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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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• der f<strong>in</strong>anzielle und sonstige Aufwand: Bulgarien, Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Irland, Malta, Spanien, Vere<strong>in</strong>igtesKönigreich und Zypern;• die Größe und die f<strong>in</strong>anziellen Ressourcen der Organisation oder <strong>des</strong> Unternehmens: F<strong>in</strong>nland, Irland, Malta, Österreich,Slowakei, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern;• die Möglichkeit, öffentliche Mittel oder andere Unterstützung zu erhalten: Deutschland, F<strong>in</strong>nland, Frankreich, Irland, Malta,Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Spanien, Vere<strong>in</strong>igtes Königreich und Zypern.Ob das Nichterbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er angemessenen Vorkehrung als e<strong>in</strong>e ungesetzliche Diskrim<strong>in</strong>ierung zu ahnden ist, ist <strong>in</strong> den nationalenRechtsvorschriften oft nicht ganz e<strong>in</strong>deutig (z. B. <strong>in</strong> Lettland, Ungarn, Zypern). In Bulgarien fehlt e<strong>in</strong>e Bestimmung zu der Beziehungzwischen dem Nichterbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen und den Verboten der unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung,aber die Gerichte haben <strong>in</strong> mehreren Fällen festgestellt, dass dies e<strong>in</strong>e unmittelbare (und ke<strong>in</strong>e mittelbare) Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellt.In Frankreich gilt e<strong>in</strong> Nichterfüllen dieser Pflicht als gesetzeswidrige Diskrim<strong>in</strong>ierung; allerd<strong>in</strong>gs wird nicht def<strong>in</strong>iert, ob es sichhierbei um unmittelbare oder mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung handelt. In Schweden wird das fehlende Erbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er angemessenenVorkehrung mit dem Begriff der unmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung verknüpft. Im Gegensatz hierzu wird <strong>in</strong> Dänemark und <strong>in</strong> Österreichdas fehlende Erbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung e<strong>in</strong>gestuft. In der Slowakei wird das fehlendeErbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betrachtet und ist nicht gleichbedeutendmit e<strong>in</strong>er unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung. Dies schließt jedoch nicht aus, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Situationdie Handlung oder Unterlassung e<strong>in</strong>es Arbeitgebers ebenso die Def<strong>in</strong>ition der unmittelbaren oder mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierungerfüllen kann. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich wiederum wird das fehlende Erbr<strong>in</strong>gen angemessener Vorkehrungen als e<strong>in</strong>e spezifischeForm von Diskrim<strong>in</strong>ierung def<strong>in</strong>iert.35 November 2009

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