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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>Inzwischen haben die meisten Länder gemäß Artikel 13 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse e<strong>in</strong>espezielle Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft e<strong>in</strong>gerichtet. Inder Tschechischen Republik wird das Amt <strong>des</strong> Bürgerbeauftragten sechs Monate nach der Veröffentlichung <strong>des</strong> am 17. Juni 2009verabschiedeten Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzes im Gesetzblatt geschaffen, <strong>in</strong> Luxemburg nahm das Zentrum für Gleichbehandlung2008 se<strong>in</strong>e Tätigkeit auf, und <strong>in</strong> Spanien konnte der Rat zur Förderung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschiedder Rasse oder ethnischen Herkunft erst im Dezember 2008 die Arbeit aufnehmen, obwohl er bereits durch Gesetz 62/2003 zurUmsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie geschaffen und durch die Königliche Anordnung 1262/2007 geregelt worden war. In Polen gibt es ke<strong>in</strong>ezentrale Institution, die alle drei Funktionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied derRasse ausübt. Bei der Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> nationales Recht wurde ke<strong>in</strong>e Körperschaft oder Institution offiziell mit diesenAufgaben betraut. Es gibt jedoch mehrere Institutionen mit dem Mandat, die Gleichbehandlung aller Personen ohne Unterschiedvon Rasse oder ethnischer Herkunft zu fördern: der Bürgerbeauftragte, das Innenm<strong>in</strong>isterium, der Regierungsbevollmächtigte fürdie Gleichbehandlung und die Abteilung Frauen, Familie und Anti-Diskrim<strong>in</strong>ierung im M<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales. In denfolgenden Mitgliedstaaten wurden vollständig neue Stellen geschaffen: Dänemark ( 90 ), Frankreich ( 91 ), Deutschland, Griechenl and ( 92 ),Ungarn ( 93 ), Italien ( 94 ), Rumänien ( 95 ) und Slowenien ( 96 ). Bereits vorhandene Institutionen, denen die Zuständigkeit nach Artikel 13<strong>des</strong> EG-Vertrags zufällt, s<strong>in</strong>d der zypriotische Ombudsmann, der estnische Justizkanzler, der litauische Ombudsmann für Gleichstellungsfragen,die maltesische Gleichheitskommission und das Nationale Zentrum für Menschenrechte <strong>in</strong> der Slowakei. In Lettlandwurde das Nationale Menschenrechtsamt 2007 bei e<strong>in</strong>er Umstrukturierung mit zusätzlichen Kompetenzen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich<strong>des</strong> vom Parlament am 1. März 2007 geschaffenen Amts <strong>des</strong> Ombudsmanns e<strong>in</strong>gegliedert. In e<strong>in</strong>igen Ländern (z. B. Griechenland)werden die Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 13 von e<strong>in</strong>er Reihe von Organisationen wahrgenommen.Gemäß den M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanforderungen muss jeder Mitgliedstaat über m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>e Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung aufder Basis von Rasse und ethnischer Herkunft verfügen, die a) Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfern e<strong>in</strong>e unabhängige Unterstützung bei ihrer Beschwerdewegen Diskrim<strong>in</strong>ierung bietet, b) unabhängige Befragungen zum Thema Diskrim<strong>in</strong>ierung durchführt sowie c) unabhängigeBerichte und Empfehlungen zu Themen im Zusammenhang mit Diskrim<strong>in</strong>ierung veröffentlicht. Zahlreiche Mitgliedstaaten gehennoch weiter, <strong>in</strong>dem sie erstens mehr Gründe für Diskrim<strong>in</strong>ierung berücksichtigen und zweitens mehr Befugnisse zur Bekämpfung der( 90 ) Beschwerdeausschuss für ethnische Gleichstellung im Dänischen Zentrum für Menschenrechte. Das dänische Parlament berät zurzeit über e<strong>in</strong>Gesetz über die Abschaffung <strong>des</strong> Beschwerdeausschusses und die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es neuen allgeme<strong>in</strong>en Beschwerderats zur Gleichbehandlung,der neben den Kriterien aus den Richtl<strong>in</strong>ien weitere Punkte erörtert.( 91 ) Hohe Behörde zur Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung und für Gleichstellung (HALDE).( 92 ) Ausschuss und Dienst zur Gleichbehandlung; diese beiden Institutionen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam mit dem Ombudsmann, dem Arbeitsaufsichtsamtund dem Wirtschafts- und Sozialausschuss für die Durchsetzung <strong>des</strong> Grundsatzes der Gleichbehandlung zuständig.( 93 ) Gleichbehandlungsbehörde.( 94 ) Nationales Amt gegen Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse.( 95 ) Nationaler Rat zur Bekämpfung der Diskrim<strong>in</strong>ierung (NCCD).( 96 ) Anwalt für den Gleichbehandlungsgrundsatz und Regierungsrat zur Umsetzung <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgrundsatzes.November 200982

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