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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>in</strong> den Erläuterungen zum österreichischen Gleichbehandlungsgesetz ausdrücklich ausgeführt, dass „derGrundsatz der Gleichbehandlung unabhängig von der Tatsache anwendbar ist, ob die Gründe für die Diskrim<strong>in</strong>ierung tatsächlichgegeben oder nur angenommen s<strong>in</strong>d“. Dies spiegelt sich auch <strong>in</strong> der Rechtsprechung wider. Die Diskrim<strong>in</strong>ierung durch Assoziierungwird <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em österreichischen Bun<strong>des</strong>gesetz ausdrücklich <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Diskrim<strong>in</strong>ierungsgründe mit Ausnahme von Beh<strong>in</strong>derungbehandelt, und es ist daher Aufgabe der Gerichte, für e<strong>in</strong>e klare Auslegung zu sorgen. In der Def<strong>in</strong>ition der unmittelbarenDiskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> der flämischen Rahmenverordnung vom 10. Juli 2008 <strong>in</strong> Belgien wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dasssie im Fall e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von angenommenen Merkmalen anwendbar ist.25 November 2009

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