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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse nicht berücksichtigt, <strong>in</strong> der es um den Schutz <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen geht, undebenso wenig jener der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf, die den Schutz der Arbeitnehmer vorsieht,d. h. nicht nur der Person, die e<strong>in</strong>e Beschwerde vorgebracht hat. Das portugiesische Gesetz schützt nur solche Arbeitnehmer, diee<strong>in</strong>e Beschwerde wegen Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>gereicht oder e<strong>in</strong> Verfahren angestrengt haben. Genauso sieht die Situation derzeit<strong>in</strong> der Tschechischen Republik aus. Nach dänischem Recht „gilt der Schutz für Personen, die e<strong>in</strong>e Beschwerde h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>erUngleichbehandlung ihrer selbst e<strong>in</strong>reichen, sowie für Personen, die e<strong>in</strong>e Beschwerde h<strong>in</strong>sichtlich der Ungleichbehandlung e<strong>in</strong>eranderen Person e<strong>in</strong>reichen“; außerdem gilt die Vorbed<strong>in</strong>gung, dass e<strong>in</strong> kausaler Zusammenhang zwischen der Viktimisierungund dem Verlangen <strong>des</strong> Arbeitnehmers nach Gleichbehandlung nachgewiesen werden kann. In Italien führte e<strong>in</strong> vor Kurzemverabschiedetes Gesetz ( 84 ) Änderungen an den Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsdekreten e<strong>in</strong>, die den Schutz vor Viktimisierung auf „anderePersonen als den Beschwerdeführer“ ausdehnen.In Belgien erweitern das föderale allgeme<strong>in</strong>e Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz und das föderale Gesetz zur Gleichbehandlung ungeachtetder Rasse den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen für Opfer, die e<strong>in</strong>e Beschwerde e<strong>in</strong>reichen, auf alle Zeugen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emVerfahren. E<strong>in</strong>en ähnlichen Schutz vor Viktimisierung <strong>in</strong> anderen Bereichen als der Beschäftigung bietet Paragraf 16 <strong>des</strong> föderalenallgeme<strong>in</strong>en Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes. Auch <strong>in</strong> diesem Kontext erstreckt sich der Schutz auf die Zeugen. In Bulgarien wird derSchutz vor Viktimisierung aufgrund e<strong>in</strong>er Vermutung und auch aufgrund der Zugehörigkeit gewährt. Maßnahmen zum Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierung umfassen unter anderem e<strong>in</strong>e Klagee<strong>in</strong>reichung bei der Gleichbehandlungsstelle oder bei Gericht, entweder alsOpfer oder Dritter, oder die Zeugenaussage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren. In Großbritannien muss e<strong>in</strong>e die Viktimisierung begehende Personnicht unbed<strong>in</strong>gt <strong>in</strong> der Erstklage genannt se<strong>in</strong>. So könnte beispielsweise e<strong>in</strong> Arbeitgeber, der sich weigert, e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>zustellen,weil diese an e<strong>in</strong>em früheren Arbeitsplatz wegen e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung Klage e<strong>in</strong>gereicht oder e<strong>in</strong>em Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfergeholfen hat, trotzdem wegen Viktimisierung haftbar gemacht werden. Die Schwierigkeiten bei der britischen Bestimmung zurViktimisierung bestehen jedoch dar<strong>in</strong>, dass die Def<strong>in</strong>ition für Viktimisierung vom Kläger verlangt, dass er e<strong>in</strong>e Benachteiligung imVergleich zu e<strong>in</strong>er tatsächlichen oder hypothetischen Vergleichsperson nachweist, während dies die Richtl<strong>in</strong>ien nicht erfordern. Inder Rechtsprechung hat sich gezeigt, wie schwierig es ist, e<strong>in</strong>e geeignete Vergleichsperson zu f<strong>in</strong>den ( 85 ). Darüber h<strong>in</strong>aus gilt derSchutz vor Viktimisierung <strong>in</strong> Großbritannien nur rückwirkend: Das Gesetz verlangt ke<strong>in</strong>e vorbeugenden Maßnahmen, wie dies vonden EG-Richtl<strong>in</strong>ien implizit gefordert wird. Im Gegensatz dazu erfolgt <strong>in</strong> Slowenien der Schutz vor Viktimisierung proaktiv: Stellt derVerfechter <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes im Erstfall e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung fest, fordert er die juristische Person oder sonstigeE<strong>in</strong>richtung, bei der die Diskrim<strong>in</strong>ierung angeblich stattgefunden hat, schriftlich auf, angemessene Maßnahmen zum Schutz derdiskrim<strong>in</strong>ierten Person oder der Personen, die dem Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer beistehen, vor Viktimisierung oder negativen Folgen( 84 ) Gesetzesvertretende Rechtsverordnung vom 8. April 2008, Nr. 59 (später mit Änderungen <strong>in</strong> das Gesetz vom 6. Juni 2008, Nr. 101 umgewandelt;es enthält dr<strong>in</strong>gende Bestimmungen zur Umsetzung von EU-Verpflichtungen und die Durchführung von Urteilen <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs;veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 132 vom 7. Juni 2008) (Legge 6 giugno 2008, n. 101, „Conversione <strong>in</strong> legge, con modificazioni, del decreto-legge8 aprile 2008, n. 59, recante disposizioni urgenti per l’attuazione di obblighi comunitari e l’esecuzione di sentenze della Corte di giustizia delleComunità europee”, Gazzetta Ufficiale, Nr. 132 vom 7. Juni 2008).( 85 ) Siehe beispielsweise Aziz gegen Tr<strong>in</strong>ity Taxis [1989] QB 463 sowie Chief Constable of the West Yorkshire Police gegen Khan [2001] IRLR 830.73 November 2009

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