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Tagungsband SBT13 Download (pdf, 2.6 MB) - Institut für Bankrecht

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Art. 8 UWG: Eine Auslegeordnungsondern zu privaten bzw. familiären Zwecken 54 handelt. Dies gilt auch <strong>für</strong> denVerbrauchervertrag i.S.v. Art. 8 UWG. Gewerbetreibende als Vertragsgegnereiner AGB-Verwenderin kommen damit (soweit sie nicht im privaten Bereichhandeln) nicht in den Genuss des Schutzes von Art. 8 UWG. 55 Problematischist dies insbesondere bei KMU, welche mit starken Gegnern Verträgeschliessen und deren AGB akzeptieren müssen. Die Schutzbedürftigkeitdieser KMU wäre wohl in vielen Fällen gegeben. Dass unser Gesetzgeber,der sich sonst immer um das Wohl der KMU zu kümmern vorgibt, geradesolche Unternehmen vom Anwendungsbereich von Art. 8 UWG ausgenommenhat, ist höchst fragwürdig. 56Verträge zwischen Banken und Geschäftskundinnen (Kreditverträge, Kontoverträgeetc.) unterliegen somit nicht der Inhaltskontrolle nach Art. 8UWG (sondern bloss dem übrigen AGB-Kontrollinstrumentarium). 57 Obdies dazu führen wird, dass die Banken künftig <strong>für</strong> Privatkundinnen undGeschäftskundinnen unterschiedliche AGB verwenden werden 58 , wird sichweisen.A.M. PICHONNAZ, Clauses abusives, S. 36 f., dem zufolge Art. 8 UWG auch anwendbarsein soll, wenn eine juristische Person einen Vertrag geschlossen hat, der keinen Bezugzu ihrer Geschäftstätigkeit hat. Ebenso DERS., Le nouvel article 8 LCD, S. 141.54In den verschiedenen Normen findet sich z.T. die «positive» Umschreibung (privatoder familiär [Art. 40a Abs. 1 OR; Art. 210 Abs. 4 lit. b OR; Art. 2 lit. a CISG; Art. 32Abs. 2 ZPO]), zum Teil die negative (nicht <strong>für</strong> berufliche oder gewerbliche Zwecke[Art. 3 KKG; Art. 15 revLugÜ; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe vonPreisen vom 11. Dezember 1978, SR 942.211; vgl. auch Art. 2 lit. b der AGB-Richtlinieder EU und Art. I. – 1:105 (2) DCFR]) und zum Teil eine Kombination beider Elemente(Art. 114 und Art. 120 IPRG).55A.M. HOLLIGER-HAGMANN, Kuckucksei, Rz. 25 (vgl. oben Fn. 41).56Gl.M. SCHMID, Inhaltskontrolle, S. 7 f.; DERS., Grundpfandrechte, S. 93; STÖCKLI, Derneue Art. 8 UWG, S. 185; DERS., Neues Recht gegen unfaire Verträge, S. 176 f.; ebensowohl auch HOLLIGER-HAGMANN, Kuckucksei.57Vgl. oben Ziff. I.3.58Siehe dazu den generellen Hinweis <strong>für</strong> Unternehmer, separate AGB <strong>für</strong> Konsumentenzu schaffen, bei HÜNERWADEL/HOFBAUER, Erhöhte Anforderungen an AGB, S. 2. Zweifelnddemgegenüber FURRER, AGB-Inhaltskontrolle, S. 327, der vermutet, dass sich vieleUnternehmen aus Effizienzgründen dazu durchringen werden, in ihren (einheitlichen)AGB den Standard von Art. 8 UWG einzuhalten.35

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