<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>C. BelästigungBelästigung wird <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien als „unerwünschte Verhaltensweisen“ def<strong>in</strong>iert, die im Zusammenhang mit der Rasse oderder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, dem Alter oder der sexuellen Orientierungstehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und e<strong>in</strong> von E<strong>in</strong>schüchterungen, Anfe<strong>in</strong>dungen,Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird ( 46 ). Die Mehrheitder Mitgliedstaaten hat Def<strong>in</strong>itionen für die Belästigung angenommen, die der <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien enthaltenen Def<strong>in</strong>ition ähneln.Dazu gehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, dieNiederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Zypern. In Rumänien wird Belästigungim Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2000, im Gesetz über die Chancengleichheit für Männer und Frauen und im neuen rumänischenStrafgesetzbuch def<strong>in</strong>iert, aber ke<strong>in</strong>e dieser Def<strong>in</strong>itionen steht vollständig im E<strong>in</strong>klang mit der Def<strong>in</strong>ition von Belästigung, die<strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien gegeben wird.In den Richtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e spezifischen Regeln dafür enthalten, wie festgestellt werden soll, ob das Verhalten die Würdee<strong>in</strong>er Person verletzt oder e<strong>in</strong> von E<strong>in</strong>schüchterungen usw. gekennzeichnetes Umfeld schafft. E<strong>in</strong>ige Staaten haben versucht,dies <strong>in</strong> ihren nationalen Rechtsvorschriften klarzustellen. So bedeutet beispielsweise <strong>in</strong> der Slowakei gemäß dem Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzBelästigung e<strong>in</strong>e Behandlung, die die E<strong>in</strong>schüchterung, Beschämung, Erniedrigung, Entwürdigung oderBeleidigung e<strong>in</strong>er Person zur Folge hat oder haben kann und deren Zweck die Verletzung der Freiheit oder menschlichenWürde ist oder se<strong>in</strong> kann.E<strong>in</strong> anderer Bereich, der von den Richtl<strong>in</strong>ien offen gelassen wurde, ist die Verantwortung <strong>des</strong> Arbeitgebers für Belästigungenseitens anderer Arbeitnehmer oder Dritter, wie beispielsweise Kunden. In vielen Staaten können die Arbeitgeber für die Handlungenihrer Angestellten <strong>in</strong> verschiedenem Maße haftbar gemacht werden. E<strong>in</strong>ige Mitgliedstaaten haben den Arbeitgeberne<strong>in</strong>e spezifische Verpflichtung auferlegt, Maßnahmen zu ergreifen, um Belästigungen am Arbeitsplatz zu verh<strong>in</strong>dern und zuentschädigen. Zum Beispiel s<strong>in</strong>d Arbeitgeber nach dem deutschen Allgeme<strong>in</strong>en Gleichbehandlungsgesetz von 2006 gesetzlichverpflichtet zu verh<strong>in</strong>dern, dass am Arbeitsplatz Diskrim<strong>in</strong>ierung vorkommt. Dazu gehört auch die Pflicht, Arbeitnehmer vorder Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Dritte zu schützen ( 47 ).D. Anweisungen zur Diskrim<strong>in</strong>ierungDie Richtl<strong>in</strong>ien enthalten e<strong>in</strong>e Bestimmung, die verfügt, dass e<strong>in</strong>e „Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung (…) als Diskrim<strong>in</strong>ierunggilt“ ( 48 ). Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat e<strong>in</strong>e ähnliche Bestimmung <strong>in</strong> ihr nationales Recht aufgenommen, nur wenige( 46 ) Artikel 2 Absatz 3.( 47 ) § 12.4 AGG.( 48 ) Artikel 2 Absatz 4 der Richtl<strong>in</strong>ien 2000/43/EG und 2000/78/EG.November 200930
Mitgliedstaaten bilden hier e<strong>in</strong>e Ausnahme. In Frankreich wurde e<strong>in</strong>e solche Bestimmung <strong>in</strong> das Gesetz 2008-496 aufgenommen.Allerd<strong>in</strong>gs konnten bereits zuvor allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundsätze <strong>in</strong> Bezug auf Mittäterschaft und Haftung ähnliche Auswirkungenhaben. So wurde beispielsweise e<strong>in</strong>e gesetzeswidrige Diskrim<strong>in</strong>ierung festgestellt, als es e<strong>in</strong> Immobilienmakler auf Anweisung<strong>des</strong> Eigentümers ablehnte, Personen mit e<strong>in</strong>em Familiennamen „ausländischer Herkunft“ e<strong>in</strong>e Wohnung zu vermieten ( 49 ).( 49 ) Kassationsgericht, Strafkammer, 7. Juni 2005, Nr. 04-87354.31 November 2009