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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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ohne Unterschied der Rasse noch <strong>in</strong> allen Bereichen mit Ausnahme der Beschäftigung umsetzen. Insgesamt betrachtet ist derSchutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen auf jene beschränkt, die derÖffentlichkeit zur Verfügung stehen. E<strong>in</strong>e Vielzahl unterschiedlicher Methoden zur Unterscheidung von öffentlich zur Verfügungstehenden Gütern und privat zur Verfügung stehenden Gütern ist entstanden. E<strong>in</strong>ige Länder gewähren für den Schutz vorDiskrim<strong>in</strong>ierungen den gleichen Geltungsbereich für alle Merkmale und gehen damit weiter als die Richtl<strong>in</strong>ien.8. Die <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien erlaubten Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz s<strong>in</strong>d weitestgehend <strong>in</strong> nationales Recht aufgenommenworden. In manchen Fällen wird vermutet, dass die Ausnahmen weiter gefasst s<strong>in</strong>d als von den Richtl<strong>in</strong>ien zugelassen.Die meisten Mitgliedstaaten sehen positive Maßnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung oder zum Ausgleich von Benachteiligungen aufgrunde<strong>in</strong>es der Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale vor.9. Alle Staaten komb<strong>in</strong>ieren Gerichtsverfahren, abhängig davon, ob es sich dabei um Zivil-, Straf-, Arbeits- oder Verwaltungsrechtsverfahrenhandelt, mit außergerichtlichen Verfahren. Manche dieser außergerichtlichen Verfahren s<strong>in</strong>d generell anwendbar,bieten aber e<strong>in</strong> wirksames Forum für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle, woh<strong>in</strong>gegen andere speziell für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle als alternativeStreitverfahren e<strong>in</strong>gerichtet worden s<strong>in</strong>d. Während die meisten Mitgliedstaaten nunmehr e<strong>in</strong>e Umkehr der Beweislast <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällengewährleisten, gibt es ansche<strong>in</strong>end <strong>in</strong> manchen Mitgliedstaaten noch Widersprüche zu den Bestimmungen ausden Richtl<strong>in</strong>ien. Das Gleiche kann bezüglich der Viktimisierung angemerkt werden. Ob die <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten angewandtenSanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ s<strong>in</strong>d, muss im E<strong>in</strong>zelfall geprüft werden. Nur wenige Sachverständigeaus den verschiedenen Ländern s<strong>in</strong>d gegenwärtig der Me<strong>in</strong>ung, dass die Sanktionen und Rechtsbehelfe <strong>in</strong> ihrem Land diesenStandard erfüllen.10. Alle Mitgliedstaaten haben nun Gleichbehandlungsstellen oder haben die Aufgaben, die diese erfüllen sollen, an bereits bestehendeStellen, wie beispielsweise nationale Menschenrechts<strong>in</strong>stitute, übertragen. E<strong>in</strong> großer Anteil der Stellen ist nicht nurfür Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft zuständig, sondern auch für andere Merkmale. Die Aufgabender spezialisierten Stellen gehen <strong>in</strong> vielen Ländern über die <strong>in</strong> der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasseaufgeführten Aufgaben h<strong>in</strong>aus. Es bleibt abzuwarten, ob alle Stellen ihren unabhängigen Aufgaben, die die Richtl<strong>in</strong>ie verlangt,nachkommen können.11. Nur wenige Mitgliedstaaten haben die Anforderungen aus den Richtl<strong>in</strong>ien <strong>in</strong> Bezug auf die Verbreitung von Informationen zuden Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften und <strong>in</strong> Bezug auf die Förderung <strong>des</strong> sozialen Dialogs und <strong>des</strong> Dialogs mit Nichtregierungsorganisationenadäquat umgesetzt. Oft fallen diese Aufgaben den spezialisierten Gleichbehandlungsstellen zu. Ansche<strong>in</strong>endkommt es <strong>in</strong> Bezug auf das Merkmal Beh<strong>in</strong>derung häufiger zu e<strong>in</strong>em strukturierten Dialog als <strong>in</strong> Bezug auf die anderen Merkmale.12. Nur wenige Länder haben systematisch sichergestellt, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. In den meisten Ländern werden diskrim<strong>in</strong>ierende Rechtsvorschriften erst nach e<strong>in</strong>em entsprechendenGerichtsurteil oder möglicherweise nach e<strong>in</strong>er Empfehlung e<strong>in</strong>er Gleichbehandlungsstelle aufgehoben. Rechtsvorschriften,die zur Annullierung von diskrim<strong>in</strong>ierenden Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zel- oder Kollektivverträgen, Betriebsordnungen oder Statutenvon freien Berufen und Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen führen können, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten gewöhnlichöfter vorhanden.13. In der gesamten EU besteht die wichtigste Aufgabe <strong>in</strong> der richtigen Anwendung der e<strong>in</strong>zelstaatlichen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriftenund der aktiven Durchsetzung der Rechte <strong>in</strong> der Praxis.9 November 2009

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