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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>erweitert. Diese Aufgaben werden weiterh<strong>in</strong> mit Unterstützung der nationalen Kommission für die Förderung der Gleichbehandlung(National Commission for the Promotion of Equality, NCPE) ausgeübt.Österreich und die Niederlande verfügen über Gleichbehandlungskommissionen, die unverb<strong>in</strong>dliche Stellungnahmen abgebenkönnen. Diese h<strong>in</strong>dern Kläger nicht daran, e<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dliches Gerichtsurteil <strong>in</strong> derselben Sache zu erlangen. Dabei s<strong>in</strong>d die Gerichteverpflichtet, die Stellungnahme der Kommission zu berücksichtigen und bei abweichenden Entscheidungen klare Gründe anzuführen.In e<strong>in</strong>igen Ländern existieren spezielle Gerichtsverfahren. In Spanien gibt es Dr<strong>in</strong>glichkeitsverfahren bei den Sozialgerichten beiBeschwerden zur Verteidigung der Grund- und Bürgerrechte. In Großbritannien verhandeln die Arbeitsgerichte sämtliche, auchmit Diskrim<strong>in</strong>ierungen zusammenhängende Streitfälle im Beschäftigungsbereich. Je<strong>des</strong> Gericht besteht aus e<strong>in</strong>em rechtskundigenVorsitzenden sowie zwei Laien, von denen e<strong>in</strong>er vornehmlich die Arbeitgeber- und der andere die Arbeitnehmerseite vertritt. InItalien wurde aufgrund <strong>des</strong> E<strong>in</strong>wanderungsgesetzes von 1998 e<strong>in</strong> spezielles Verfahren für Diskrim<strong>in</strong>ierungsfälle e<strong>in</strong>gerichtet, dasnun auf alle Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmale angewendet werden kann. Die Vertretung durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt ist nicht erforderlich,und das Opfer kann sich direkt an den Richter <strong>des</strong> ordentlichen Zivilgerichts se<strong>in</strong>es Wohnortes wenden (e<strong>in</strong>e Ausnahme vomallgeme<strong>in</strong>en Pr<strong>in</strong>zip der Klage am Wohnort <strong>des</strong> Beklagten), um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Verfügung gegen die Diskrim<strong>in</strong>ierung sowieSchadenersatz zu erhalten. Die Anhörung f<strong>in</strong>det „unter Vermeidung aller unnötigen Formalitäten“ statt; der Richter hat die freieWahl bezüglich der geeignetsten Methode zur Beweisaufnahme. In besonders dr<strong>in</strong>genden Fällen kann der Richter e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweiligeAnordnung verfügen. Der Verstoß dagegen (wie auch der Verstoß gegen die Anordnung <strong>in</strong> der endgültigen Entscheidung) stellte<strong>in</strong>e Straftat dar. Durch die zur Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien erlassenen Dekrete ist dieses Verfahren noch um die Möglichkeit e<strong>in</strong>esSchlichtungsverfahrens erweitert worden, das vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren stattf<strong>in</strong>det, und der Richter kann zusammenmit dem Urteil e<strong>in</strong>en Plan zur Beseitigung der Diskrim<strong>in</strong>ierung aufstellen sowie das Urteil <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er wichtigen Zeitung veröffentlichenlassen.In Irland übernimmt e<strong>in</strong> spezielles Gleichstellungsgericht die Ermittlungen bei der Anhörung von Beschwerden. Das Verfahren ist<strong>in</strong>formell, die Beschwerdeführer dürfen sich selbst vertreten, und die Kosten können für ke<strong>in</strong>e der Parteien übernommen werden.Die Anhörungen f<strong>in</strong>den unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Im Jahr 2004 wurde die Zuständigkeit für Entlassungsfälle an dasGleichstellungsgericht übertragen. Dieses darf nun Abhilfemaßnahmen und <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e Weiterbeschäftigung anordnen.In Paragraf 78 <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007 ist die Möglichkeit der Schlichtung vorgesehen. E<strong>in</strong>e durch Schlichtungerreichte E<strong>in</strong>igung der Parteien ist rechtsverb<strong>in</strong>dlich, und ihre Bed<strong>in</strong>gungen können vom Bezirksgericht durchgesetzt werden ( 76 ).Die Gleichstellungsbehörde kann bei e<strong>in</strong>em Rechtsdurchsetzungsverfahren (Paragraf 67 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii EmploymentEquality Act 1998-2007) Unterstützung bieten. In Polen besteht nach dem Arbeitsgesetzbuch seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeite<strong>in</strong>er sogenannten Schadenersatzklage (Artikel 18 3d ). Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer s<strong>in</strong>d berechtigt, Gerichtsverfahren e<strong>in</strong>zuleiten und( 76 ) Paragraf 91 Absatz 2 <strong>des</strong> Employment Equality Act 1998-2007.November 200964

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