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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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In der Tschechischen Republik s<strong>in</strong>d die Bestimmungen zur Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung auf viele gewöhnliche Rechtsvorschriften verteilt,die die Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen regeln. Abweichend von den durch die Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und die Richtl<strong>in</strong>ie2000/78/EG vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen liefert das rumänische Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetz 2000 e<strong>in</strong>e detaillierteDef<strong>in</strong>ition mit dem Ziel, die gesamte Bandbreite von Handlungen und Unterlassungen abzudecken, die zur Diskrim<strong>in</strong>ierung führen.Ferner wird ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Befreiung oder Ausnahme zugelassen, die e<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung rechtfertigen würde.Ähnlich gestattet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> Bulgarien ke<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Rechtfertigung für e<strong>in</strong>e unmittelbareDiskrim<strong>in</strong>ierung, egal aus welchem Grund, während <strong>in</strong> den Niederlanden die unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung verboten ist, aber nichtweiter <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften def<strong>in</strong>iert wird.B. Mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierungE<strong>in</strong> großer Anteil der Mitgliedstaaten hat e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition der mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung angenommen, die im Großen und Ganzendie <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien gegebene Def<strong>in</strong>ition wiedergibt. Zu diesen Ländern gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,Estland, Frankreich ( 43 ), F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, das Vere<strong>in</strong>igte Königreich und Zypern.In den Niederlanden def<strong>in</strong>ieren die Rechtsvorschriften die mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung, doch weicht diese Def<strong>in</strong>ition von der Def<strong>in</strong>ition<strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien sehr stark ab. In der niederländischen Rechtsprechung gibt es jedoch viele Fälle, <strong>in</strong> denen der Begriff dermittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung auf ähnliche Weise wie von der Richtl<strong>in</strong>ie verlangt ausgelegt wurde. In der Tschechischen Republik s<strong>in</strong>ddie Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsbestimmungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er großen Zahl von Rechtsvorschriften mit jeweils unterschiedlichen Def<strong>in</strong>itionen dermittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung enthalten, die <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den Def<strong>in</strong>itionen <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien stehen.Die Richtl<strong>in</strong>ien nehmen e<strong>in</strong>en Vergleich der Auswirkungen e<strong>in</strong>er Maßnahme auf Personen mit e<strong>in</strong>er bestimmten ethnischen Herkunftusw. und deren Folgen für andere Personen vorweg. In den nationalen Rechtsvorschriften gibt es verschiedene Konzepte, die <strong>in</strong>Bezug auf den zur Feststellung e<strong>in</strong>er mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung geforderten Vergleich angenommen wurden. In Polen wirdbeispielsweise <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften verlangt, dass die Maßnahme allen oder e<strong>in</strong>er bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmerne<strong>in</strong>er bestimmten Personengruppe Nachteile verursacht ( 44 ). Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich wird bei der gebräuchlichsten Def<strong>in</strong>itionder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung der Nachweis verlangt, dass die Maßnahme zum Nachteil e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zelnen Beschwerdeführers wieauch der Gruppe, zu der er gehört, geführt hat ( 45 ).( 43 ) E<strong>in</strong>geführt mit dem neu verabschiedeten Gesetz Nr. 2008-496.( 44 ) Artikel 18 <strong>des</strong> Arbeitsgesetzbuches.( 45 ) Beispielsweise Paragraf 1 Absatz 1A <strong>des</strong> Race Relations Act 1976.29 November 2009

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