Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...
Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...
Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Chancengleichheit, Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung und universalen Zugang auswirken. In Frankreich tagt e<strong>in</strong> Nationaler Beratungsausschussfür Beh<strong>in</strong>dertenfragen.Wie beim Thema Unterrichtung kommt die Aufgabe der Anbahnung e<strong>in</strong>es Dialogs mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaftden speziellen Gleichbehandlungs<strong>in</strong>stitutionen zu. Dies gilt für das belgische Zentrum für Chancengleichheit und gegen Rassismus,den estnischen Justizkanzler, die irische Gleichbehandlungsbehörde und das italienische Nationale Amt gegen Diskrim<strong>in</strong>ierungaufgrund der Rasse (hier jedoch nur für Fälle von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Zugehörigkeit).In Dänemark, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, der Tschechischen Republik und im Vere<strong>in</strong>igten Königreichkönnen die allgeme<strong>in</strong>en Strukturen für den Sozialdialog auch für den Dialog zu Gleichbehandlungsfragen genutzt werden. In derSlowakei und dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich haben Regierungsbehörden und M<strong>in</strong>isterien gute Erfahrungen mit der Zusammenarbeitmit Nichtregierungsorganisationen gemacht.B. Gewährleistung der E<strong>in</strong>haltungNach Artikel 14 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und Artikel 16 der Richtl<strong>in</strong>ie zur Gleichbehandlung<strong>in</strong> Beschäftigung und Beruf müssen die Mitgliedstaaten ihre Gesetzestexte an die Bestimmungen der Richtl<strong>in</strong>ien angleichen. Dabeiwerden zwei Zielsetzungen gleichzeitig verfolgt: E<strong>in</strong>erseits sollen „alle mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvere<strong>in</strong>barenRechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden“, andererseits s<strong>in</strong>d „alle mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvere<strong>in</strong>barenBestimmungen <strong>in</strong> Tarifverträgen oder E<strong>in</strong>zelarbeitsverträgen, <strong>in</strong> Betriebsordnungen sowie <strong>in</strong> den Satzungen der freien Berufeund <strong>in</strong> Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden nichtig oder können für nichtig erklärt oder geändert werden“. Der Formulierungdieser Bestimmungen zufolge ist bei diskrim<strong>in</strong>ierenden Gesetzen also e<strong>in</strong>e systematische Aufhebung angezeigt, während bei derAufhebung von Vertragsbestimmungen und bei der Angleichung an die Richtl<strong>in</strong>ien etwas mehr Freiraum gewährt wird.Nur wenige Länder haben systematisch sichergestellt, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen. Bei der Umsetzung der beiden Richtl<strong>in</strong>ien haben offenbar nur die zuständigen M<strong>in</strong>isterien <strong>in</strong> F<strong>in</strong>nland dieGesetzgebung <strong>in</strong> ihrem Bereich geprüft. Da bei der Prüfung ke<strong>in</strong>e diskrim<strong>in</strong>ierenden Rechtsvorschriften ermittelt wurden, war dieAbschaffung e<strong>in</strong>zelner Gesetze nicht erforderlich. Im Vere<strong>in</strong>igten Königreich prüften die M<strong>in</strong>isterien die Gesetzgebung <strong>in</strong> ihremZuständigkeitsbereich auf die Übere<strong>in</strong>stimmung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> Bezug auf Beh<strong>in</strong>derungen,Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung und <strong>in</strong> jüngster Zeit auch Alter und trafen bei Abweichungen Vorkehrungenfür die Aufhebung bzw. Änderung der jeweiligen Rechtsvorschriften. Regierungsunabhängige Experten haben <strong>in</strong> anderen Ländernjedoch diskrim<strong>in</strong>ierende Rechtsvorschriften ermittelt, beispielsweise <strong>in</strong> Portugal, wo nach Artikel 175 <strong>des</strong> Strafgesetzbuchs Sexualpraktikenmit gleichgeschlechtlichen Partnern zwischen 14 und 16 Jahren und e<strong>in</strong>e Anstiftung zu derartigen Praktiken mit e<strong>in</strong>erStrafe belegt s<strong>in</strong>d, die gleichen Praktiken mit ebenfalls 14- bis 16-jährigen Partnern unterschiedlichen Geschlechts jedoch nicht.Dieser Artikel wurde für verfassungswidrig erklärt, aber noch nicht aufgehoben.91 November 2009