>ierend gehandelt hat, kannvom Gesetz belangt werden, und nicht der Arbeitgeber oder der Dienstleister.Weniger üblich ist es, den Arbeitgeber für Handlungen Dritter, wie Mieter, Klienten oder Kunden, die ihre Angestellten diskrim<strong>in</strong>ieren,haften zu lassen. So können zum Beispiel <strong>in</strong> Portugal Arbeitgeber und Dienstleister nur für Handlungen Dritter haftbargemacht werden, wenn vom Gesetz e<strong>in</strong>e spezielle Sorgfaltspflicht auferlegt wird, oder wenn e<strong>in</strong>e spezielle Beziehung, wie beiSubunternehmern, festgestellt werden kann ( 55 ). In den Niederlanden wird <strong>in</strong> ähnlicher Weise gedacht, wie aus den Mitschnittender Parlamentsdebatten auch deutlich hervorgeht, dass nämlich der niederländische Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass dieAntidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften gegen e<strong>in</strong>en Kollegen oder e<strong>in</strong>e dritte Partei mit der Begründung vollstreckt werden, dass ke<strong>in</strong>Vertrag oder ke<strong>in</strong>e Autoritätsbeziehung zwischen den Parteien besteht ( 56 ). In Rumänien gilt e<strong>in</strong>e persönliche Haftung; gemäß derRechtsprechung der nationalen Gleichbehandlungsstelle können Arbeitgeber für Handlungen ihrer Arbeitnehmer haftbar gemachtwerden, wenn e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Verantwortung besteht, jedoch nicht für Handlungen Dritter. Die nationale Gleichbehandlungsstellezog die persönliche Haftung zur Ermittlung <strong>des</strong> Grads an Verantwortung der e<strong>in</strong>zelnen Parteien heran.Gewerkschaften und andere Handwerks- oder Berufsverbände müssen gewöhnlich nicht für diskrim<strong>in</strong>ierende Handlungen ihrerMitglieder haften.( 53 ) Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe b <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007 verbietet die Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Arbeitgeber und Beschäftigungsagenturen.Die meisten gesetzlichen Bestimmungen s<strong>in</strong>d auf den Arbeitgeber abgestellt, und es gibt ke<strong>in</strong>e deutliche Verfügung, die esermöglicht, gegen die diskrim<strong>in</strong>ierende(n) Person(en) vor Gericht zu gehen. Ausnahmen bilden hierbei Paragraf 14 <strong>des</strong> Gesetzes, wonach diePerson, die e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung verübt oder versucht hat zu verüben, hierfür haftbar gemacht wird, und Paragraf 10, wonach e<strong>in</strong>e Person, diee<strong>in</strong>e diskrim<strong>in</strong>ierende Werbung aushängt, haftbar gemacht wird.( 54 ) Niederländische Rechtsvorschriften im Beschäftigungsbereich stellen auf Arbeitgeber, Arbeitgeberorganisationen, Arbeitnehmerorganisationen,Arbeitsämter, öffentliche Stellenvermittlungen, Fachkräfte, Schulungse<strong>in</strong>richtungen, Schulen, Hochschulen usw. ab.( 55 ) Artikel 617 Absatz 2 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzes.( 56 ) Begründung zum Gesetz zur Gleichbehandlung aus Gründen <strong>des</strong> Alters <strong>in</strong> Beschäftigung, Beruf und beruflicher Bildung (Gesetz über Gleichbehandlungaus Gründen <strong>des</strong> Alters <strong>in</strong> Beschäftigung), Zweite Kammer <strong>des</strong> Parlaments, 2001-2002, 28 170, Nr. 3, S. 19.39 November 2009

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