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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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über Rechtsvorschriften zum Schutz junger Arbeitnehmer. M<strong>in</strong><strong>des</strong>t- oder Höchstanforderungen an das Alter, <strong>in</strong>sbesondere beimZugang zur Beschäftigung, sche<strong>in</strong>en sehr weit verbreitet zu se<strong>in</strong>. Sie können als unmittelbare Altersanforderungen bezeichnetwerden, woh<strong>in</strong>gegen die Anforderung e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Jahren der Berufserfahrung e<strong>in</strong>e mittelbare Altersanforderungdarstellt. In der Tschechischen Republik gibt es sowohl unmittelbare (M<strong>in</strong><strong>des</strong>talter für unselbständige und selbständigeTätigkeiten und Höchstalter für bestimmte Berufe) als auch mittelbare Altersanforderungen (von der Berufserfahrung abhängigeEntlohnungsbed<strong>in</strong>gungen, Anforderung e<strong>in</strong>es bestimmten Bildungsabschlusses und e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>des</strong>tausbildung beim Zugang zubestimmten Berufen).E<strong>in</strong> Kernthema bei den Altersbestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung <strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf ist der Ruhestand. E<strong>in</strong>enArbeitnehmer zu zw<strong>in</strong>gen, den Arbeitsplatz zu verlassen, weil er e<strong>in</strong> bestimmtes Alter erreicht hat, ist im Pr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>e unmittelbareDiskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters, die objektiv begründet werden muss. Erwägungsgrund 14 gibt e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis darauf, dassAltersgrenzen für den Ruhestand als gerechtfertigte Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong> Alters betrachtet werden können. Hier heißt es:„Diese Richtl<strong>in</strong>ie berührt nicht die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> denRuhestand.“ Die e<strong>in</strong>zelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken s<strong>in</strong>d hier sehr unterschiedlich.Zunächst gilt es zu unterscheiden zwischen dem Alter, ab dem e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>en Anspruch auf Rente erhält (pensionsfähiges Alter),und dem Alter, ab dem sie ihre Tätigkeit beenden muss (Ruhestandsalter). Im e<strong>in</strong>zelstaatlichen Recht s<strong>in</strong>d diese beiden Punktemanchmal mite<strong>in</strong>ander verbunden. In Malta geht der Schutz gegen ungerechtfertigte Kündigung ab dem Ruhestandsalter verloren,und <strong>in</strong> Ungarn wird dieser Schutz ger<strong>in</strong>ger. Das lettische Verfassungsgericht vertrat die Ansicht, dass es nicht unverhältnismäßigsei, wenn Beamte im pensionsfähigen Alter verpflichtet s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> den Ruhestand zu treten ( 69 ).Der Ansatz beim Ruhestandsalter nach <strong>in</strong>nerstaatlichem Recht lässt sich grob <strong>in</strong> drei Kategorien aufteilen: Zunächst gibt es Mitgliedstaaten,<strong>in</strong> denen nach geltendem Recht weder e<strong>in</strong> obligatorisches Ruhestandsalter vorgeschrieben wird noch der Kündigungsschutzfür Arbeitsnehmer ab e<strong>in</strong>em bestimmten Alter verloren geht. Hierzu gehören allgeme<strong>in</strong> die Tschechische Republik, Polen und dieSlowakei. In Dänemark oder Deutschland s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den nationalen Rechtsvorschriften ke<strong>in</strong>e Altersgrenzen festgelegt, diese f<strong>in</strong>densich jedoch üblicherweise <strong>in</strong> den Tarifverträgen.In e<strong>in</strong>er zweiten Gruppe von Staaten s<strong>in</strong>d für Arbeitnehmer <strong>des</strong> öffentlichen Sektors die Altersgrenzen festgelegt. Das genaue Alter istjeweils unterschiedlich: Belgien (65), Estland (65), Portugal (70), Spanien (65), Ungarn (70) und Zypern (63 – stufenweise E<strong>in</strong>führung).In Bulgarien sieht das Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Sektoren [wie beispielsweise bei Berufsarmee ( 70 ) und Polizei ( 71 )] e<strong>in</strong>e Altersgrenze vor, nach( 69 ) Rechtsache 2003-12-01, Entscheidung vom 18. Dezember 2003.( 70 ) Gesetz über die Verteidigung und Streitkräfte der Republik Bulgarien, Artikel 127 Absatz 1. Für Soldaten liegt die Altersgrenze bei 49 Jahren;diese Altersgrenze liegt für höhere Ränge höher und liegt für die Offiziere im höchsten Rang bei 60 Jahren (ibid.).( 71 ) Gesetz <strong>des</strong> Innenm<strong>in</strong>isteriums, Artikel 245 Absatz 1. Die Altersgrenze liegt bei 60 Jahren.55 November 2009

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