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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Schadenersatz zu verlangen. Das Arbeitsgericht legt den Schadenersatz unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Diskrim<strong>in</strong>ierungfest. Mit diesem spezifischen Rechtsbehelf sollten allgeme<strong>in</strong>ere Rechtsbehelfe wie gemäß Artikel 415 <strong>des</strong> Zivilrechts(allgeme<strong>in</strong>e Schadenersatzklausel) umgangen werden, doch sie können auch weiterh<strong>in</strong> zum E<strong>in</strong>satz kommen.In Rumänien kann e<strong>in</strong> Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer oder jede betroffene Person zwischen e<strong>in</strong>er Beschwerde bei der nationalen Gleichstellungsstelleoder e<strong>in</strong>er Zivilklage für zivilrechtlichen Schadenersatz bei e<strong>in</strong>em ordentlichen Gericht wählen, außer es handelt sichum e<strong>in</strong>e Straftat, für die die Bestimmungen <strong>des</strong> Strafgesetzbuches gelten. Die beiden Stellen (nationale Gleichstellungsstelle undZivilgerichte) schließen sich nicht gegenseitig aus, daher kann der Kläger beide gleichzeitig anrufen, was jedoch <strong>in</strong> der Praxis fürdie Parteien, die Gleichstellungsstelle und die Justiz problematisch ist. Die Verhandlung vor der Gleichstellungsstelle hat darüberh<strong>in</strong>aus ke<strong>in</strong>e aufschiebende Wirkung bezüglich der Verjährung der Zivilklage.Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf den öffentlichen Sektor werden gewöhnlich getrennt von Beschwerden <strong>in</strong> Bezug auf den Privatsektorverhandelt. In Italien s<strong>in</strong>d für Fälle, die Beschäftigte <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes betreffen, die Zivilgerichte zuständig. In Litauen könnenBeschwerden über Verwaltungsakte und Handlungen oder Unterlassungen von Beamten oder Beschäftigten <strong>des</strong> öffentlichenDienstes im Bereich der öffentlichen Verwaltung, e<strong>in</strong>schließlich <strong>des</strong> Sozialschutzes, der sozialen Vergünstigungen, der Bildungsowie <strong>des</strong> Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, bei derKommission für Verwaltungsstreitfälle oder den Verwaltungsgerichten e<strong>in</strong>gereicht werden. Fälle mutmaßlicher Diskrim<strong>in</strong>ierungseitens e<strong>in</strong>er öffentlichen E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> Lettland können dieser öffentlichen E<strong>in</strong>richtung, e<strong>in</strong>er höher stehenden E<strong>in</strong>richtung, e<strong>in</strong>emVerwaltungsgericht oder dem Büro <strong>des</strong> Staatsanwalts vorgelegt werden. In Frankreich verhandeln die Verwaltungsgerichte vonBeamten oder Angestellten <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes vorgebrachte Beschwerden sowie die von Bürgern gegen den Staat e<strong>in</strong>gereichtenKlagen. In den Niederlanden kommen normale Verwaltungsgerichtsverfahren zur Anwendung, wenn die Diskrim<strong>in</strong>ierungim öffentlichen Dienst auftritt.Auch wenn die Zahl der Klagen bei Gerichten oder Gleichstellungsstellen immer weiter steigt, kann die <strong>in</strong> den meisten Mitgliedstaatennoch wenig umfangreiche Rechtsprechung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung durchaus e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf tatsächliche oder verme<strong>in</strong>tlicheH<strong>in</strong>dernisse beim Zugang zur Justiz se<strong>in</strong>. Die Umsetzung der Richtl<strong>in</strong>ien wird diese Situation aufgrund der Durchsetzungsbestimmungen(siehe unten) sicherlich verbessern, wie auch die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit erhöhen, dass Zivilrechtsverfahren anstelle vonStrafrechtsverfahren zum E<strong>in</strong>satz kommen, die bisher verwendet wurden, aber Probleme bei der Beweislage und dem Vorrecht <strong>des</strong>Staatsanwalts aufwerfen. Ungeachtet der Umsetzung können jedoch zahlreiche H<strong>in</strong>dernisse und mögliche Barrieren für Prozesse <strong>in</strong>den Mitgliedstaaten festgestellt werden. Zunächst gibt es Bedenken h<strong>in</strong>sichtlich der Komplexität der Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetze,die Diskrim<strong>in</strong>ierungsopfer <strong>in</strong> Österreich und Großbritannien abschrecken könnte. E<strong>in</strong>e fachmännische und erfahrene Unterstützungder Opfer kann dem abhelfen, aber diese ist weiterh<strong>in</strong> nur begrenzt verfügbar (im Gegensatz zur gewöhnlich den Beschwerdegegnernzur Verfügung stehenden professionellen Beratung und Vertretung). Hiermit stehen auch fehlende f<strong>in</strong>anzielle Mittel zurBetreibung e<strong>in</strong>es Verfahrens im Zusammenhang, was <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Mitgliedstaaten die zweite Barriere darstellt. Beispielsweise wird<strong>in</strong> der Tschechischen Republik und <strong>in</strong> Litauen nur unter sehr begrenzten Umständen Prozesskostenhilfe geleistet; diese hat bei der65 November 2009

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