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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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• Die ungarische Gleichbehandlungsbehörde kann zum Schutz der Rechte von Personen bzw. Gruppen, deren Rechte verletztworden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Popularklage (actio popularis) <strong>in</strong>itiieren.• Die irische Gleichbehandlungsbehörde kann Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf Diskrim<strong>in</strong>ierung, diskrim<strong>in</strong>ierende Werbung undInhalte von Tarifverträgen vor das Gleichstellungsgericht br<strong>in</strong>gen. Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Behörde berechtigt, e<strong>in</strong>e Prüfungauf Gleichbehandlung vorzunehmen, d. h. festzustellen, wie hoch der Grad der Gleichbehandlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmtenUnternehmen bzw. e<strong>in</strong>er bestimmten Branche ist. Auf der Grundlage der Prüfergebnisse wird anschließend e<strong>in</strong> Gleichbehandlungsplanaufgestellt. Dieser Plan besteht aus e<strong>in</strong>em Maßnahmenpaket zur Förderung der Chancengleichheit beiBeschäftigung und <strong>in</strong> den Unternehmen. Bei Organisationen mit über 50 Mitarbeitern kann die Behörde die Prüfung vonsich aus e<strong>in</strong>leiten und e<strong>in</strong> Maßnahmenpaket beschließen. Wenn das Maßnahmenpaket nicht umgesetzt wird, kann dieGleichbehandlungsbehörde konkrete Schritte zur Umsetzung vorschreiben. Die Nichtbeachtung dieser Abmahnung kanne<strong>in</strong>e Verfügung höher<strong>in</strong>stanzlicher Gerichte, <strong>in</strong> denen die Beachtung der Schritte gefordert wird, zur Folge haben.Zum Schluss sollen e<strong>in</strong>ige Bedenken <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong>zelne Staaten beleuchtet werden. Es werden Bedenken laut, dass e<strong>in</strong>igespezielle Institutionen zu regierungsnah ausgelegt s<strong>in</strong>d und daher Gefahr laufen, nicht unabhängig genug arbeiten zu können.So ist das italienische Amt <strong>in</strong> das Gleichbehandlungsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>gegliedert. Der slowenische Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatzverfügt nicht über e<strong>in</strong> eigenes Budget, sondern wird aus dem Amt für Chancengleichheit f<strong>in</strong>anziert. Angesichtsder geltenden Ernennungsregeln und der Tatsache, dass der Anwalt vor dem Ende se<strong>in</strong>es Mandats entlassen werden kann, gibt esZweifel h<strong>in</strong>sichtlich der Unabhängigkeit dieser Institution. Der spanische Rat zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personenohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft ist dem M<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales angegliedert und damit imWesentlichen e<strong>in</strong>e Regierungsorganisation. Darüber h<strong>in</strong>aus wird die Unabhängigkeit <strong>in</strong> der gesetzlichen Grundlage nicht erwähnt.85 November 2009

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