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Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

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<strong>Entwicklung</strong> <strong>des</strong> <strong>Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrechts</strong> <strong>in</strong> <strong>Europa</strong>die nicht genau festgelegt werden kann. Abgesehen von dieser Möglichkeit s<strong>in</strong>d Sammelklagen von Verbänden, die sich im Namene<strong>in</strong>er Gruppe von Personen an Gerichtsverfahren beteiligen, <strong>in</strong> den meisten Mitgliedstaaten nicht zulässig. Ausnahmen bildendie Slowakei, wo nach e<strong>in</strong>er Änderung der Zivilprozessordnung vom 15. Oktober 2008 die nationale Gleichstellungsstelle sowieNRO, die sich mit Diskrim<strong>in</strong>ierung befassen, Sammelklagen e<strong>in</strong>reichen können, und Österreich <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf die ÖsterreichischeArbeitsgeme<strong>in</strong>schaft für Rehabilitation (e<strong>in</strong>e NRO), die begrenzt befugt ist, im Namen e<strong>in</strong>er nicht identifizierbaren Gruppe vonbetroffenen Personen Sammelklage zu führen.Die Staaten verfügen außerdem über e<strong>in</strong>en großen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Kriterien dafür, welche juristischenPersonen e<strong>in</strong>en derartigen Beistand leisten können und welche nicht. Das französische Gesetz vom 16. November 2001 erlaubtes repräsentativen Gewerkschaften und NRO, die seit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens fünf Jahren bestehen und deren Satzung die Bekämpfung vonDiskrim<strong>in</strong>ierung oder Sklaverei enthält, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren mitzuwirken, das von e<strong>in</strong>em Auszubildenden, e<strong>in</strong>em Praktikanten,e<strong>in</strong>em Bewerber oder e<strong>in</strong>em Beschäftigten angestrengt wird, der behauptet, diskrim<strong>in</strong>iert worden zu se<strong>in</strong>. Jede Person mit e<strong>in</strong>emberechtigten Interesse an der Abweisung oder Zulassung e<strong>in</strong>es Zivilprozesses ist vor den Zivilgerichten klagebefugt, und NRO zurBekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der ethnischen Herkunft, der Rasse oder Religion dürfen <strong>in</strong> manchen StrafverfahrenZivilkläger se<strong>in</strong>.Unter den oben erwähnten Begriff der ungarischen „Organisationen, die soziale und andere Interessen vertreten“ fallen alle sozialenOrganisationen oder Stiftungen, deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Satzung festgelegte Ziele die Förderung der gleichen sozialen Chancen für benachteiligteGruppen oder den Schutz der Menschenrechte umfassen. In Bezug auf besondere nationale und ethnische M<strong>in</strong>derheitenzählt hierzu auch die Selbstverwaltung von M<strong>in</strong>derheiten; bei Angelegenheiten, die mit der materiellen, sozialen und kulturellenSituation sowie den Lebens- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen von Beschäftigten zusammenhängen, zählen die Gewerkschaften zu diesenOrganisationen (Paragraf 3 Buchstabe f <strong>des</strong> Gleichbehandlungsgesetzes). In Belgien können das Zentrum für Chancengleichheitund Bekämpfung von Rassismus, geme<strong>in</strong>nützige E<strong>in</strong>richtungen, Verbände, die seit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens drei Jahren Rechtsfähigkeit besitzensowie die Verteidigung der Menschenrechte oder die Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung zum Ziel haben, sowie ArbeitnehmerundArbeitgeberorganisationen aufgrund e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung Klage erheben. Wenn es sich bei dem Opfer der angeblichenDiskrim<strong>in</strong>ierung jedoch um e<strong>in</strong>e identifizierbare (natürliche oder juristische) Person handelt, wird die Klage nur zugelassen, wennnachgewiesen werden kann, dass das Opfer mit der Klagee<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>verstanden ist.In Italien können sich <strong>in</strong> Fällen von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Zugehörigkeit Verbände und E<strong>in</strong>richtungenzur Bekämpfung von Diskrim<strong>in</strong>ierung, die auf e<strong>in</strong>er von den M<strong>in</strong>isterien für Arbeit/Wohlfahrt und Chancengleichheit genehmigtenListe stehen, zur Unterstützung oder im Namen von Beschwerdeführern an Verfahren beteiligen ( 82 ). Solche Organisationen s<strong>in</strong>danhand der von den M<strong>in</strong>isterien genannten Kriterien aufgeführt, wozu neben anderen die Voraussetzungen zählen, dass sie bereits( 82 ) Geme<strong>in</strong>sames Dekret der M<strong>in</strong>isterien für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit vom 16. Dezember 2005, Nr. 215 (E<strong>in</strong>richtungder Liste von Verbänden, die zur Unterstützung oder im Namen von Opfern von Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunftklagebefugt s<strong>in</strong>d). Veröffentlicht <strong>in</strong> der Gazzetta Ufficiale serie generale Nr. 9 am 12. Januar 2006.November 200970

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