13.07.2015 Aufrufe

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nur wenige Staaten gestatten es Verbänden, „im Namen“ von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern vor Gericht zu gehen. Das spanische Gesetz62/2003 zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien (Paragraf 31) erlaubt, dass <strong>in</strong> Fällen außerhalb <strong>des</strong> Beschäftigungsbereichs „juristischePersonen, die vom Gesetz dazu autorisiert s<strong>in</strong>d, rechtmäßige geme<strong>in</strong>same Rechte und Interessen zu verteidigen, im Namen <strong>des</strong>Klägers mit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>verständnis <strong>in</strong> je<strong>des</strong> Rechtsverfahren e<strong>in</strong>treten dürfen, damit der Grundsatz der Gleichbehandlung ohneUnterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft tatsächlich gilt“. Für Fälle im Beschäftigungsbereich, an denen sich nur Gewerkschaftenund Arbeitgeberorganisationen beteiligen dürfen, gibt es ke<strong>in</strong>e entsprechende Bestimmung. Gewerkschaften könnenim Namen und Interesse ihrer Mitglieder vor Gericht gehen, wenn diese damit e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus berechtigt dieVerfassung jede natürliche oder juristische Person mit e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse dazu, Partei <strong>in</strong> Verfahren zu se<strong>in</strong>, die sich aufdie Verletzung von Grundrechten und -freiheiten beziehen. Juristische Personen mit e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse dürfen außerdemVerwaltungsverfahren anstrengen. In Lettland sorgten die Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes über Organisationen und Stiftungen von 2006dafür, dass nun auch Organisationen und Stiftungen, deren Ziel der Schutz der Menschenrechte und der Rechte <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen ist,die Möglichkeit haben, e<strong>in</strong>en Fall im Namen e<strong>in</strong>es Opfers (mit <strong>des</strong>sen Zustimmung) vor staatliche Institutionen und Gerichte zubr<strong>in</strong>gen. Zuvor hatten nur das nationale Amt für Menschenrechte (Vorläufer <strong>des</strong> Ombudsmanns), die Gewerkschaften (im Namenihrer Mitglieder) sowie ehrenamtliche Organisationen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der jeweiligen Organisation dieses Recht.In Litauen haben nach den jüngsten Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes zur Gleichbehandlung vom Juni 2008 Verbände, deren Tätigkeitdie Vertretung von Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern wegen e<strong>in</strong>es bestimmten Diskrim<strong>in</strong>ierungsgrunds vor Gericht umfasst, das Recht, sichim Namen oder zur Unterstützung e<strong>in</strong>es Beschwerdeführers mit <strong>des</strong>sen E<strong>in</strong>verständnis an Gerichts- und Verwaltungsverfahren zubeteiligen.In Rumänien können NRO mit berechtigtem Interesse an der Diskrim<strong>in</strong>ierungsbekämpfung vor Gericht als Parteien auftreten undsich, entweder im Namen <strong>des</strong> Opfers oder zur Unterstützung <strong>des</strong> Klägers, basierend auf dem Antrag oder der Übertragung <strong>des</strong>Opfers an jedem Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren zu e<strong>in</strong>em Diskrim<strong>in</strong>ierungsfall beteiligen. In Polen ermöglichen es allgeme<strong>in</strong>eVorschriften aus der Zivilprozessordnung geme<strong>in</strong>nützigen sozialen Organisationen, e<strong>in</strong>e Klage im Namen e<strong>in</strong>er Persone<strong>in</strong>zureichen oder derartigen Verfahren nach dem Arbeitsrecht sowie Verwaltungsverfahren beizutreten. Sie können auch alsAmicus Curiae auftreten und dem Gericht ihre Stellungnahme vorlegen ( 80 ). Der irischen Gleichstellungsbehörde wurde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emFall gestattet, als e<strong>in</strong> solcher Sachverständiger vor dem High Court aufzutreten, um e<strong>in</strong>e Aussage <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die Richtl<strong>in</strong>ie zurGleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse zu machen. Dieses Recht wurde nach e<strong>in</strong>er Anfechtungsklage vom irischen OberstenGerichtshof bestätigt ( 81 ). Das ungarische Gleichbehandlungsgesetz erlaubt es Organisationen, die soziale und andere Interessenvertreten, sowie der Gleichbehandlungsbehörde, im Namen e<strong>in</strong>es Opfers e<strong>in</strong> Verfahren wegen e<strong>in</strong>er mutmaßlichen Verletzung <strong>des</strong>Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie Verwaltungsverfahren anzustrengen. Des Weiteren können diese Organisationen sowie dieGleichbehandlungsbehörde und der Staatsanwalt Popularklagen e<strong>in</strong>reichen, wenn die Verletzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzesauf e<strong>in</strong>em Merkmal basiert, das e<strong>in</strong>en Wesenszug der Person darstellt, und die Verletzung e<strong>in</strong>e größere Personengruppe betrifft,( 80 ) Paragraf 63 der Zivilprozessordnung.( 81 ) Oberster Gerichtshof [2006] IESC 57.69 November 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!