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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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gewählt wird, muss diese den Schaden vollständig ersetzen. Höchstgrenzen werden nicht akzeptiert, außer <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen derSchaden nicht ausschließlich durch Diskrim<strong>in</strong>ierung entstanden ist.Höchstgrenzen für die Geldentschädigung sche<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Ungarn (zwölf Durchschnittsmonatslöhne zusätzlich zur Wiedere<strong>in</strong>stellungbei unberechtigter Kündigung) und Irland (im Kündigungsfall maximal zwei Jahresgehälter sowie 6 348 EUR laut Equal StatusAct 2000-2004) zu gelten. In F<strong>in</strong>nland sche<strong>in</strong>t es e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>formelle Höchstgrenze von 15 500 EUR zu geben. Diese Grenze kann beispeziellen Gründen überschritten werden, beispielsweise wenn der Verstoß gegen die Gesetze zur Gleichbehandlung über e<strong>in</strong>enlängeren Zeitraum stattfand oder der Beklagte ke<strong>in</strong> Interesse an den gesetzlichen Anforderungen zeigt bzw. <strong>in</strong> Abhängigkeit vomSchweregrad <strong>des</strong> Verstoßes und dem Ausmaß, <strong>in</strong> dem sich der Kläger von dem Verstoß verletzt fühlte. Gesetzlich festgelegteHöchstgrenzen für Entschädigungen für immateriellen Schaden gibt es offenbar <strong>in</strong> Malta (200 MTL, umgerechnet 465 EUR). Dasgriechische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz sieht ke<strong>in</strong>e Entschädigungen vor, sondern nur Bußgelder, die <strong>in</strong> manchen Fällen an denStaat zu zahlen s<strong>in</strong>d. Schadenersatz kann nach dem Zivilrecht zuerkannt werden. In Rumänien schwankt die Höhe <strong>des</strong> Bußgel<strong>des</strong>:Handelt es sich bei dem Opfer um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson, fällt e<strong>in</strong> Bußgeld zwischen 400 und 4 000 RON an (ca. 114-1 114 EUR), bei e<strong>in</strong>erGruppe oder Geme<strong>in</strong>schaft liegt das Bußgeld zwischen 600 und 8 000 RON (170-2 285 EUR).In Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Slowenien,Spanien und der Tschechischen Republik sche<strong>in</strong>t es ke<strong>in</strong>e Grenzen bei Geldentschädigung oder Entschädigung e<strong>in</strong>es immateriellenSchadens zu geben. Gemäß den Änderungen vom Dezember 2008 am Gesetz über Arbeitsverträge und dem Gesetz über denöffentlichen Dienst gilt die Höchstgrenze für Entschädigungen bei unrechtmäßiger Kündigung e<strong>in</strong>es Beschäftigungsverhältnissesoder Dienstes nicht im Fall e<strong>in</strong>er unberechtigten Kündigung, wie im Gesetz über die Gleichbehandlung oder im Gesetz über dieGleichstellung der Geschlechter festgelegt. Dieselbe Bestimmung f<strong>in</strong>det sich auch <strong>in</strong> Paragraf 30 Absatz 4 <strong>des</strong> Gesetzes über dieBeilegung <strong>in</strong>dividueller arbeitsrechtlicher Streitigkeiten.In Lettland gibt es ke<strong>in</strong>en Höchstbetrag für zivilrechtlichen Schadenersatz. Das Wiedergutmachungsgesetz für Schäden durchstaatliche Verwaltungs<strong>in</strong>stitutionen setzt jedoch Höchstbeträge für immaterielle Schäden bei Personenschaden von 5 000 LVL (etwa8 000 EUR) bzw. 7 000 LVL (ca. 10 000 EUR) bei schwerem Personenschaden und 20 000 LVL (rund 24 000 EUR) fest, wenn dem LebenSchaden oder der Gesundheit schwerer Schaden zugefügt wurde. Der Höchstbetrag für die Entschädigung moralischer Schädenliegt bei 3 000 LVL (etwa 4 800 EUR) bzw. 5 000 LVL (ca. 8 000 EUR) <strong>in</strong> Fällen schweren moralischen Schadens und bei 20 000 LVL(rund 24 000 EUR), wenn dem Leben Schaden zugefügt oder der Gesundheit schwerer Schaden zugefügt wurde. Bis jetzt ist unklar,ob die Gerichte <strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsfällen sowohl für Personenschaden als auch für moralischen Schaden Schadenersatz zuerkennen.Nach der Def<strong>in</strong>ition von Personenschaden und moralischem Schaden kann Diskrim<strong>in</strong>ierung unter beide Arten fallen, und das Gesetzgestattet die gleichzeitige Anwendung mehrerer Arten von Schadenersatz. Das österreichische Gesetz sieht e<strong>in</strong>e Höchstgrenze von500 EUR bei Nichte<strong>in</strong>stellung oder nicht erfolgter Beförderung vor, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass das Opfer auch ohne Diskrim<strong>in</strong>ierungnicht e<strong>in</strong>gestellt oder befördert worden wäre. Von den Ländern, <strong>in</strong> denen Grenzen vorgesehen s<strong>in</strong>d, ist Irland besonders77 November 2009

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