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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG hat die Kommission auch e<strong>in</strong>e Klage gegen Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Luxemburg und Österreich angestrengt( 14 ). Dabei verstießen Deutschland und Luxemburg gegen ihre EG-Vertragsverpflichtungen, weil sie die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EGnicht umgesetzt haben ( 15 ). Unter<strong>des</strong>sen wurde die Arbeit der Europäischen Kommission am Verfahren wegen Zuwiderhandlungfortgesetzt. So sandte sie am 20. November 2009 beispielsweise e<strong>in</strong>e begründete Stellungnahme an das Vere<strong>in</strong>igte Königreich,weil dort die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG nicht korrekt <strong>in</strong> nationales Recht umgesetzt worden war. In der Begründung hieß es, dassdas nationale Recht die „Anweisung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung“ nicht klar verbiete und ke<strong>in</strong> klares Beschwerdeverfahren für Beh<strong>in</strong>dertefestlege. Auch seien die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung für religiöseArbeitgeber weiter gefasst als durch die Richtl<strong>in</strong>ie gestattet. Die Europäische Kommission beschloss ferner, das dieselbe Richtl<strong>in</strong>iebetreffende Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Slowakei und Malta e<strong>in</strong>zustellen, da deren nationale Gesetzgebung<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den EU-Anforderungen gebracht wurde. Entsprechend vere<strong>in</strong>barte die Europäische Kommission am selben Tagauch die Beendigung von Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen Malta, die Slowakei und Spanien, nachdem diese Länder ihrenationale Gesetzgebung so abgeändert hatten, dass die Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (2000/43/EG)vollständig umgesetzt wurde.In diesem Bericht sollen die wichtigsten Grundthemen beider Richtl<strong>in</strong>ien untersucht werden: die Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe, dieDef<strong>in</strong>ition von Diskrim<strong>in</strong>ierung, die geeigneten Vorkehrungen, der persönliche und materielle Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes, dieAusnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung und positive Maßnahmen, Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung, Gleichbehandlungsstellenund Probleme mit der Umsetzung und E<strong>in</strong>haltung.( 14 ) Rechtssache C-133/05, Kommission gegen Österreich, Beschwerde vom 21. März 2005, und Rechtssache C-99/05, Kommission gegen F<strong>in</strong>nland,Beschwerde vom 24. Februar 2005.( 15 ) Rechtssache C-70/05, Kommission gegen Luxemburg, Urteil vom 20. Oktober 2005, und Rechtssache C-43/05, Kommission gegen Deutschland,Urteil vom 23. Februar 2006.15 November 2009

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