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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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Behörden und öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen sowie für alle öffentlichen oder privaten juristischen Personen mit über50 Mitarbeitern geltenden Verpflichtung gemäß Artikel 78 Absatz 4 <strong>des</strong> Gesetzes 488/2006 ausgenommen, m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens4 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Personen mit Beh<strong>in</strong>derungen zu besetzen.I. Andere AusnahmenIn e<strong>in</strong>igen Staaten enthalten nationale Rechtsvorschriften Ausnahmen, die nicht ausdrücklich <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien vorgesehens<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>ige dieser Ausnahmen s<strong>in</strong>d möglicherweise mit den Richtl<strong>in</strong>ien nicht vere<strong>in</strong>bar, aber es ist schwierig, hier Sicherheitzu erlangen, noch bevor sich die Rechtsprechung mit der Reichweite dieser Ausnahmen befasst hat. Beispielsweise enthält<strong>in</strong> Litauen das Gleichbehandlungsgesetz Anforderungen bezüglich der Beherrschung der Lan<strong>des</strong>sprache, das Verbot, sich anpolitischen Aktivitäten zu beteiligen, und e<strong>in</strong>e Bestimmung, nach der aufgrund der Staatsbürgerschaft unterschiedliche Rechtegewährt werden.J. Positive MaßnahmenArtikel 5 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG und Artikel 7 Absatz 1 der Richtl<strong>in</strong>ie 2000/78/EG erlauben es den Mitgliedstaaten, zur Gewährleistungder völligen Gleichstellung <strong>in</strong> der Praxis spezifische Maßnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung oder zum Ausgleich von Benachteiligungenaufgrund e<strong>in</strong>es der genannten Merkmale beizubehalten oder e<strong>in</strong>zuführen. In den meisten Mitgliedstaaten ist es gesetzlich zulässig,positive Maßnahmen e<strong>in</strong>zuführen: <strong>in</strong> Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, F<strong>in</strong>nland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg,Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Spanien, Schweden, der TschechischenRepublik, Ungarn, dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich und Zypern.Die Reichweite für positive Maßnahmen ist häufig e<strong>in</strong>e Frage, die durch die Rechtsprechung geklärt wird. E<strong>in</strong> wichtiger jüngerer Fall<strong>in</strong> Schweden befasste sich mit e<strong>in</strong>er Praxis der Universität Uppsala, 10 % aller Studienplätze im Fach Jura Bewerbern vorzubehalten,deren Eltern beide außerhalb von Schweden geboren s<strong>in</strong>d. Damit sollte der Pluralismus an der rechtswissenschaftlichen Fakultätgefördert werden. Zwei Studenten, deren Bewerbung abgelehnt wurde, die jedoch bessere Zugangsqualifikationen hatten als e<strong>in</strong>igeder Studenten, die für die reservierten Plätze zugelassen wurden, klagten erfolgreich gegen diese Praxis. Das oberste Gericht warder Ansicht, dass dies nach schwedischem Recht nicht zulässig war, ohne dass es dabei notwendig war, die mögliche Anwendungder Richtl<strong>in</strong>ien zu berücksichtigen.Mehrere Staaten haben e<strong>in</strong>e gesetzliche Pflicht zur Förderung von Gleichstellung e<strong>in</strong>geführt. In e<strong>in</strong>igen Fällen gibt es <strong>in</strong> den nationalenVerfassungen sehr breit gefasste Verpflichtungen, die Gleichstellung voranzubr<strong>in</strong>gen (Griechenland, Artikel 116.2; Spanien,Artikel 14). Andere Staaten haben ausführlichere Verpflichtungen <strong>in</strong> ihre jeweiligen Rechtsvorschriften aufgenommen. In Bulgarienverpflichtet das Gesetz zum Schutz vor Diskrim<strong>in</strong>ierung alle Behörden, Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit fürbenachteiligte Gruppen zu ergreifen und außerdem die Teilnahme ethnischer M<strong>in</strong>derheiten an der Bildung zu gewährleisten, wenn57 November 2009

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