13.07.2015 Aufrufe

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa - European ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

spezifische Vorschriften für den öffentlichen Dienst angenommen worden s<strong>in</strong>d (Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Gesetzes 35/2004 und Artikel 5<strong>des</strong> Gesetzes 99/2003).In Ungarn h<strong>in</strong>gegen fallen nicht alle privaten Akteure unter das Gleichbehandlungsgesetz von 2003. Der ungarische Gesetzgeberschlug e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> der EU e<strong>in</strong>zigartigen Weg e<strong>in</strong>, <strong>in</strong>dem er nicht die Bereiche aufzählte, die unter den Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzesfallen, sondern statt dieser die öffentlichen und privaten Körperschaften, die die Anforderung der Gleichbehandlung bei all ihrenHandlungen beachten müssen. Dazu zählen vor allem öffentliche E<strong>in</strong>richtungen, e<strong>in</strong>schließlich Selbstverwaltungen auf staatlicherund lokaler Ebene sowie von M<strong>in</strong>derheiten und öffentliche Behörden (Artikel 4). Es werden vier Gruppen von privaten Akteurenaufgelistet (Artikel 5): (i) Akteure, die e<strong>in</strong>en öffentlichen Vertrag anbieten oder e<strong>in</strong> öffentliches Angebot machen; (ii) Akteure, dieöffentliche Dienstleistungen anbieten oder Güter verkaufen; (iii) Unternehmer, Handelsgesellschaften und andere private juristischePersonen, die staatlich unterstützt werden; und (iv) Arbeitgeber und Unternehmer.Gleichbehandlung muss <strong>in</strong> allen Sektoren der öffentlichen und privaten Beschäftigung, e<strong>in</strong>schließlich Auftragsarbeiten undselbständiger Erwerbstätigkeit, <strong>des</strong> Militärdienstes und e<strong>in</strong>es gesetzlich vorgesehenen Amtes, gewährt werden. E<strong>in</strong>ige Länderbieten diesen Schutz nicht. Der Militärdienst fällt nicht <strong>in</strong> den Geltungsbereich der <strong>in</strong> Lettland oder Griechenland zur Umsetzungder Richtl<strong>in</strong>ien erlassenen Rechtsvorschriften, während <strong>in</strong> den Niederlanden das Gesetz über die Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund <strong>des</strong>Alters seit dem 1. Januar 2008 für den Militärdienst gilt. Die selbständige Erwerbstätigkeit ist <strong>in</strong> Griechenland, Lettland, Litauen,Portugal und dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich nicht vollständig abgedeckt. Das maltesische Gesetz gilt nicht für militärisches Personaloder Personen, die als Fachkraft oder unter Vertrag für e<strong>in</strong>e andere Person arbeiten oder Dienste anbieten, wobei die Arbeit oderdie Dienstleistung nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em spezifischen Dienstleistungsvertrag geregelt ist. Für Personen, die e<strong>in</strong> gesetzlich vorgesehenesAmt <strong>in</strong>nehaben, gilt das maltesische Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen von 2002 nur, wenn die betreffendePerson e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag hat.In den Niederlanden wurde der Begriff „freie Berufe“ statt „selbständige Erwerbstätigkeit“ gewählt. Der Begriff wird weit ausgelegtwerden müssen, damit nicht nur Ärzte, Architekten usw. unter die Rechtsvorschriften fallen, sondern auch freiberuflich Arbeitende,E<strong>in</strong>zelhändler, Unternehmer usw.In Litauen wurde die Bestimmung zum Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot wegen der Mitgliedschaft oder Mitwirkung <strong>in</strong> Arbeitgeber- undArbeitnehmerorganisationen erst mit den neuesten Änderungen vom Juni 2008 <strong>in</strong> das Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen,und <strong>in</strong> Lettland werden Mitgliedschaft und Mitwirkung <strong>in</strong> Berufsverbänden nicht erwähnt. Ebenso wird im rumänischen Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsgesetzdas Verbot der Diskrim<strong>in</strong>ierung aus Gründen der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gewerkschaft oder e<strong>in</strong>em Berufsverbandnicht ausdrücklich aufgeführt. In ihrer Auslegung der Vorschriften haben jedoch die nationale Gleichbehandlungsstelle und dieGerichte die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gewerkschaft oder e<strong>in</strong>em Berufsverband als unter die geschützten Gründe der sozialen Kategorieoder jeder anderen Kategorie fallend betrachtet, sodass sie durch die Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsvorschriften geschützt s<strong>in</strong>d.41 November 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!