13.07.2015 Aufrufe

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

leibt der Begriff mehrdeutig, und es ist nicht klar, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn e<strong>in</strong> Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e angemessenenVorkehrungen trifft (Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn).E. Sexuelle OrientierungSehr wenige Staaten haben <strong>in</strong> ihren Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften das Merkmal der sexuellen Orientierung def<strong>in</strong>iert. In Bulgarienwird die sexuelle Orientierung im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzes zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung, Paragraf 1.9, Zusätzliche Bestimmung,als „heterosexuelle, homosexuelle oder bisexuelle Orientierung“ def<strong>in</strong>iert. Das Gesetz <strong>in</strong> Großbritannien spricht von der sexuellenOrientierung h<strong>in</strong> zu (a) Personen <strong>des</strong> gleichen Geschlechts, (b) Personen <strong>des</strong> anderen Geschlechts oder (c) Personen <strong>des</strong> gleichenGeschlechts und Personen <strong>des</strong> anderen Geschlechts ( 36 ). Das deutsche Allgeme<strong>in</strong>e Gleichbehandlungsgesetz von 2006 verwendetden Begriff „sexuelle Identität“. Dieser soll über die sexuelle Orientierung h<strong>in</strong>ausreichen und auch den Schutz von transsexuellenPersonen vor Diskrim<strong>in</strong>ierung umfassen.Viele der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie zur sexuellen Orientierung betreffen die Bandbreiteder Ausnahmen, die für Arbeitgeber mit e<strong>in</strong>em religiösen Ethos gelten (siehe oben den Abschnitt zu Religion oder Weltanschauung).Diese Ausnahmen s<strong>in</strong>d sensible Themen, weil e<strong>in</strong>ige Arbeitgeber aufgrund ihrer religiösen Überzeugung gegenüber Homosexualitätfe<strong>in</strong>dlich e<strong>in</strong>gestellt se<strong>in</strong> können. E<strong>in</strong> weiteres Kernthema s<strong>in</strong>d die sozialen Leistungen für Partner und die Frage, <strong>in</strong>wiefern <strong>in</strong>nerstaatlichesRecht dem Arbeitgeber erlaubt, mit der Beschäftigung zusammenhängende Leistungen nur auf diejenigen Arbeitnehmerzu beschränken, die verheiratet s<strong>in</strong>d (z. B. e<strong>in</strong> Rentenanspruch für e<strong>in</strong>en überlebenden Ehegatten). Anzumerken ist auch, dass es <strong>in</strong>den meisten Staaten wenige oder gar ke<strong>in</strong>e Beispiele für Fälle von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Orientierung gibt, dievor Gericht gebracht wurden. Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit halten möglicherweise e<strong>in</strong>ige Personen davon ab. Außerdemist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Staaten das allgeme<strong>in</strong>e politische Klima unfreundlich (Polen) oder offen fe<strong>in</strong>dlich gegenüber der Gleichstellung vonLesben, Homosexuellen und Bisexuellen (z. B. <strong>in</strong> Litauen).F. AlterEs wird im Allgeme<strong>in</strong>en angenommen, dass das Alter e<strong>in</strong> objektives Merkmal mit e<strong>in</strong>er natürlichen Bedeutung ist, und daher wir<strong>des</strong> nicht def<strong>in</strong>iert. Die meisten Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften nicht e<strong>in</strong>geschränkt. Nurvom irischen Gleichbehandlungsgesetz 1998-2007 für den Beschäftigungsbereich wird <strong>des</strong>sen gesamter Anwendungsbereichauf Personen beschränkt, „die mit ihrem Alter nicht mehr unter die gesetzlich geregelte Schulpflicht fallen“ ( 37 ). Ähnlich wurde <strong>in</strong>Dänemark im Jahr 2006 e<strong>in</strong> Gesetz verabschiedet, das Personen unter 18 Jahren ke<strong>in</strong>en Schutz gewährt, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tarifvertrage<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlung vorgesehen ist ( 38 ). Auch gilt das Verbot der unterschiedlichen Behandlung aufgrund <strong>des</strong>( 36 ) Vorschrift 2 Absatz 1 der Employment Equality (Sexual Orientation) Regulations 2003, S.I. 1661.( 37 ) Paragraf 6(f)(3).( 38 ) Gesetz Nr. 31/200.23 November 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!