13.07.2015 Aufrufe

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>aufgrund der Klage zu ergreifen. Falls die beschuldigte Person nicht der Anordnung dieser Stelle gemäß handelt, hat diese diePflicht, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die die Person vor Viktimisierung schützen. Die litauische Bestimmung im Gesetz zurGleichbehandlung entspricht im Wortlaut den Richtl<strong>in</strong>ien und legt die Pflicht der Arbeitgeber fest, die erforderlichen Maßnahmenzu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen geschützt werden, dieals Reaktion auf e<strong>in</strong>e Beschwerde <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Unternehmens oder auf die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Verfahrens zur Durchsetzung <strong>des</strong>Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen könnten. Vor den letzten Änderungen im Juni 2008 war der Schutz nur auf diejenigenArbeitnehmer beschränkt, die selbst e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierungsklage e<strong>in</strong>reichten. In Rumänien ist der Schutz vor Viktimisierung nichtauf den Kläger beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Zeugen. Da das Gesetz hier ke<strong>in</strong>en Unterschied macht, ist dieViktimisierung nicht nur <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf Beschwerden bei der nationalen Gleichbehandlungsstelle, sondern auch <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick aufjede andere öffentliche oder private Institution (Arbeitsaufsichtsbehörde, Verbraucherschutzbüro usw.) untersagt.Das französische Gesetz Nr. 2008-496 führte e<strong>in</strong>en spezifischen Schutz vor Viktimisierung e<strong>in</strong>, der auf sämtliche zivilrechtlichenRückgriffsmöglichkeiten zur Geltendmachung unmittelbarer oder mittelbarer Diskrim<strong>in</strong>ierung, die von den Richtl<strong>in</strong>ien abgedeckts<strong>in</strong>d, anwendbar ist. Insbesondere sieht dieses Gesetz vor, dass niemand, der <strong>in</strong> gutem Glauben als Zeuge für diskrim<strong>in</strong>ieren<strong>des</strong>Verhalten aufgetreten ist oder solches gemeldet hat, benachteiligt werden darf, und dass „e<strong>in</strong>e Person nicht benachteiligt werdendarf, weil sie Opfer e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung wurde oder sich geweigert hat, e<strong>in</strong>e gemäß Paragraf 2 untersagte Diskrim<strong>in</strong>ierung zuerdulden“. Diese Bestimmung erstreckt sich klar auf Opfer und andere Personen, liefert aber ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die Beweislast beiKlagen wegen Viktimisierung.In Polen wurde durch e<strong>in</strong>e Änderung <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuchs ( 86 ) vor Kurzem das Verbot der Viktimisierung erweitert. Zuvor warnur die Kündigung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrags verboten, wenn e<strong>in</strong> Arbeitnehmer von se<strong>in</strong>em Recht auf Verteidigung vor UngleichbehandlungGebrauch gemacht hatte. Diese Bestimmung wurde geändert, und nun s<strong>in</strong>d auch alle sonstigen Benachteiligungen undnegativen Folgen untersagt. Dieser erweiterte Schutz gilt nicht nur für Beschwerdeführer, sondern auch für Arbeitnehmer, die e<strong>in</strong>Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Weise unterstützen.E. Sanktionen und Rechtsbehelfe ( 87 )Bei Verstößen gegen die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionenverhängt werden, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können (Artikel 15 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung( 86 ) Gesetz vom 21. November 2008 zur Änderung <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuchs (Dz.U. Nr 223, poz. 1460, 18. Dezember 2008), <strong>in</strong> Kraft seit 18. Januar2009.( 87 ) E<strong>in</strong> thematischer Bericht <strong>des</strong> europäischen Netzwerks von Rechtsexperten im Bereich der Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung bietet hierzu e<strong>in</strong>e detailliertereAnalyse. Siehe Themenstudie von Christa Tobler: „Remedies and sanctions <strong>in</strong> EC non-discrim<strong>in</strong>ation law, effective, proportionate and dissuasivesanctions and remedies, with particular reference to upper limits on compensation to victims of discrim<strong>in</strong>ation.“ E<strong>in</strong>ige Ergebnisse dieser Studiewerden <strong>in</strong> diesem Abschnitt wiedergegeben.November 200974

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!